BGE 55 II 29
BGE 55 II 29Bge01.10.1926Originalquelle öffnen →
28 Obligationenrecht. N0 9. liche Verantwortlichkeit ab. Die Verlängerung der Ver- i ährungsfrist greift daher, wie auch in der Doktrin über- einstimmend angenommen wird und wie das Bundes- gericht in Auslegung des gleichlautenden Art. 69 Abs. II aOR ausgesprochen hat, nur Platz in Bezug auf den Zivil- anspruch gegen den Täter selbst, nicht aber auch in Bezug auf die Schadenersatzklage gegen Drittpersonen, die nur zivilrechtlich für den Schaden einstehen müssen (vgl. OSER, N. III, 2 und BEeKER N. 4 zu Art. 60 OR; v. TUHR, OR I S. 348; BGE 22 S. 492). Indessen lassen es die besonderen Verumständungen des vorliegenderi Falles als gerechtfertigt erscheinen, die längere strafrechtliche Verjährungsfrist (10, bezw. 5 Jahre gemäss Art. 43, Ziff. 2 bund c, Art. 68 in Verbindung mit Art. 56 des st. gall. StGB), wie sie für eine Schaden- ersatzklage gegen B. gelten würde, auch auf den hier gegen die Regan", A.-G. erhobenen Zivilanspruch zur Anwendung zu bringen, und demgemäss die Verjährungseinrede abzu- weisen. Entscheidend kommt in Betracht, dass B. der einzige Verwaltungsrat und Geschäftsleiter (wohl auch der einzige Aktionär) der Beklagten ist, so dass sich wirt- schaftlich -soweit es sich um die Folgen seines betrüge- rischen Verhaltens handelt -die Interessenssphäre der freilich als gesonderte Rechtspersönlichkeit bestehenden A.-G mit seiner eigenen deckt; dies auch dann, wenn nicht er, sondern seine Ehefrau die Aktien besitzen sollte. In- sofern besteht daher, von dem hier allein ausschlaggeben- den ökonomischen Gesichtspunkte aus betrachtet, Identi- tät zwischen dem Organ der A.-G und dieser selbst, weshalb auch die gleiche Verjährungsfrist Platz greifen muss. Obligationenrecht. N° 10. 10. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 12. Februar 1929 i. S. P. gegen H. & Gen. Unerlaubte Handlung : 29
30 ObJigationenrecht. N0 10. sei, sowie namentlich, dass er vor Jahren in einem Pro- zesse vor Amtsgericht E. einen Eid geleistet habe, der allen als « abnormal » erschienen, und dessen Folgen durch einen geschickten Vergleich des Anwaltes abgewendet worden seien, indem ein guter Freund 300 Fr. « LöSegeld » bezahlt habe, die der Kläger heute noch schuldig sei. B. -Anfangs November 1926 erhob der Kläger gegen die Beklagten, als angebliche Verfasser und Verbreiter der Schmähschrift, Klage mit den Begehren um Bestrafung wegen Verleumdung, Beleidigung und Kreditschädigung, Verurteilung unter Solidarhaft zur Bezahlung von 5000 Fr. Schadenersatz und Genugtuung und Veröffentlichung des Urteils in verschiedenen Zeitungen. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage, indem sie die ihnen zur -Last gelegte Urheberschaft und Verbreitung der Schmähschrift bestritten. Die gelegent- liche Weitergabe dieses, von einem ihnen unbekannten Verfasser stammenden Flugblattes an Verwandte und Freunde sei ohne jede persönliche Stellungnahme zum Inhalt, insbesondere ohne jeden animus injuriandi, erfolgt. Zudem sei der Nachweis einer Schädigung des Klägers nicht erbracht, und ebensowenig seien die Voraussetzungen für einen Genugtuungsanspruchnach Art. 49 OR ge- geben. C. -Beide kantonalen Instanzen haben die Klage ab- gewiesen, das Obergericht des ,;Kantons Luzern mit Urteil vom 21. November 1928. D. -Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Begehren, die Beklagten seien solidarisch zur Bezahlung einer Schadenersatz-und Genugtuungssumme von 5000 Fr. nebst 5 % Zins seit dem Friedensrichter- vorstand zu verurteilen. Die Beklagten haben sich der Berufung angeschlossen, mit dem Antrag auf Abänderung des vorinstanzlichen Kostenspruches im Sinne der Auferlegung sämtlicher Kosten an den Kläger. Die Beklagten Nr. 2-4 haben überdies Nichteintreten auf die Hauptberufung beantragt. ObJigationenrecht. N° 10. 31 Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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Obligationenrecht. N° 10.
