Art. 743, 764, 765, 826, 828 OR; Wechselrecht: Protesterhebung ist nur beim eigentlichen Domizilwechsel erforderlich, nicht beim blossen Zahlstellenwechsel. Ein domizilierter Wechsel liegt nur vor, wenn der Zahlungsort vom Wohnort des Ausstellers verschieden ist. Ist derselbe Ort als Ausstellungs- und Zahlungsort bezeichnet, so handelt es sich um einen blossen Zahlstellenwechsel; die Vorschriften von Art. 828 Abs. 1 und 2 OR finden keine Anwendung, sondern nur Abs. 3. Die wechselmässige Verpflichtung des Ausstellers bleibt daher ohne Protesterhebung bestehen. Eine Novation scheidet aus, wenn die vereinbarte Bedingung für die Aufgabe des ersten Wechsels vor Konkurseröffnung nicht erfüllt wurde (vgl. Erw. 1–2).
Indessen hatte nur einer der Mitschuldner, die Ed. Kum- mer A.-G., den ihn treffenden Teil hieran abbezahlt. Als dann ein anderer Mitschuldner, Obrecht-Lanzano, anfangs September 1922 den auf ihn entfallenden Viertel der gesamten Wechselsumme entrichtete, gab die Bank den oben erwähnten Wechsel zurück. Diese Kollokationsverfügung wurde von der Klägerin, einer ebenfalls zugelassenen Konku.l'sgläubigerin, mit dem Antrag auf Wegweisung angefochten, und zwar aus fol- genden Gründen: Der angemeldete und zugelassene Wechsel sei infolge Novation erloschen, eventuell wäre er mangels Protesterhebung präjudiziert. B. -Durch Urteil vom 10. Juli 1928 hat das Ober- gericht des Kantons Solothurn die Klage abgewiesen. O. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Wegweisung der Wechselforderung aus dem Kollokations- plan. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Ist auch an Stelle des Eigenwechsels vom 20. Dezember 1921 per 31. Januar 1922 für 75,000 Fr. im Juni 1922 ein anderer Eigenwechsel per 31. Juli 1922 für 70,000 Fr. ausgestellt und der Bank übergeben worden, so ist dadurch der erste Wechsel doch nicht ersetzt worden. Denn um den ersten Wechsel aufzugeben, hatte die Bank die Zurückführung der Wechselschuld auf 70,000 Fr. und ausserdem natürlich die Bezahlung der Akzessorien zur Bedingung gesetzt. Diese Bedingung wurde jedoch bis zur Konkurseröffnung über die Obrecht A. -G. nicht erfüllt, und so war denn auch die Bank damals noch im Besitze des geltend gemachten Wechsels. Auf die erst nach der Konkurseröffnung erfolgte Prolongation durch Ausstel- lung und Entgegennahme des neuen Wechsels und Rück- gabe des alten kommt im Verhältnis zwischen der Bank und der Konkursmasse nichts an. Daher können alle gegen den nenen Wechsel gerichteten Einwendungen
Obligationenreeht. N° 19. unerörtert bleiben, namentlich auch die nur gegen diesen Wechsel gerichtete Anfechtungsklage. Das Erlöschen der Wechselschuld der Mitausstellerin Obrecht A.-G. leitet die Klägerin aus Art. 828 OR her, der entsprechend den Art. 764/5 OR, lautet: Eigene domizilierte Wechsel sind dem Domiziliaten oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Aussteller selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel domiziliert ist, zur Zahlung zu präsentieren und, wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestieren. Wird die rechtzeitige Protesterhebung bei einem vom Aussteller verschiedenen Domiziliaten verabsäumt, so geht dadurch der wechselmässige Anspruch nicht nur gegen die Indossanten, sondern auch gegen den Aussteller verloren. Mit Ausnahme dieses Falles bedarf es zur Erhaltung des Wechse1rechtes gegen den Aussteller weder der Prä- sentation am Zahlungstage, noch d,er Erhebung eines Protestes.
Hiebei übersieht die Klägerin, dass das Gesetz selbst (Art. 743 OR) den Begriff des gezogenen Domizilwechsels dahin umschreibt, dass in dem Wechsel ein vom Wohn- orte des Bezogenen verschiedener Zahlungsort angegeben ist , woraus folgt, dass von einem domizilierten Eigen- wechsel nur gesprochen werden kann, wenn in dem Wechsel ein vom Wohnorte iJ.es Ausstellers verschiedener Zahlungsort angegeben ist . Sodann bestimmt Art. 826 OR, der Ort der Ausstellung gelte für den eigenen Wechsel, insofern nicht ein besonderer Zahlungsort ange- geben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers . Somit ist der hier streitige Eigenwechsel mit Solothurn als Ausstellungs-wie als Zahlungs ort ein blosser Zahlstellenwechsel oder uneigentlicher Domizil- wechsel und fällt er daher nicht unter Abs. 1 und 2, sondern 3 deS Art. 828 OR (BGE 35 II S. 89) -ganz abgesehen davon, dass Solothurn auch wirklicher Wohn- ort mindestens eines der vier Aussteller ist, während die
übrigen drei an zwei anderen Orten ihren Wohnsitz (Gesellschaftssitz) haben. Soviel ist der Klägerin freilich zuzugeben, dass kein innerer Grund für eine Unterschei- dung zwischen Domizil-und Zahlstellenwechsel in dem hier streitigen Punkt erfindlieh ist. Allein nicht nur enthält das positive schweizerische Wechse1recht keine Vorschrift, welche die Gleichstellung des ZahJstellen- wechsels mit dem Domizilwechsel erlauben würde, sondern durch Abs. 3 des Art. 828 OR wird es der Rechtsprechung geradezu versagt, die Abs. 1 und 2 des Art. 828 OR auf den blossen Zahlstellenwechsel anzuwenden. Und übri- gens geht die Rechtsentwicklung dahin, zur Wahrung des wechselmässigen Anspruches gegen den Akzeptanten bezw. den Aussteller auch beim echten Domizilwechsel die Protesterhebung nicht mehr zu fordern: In diesem Sinne sind bereits die wörtlichen Vorbilder der Art. 764/5 und 828 OR, nämlich die Art. 43 und 99 der deutschen Wech- selordnung, durch das Gesetz betr. die Erleichterung des Wechselprotestes vom 30. Mai 1908 abgeändert worden, und das gleiche sehen auch die Art. 52 und 79 der auf den Haager Wechselrechtskonferenzen festgestellten Einheit- lichen Wechselordnung und der daran anschliessende bundesrätliche Entwurf zu' einem Bundesgesetz über das Wechselrecht vor (vgl. den Entwurf des Eidg. Justiz-und Polizeidepartementes vom 27. Juli 1914 zu einer Bot- schaft betr. den Beitritt der Schweiz zu dem am 23. Juli 1912 im Haag abgeschlossenen Abkommen über die Ver- einheitlichung des. Wechselrechtes, deutsche Ausgabe S. 23/4. 47 unten, französische Ausgabe S. 24, 48 unten). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.