BGE 55 II 316
BGE 55 II 316Bge13.10.1928Originalquelle öffnen →
316 ObJigationenroe!lt. No 66. selbständigen Verschulden Fankhausers eine Anspruchs- konkurrenz, nicht aber eine echte Solidarhaftung im Sinne des Art. 50 0& zugunsten der Klägerin begründet hätte. Unter diesen Umständen konnte eine Unterbrechung der Verjährung gegen Fankhauser nicht auch gegen den Beklagten wirken. Die Einrede der Verjährung ist be- gründet und ein allfälliger Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten erloschen. . Die Unterscheidung zwischen echter und unechter Soli- darität bei der Unterbrechung der Verjährung und zwi- seihen bewusstem und unbewusstem Zusammenwirken Mehrerer bei einer schädigenden Handlung kann freilich mitunter zu Zweifeln und UIlbicherheiten Anlass geben. Allein wenn die Lösung der damit verbundenen Streit- fragen nicht immer befriedigt, liegt der Grund nicht in den an sich durchaus haltbaren Unterscheidungen, sondern in der positiven, aber innerlich wenig begründeten Vor- schrift des Art. 136 Abs. 1 OR, an die der Richter gebunden ist (VON TUHR, OR II S. 705/06). Allfälligen Unsicher- heiten kann übrigens der Gläubiger selbst aus dem Wege gehen, indem er die Verjährung allseitig unterbricht. Demna.ck er kennt das I!undesgerickt : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 6. September 1929 bestätigt. 66. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 18. Dezember 1929 L S. Fuohs gegen Leema.nn. A n t 0 In 0 b i 1 u n f a. 11 ent.standen dadurch, dass ein Auto- mobilist mit einer Gescbwindigkeit von 40 Stundenkilometern gleichzeitig mit einem Velofshrer einem Pferclefllhrwerk vor- fahren wollte, wobei der Velofahrer, der sich in der Mit.te befBDd, infolge einer von ihm unvermittelt ausgeführten r .. inksschwenkung unter das Auto geriet. -Vel'Schulden des Automobilisten beja.ht. unter Anerkennung eint'S :M:it.verschul- .tens dp. Velofahrer!! (Erw. 1 nnd 2). Obligationenreeht. No 66. 317 Das Mitverschulden des Verunfallten schliesst die Zusprache einer Gen u g t u u n g 8 S U m m e nicht schlechthin aus, kann aber bei deren Bemessung berücksichtigt werden (Erw. 4). Ein N ach k 1 a g e a n 8 p r u c h kann nicht desha.lb abge- wiesen werden, weil zwar Komplikationen an sich möglich erscheinen, a.ber voraussichtlich nioht schon im Laufe der nächsten zwei Jahre eintreten werden (Erw. 5). OR Art. 41 ff., 43, 46 Aba. 2, 47. A. -Am 24. Juli 1926 morgens zirka 8 Uhr fuhr der am 21. Juni 1896 geborene Kläger, Ernst Fuchs, mit seinem Fahrrad auf der rechten Seite der 7 m breiten, gepflasterten Staatsstrasse von Gossau nach St. Gallen. Vor ihm her fuhr im Trab, auch rechts der Strasse, Land- wirt Jakob Mosel' mit einem Pferdefuhrwerk, ebenfalls in der Richtung nach St. Gallen. Als die Beiden auf der Höhe des sog. Breitfeldes angelangt waren, kam der Beklagte, Adolf Leemann, mit seinem Personenautomobil, Marke Studebaker, aus derselben Richtung mit einer Geschwindigkeit von zirka 40 Stundenkilometern daher- gefahren. Auf etwa 200 m Entfernung gab er Signal, das jedoch vom Kläger nicht beobachtet worden zu sein scheint ; denn als der Beklagte bereits bis auf etwa 40 m herangefahren war, bemerkte er, dass der Kläger dem Fuhrwerk Mosers links vorfahren wollte. Er gab ·daher erneut Signal, fuhr aber im übrigen mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Unmittelbar darauf lenkte der Kläger. offenbar in der Absicht, an das linke Strassenbord zu gelangen, sein Rad noch mehr nach links und kam dabei direkt vor das Automobil des Beklagten, von wel- chem er u Boden geworfen und überfahren wurde. Hiebei erlitt er schwere Verletzungen, u. a. eine Gehirnerschüt- terung, einen Bruch und eine Verrenkung des 2. und 3. Lendenwirbels, eine Verrenkung des rechten Hüftgelenkes und eine Nierenquetschung, was eine längere Spitalbe- handlung erforderte und eine vorübergehende vollständige, sowie eine dauernde teilweise Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. B. -Gestützt hierauf reichte der Kläger gegen den
