BGE 55 III 111
BGE 55 III 111Bge25.09.1920Originalquelle öffnen →
110 Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N° 25. heissung, als dann die ErbschaftsaU8SChlagung einst- weilen aufrecht bliebe, die Miterben Toggweilers den Besitz der Erbschaft weiter beanspruchen könnten, der Rekur- . rent auf die allgemeine Masse angewiesen wäre und die Masse keinerlei Ansprüche auf den Erbteil hätte, während bei einer Gutheissung der Klage der Rekurrent nach Mass- gabe seiner Befriedigung aus dem Erbteil als Konkurs- gläubiger ausscheidet, sein Anteil an der KonktmmlM88 zu· Gunsten der übrigen Gläubiger frei wi:rd und zudem ein allfälliger Überschuss des Prozessgewinm zur allge- meinen Masse gezogen werden kann. Ampmehe der Konkursmasse auf den Erbteil Toggweilers entstehen bei einer Abweisung der Anfechtungsklage erst, wenn die Konkursmasse ihrerseits gegen die Erben auf Feststellung der Nichtigkeit der AussclUagung klagt und gestützt auf ein diese Klage schützendes Urteil die Erbschaft heraus- verlangen kann. Diese Möglichkeit bleibt ihr a.ber auch dann gewahrt, wenn der heute hängige Prozess nicht weitergeführt wird, d. h. mit einer Gutheissung der Klage endet; verzichtet dagegen die Konkursmasse auf eine Klage gegen die Erben, so können die Gläubiger dann- zumal immer noch Abtretung jenes -mit dem heute eingeklagten keineswegs übereinstim,menden -Rechts- a.nspruches verlangen. Welche Wirkung ein in einem 801- ehen Prozess ergehendes, die Nichtigkeit der Ausschlagung feststellendes Urteil gegenüber dem mit seiner Anfach- tungsklage obsiegenden Rekurrenten allenfalls haben wird, braucht im vorliegenden Verfahren nicht untersucht zu werden. Die Beschwerdeführer haben ihrerseits den Entscheid der Vorinstanz nicht angefochten und damit ihr ursprüng- liches Hauptbegehren (auf Verpflichtung der Konkurs- verwaltung, den Prozess namens der Konkursmasse weiter- zuführen) fallen gelassen. Soweit die Beschwerde daher noch als aufrecht erhalten zu betrachten ist, muss sie nach dem Gesagten abgewiesen werden. SchuldbetreibWlgS' und Konkursrecht. No 26. ill Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid der Vorinstanz vom, 30. August 1929 aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen. 26. Intscheid. vom 11. Oktober 1929 i. S. :Betreibungsamt Golda.ch. Im Grundpfandverwertungsverfahren gegen den früheren Eigen- tümer als nicht entlassenen Pfandschuldner kommt es dem Betreibungsrunte nicht zu, dessen eigene Eingabe für von ihm anstelle des jetzigen Eigentümers bezahlte Pfandzinsen nicht in das Las t e n ver z e ich n i saufzunehmen. Da.ns la poursuita en realisation de gage dirigee contre le prooe- dent proprietaire du gage, an tant que debiteur non libere, l'office n,a pas qualiM pour rafuser d'inscrire a,l'etat des charges une pretention de ce debiteur relative ades inMrets que celui-ci aurait payes en lieu et place du proprietaire actuel du gage. Nell'esecuzione per realizzazione di pegno immobiliare diretta contro il proprietario precedente quale debitore non svinco- lato, l'ufficio non puö rifiutarsi ad inscrivere nell'elenco- oneri una pretesa di questo debitore dipendente da interessi da lui soluti in luogo deI proprietario attuale deI pagno. A. -J. Frehner war Eigentümer einer Liegenschaft in Goldach, auf der im ersten Rang ein von ihm der St. Gallischen Kantonalbank, Filiale Rorschach, verpfän- deter Schuldbrief von 5000 Fr. lastete, und im zweiten Rang eine Grundpfandverschreibung von 2000 Fr. zur Sicherung einer der Appenzell-Ausserrhodischen Kanto- nalbank verpfändeten Forderung im gleichen Betrage. Am 26. August 1926 verkaufte Frehner die Liegenschaft um 13,000 Fr. an J. Niederer, und am 7. September liess er sie dementsprechend auf diesen übertragen. Hiebei wurde eine neue Grundpfandverschreibung von 1500 Fr. im dritten Rang auf die Liegenschaft gelegt zur Sicherung einer gleichhohen Forderung des J. Sutter gegen J. Freh- ner, welche alsbald an A. Vogel abgetreten und von
