Erfindungsschutz. No 60.
ausgeschlossen, dass Hirner neben dem Interesse seiner
Gesellschaft noch ein besonderes Interesse an der Nich-
tigerklärung der Patente besitze. Seine Legitimation zur
Klage beruht demnach lediglich darauf, dass er als Gesell-
schafter an dem Interesse teilnimmt, welches die Gesell-
schaft besitzt. Dieses Interesse der Gesellschaft aber
vermag für sich allein die Legitimation zur Nichtigkeits-
klage
im Sinne von Art. 16 PatG nicht zu begründen,
wegen des Verstosses gegen Treu und Glauben, welchen
die
Durchsetzung desselben im Wege der Nichtigkeitsklage
in sich schliesst.
Selbst wenn man aber darauf abstellen wollte, das von
Hirner geltend gemachte Interesse der Gesellschaft sei
eben, wegen seiner Mitgliedschaft, auch sein eigenes, und
es bedürfe deshalb noCh eines besonderen Grundes, um
ihm selbst die Durchsetzung desselben im Wege der
Nichtigkeitsklage zu verwehren, so müsste dieser beson-
dere,
ihn persönlich belastende Grnnd darin erblickt
werden, dass ihm nach der Feststellung der Vorinstanz
das Treueverhältnis, in welchem Otto Saaler zur Beklagten
stand, bekannt war, und ihm deshalb nicht entgehen.
konnte, dass er mit sejner Knge zum Werkzeug eines
Treubruches Saalers wurde, während sein Interesse an
der Klage sich lediglich auf die gesellschaftliche Verbin-
dung mit der Ehefrau Saalers gründete, welche ihrerseits
in der Gesellschaft in Wirklichkeit nur dessen Platzhalterin
war.
Dern/twch erkennt.das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das..i Urteil des Ha.n-
delsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 1929
bestätigt.
lX. I:;UHULDBiUR.ElBUNGS-UND KONKUH.S-
RECHT. --P )URSULTE Er FAILLITE
Vg;. IU. Tt:lil, Nt". 3l, a2 und 42. -Voir fIle partie,
N03 31, 32 et 42.
I. PEnSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
60. Ulteil der II. Zivila.bteUung vom la. Dezember lSa9
i. S. Sektion Basel des SchwelI. Verbandes Cles Personals
öffentlicher Dienste gegen Gewerkschaftskart U Basel.
Verhältnis zwischen örtlichen G ewe r k s c h a f t e n, dem
Zentralverband solcher und dem Schweizerischen Gewerk-
schaftsbund einerseits, einem örtlichen Gewerkschaftskartell
anderseits.
Bedeutung angeblicher Unbotmässigkeit des letzteren für die
weitere Zugehörigkeit der örtlichen Gewerkschaften zu ihm.
A.. -Der Kläger ist ein Verband der im Kanton
Baselstadt bestehenden gewerkschaftIlchen Organisatio-
nen, welche auf dem Boden des Klassenkampfes stehen,
mit dem Zweck der Wahrung der ökonomischen Interessen
der Arbeiterklasse innerhalb der heutigen Gesellschaft
und der Mitarbeit an der Befreiung derselben aus dem
Joche kapitalistischer Ausbeutung, der u. a. zu erreichen
gesucht wird durch die Zusammenfassung und das plan-
mässige, zielbewusste Zusammenwirken der gewerkschaft-
lich organisierten Arbeiterschaft im Kampf um günstigere
Arbeits-und Existenzverhältnisse. Die Organe des Klä-
gers sind die Urabstimmung, die Kartellversammlung,
der Vorstand, die Geschäftsprüfungskommission, das
Schiedsgericht, das Arbeitersekretariat. Die Kartellver-
sammlung besteht aus den Präsidenten der Sektionen
und den von diesen gewählten Delegierten. Präsidenten
oder Delegierte, welche dreimal an den Delegiertenver-
sammlungen fehlen, sollen von den betreffenden Sektionen
unverzüglich ersetzt werden. Zu diesem Zwecke sind die
Sektionen zu fortwährender Kontrolle des Besuches ihrer
Delegationen verpflichtet. Arbeitersekretariat ist das
AS 55 II -1929
284 Personenrecbt. N° 60.
vom Kläger unterhaltene Bureau mit ständigen besoldeten
Angestellten....