Einschränkung dieser Freiheit ergibt sich indessen für das
Bundesgericht, als Berufungsinstanz, insofern, als es ge-
mäss Art. 81 Abs. 1 OG die tatsächlichen Feststellungen
des kantonalen Gerichts seinem Urteile zugrunde zu legen
hat, vorausgesetzt, dass dieselben nicht aktenwidrig sind
und nicht gegen bundesrechtliehe Beweisnormen verstos-
sen (vgl. BGE 54 II 368).
2. -Es ist unbestritten, dass durch die anonyme
Schmähschrift der Kläger in erkennbarer Weise getroffen
wird, so dass seine Aktivlegitimation
zu bejahen ist. Wie
beide
kantonalen Instanzen mit Recht annehmen, ent-
hält dieses Flugblatt einen schweren Angriff auf die Ehre
des Klägers, indem dieser darin nicht nur einer verwerf-
lichen Gesinnung, des
mangelnden Rechtlichkeitsgefühls
bezichtigt,
sondern namentlich auch des Meineides ver-'
dächtigt wird. Die für die Anwürfe gewählte Form von
unbestimmten, der Nachprüfung des Lesers auf ihre tat-
sächlichen Unterlagen hin sich entziehenden Anspielungen
lässt
deutlich erkennen, dass es den Verfassern darum zu
tun war, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung ver-
ächtlich zu machen.
Soweit der Kläger die Beklagten als Urheber dieser
Schmähschrift ins Rcht fasst, stellt die Vorinstanz für
das Bundesgericht verbindlich fest, dass der ihm hiefür
obliegende Beweis misslungen sei.
Es kann sich somit bloss fagen, ob sich die Beklagten
durch die Verbreitung des Flugblattes einer unerlaubten
Handlung schuldig gemacht haben. Dabei würde es sich
nicht, wie das Obergericht anzunehmen scheint, um die
Teilnahme
an der von den Verfassern der Schmähschrift
verübten Ehrverletzung handeln, sondern es wäre darin
der Tatbestand einer neuen, selbständigen deliktischen
Handlung zu erblicken (vgl. BGE 27 I 450; 35 I 348).
Nach seinem Wortsinne bedeutet « Verbreiten» die
Mitteilung fremder,
mündlicher oder schriftlicher Behaup-
tungen an Dritte, sei es an einen nicht individuell bestimm-
ten und begrenzten Personenkreis. wenn die Verbreitung
Obligationenrecht. N0 10.
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eine öffentliche ist, oder aber nur an eine oder einige
wenige
Personen bei vertraulicher Zugänglichmachung der
von dritter Seite erfolgten Äusserungen (vgl. SPECKER,
Persönlichkeitsrechte, S. 179, 169; STAUDINGER, Komm.
N. 2 ß zu § 824 BGB). Dabei kann auch die Weitergabe
an sich wahrer Tatsachen, namentlich im Hinblick auf
ihre Form und ihren Zweck, widerrechtlich sein. Uner-
heblich ist an sich, ob die Weiterverbreitung eines Gerüchts
unter Vorbehalt, als der Bestätigung bedürftig, geschieht,
oder
ob der Verbreiter demselben sogar entgegentritt, da
auch solchenfalls die Zahl der um die Sache Wissenden
vergrössert wird (vgl.
SPEOKER a. a. O. S. 169). Von
einer Weiterverbreitung kann dabei aber immer nur dann
die R3de sein, Wenn die -sei es rein objektiv oder unter
persönlicher Stellungnahme des Verbreiters (Zustimmung,
Betonung der Zuverlässigkeit der Quelle, etc.) -wieder-
gegebenen beschimpfenden Äusserungen
einer dritten Per-
son für den Adressaten auch verständlich sind.
In subjektiver Hinsicht ist zur Annahme einer erneuten
Begehung der Ehrverletzung erforderlich, dass sich der
Verbreiter bewusst ist oder bei Anwendung der nach den
Umständen gebotenen Sorgfalt bewusst sein musste, dass
die Äusserungen
unwahr sind oder doch nach ihrer Form
für den Betroffenen eine Ehrenkränkung bedeuten. Im
einzelnen Falle ist darauf abzustellen, aus welchen Beweg-
gründen,
in welcher Art und Weise, auf Grund welcher
Beziehungen zwischen
dem Verbreiter und dem Betrof-
fenen, zu welchem Zwecke
etc. die Weiterverbreitung
erfolgt ist (vgl. Revue der Gerichtspraxis, Bd. 16 Nr. 5).