112 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 26. diesem der St. Ga.llischen Kantonalbank, Agentur Fla.wil, verpfändet wurde. Am 9. Oktober 1926 verkaufte Nie- derer die Liegenschaft um 13,500 Fr. an J. Sohlenthaler weiter. Laut dem ersten Kaufvertrag übernahm Niederer (t die persönliche Schuldpflicht der bestehenden Pfand- schulden im Betrage von 7000 Fr. mit Zinspflicht von Jakobi 1926 an J) (d. i. 20. Juli), sowie «die persönliche Schuldpflicht der . .. neu zu errichtenden Grundpfand- verschreibung im Betrage von 1500 Fr. zu Gunsten von Herrn J oh. Sutter ... samt den bezüglichen Bestim- mungen J). Laut dem zweiten Kaufvertrag übernahm Sohlenthaler (< die persönliche Schuldpflicht der bestehen- den Pfandschulden von .... Fr. mit Zinspflicht von 7000 Fr. ab Jakobi 1926 und von ...... Fr. ab 1. Sep- tember 1926.» Indessen erklärten die Gläubiger, Frehner a.ls Schuldner beibehalten zu wollen. Infolgedessen musste Frehner, und zum Teil auch sein Bürge J. Wickli, an die St. Gallische Kantonalbank, Filiale Rorschach, die am 20. Januar, 20. Juli 1927, 20. Januar und 20. Juli 1928 fällig gewordenen Zinsen mit zusammen 618 Fr. 55 Cts. entrichten, und ebenso an die Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank die am 31. Oktober 1926 und 30. April 1927 fällig gewordenen Zinsen mit zusammen lU Fr. 50 Cts. Zudem hob die St. Gallische Kantonalbank, Agentur Flawil, im Namen des A. Vogel für die durch Grundpfandverschreibung im dritten Range gesicherte Forderung von 1500 Fr. Betreibung auf Grundpfandver- wertung gegen Frehner als Schuldner und Sohlenthaler als DritteigentÜIDer (sowie auch Niederer) an. Auf die Steigerungspublikation hin meldete die St. Gallische Kantonalbank, Filiale Rorschach, eine Forderung von 5000 Fr. «laut Schuldbrief », den am 20. Januar 1929 verfallenen Zins und den seither laufenden Zins an, und die Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank eine durch Grundpfandverschreibung von 2000 Fr. sichergestellte Darlehensforderung von 2000 Fr., die am 3L Oktober 1927, 30. April, 31. Oktober 1928 und 30. April 1929 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 21). 113 'Verfallenen Zinsen und den seither laufenden Zins. Die gleichen Forderungen meldeten auch Frehner bezw. Wickli an, und zwar mit Einschluss der von ihnen bezahlten, von den Banken. nicht angemeldeten Zinsen im Betrage von 618 Fr. 55 Cts. und 111 Fr. 50 Cts. (laut späterer ziffer- mässiger Berichtigung). Das Betreibungsamt Goldach nahm die von den Banken eingegebenen Forderungen in vollem Umfang in das Lastenverzeichnis auf, nicht aber die von Frehner bezw. Wickli eingegebenen (weitergehen- den) Forderungen, im wesentlichen mit der Begründung: Frehner könne nicht in einer gegen ihn als nicht ent- lassenen Schuldner gerichteten Betreibung als Gläubiger auftreten und "seine Forderung . auch noch geltend machen" ; der Bürge Wickli besitze kein Pfandrecht an der Liegenschaft. Hiegegen führten Frehner und Wickli Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuhalten, die erwähnten, von Frehner bezw. Wickli "anstelle des Liegenschaftsschuldners " bezahlten Zinsen in das Lastenverzeichnis aufzunehmen. B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 5. Juli die Beschwerde gutgeheisstm. G. -Diesen Entscheid hat dasBetreibungsamt Goldach an das Bundesgericht weitergezogen. Die SckUldbetreibungs-und Konku1'skammer zieht in Erwägung :