Der Austritt steht jeder Gewerkschaft
frei, jedoch
kann derselbe nur auf Ende eines Geschäfts-
jahres nach einer vorhergegangenen halbjährigen Kündi-
gung vollzogen werden. Der Austritt wird nur dann
rechtskräftig, wenn die austretende Sektion allen ihren
finanziellen Verpflichtungen dem Kläger gegenüber nach-
gekommen ist.
Die Beklagte wird gebildet aus im öffentlichen Dienste
des Kantons Basel-Stadt und der Bürgergemeinde Basel
stehenden Personen. Sie ist ein Glied des Schweizerischen
Verbandes des
Personals öffentlicher Dienste. Für ihre
Mitglieder sind Verbands-und Sektionsstatuten mass-
gebend. Dieser
Verband ist nach seinen Statuten eine
auf dem Boden des proletarischen Klassenkampfes ste-
hende Gewerkschaft,
bestehend aus Personen beider
Geschlechter, die ,in Gemeinde-, kantonalen, eidgenössi-
schen
oder gemischt-staatlichen Verwaltungen, Anstalten
und Betrieben beschäftigt sind ...... Der Verband ist ein
Glied des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes . ... Er
bezweckt, die geistigen und materiellen Interessen der
Mitglieder zu wahren und zu fördern, insbesondere die
'Übernahme der Produktion in die Hände der Arbeitenden
vorzubereiten und in Verbindung mit der gesamten inter-
nationalen Arbeiterschaft die Klassenherrschaft zu besei-
tigen....
Für die Sektionen sind in erster Linie die Ver-
bandsstatuten sowie die anderen Verbandsbeschlüsse mass-
gebend.
Die Sektionen sind verpflichtet, sich den beste-
henden lokalen und kantonalen Arbeiterunionen und
Gewerkschaftskartellen anzuschliessen.
Die
Beklagte ist bezw. war nach ihren Statuten Mit-
glied des Klägers.
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund hat Bestimmun-
gen über das Tätigkeitsgebiet der kantonalen und lokalen
Gewerkschaftskartelle aufgestellt,
deren Art. 5 lautet:
Die Gewerkschaftskartelle sind nicht kompetent, selbst-
ständig Bewegungen zur Erzielung besserer Lohn-und
Personemecht. No 6Q. 285
ArbeitsbedinguDgen oder zu andern ZweCken einzuleiten
und durchzuführen ... ))
Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger von der
:Beklagten dessen rückständige Mitgliederbeiträge für die
erste Hälfte des Jahres 1928 und einen Teil des Jahres
1927 im Betrage von 4765 Fr. 50 Cts.
Die Beklagte bringt für die Verweigerung dieser Bei-
träge folgende Gründe vor :
Unmittelbar nach der Annahme des eidgenössischen
:Beamtengesetzes Ende Juni 1927 durch die Bundesver-
sammlung haben die daran interessierten Personalver-
bände, Mitglieder des Gewerkschaftsbundes wie auch des
Gewerkschaftskartells
Basel (des Klägers) ihre'Zustimmung
zum Gesetz erklärt, und als die Kommunistische Partei
das Referendum dagegen ergriff, habe das Bundeskomite
des Gewerkschaftsbundes sich gegen die Unterstützung
des Referendums ausgesprochen. Im Widerspruch hiezu
habe ein Arbeitersekretär des Klägers im Basler Vor-
wärts )) zur Unterzeichnung des Referendums aufgefordert
und vor dem Basellandschaftlichen Gewerkschaftskarten
dafür gesprochen, und ebenso der Kassier in einer Ver-
sammlung der Telephonarbeiter. Der Kläger habe auf
den 5. August 1927 eine allgemeine Gewerkschaftsver-
Sammlung
zur Besprechung des eidgenössischen Beamten-
bezw. Besoldungsgesetzes mit zwei Referenten einberufen,
wo
der Präsident des Klägers den Vorsitz geführt, ein
Vertreter des Vorstandes des Klägers Unterstützung des
Referendums empfohlen, der Vorsitzende die Beschimpfung
der Gegner geduldet und schliesslich eine die Unterzeich-
nung des Referendums empfehlende Resolution zur Ab-
stimmung gebracht habe.