3. -Vorliegend nun steht fest, dass die Beklagten den
Inhalt der Schmähschrift Dritten bekanntgegeben haben,
wie die Vorinstanz
auf Grund des Ergebnisses der Zeugen-
einvernahmen feststellt, jedoch ohne dazu persönlich
Stellung zu -nehmen, also insbesondere ohne jede zustim-
mende Äusserung. Wenn das Obergericht hieraus folgert,
dass es
den Beklagten nicht darum zu tun gewesen 'sei,
.
die Wirkung des Schriftstückes· durch Mitteilung, ·an
AS 55 II -1929
:I
34 Obligationenrecht. No Hl. weitere Personen zu erhöhen und so den Betroffenen zu schädigen, so ist diese Annahme weder materielJreehtlich, noch aus dem Gesichtspunkte aktenwidriger Voraus- setzungen zu beanstanden. Dagegen mag es als zweifel- haft erscheinen, ob nicht den Beklagten A. und F. H., von denen der erstere das Flugblatt durch seinen Sohn dem J. Achermann zustellen liess, und der zweite es in der Wirtschaft zum « Meienrisli» herumbot und « an- scheinend » dort auch liegen liess, ein fahrlässiges Handeln zur Last zu legen sei. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da es am Nachweise einer durch das Verhalten dieser und der übrigen Beklagten verursachten Beein- trächtigung des Klägers in seiner vermögensrechtlichen Stellung gebricht. Es kommt in dieser Beziehung in Be- tracht, dass das Pamphlet, laut Feststellung der Vor- instanz, durch Postversand « unters Volk geworfen worden ist », und dass es den anonymen Verfassern gelungen ist, viele Leute mit dem Inhalt desselben bekannt zu machen und « ein allgemeines Gerede zu verursachen». Unter diesen Umständen versteht es sich von selbst, dass der vereinzelten Zugänglichmachung der Schmähschrift durch die Beklagten an einige wenige Personen von vorne herein gegenüber der durch die Postzustellung erfolgten Verbrei- tung nur geringe kausale Bedeutung für eine allfällige Vermögensschädigung des Klägers zukommen kann, zumal die Vorinstanz weiter feststellt, « dass die Leser, denen von den Beklagten vom Pamphlete Kenntnis gegeben wurde, auch sonst vom Pamphlete später so oder anders erfahren hätten.» In den Akten fehlen nun aber zurei- chende Anhaltspunkte, die -wie es zur Anwendbarkeit des Art. 42 Aha. 2 OR erforderlich ist -mit einer gewissen überzeugungsgewalt auf den Eintritt eines Schadens schliessen liessen (vgl. BGE 43 II 55 f., 240). 4. -Der Genugtuungsanspruch nach Art. 49 OR wegen Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen setzt eine besondere Schwere der Verletzung und des VeTSChuI- dens voraus. Wenn man hier auch das erstere Erfordernis Obligationenrecht. N° 11. 35 als gegeben annimmt, so kann jedenfalls nach dem Ge- sagten von einem besonders schweren Verschulden der Beklagten keine Rede sein. 5. -Da darnach das vorinstanzliche Urteil in der Sache selbst bestätigt wird, so ist eine Abänderung des kantonalen Kostenspruches, wie sie die Beklagten mit der Anschlussberufung verlangen, gemäss Art. 224 Abs. 20G ausgeschlossen (vgl. BGE 40 II 289 ; 52 II 393). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Hauptberufung und die Anschlussberufungen wer- den abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 21. November 1928 wird bestätigt. 11. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom l3. Februar 1929 i. S. L. gegen L. Art. 5 4 A b s. 1 0 R: Ist auch bei Vertragsverletzungen durch urteilsunfähige Personen anwendbar. Voraussetzung der Ers&tzpflicht ist ein Verhalten, das einem Urteilsfähigen zum Verschulden a.nzurechnen wäre. Mitverschulden des Ver- tragsgegners ? Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom 27. August 1926 verkaufte die Beklagte L., gesch. von P., dem Kläger L. eine Liegenschaft in Kreuzlingen zum Preise von 118,000 Fr. Der Antritt sollte am 1. September 1926 und der Grundbucheintrag bis spätestens 15. September 1926 stattfinden. Am 17. September 1926 verkaufte die Beklagte die nämliche Liegenschaft an ihren geschiedenen Ehemann von P. Der Grundbucheintrag erfolgte gleichen Tages. Infolgedessen musste der Kläger, der das Gut nach seiner Darstellung am 1. September 1926 in Besitz ge- nommen hatte, am 17. September 1926 wieder abziehen. Am 1. Oktober 1926 liess ihm die Verkäuferin die Anzahlung nebst Zins bis zu diesem Tage mit total
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