114 Schuldbebeibungs. und Konkursrecht. No 16. men in einem Falle wie dem vorliegenden, wo dasZIl verwertende Grundstück nicht ihm selbst, Bonderneinem Dritten gehört. Denn der Schuldner einer Grundpfand- schuld, welche ein einem Dritten gehörendes Grundstück belastet, kann sehr wohl Gläubiger einer (anderen) dieses Grundstück belastenden Grundpfandforderung sein, sei es dass der nunmehrige (Dritt-)Eigentümer des Grundstückes ein Grundpfand zu seinen Gunsten bestellt, sei es, dass er eine bereits bestehende Grundpfandforderung erworben hat oder sonstwie Rechtsnachfolger eines Grundpfand- gläubigers geworden ist. Es kann keine Rede davon sein, derartige zugunsten des betriebenen Schuldners bestehende Grundpfandrechte von der Aufnahme in das Lastenver- zeichnis auszuschliessen, was ja zur Folge hätte, das Grundstück zum Vorteil aller übrigen Grundpfandgläu- biger zu entlasten, auch solcher, die keine Forderung gegen ihn selbst haben, und ausserdem zum Vorteil des nunmehrigen (Dritt-)Eigentümers. HQchstens könnte sich dann bei der Verteilung des Erlöses fragen, ob der betrie- bene Schuldner das, was auf seine dem betreibenden Gläubiger vorgehende Grundpfandforderung entfällt, die- sem überlassen müsse, sofern ef nicht ohnehin gedeckt wird; allein deswegen liesse sich nicht schon der Ausschluss seiner Grundpfandforderung vom Lastenverzeichnis recht- fertigen. Insbesondere ist unbehelflich der (von der unteren Aufsichtsbehörde übernommene) Hinweis des Rekurrenten auf Art. 815 ZGB, der seinen betreibungsrechtlichen Niederschlag in Art. 35 Abs. 1 (und 102) VZG gefunden hat, Wenn hier be&timmt wird, dass bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen sind leere Pfandstellen und Eigentümerpfandtitel (als welche auch Inhaberpfandtitel in Betracht kommen), über die der Schuldner nicht verfüg.; hat und die auch nicht etwa gesondert gepfändet worden sind, so findet dies seine . Begründung darin, dass in Wahrheit keine Forderung besteht, solange eine Pfandstelle leer oder der Pfandtitel Schuldbetreibungs-und Konklll'l3 .. "cbt. Nu tti. I I ii im :Besitze des Schuldners bleibt, der zugleich Eigentümet' des belasteten Grundstückes ist, wie es gewöhnlich zutrifft. Hiemll& kann nicht geschlossen werden, dass Grundpfand- rechte des betriebenen Schuldners am zu verwertenden Grundstück auch dann nicht im Lastenverzeichnis berück- sichtigt werden dürfen, wenn das Grundstück im Eigen- tmn eines Dritten steht; denn solchenfalls ist es, wie gezeigt, durchaus möglich, dass eine Forderung besteht. Zutreffend hat die Vorinstanz verneint, dass die ange- fochtene Verlügung des Betreibungsamtes aus dem bereIts angeführten Art. 36 Abs. 1 VZG hergeleitet werden könne. Wird eine Grundpfandforderung zum LastenverzeichniA angemeldet, 80 kann regelmässig nicht gesagt werden, e."I werde eine Forderung geltend gemacht, die keine Belastung des Grundstückes darstelle, was Art. 36 Abs. 1 VZG (neben der Verspätung der Anmeldung) als Voraussetzung des Ausschlusses vom Lastenverzeichnis bezeichnet. Nament- lich ist gerade die Frage, ob der anstelle des Schuldüber- nehmers und nunmehrigen Grundeigentümers zahlende Altschuldner insoweit in das Grundpfandrecht des befrie- digten Gläubigers eintrete, in Theorie und Praxis zu kon- ttovers, als dass die Betreibungsbehörden den Zivilgerich- ten die Entscheidung darüber vorwegnehmen dürften, welche Rechte Frehner gegenüber dem zweiten Schuld- übernehmer und Dritteigentümer der zu verwertenden Liegenschaft geltend machen könne (vgl. hiezu insbeson- dere auch die Erläuterungen zum VorE des ZGB, 22. Titel, H, 1. Abschnitt, A,. III am Schluss). Gleiche Rechte wie Frehner dürfte dann wohl auch Wickli in Anspruch nehmen, da nach allgemein anerkannter Auffassung die Nebenrechte auf den zahlenden Bürgen übergehen. End- lich steht der Einstellung der streitigen Zinsforderungen in das Lastenverzeichnis nicht etwa von vorneherein der Umstand entgegen, dass es sich bei den von Frehner und Wickli bezahlten Zinsen nicht um eigentliche Grundpfand- schuldzinsen, sondern um Faustpfandschuldzinsen handelt -gleichwie ja die beiden Kantonalbanken quasi Grund-