Auf dies hin beschloss der Schweizerische Gewerkschafts-
kongress vom 24./5. September 1927, den Kläger von der
Liste der anerkannten Kartelle zu streichen und damit
die Sektionen der Verbände in Basel von der Verpflichtung
zur Zugehörigkeit zum. Kartell zu entbinden. Folgenden
Tages ersuchte der Schweizerische Verband des Personals
286 Personenrecht.. N0 60.
öffentlicher Dienste die Beklagte, die Beiträge an den
Kläger zu sperren, bis die Frage der weitem Mitgliedschaft
der Beklagten beiIp. Kläger abgeklärt sei. In Bestätigung
einer (mündlichen) MitteilUllg ihres Kassiers brachte die
Beklagte dies am 4. November dem Kläger zur Kenntnis,
mit dem Beifügen, dass der Vorstand am Vortage mehr-
heitlich beschlossen habe, die Beitragssperrung
habe vor-
läufig bestehen zu bleiben, und in nächster Zeit solle eine
Sektionsversammlung
zu dieser Angelegenheit Stellung
beziehen.
Am 12. Dezember sodann schrieb die Beklagte
an den Kläger : Hiermit bringen wir euch zur Kenntnis,
dass unsere Sektion im Kartellkonflikt dem Antrage des
Gewerkschaftsbundes zugestimmt
hat. Aus diesem Grunde
lässt sie sich im alten Kartell nicht mehr vertreten. Dem-
gemäss
sind die auf uitsere Sektion lautenden Kartell-
delegiertnnmandate aufzuheben. I
B. -Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
hat am 23. August 1929 die Klage zugesprochen.
O. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Ab-
weisung der Klage, eventuell für den Mehrbetrag über
die bis zum 25. September 1927. aufgelaufenen 1235 Fr.
hinaus, subeventuell für den Mehrbetrag über einen nach
richterlichem Ermessen zu bestimmenden Betrag hinaus.
Das Bundesgerickt zieht in Erwägung :
- -. ,
- -Die Beklagte macht geltend, ihre Mitgliedschaft
beim
Kläger sei ohne weiteres erloschen durch den Be-
schluss des Schweizerischen Gewerkschaftskongresses, der
dem Kläger die Anerkennung als Gewerkschaftskartell
entzogen
habe. Allein durch ihren Beitritt. hatte sich die
Beklagte
den Statuten des Klägers unterworfen, welche
eine keiner weiteren
Ergänzung bedürftige Ordnung des
Austrittes enthalten, die nichts derartiges vorsieht. Auch
ist nicht ausdrücklich etwas vo den Statuten abwei-
chendes vereinbart worden, wobei sich übrigens noch
Personoill'echt. No 60.
fragen würde, ob dies Geltung beanspruchen könnte ohne
Rücksicht auf das allfällig gegenteilige Interesse der
übrigen Mitglieder des Klägers und vor allem Dritter, die
im Vertrauen auf die noch für das ablaufende und folgende
Jahr in sicherer Aussicht stehenden Mitlgiederbeiträge
mit dem Kläger in rechtsgeschäftlichen Verkehr getreten
sein mögen. Endlich haben sogar die damals geltenden
Statuten des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes noch
nichts enthalten, was der weiteren Mitgliedschaft der
Beklagten beim Kläger infolge den diesem vorgeworfenen
Vorgängen und der vom Gewerkschaftskongress daran
geknüpften Folge entgegengestanden hätte. Die Beklagte
selbst
hat sich denn auch keineswegs ohne weiteres an den
Beschluss des Schweizerischen Gewerkschaftskongresses
gekehrt, sondern ihre Zugehörigkeit
zum Kläger von ihrer
eigenen Willensentschliessung abhängig machen wollen,
wie sich
aus der anschliessenden Korrespondenz ergibt.
