BGE 55 III 101
BGE 55 III 101Bge09.04.1927Originalquelle öffnen →
100 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 23. mit llug zugemutet werden, während der Eingabefriat darauf bedacht zu sein, diejenigen beweglichen Gegen- stände genau namhaft zu machen, an denen sie, als an 'Liegenschaftszugehör , Pfandrechte beanspruchen wollen. Hieraus folgt, dass für die Anwendung des Art. 38 Abs. 1 VZG im Konkursverfahren kein Raum ist. Vielmehr steht den Grundpfandgläubigern nach Auflage des Kollokations- planes bezw. der Bestandteile desselben bildenden Lasten- verzeichnisse nurmehr die Kollokationsklage zu Gebot, um gegen allfällige Nichtzulassung von rechtzeitig angemel- deten oder dann von Amtes wegen zu berücksichtigenden Pfandansprachen an Liegenschaftszugehör aufzutreten. (Dieser Argumentation kann namentlich nicht etwa ent- gegengehalten werden, sie richte sich gegen den in Art. 38 Abs. 1 VZG aufgestellten grundsatz überhaupt, also auch gegen dessen Anwendung im Pfändungs-und Pfandver- wertungsverfahren, indem die Pfandgläubiger ja auch dort und zwar durch die öffentliche Bekanntmachung und Spe:ialanzeige von der Steigerung, in die Lage versetzt werden, ihre Pfandansprachen an der Liegenschaftszugehör schon vor der Erstellung des Lastenverzeichnisses anzu- melden; denn nach Art. 138, 156 SchKG ist die Anmel- dungspflicht dort auf die « Ansprüche an ~r Liegen- schaft}) beschränkt). Zu Unrecht hat daher das Konkurs- amt der Rekurrentin das Lastenverzeichnis mitte1st des Formulares VZG Nr. 9 (Btr.) m,itgeteilt, das ausschliess- lieh für das Betreibungs-(Pfäildungs-und Grundpfand- verwertungs-)verfahren eingerichtet ist, während vom Konkursrecht überhaupt keinerlei individuelle Mitteilung des Lastenverzeichnisses vorgesehen wird und für die Erstellung und Auflage des Lastenverzeichnisses im Kon- kurs ein besonderes Formular VZG Nr. 9 Keingerichtet worden ist, das gegebenenfalls auch für ausdrücklich gewünschte Abschriften verwendet werden kann. Indessen ist die Rekurrentin durch die Zustellung jenes Formulares nicht benachteiligt worden, da das Konkursamt mit seinem Schreiben vom 17. Juli noch rechtzeitig vor Ablauf der Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 24. 101 Frist zur Kollokationsklage den begangenen Irrtum richtig gestellt hat, den zu erkennen für die Rekurrentin übrigens ein leichtes gewesen wäre, zumal da die darin enthaltenen Fristansetzungen auf Rechtsvorkehren beim B e t r e i - b u n g s amt und auf vorangegangene Pfändung Bezug nehmen und m,it den Vorschriften des Konkursrechtes über die Anfechtung des Kollokationsplanes, im Verhält- nis zu welchem dem Lastenverzeichnis ja nur die Bedeu- tung eines Bestandteiles zukommt, durchaus unvereinbar wären. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 24. Entsoheid vom 25. September 1929 i. S. Itull. Loh np f ä. n dun g. Berechnung des Jahres, für dessen Dauer eine Lohupfändung zulä.ssig ist, vom Tag des Pfändungs- vollzuges an, und zwar selbst dann, wenn die pfändbare Quote bereits zu Gunsten einer andem Betreibung gepfändet ist. Art. 93 SchKG. SaiBie du salaire. -La dur6e d'une annee pour laquelle le salaire peut etre saisi se calcule a partir du jour Oll 11.10 saisie est operee. et cela meme lorsque le montant saisissable est deja saisi a.u profit d'une autre creance. Art. 93 LP. Pignoramento di salario. La durata di un a.nno per il quale il salario 0 guadagno puo essere pignorato. e da computarsi dal giomo deIl'esecuzione deI pignoramento anche quando la quota. pignorabile e gia stata staggita a favore di altr' esecu- zione. Art. 93 LEF. A. -Das Betreibungsamt Schattdorf hat in verschie- denen Betreibungen gegen Franz Zgraggen vom, Lohn des Schuldners bereits zweimal die pfändbare Quote von 25 Fr. pro Monat gepfändet und zwar einmal mit Wir- kung bis 1. November 1929 (Betreibungsnummer, Gläu- biger, Forderungsbetrag und Datum der Pfändung sind aus den Akten nicht ersichtlich) und sodann unterm 5. Dezember 1928 zu Gunsten einer Gruppe (deren nähere Zusammensetzung ebenfalls aus den Akten nicht hervor-
102 Schuldbetreibungs. und Konluus~eeht. No 24. geht) mit Wirkung ab 1. November 1929 für eine Gesamt- forderung von 330 Fr. AIs der Rekurrent unterm 26. Januar 1929 in seiner . Betreibung gegen den nämliohen Schuldner Forisetzung verlangte, stellte dasBetreibungsamt am 4. Februar 1929 die Pfändungsurkunde als Verlustsohein aus mit dem Vermerk, es sei «kein pfändbares Vermögen und Ein- kommen vorhanden, da zur Zeit aus dem Arbeitslohn des Schuldners genügend gepfändet ist)J. B. -Hiegegen führte der Rekurrent rechtzeitig Be- schwerde mit dem Antrag, es sei in seiner Betreibung Nr. 156 eine Lohnpfändung mit Wirkung ab 1. Dezember 1929 zu veranlassen. G. -Mit Entscheid vom 5. Juli 1929 wies die Auf- sichtsbehörde Uri die Beschwerde im Sinn der Erwä- gungen ab. Die letztern gehen dahin, dass mit Rücksicht auf die Pfändung vom 5. Dezember 1928 eine Pfändung zu Gunsten des Beschwerdeführers erst ab 1. Oktober 1930 in Frage käme. Eine solohe sei jedoch deswegen unzuläBsig, weil jeder Gläubiger nur während eines Jahres auf den Lohn des Schuldners greifen könne und dieses Jahr zu laufen beginne mit der Stellung des Fortsetzungs- begehrens. Vom 1. Oktober 193Q an könne der Lohn dagegen wieder für andere Gläubiger gepfändet werden. D. -Diesen den Parteien am 3. September 1929 zugestellten Entscheid zog der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung des vor der Vorinstanz gestellten Antrages. Die 8chuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
:.-.-Im. vorliegenden Fall beanstandet der Rekurrent daher mit Recht, dass ihm auf sein Fortsetzungsbegehren lediglich ein Verlustschein zugestellt wurde. Das Betrei-
lOt Schuldbetreibung .. < nad K<>akursrecht. N0 2;;. bungsamt ist vielmehr nach dem Gesagten gehalten, diesen Verlustschein zurückzuziehen und in der Betreibung Nr. 156 die pfändbare Lohnquote für die Dauer eines Jahres zu pfänden. Als Beginn dieses Jahres kommt, wie schon ausgeführt wurde, nicht das Datum des Fort- setzungsbegehrens oder des angefochtenen Verlustscheines, sondern nur der Tag des Pfändungsvollzuges in Betracht. Aus dem in Erwägung 1 Ausgeführten ergibt sich auch, dass die vom Betreibungsamt am 5. Dezember 1928 mit Wirkung für den Zeitraum vom 1. November 1929 bis
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