318 Obligationetlrecht. N° 66. Beklagten eine Klage ein, mit der er ihn auf Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens im Betrage von 54,319 Fr. 90 Cts., nebst Zins und Kosten belangte, . unter Vorbehalt des Nachklagerechtes während der Dauer von zwei Jahren vom Tage des Urteils an gerechnet. G. -Mit Entscheid vom 5. September 1929 hat das Kantonsgericht St. Gallen die Klage im Betrage von 17,428 Fr. gutgeheissen, die Mehrforderung, sowie das Begehren um Einräumung des Nachklagerechtes jedoch abgewiesen. Hiebei ging es davon aus, dass der Unfall in der Hauptsache vom Beklagten verschuldet worden sei, dass aber auch den Kläger ein erhebliches Mitverschul- den treffe, was eine Kürzung seiner Entschädigung um einen Drittel rechtfertige. Es stellte auf Grund eines medizinischen Gutachtens. fest, dass der Kläger während eines Jahres zu 100 %, während eines weiteren Jahres zu 66 2/ 3 % und in der Folge zu 45 % arbeitsunfähig gewesen sei, welch letzterer Zustand als dauernd erachtet werden müsse .... Schadensbemessung .... Von der Zu- erkennung einer Genugtuungssumme wurde abgesehen. D. -Hiegegen hat der Kläger am 16. Oktober 1929 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren: {( I. Es sei in Abänderung des Urteils des Kantonsgerichtes vom 5. September 1929 die Klage in folgenden Beträgen zu schützen: 1. Für Minderwert des Fahrrades im Betrage von 16~ Fr. ; 2. Der Lohnausfall für die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit im Betrage von 5000 Fr., nebst 5 % Zins seit 24. August 1927 ; 3. Eine Genugtuungssumme von 3000 Fr.; 4. Eine Entschädigung für bleibenden Nachteil im Betrage von 22,410 Fr. 11. Es sei dem Kläger für die Dauer von 2 Jahren vom Tage des Urteils an gerechnet das Nach- klagerecht einzuräumen, unter Kosten und Entschädi- gungsfolge. )} Im mündlichen Berufungsverfahren hat der Kläger die Zinsforderung für den Lohnausfall für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit dahin abgeändert, dass er 5 % von Obligationenrecht. N° 66. 319 3000 Fr. vom 24. August 1927 und 5 % von 2000 Fr. vom 24. Juli 1928 an forderte. Der Beklagte verlangt in einer am 26. Oktober 1929 eingereichten Anschlussberufung : « I. Es sei die vom Berufungskläger vor Bundesgericht ins Recht gesetzte TotaHorderung von 30,575 Fr., eventuell die vom Kan- tonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 5. September 1929 gesprochene Entschädigung von 17,426 Fr. nach richter- lichem Ermessen erheblich zu reduzieren. 11. Das Be- gehren des Klägers um Einräumung eines Nachklagerechtes sei abzuweisen. 111. Die sämtlichen entstandenen gericht- lichen und aussergerichtlichen Kosten seien angemessen auf die Parteien zu verteilen. )} Da8 Bunde8gericld zieht in Erwägung :
320 Obligationenrecht. N· 66. oder Unfall bieten könnte. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Es braucht hier nicht näher untersucht zu werden, ob nicht schon der Umstand den Beklagten zu einer Einschränkung seiner Fahrgeschwindigkeit hätte veranlassen sollen, dass der Beklagte die beiden Fahr- zeuge, das Fuhrwerk Mosers und das Fahrrad des Klägers, vor sich sah und er damit zu rechnen hatte, da,ss der letztere -da er (Beklagter) nicht mit Sicherheit anneh- men kOlmte, dass dieser sein, des Beklagten, Herannahen wahrgenommen -dem Fuhrwerk Mosers werde vorfahren wollen; denn auf alle Fälle hätte der Beklagte seinen Lauf dann verlangsamen sollen, als er (auf eine Distanz von zirka 40 m) wahrnahm, dass der Kläger tatsächlich den Moser zu überholen sich anschickte und dass sein, des Beklagten, Warnsignal ihn nicht von diesem Vorhaben abhielt. Dem kann er nicht entgegenhalten, die Strasse sei ja derart breit gewesen, dass genügend Platz für ein gleichzeitiges Vorfahren durch den Kläger und den Be- klagten vorhanden gewesen sei. Eine solche Situation birgt immer eine Gefahr in sich und soll daher schon grundsätzlich vermieden werden, insbesondere aber dann, wenn dadurch ein Radfahrer -bei dem bekanntlich eine auch nur leichte Unsicherheit genügt, um ihn aus seiner Fahrtrichtung zu bringen -zwischen zwei grössere Fahrzeuge geraten würde. Dessen hätte sich der Beklagte bei Beobachtung der ihm zuzu:r,nutenden Vorsicht bewusst sein müssen. Dabei gereicht ihm noch besonders zum Verschulden, dass er dieses schon grundsätzlich gefährliche und daher unzulässige Manöver mit einer Fahrgeschwin- digkeit von 40 Stundenkilometern, d. h. also in einem Tempo, das ein sofortiges Anhalten seinerseits verun- möglichte, auszuführen versuchte. Hierin liegt, wie die Vorlnstanz zutreffend ausgeführt hat, abgesehen von der Verletzung der allgemeinen Vorschrift des Art.