lJ6 Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 27. pfandgläubiger mit ihren Kapital-und noch ausstehenden Zinsforderungen in das Lastenverzeichnis aufzunehmen waren, obwohl sie nur Faustpfandgläubiger bezüglich der in Frage kommenden Grundpfandtitel sind (vgl. Art. 35 Abs. 2 VZG). Bedenken könnte vielleicht die Einstellung des ganzen am 31. Oktober 1926 an die Appenzell-Ausser- rhodische Kantonalbank bezahlten Halbjahreszinses er- wecken, da die Zinsschuldübernahme nur bis zum 20. Juli 1926 zurückgeht. Allein ob sie erst den vom 20. Juli 1926 an auflaufenden oder aber allen nach diesem Tage fällig werdenden Zins umfasse, ist eine Frage der Aus- legung der bezüglichen Klausel der Kaufverträge, deren Entscheidung nur allfällig von der kantonalen Aufsichts- behörde den Gerichten hätte vorweggenommen und in ersterem Sinne getroffen werden können, wenn ihr ein derartiger Brauch für die dortige Landesgegend bekannt sein sollte. Somit kann es nicht als Aufgabe d(*! Betreibungsamtes betrachtet, sondern muss es den an der Liegenschaft irgendwie Berechtigten überlassen werden, in Lasten- bereinigungsverfahren gegen das von Frehner und Wickli beanspruchte Grundpfandrecht aufzutreten, wenn sie es nicht gelten lassen wollen. Demnach erkennt die Schuldbet1·.-und Konkurskammer : Df\r Rekurs wird abgewiese1). 27. Entscheid vom 11. Oktober 1929 i. S. Xocher. Im Ausland wohnende Teilhaber einer offenen Handelsgesell- schaft, die in der Schweiz eine Zweigniederlassung besitzt, können am Orte der Zweigniederlassung für Schulden, die zu deren J..asten eingegangen sind, betrieben werden. Art. 50 SchKG. Las associes, domicilies a l'etranger, d'une Bodete en nom collectif allemande (offene Handelsgesellschaft) qui posseda un etablis- sement en Suisse peuvent y etre poursuivis pour les dettes de cet. eta.blissement. Art. 50 LP. Schuldbetreibungs. und KOllkursrecht. NQ 27. In I soci responsibili degli obblighi di una societa (nel diritto svizzero societa. a norne collettivo, ehe corrisponde aUa «offene HandeL';Igesellschaft» deI diritto germanico) possono essare escussi in Svizzera, al domicilio di una snccurRsle por debit i cont,ratti a carico della stessa. Art. 50 LEF. A. -Die Rekurrentin stellte beim Betreibungsamt Basel-Stadt ein Betreibungsbegehren gegen Hans Nickel- Russ, Freiestrasse 5, Basel. Das Betreibungsamt stellte den Zahlungsbefehl durch die Post an Frau Siegelhalter zu Handen des Schuldners zu. Hiegegen beschwerte sich der Betreibungsschuldner mit der Begründung, dass er nicht in Basel wohne. B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Be- schwerdedurch Entscheid vom 25. September 1920 gut. O. -Diesen Entscheid zog d.ie Betreibungsgläubigerin am 30. September an das Blmdesgericht weiter. Sie beruft sich auf Art. 50 SchKG und legt einen Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt ein, wonach der Betreibungsschuldner Teilhaber der Firma Nickel & eIe, Breslau, (offene Handelsgesellschaft) ist, die in Basel eine Zweigniederlassung besitzt. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
-Das Bundesgericht hat inbezug auf inländische Kollektivgesellschaften ausgesprochen, dass der Sitz einer Gesellschaft wenigstens inbezug auf deren Schulden auch als persönliche Geschäftsniederlassung im Ausland woh- nender Gesellschafter zu betrachten und demnach die Betreibung solcher Gesellschafter für Gesellschaftsschulden
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