Hiemit steht der heute eingenommene Standpunkt in
unlösbarem Widerspruch. Hätten übrigens die dann ge-
änderten Statuten des Schweizerischen Gewerkschafts-
bundes schon
damals gegolten, so hätte doch gegebenen-
falls die
Beklagte vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund
nur veranlasst werden können, beim Kläger in der Weise
auszutreten, wie es dessen
Statuten gestatteten.
3. -Sodann behauptet die Beklagte, beim Kläger habe
eine Umwandlung des Vereinszweckes stattgefunden,
welche sie sich nicht gefallen zu lassen brauche. Allein
in dieser Beziehung ist der Hinweis auf den Beschluss des
Schweizerischen Gewerkschaftskongresses betreffend
Ent-
ziehung der Anerkennung des Klägers als Gewerkschafts-
kartelles unbehelflich.
Denn als sich der Kläger seine
Statuten gab, hat er sich nicht zum Zweck gesetzt, ein
vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund anerkanntes Ge-
werkschaftskartell, und nichts anderes, zu sein. Nur
wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte dem Schweize-
rischen Gewerkschaftskongress zugestanden werden, dass
er es geradezu in der Hand habe, über den Vereinszweck
des Klägers zu verfügen. Mangels einer solchen statuta-
rischen Selbstbeschränkung hängt es ausschliesslich vom
. Verhalten des Klägers selbst ab, ob er dem sich gesetzten
Zweck treu bleibe oder nicht, und kann daher nur dessen
eigenes Verhalten in Betracht gezogen werden bei der
Frage nach alliällig erfolgter Umwandlung des Vereins-
zweckes des Klägers. Nun hat ja aber der Kläger von
Vereins (Kartells) wegen nichts weiteres getan, als eine
Versammlung zur Orientierung und Aussprache über das
eidgenössische Beamtengesetz veranstaltet. Was einzelne
Vorstandsmitglieder
oder Angestellte des Klägers getan
oder nicht getan haben, kann nicht dem Kläger als sol-
chem angerechnet werden. Mit jener Veranstaltung ist
jedoch der Kläger nicht aus dem Rahmen der Statuten
herausgetreten. Sie sollte-gerade zur Abklärung beitragen,
ob nach der Auffassung der Versammlungsteilnehmer
durch Zustimmung oder Ablehnung des eidgenössischen
Beamtengesetzes die ökonomischen
teressen der Arbei-
terschaft besser gewahrt und eher zur Befreiung der-
selben
aus dem Joche kapitalistischer Ausbeutung bei:'
getragen werde. Die einseitige Beeinflussung der Ver-
sammlung gegen das Gesetz wurde durch Bestellung (auch)
eines
für dasselbe eintretenden Referenten geflissentlich
vermieden.
