BGE 55 III 116
BGE 55 III 116Bge24.04.1929Originalquelle öffnen →
116 Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 27. pfandgläubiger mit ihren Kapital-und noch ausstehenden Zinsforderungen in das Lastenverzeichnis aufzunehmen waren, obwohl sie nur Faustpfandgläubiger bezüglich der in Frage kommenden Grundpfandtitel sind (vgl. Art. 35 Abs. 2 VZG). Bedenken könnte vielleicht die Einstellung des ganzen am 31. Oktober 1926 an die Appenzell-Ausser- rhodische Kantonalbank bezahlten Halbjahreszinses er- wecken, da die Zinsschuldübernahme nur bis zum 20. Juli 1926 zurückgeht. Allein ob sie erst den vom 20. Juli 1926 an auflaufenden oder aber allen nach diesem Tage fällig werdenden Zins umfasse, ist eine Frage der Aus- legung der bezüglichen Klausel der Kaufverträge, deren Entscheidung nur allfällig von der kantonalen Aufsichts- behörde den Gerichten hätte vorweggenommen und in ersterem Sinne getroffen werden können, wenn ihr ein derartiger Brauch für die dortige Landesgegend bekannt sein sollte. Somit kann es nicht als Aufgabe d~s Betreibungsamtes betrachtet, sondern muss es den an der Liegenschaft irgendwie Berechtigten überlassen werden, in Lasten- bereinigungsverfahren gegen das von Frehner und Wickli beanspruchte Grundpfandrecht aufzutreten, wenn sie es nicht gelten lassen wollen. Demnach erkennt die 8chuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewieseI;l. 27. Entscheid vom 11. Oktober 1929 i. S. Eocher. hn Ausland wohnende Teilhaber einer offenen Handelsgesell- schaft, die in der Schweiz eine Zweigniederlassung besitzt, können am Orte der Zweigniederlassung fiir Schulden, die zu deren Lasten eingegangen sind, betrieben werden. Art. 50 SchKG. Les associes, domicilies a l'etranger, d'une societe en nom collectif allemande (offene HandelsgeseUschajt) qui possooe un etablis- sement en Suisse peuvent y etre poursuivis pour les dettes de eet. etablissement. Art. 50 LP. Schuldbetreibungs. und Koukursrecht. No :.!i. 111 I soci responsibili degli obblighi di una societit. (nel diritto svizzero societa a nome collettivo, ehe corrisponde aHa «offene Handelsgesellschaft» deI diritto germanieo) possono essers escussi in Svizzera, al domicilio di una snccurflale por dobiti contratti a ca.rico della stessa. Art. 50 LEF. A. -Die Rekurrentin stellte beim Betreibungsamt Basel-Stadt ein Betreibungsbegehren gegen Hans Nickel- Russ, Freiestrasse 5, Basel. Das Betreibungsamt stellte den Zahlungsbefehl durch die Post an Frau Siegelhalter zu Handen des Schuldners zu. Hiegegen beschwerte sich der Betreibungsschuldner mit der Begründung, dass er nicht in Basel wohne. B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Be- schwerde durch Entscheid vom 25. September 1!)2H gut. -G. -Diesen Entscheid zog die Betreibungsgläubigerin am 30. September an das Bundesgericht weiter. Sie beruft sich auf Art. 50 SchKG und legt einen Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt ein, wonach der Betreibungsschuldner Teilhaber der Firma Nickel & Oie, Breslau, (offene Handelsgesellschaft) ist, die in Basel eine Zweigniederlassung besitzt. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
Das Bundesgericht hat inbezug auf inländische Kollektivgesellschaften ausgesprochen, dass der Sitz einer Gesellschaft wenigstens inbezug auf deren Schulden auch als persönliche Geschäftsniederlassung im Ausland woh- nender Gesellschafter zu betrachten und demnach die Betreibung solcher Gesellschafter für Gesellschaftsschulden
1I8 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 27. am Sitz der Gesellschaft in der Schweiz zuzulassen sei. Massgebend hiefür war die Erwägung, dass der Kollektiv- ge!:lellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt hafte (Art. 564 OR) und dass deshalb das Zwangsvollstreckungsrecht Mittel und Wege zu bieten habe~ um diese Haftbarkeit auch gegen Teilhaber, die im Auslande wohnen, praktisch wirksam werden zu lassen (BGE 37 I S. 474). 3. - Die Teilhaber deutscher offener Handelsgesell- schaften haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft sowohl nach deutschem wie nach schweizerischem Rechte ebenfalls persönlich und unbeschränkt (vgl. §§ 123 und 129 HGB ; Art. 564 OR ; WIELAND, Handelsrecht Bd. I. S. 635 f.). Demgemäss rechtfertigt es sich, für Schulden, die zu Lasten der schweizerischen Zweigniederlassung einer solchen offenen Handelsgesellschaft eingegangen werden, die Betreibung gegen die im Ausland wohnenden Gesellschafter ebenso zu ermöglichen wie gegen Teilhaber einer inländischen Kollektivgesellschaft. Die Erwägungen, von denen das Bundesgericht im zitierten Entscheide aus~ gegangen ist, treffen hier nicht minder zu als dort. Haben die Teilhaber der ausländischen Gesellschaft durch die Eintragung im schweizerischen Handelsregister oder auf jeden Fall durch den Betrieb der Zweigniederlassung unter der Gesellschaftsfirma zu erkennen gegeben, dass sie für deren Verbindlichkeiten haften, so dürfen den Gläubigern die Garantien der Betreibung am Orte der Zweignieder- lassung nicht entzogen bleiben. 4. -Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Teilhabers im vorliegenden Falle gegeben sind, ist nicht von den Organen der Schuldbetrei- bung, sondern im Streitfall durch den Richter zu ent- scheiden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs . wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und das Betreibungsa.mt Basel-Stadt für die angehobene Betreibung als zuständig erklärt. SclmIdbetmbungs. und KonJrursrooht. N° 2S. llU 28. Bnt.scheid vom 12. Oktober 192~ i. S. Ximpf. Der zum voraus erklärte Verzicht auf die Unpfänd- bar ke i t ist unwirksam. On na peut renoncer d'ewance a l'insaisissabilite. Non e lecito rinuneia.re preventivamente all'impignorabilita. Am 24. April 1929 stellte der in Merligen wohnende Rekurrent dem Rekursgegner folgendes «an das Betrei- bnngsamt Thun )} gerichtetes Schreiben aus :
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