Foreign partners of branch office may be pursued at the branch location

BGE 55 III 116Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III24.04.1929Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A creditor initiated debt enforcement in Basel-Stadt against Hans Nickel-Russ, a partner in the German firm Nickel Oie, Breslau, which had a Swiss branch in Basel. The debtor complained that he did not reside in Basel. The cantonal supervisory authority upheld the complaint, but the Federal Court allowed the creditor’s appeal. It held that foreign partners of a general partnership with a Swiss branch may be pursued at the branch location for branch debts, while any substantive objections to personal liability are for the judge.

Omnilex-Regeste

Art. 50 SchKG; enforcement of partners domiciled abroad for branch debts of a foreign general partnership. Partners of a foreign open trading partnership (general partnership) that maintains a Swiss branch may, for obligations incurred for that branch, be pursued at the branch location in Switzerland if they are personally and unlimitedly liable under the applicable law. The decisive consideration is the practical effectiveness of unlimited liability and the protection of creditors relying on the branch’s outward appearance and commercial register entry. The debt enforcement authorities do not examine disputed substantive prerequisites of liability; such questions are reserved to the judge (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 27. pfandgläubiger mit ihren Kapital-und noch ausstehenden Zinsforderungen in das Lastenverzeichnis aufzunehmen waren, obwohl sie nur Faustpfandgläubiger bezüglich der in Frage kommenden Grundpfandtitel sind (vgl. Art. 35 Abs. 2 VZG). Bedenken könnte vielleicht die Einstellung des ganzen am 31. Oktober 1926 an die Appenzell-Ausser- rhodische Kantonalbank bezahlten Halbjahreszinses er- wecken, da die Zinsschuldübernahme nur bis zum 20. Juli 1926 zurückgeht. Allein ob sie erst den vom 20. Juli 1926 an auflaufenden oder aber allen nach diesem Tage fällig werdenden Zins umfasse, ist eine Frage der Aus- legung der bezüglichen Klausel der Kaufverträge, deren Entscheidung nur allfällig von der kantonalen Aufsichts- behörde den Gerichten hätte vorweggenommen und in ersterem Sinne getroffen werden können, wenn ihr ein derartiger Brauch für die dortige Landesgegend bekannt sein sollte. Somit kann es nicht als Aufgabe dns Betreibungsamtes betrachtet, sondern muss es den an der Liegenschaft irgendwie Berechtigten überlassen werden, in Lasten- bereinigungsverfahren gegen das von Frehner und Wickli beanspruchte Grundpfandrecht aufzutreten, wenn sie es nicht gelten lassen wollen. Demnach erkennt die 8chuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewieseI;l. 27. Entscheid vom 11. Oktober 1929 i. S. Eocher. hn Ausland wohnende Teilhaber einer offenen Handelsgesell- schaft, die in der Schweiz eine Zweigniederlassung besitzt, können am Orte der Zweigniederlassung fiir Schulden, die zu deren Lasten eingegangen sind, betrieben werden. Art. 50 SchKG. Les associes, domicilies a l'etranger, d'une societe en nom collectif allemande (offene HandelsgeseUschajt) qui possooe un etablis- sement en Suisse peuvent y etre poursuivis pour les dettes de eet. etablissement. Art. 50 LP. Schuldbetreibungs. und Koukursrecht. No :.!i.

I soci responsibili degli obblighi di una societit. (nel diritto svizzero societa a nome collettivo, ehe corrisponde aHa offene Handelsgesellschaft deI diritto germanieo) possono essers escussi in Svizzera, al domicilio di una snccurflale por dobiti contratti a ca.rico della stessa. Art. 50 LEF. A. -Die Rekurrentin stellte beim Betreibungsamt Basel-Stadt ein Betreibungsbegehren gegen Hans Nickel- Russ, Freiestrasse 5, Basel. Das Betreibungsamt stellte den Zahlungsbefehl durch die Post an Frau Siegelhalter zu Handen des Schuldners zu. Hiegegen beschwerte sich der Betreibungsschuldner mit der Begründung, dass er nicht in Basel wohne. B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Be- schwerde durch Entscheid vom 25. September 1!)2H gut. -G. -Diesen Entscheid zog die Betreibungsgläubigerin am 30. September an das Bundesgericht weiter. Sie beruft sich auf Art. 50 SchKG und legt einen Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt ein, wonach der Betreibungsschuldner Teilhaber der Firma Nickel Oie, Breslau, (offene Handelsgesellschaft) ist, die in Basel eine Zweigniederlassung besitzt. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :

  1. -Im kantonalen Verfahren war der Rekurrentin keine Gelegenheit geboten, zur Beschwerde des Betrei- bungsschuldners Stellung zu nehmen. Ihr Hinweis auf die Teilhaberschaft des Schuldners an der Firma Nickel Oie, Breslau, welche in Basel eine Zweigniederlassung unterhalte, sowie das dafür eingelegte Beweismittel sind deshalb vom Bundesgericht zu berücksichtigen, obwohl es sich dabei um Noven handelt (BGE 54 Irr No. 10 Erw. 1).