--i4, auch eine Zuwiderhandlung gegen die Spezieibestimmung des Art. 17 des. Konkordates, wonach bei überholen zur Vermeidung von Unfällen « nur mit der absolut notwen- Obligationenrecht. No 66. 321 digen Geschwindigkeit und mit aller wünschbarer Vor- sicht» gefahren werden muss. Dass dieses schuldhaft rechtswidrige Verhalten des Beklagten für den Unfall des Klägers kausal war, bedarf keiner weiteren Aus- führungen. 2. -Dagegen trifft, wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, auch den Kläger ein gewisses Mitver- schulden, das darin liegt, dass er, nachdem er das Signal des hinter ihm daherfahrenden Autos des Beklagten vernommen hatte, noch plötzlich eine Linksschwenkung vornahm, um an den linken Strassenrand zu gelangen. Die Feststellung, dass er eine solche Schwenkung aus- geführt, sowie dass er das Signal des Beklagten gehört habe, wird vom Kläger allerdings als aktenwidrig bezeich- net. Er hat es jedoch unterlassen, diese Rüge gemäss Art. 67 Abs. 2 OG unter Angabe der angeblich mit den bestrittenen Feststellungen im Widerspruch stehenden Akten in der schriftlichen Berufungserklärung geltend zu machen, so dass darauf -da es sich hiebei um ein notwendiges Formerfordernis handelt (vgl. BGE 52 II S. 194) -nicht eingetreten werden kann. übrigens könnte von einer Aktenwidrigkeit auch keine Rede sein, indem die Vorifistanz diese Feststellung auf Grund von Indizien getroffen hat, deren Schlüssigkeit· das Bundes- gericht nicht zu überprüfen vermag. Angesichts dieses dem Kläger zur Last fallenden Mit- verschuldens hat die Vorinstanz mit Recht den Beklagten nicht zum Ersatz des vollen dem Kläger entstandenen Schadens. verurteilt ; auch besteht für das Bundesgericht kein Grund, die von der Vorinstanz unter zutreffender Würdigung der bestehenden Umstände vorgenommene Schadensverteilung, wonach der Kläger einen Drittel des ihm erwachsenen Schadens an sich zu tragen hat, abzu- ändern. 3. -(Schadensbemessung) ........................ . 4. -Unbegründet erscheint jedoch die Abweisung des Genugtuungsanspruches durch die Vorinstanz. Es f-lteht
322 Obligationenrecht. N° 66. ausser Zweifel, dass der Kläger durch den vorliegenden Unfall ausserordentlich schwer betroffen worden ist und dass das Verschulden des Beklagten keineswegs ein leichtes . war. Andererseits ist allerdings richtig, dass auch den Kläger ein gewisses Mitverschulden trifft. Allein diese letztere Tatsache ist wohl geeignet, bei der Bemessung der Genugtuungssumme berücksichtigt zu werden; dagegen schliesst sie unter den gegebenen Verhältnissen eine solche Zusprache nicht schlechthin aus (vgl. auch BGE 54 II S. 468 f. Erw. 6); denn es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vom Kläger begangene Unge- schicklichkeit teilweise zweifellos auf eine durch das unkorrekte Verhalten des Beklagten bei ihm entstandene Verwirrung zurückzuführen ist. Das Bundesgericht er- achtet es daher unter Berücksichtigung aller Umstände für angemessen, dem Kläger als Genugtuung einen Betrag von 1000 Fr. zuzusprechen. 5. -Gemäss Art. 46 Abs. 2 OR kann der Richter, wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind, bis auf zwei Jahre, vom Tage der Urteilsfällung an gerechnet, die Abänderung des Urteils vorbehalten. Einen solchen Vorbehalt hat die Vorinstanz vorliegend abgelehnt, indem sie zwar feststellte, dass nach dem medizinischen Gut- achten hinsichtlich der vom Kläger erlittenen Nieren- verletzung die Möglichkeit von zukünftigen Komplika- tionen bestehe, dass es sich aber nur um « Spätkompli- kationen I} handeln könne, so dass die Bestimmung des Art. 46 Abs. 2 OR keine Deckung biete. Diese Auffassung ist nicht schlüssig.; denn wenn die Vorinstanz an sich anerkennt, dass infolge der bestehenden Komplikations- gefahr eine sichere Schadensfeststellung zur Zeit ausge- schlossen sei, so ist die Voraussetzung für den Vorbehalt eines Nachklagerechtes gegeben und darf dieses Recht nicht deshalb schon zum vorneherein verweigert werden, weil die von der Vorinstanz als möglich erachteten Kompli- kationen voraussichtlich nicht schon im Laufe der nächsten Prozessrecht. No 67. 323 zwei Jahre eintreten werden und der Kläger infolgedessen allenfalls trotz eIDes Vorbehaltes eines weiteren Anspruches verlustig gehen würde. Das Nachklagerecht ist daher dem Kläger zuzuerkennen. Demnach erkennt das Bundesgericht :
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