Das Bundesgericht hat inbezug auf inländische Kollektivgesellschaften ausgesprochen, dass der Sitz einer Gesellschaft wenigstens inbezug auf deren Schulden auch als persönliche Geschäftsniederlassung im Ausland woh- nender Gesellschafter zu betrachten und demnach die Betreibung solcher Gesellschafter für Gesellschaftsschulden

1I8 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 27. am Sitz der Gesellschaft in der Schweiz zuzulassen sei. Massgebend hiefür war die Erwägung, dass der Kollektiv- ge!:lellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt hafte (Art. 564 OR) und dass deshalb das Zwangsvollstreckungsrecht Mittel und Wege zu bieten habe um diese Haftbarkeit auch gegen Teilhaber, die im Auslande wohnen, praktisch wirksam werden zu lassen (BGE 37 I S. 474). 3. - Die Teilhaber deutscher offener Handelsgesell- schaften haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft sowohl nach deutschem wie nach schweizerischem Rechte ebenfalls persönlich und unbeschränkt (vgl. 123 und 129 HGB ; Art. 564 OR ; WIELAND, Handelsrecht Bd. I. S. 635 f.). Demgemäss rechtfertigt es sich, für Schulden, die zu Lasten der schweizerischen Zweigniederlassung einer solchen offenen Handelsgesellschaft eingegangen werden, die Betreibung gegen die im Ausland wohnenden Gesellschafter ebenso zu ermöglichen wie gegen Teilhaber einer inländischen Kollektivgesellschaft. Die Erwägungen, von denen das Bundesgericht im zitierten Entscheide aus gegangen ist, treffen hier nicht minder zu als dort. Haben die Teilhaber der ausländischen Gesellschaft durch die Eintragung im schweizerischen Handelsregister oder auf jeden Fall durch den Betrieb der Zweigniederlassung unter der Gesellschaftsfirma zu erkennen gegeben, dass sie für deren Verbindlichkeiten haften, so dürfen den Gläubigern die Garantien der Betreibung am Orte der Zweignieder- lassung nicht entzogen bleiben. 4. -Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Teilhabers im vorliegenden Falle gegeben sind, ist nicht von den Organen der Schuldbetrei- bung, sondern im Streitfall durch den Richter zu ent- scheiden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs . wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und das Betreibungsa.mt Basel-Stadt für die angehobene Betreibung als zuständig erklärt. SclmIdbetmbungs. und KonJrursrooht. N° 2S. llU 28. Bnt.scheid vom 12. Oktober 192 i. S. Ximpf. Der zum voraus erklärte Verzicht auf die Unpfänd- bar ke i t ist unwirksam. On na peut renoncer d'ewance a l'insaisissabilite. Non e lecito rinuneia.re preventivamente all'impignorabilita. Am 24. April 1929 stellte der in Merligen wohnende Rekurrent dem Rekursgegner folgendes an das Betrei- bnngsamt Thun ) gerichtetes Schreiben aus :

  • Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich die Schuld meiner Tochter Rosa gegenüber der Firma H. J. Steiger, Wäschefabrikation, Bahnhofstrasse 2 in St. Gallen, welche auf einen Betrag von 142 Fr. zuzüglich entstandene Spesen und Kosten etc. lautet, übernommen habe. Ich habe mich verpflichtet, erwähnten Betrag in monatlichen Raten ZU reglieren, und erkläre mich zuhanden des Betreibungs- IIImtes Lereit, im Falle von Seite der Firma Steiger eine Betreibung erfolgen sollte, drei Ziegen im Werte von 300 Fr. in Pfand zu geben. Ich verpflichte mich, betr. Tiere bis zur vollständigen Tilgung der Schuld nicht zu veräussern, und unterziehe mich übrigens den über gepfändete Gegenstände bestehenden gesetzlichen Bestim- mungen. In der dann angehobenen Betreibung Nr. 15,336 stellte der Rekursgegner am 29. Juli beim Betreibungsamt Thun das Forlsetzungsbegehren unter Beilage des Schreibens des Rekurrenten. Hierüber heisst es in der Pfändungs- urkunde : (( Schuldner besitzt 3 Ziegen; er verweigert heute eine freiwillige Pfandgabe, da diese Ziegen Kompe- tenzstücke sind. Das Betreibungsamt sah von deren Pfändung ab und stellte eine als Verlustschein dienende Pfändungsurkunde aus. Auf Beschwerde des Rekursgegners hin hat die kanto- nale Aufsichtsbehörde am 23. September das Betreibungs- amt Thun angewiesen, in der Betreibung Nr. 15,336 die dem Schuldner gehörenden 3' Ziegen zu pfänden.

Schlagwörter

debt enforcementbranch officegeneral partnershippersonal liabilityforeign domicilevenuecommercial register

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a partner of a foreign general partnership with a Swiss branch can be pursued at the branch location for debts incurred for that branch.

Extrahierter Entscheid

Yes. Partners of a foreign general partnership with a Swiss branch may be pursued in Switzerland at the branch location for debts contracted for the branch, because they are personally and unlimitedly liable.

Extrahierte Begründung

The Court analogized to domestic general partnerships: for those, the partnership seat is treated as the partners' business establishment for enforcement purposes, because unlimited liability must be made practically effective. The same reasoning applies to partners of a German open trading partnership, whose liability is likewise personal and unlimited under both German and Swiss law. If the partners have held themselves out through the Swiss branch and the commercial register entry, creditors must retain the protection of enforcement at the branch location.

Kernrechtsfrage

Whether the debt enforcement office had to examine the substantive conditions for holding the partner liable.

Extrahierter Entscheid

No. Substantive entitlement to proceed against the partner must be decided by a judge if contested, not by debt enforcement authorities.

Extrahierte Begründung

The enforcement office is limited to procedural enforcement questions; disputed substantive prerequisites belong before the civil court.

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