Auch kann ihre Veranstaltung nicht -etwa als
. Verstoss gegen das planmässige, zielbewusste Zusammen-
wirken der gewerkschaftlich qrganisierten Arbeiterschaft
im Kampf um günstigere Arbeits-und Existenzverhält-
nisse angesehen werden. Eine endgültige Stellungnahme
der Organe des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes zum
Gesetz war ja damals noch gar nicht bezogen worden, son-
dern es fragte sich noch, ob der Gewerkschaftskongress
die
Stellungnahme des Bundeskomitees und des Gewerk-
schaftsausschusses sanktioniere, worüber
erst am 25. Sep-
tember noch eine eigentliche, namentliche Abstimmung
stattfand. Insbesondere begnügte sich also der Gewerk-
schaftskongress
nicht etwa mit der blossen Feststellung,
dass die interessierten Gewerkschaftsverbände ihrerseits
Personenrecht. N° 60. 289
zugestimmt haben. Hieraus ist ersichtlich, dass die
Frage nicht infolge dieser Zustimmung für die übrigen
Gewerkschaften
ohne weiteres erledigt gewesen wäre,
sondern diese
nach wie vor sich darum auch noch küm-
mern durften. Den Leitern des Klägers mag es sich bei
dieser
Veranstaltung darum gehandelt haben, in Erfahrung
zu bringen, welches die Stimmung der Mitglieder der
Basler Gewerkschaftssektionen sei, schon um für ihre
Stimmabgabe auf dem Schweizerischen Gewerkschafts-
kongress eine Wegleitung
zu haben. Unter diesem Ge-
sichtspunkte kann nichts gewerkschaftswidriges darin
gesehen werden, dass am Schlusse der Versammlung eine
die Beteiligung
am Referendum empfehlende Resolution
zur Abstimmung gebracht wurde. Dass sie angenommen
werde, ergab sich ja dann erst durch die Abstimmung
selbst, deren Ergebnis aber wiederum nicht dem Kläger
angerechnet werden darf, da sie nicht von einem seiner
Organe ausging. Übrigens handelte es sich dabei in keiner
Weise
um eine rechtliche Bindung, wie denn auch ganz
unerfindlich bleibt, was für ein Beschluss )) hätte als auf
die Umwandlung des Vereinszweckes hinauslaufend ange-
fochten werden können, welcher
Rechtsbehelf dem wider-
strebenden Mitglied doch in erster Linie zur Verfügung
stehen
müsste (BGE 52 II S. 175). Ob ihm statt dessen
auch der sofortige Austritt freistünde, kann dahingestellt
bleiben, nachdem verneint wird, dass eine Umwandlung
des Vereinszweckes stattgefunden habe.
4. -Damit ist -auch die Frage erledigt, ob sich der
Kläger statutenwidrig verhalten habe; denn andere als
die bereits erörterten Statutenbestimmungen sind nicht
angeführt worden und auch sonst nicht ersichtlich, welche
verletzt worden sein sollen, und namentlich können die
vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund für die Gewerk-
schaftskartelle aufgestellten
Bestimmungen nicht zu deren
Statuten gerechnet werden. Ausserhalb der Verletzung der
Statuten -oder des Gesetzes, die aber hier nicht in
Frage kommt -könnte ein wichtiger Grund ohnehin
kaum gefunden werden, wenn ein solcher überhaupt
anzuerkennen wäre, um den sofortigen Austritt aus einem
Verein
zu rechtfertigen, obwohl das Gesetz ihn nicht
vorsieht. Hievon abgesehen kann ein solcher wichtiger
Grund hier nicht angenommen werden, wo es sich ein-
fach
darum handelte, dass die beim Kläger massgeben-
den Personen glaubten, die ökonomischen Interessen der
Arbeiterklasse besser zu wahren und eher zur Befreiung
derselben aus dem Joche kapitalistischer Ausbeutung)
beizutragen, wenn dem eidgenössischen Beamtengesetz
nicht zugestimmt, sondern an dem dagegen ergriffenen
Referendum teilgenommen werde. Und zwar besteht kein
Anhaltspunkt dafür, dass sie dabei nicht ebenfalls das
an einem solchen Gesetz interessierte eidgenössische
Personal im Auge hatten, sondern etwa die Interessen
der übrigen Arbeiterschaft hätten gegen jenes ausspielen
wollen.
Das Bedürfnis nach sofortiger Lossage vom Klä-
ger war umso weniger dringlich, als von den Pflichten
der Mitgliedschaft nur diejenige zur Beitragsleistung
aktuell blieb, da die Statuten an das Unterbleiben der
Teilnahme an der Kartellversammlung keinerlei Rechts-
nachteil knüpfen. Die Beklagte hatte es denn auch mit
der Austrittserklärung nicht eilig', sondern wartete damit
monatelang zu, bis sich inzwischen ergeben hatte, dass
die befürchteten Folgen des unbotmässigen
Verhaltens
der Leiter des Klägers ausbljeben. Für die Beurteilung
der Frage nach einem wichtigen Grunde zum Austritt
kann es aber nur auf diesen Zeitpunkt ankommen.
Übrigens hätte die Beklagte die weitere Zugehörigkeit
zum Kläger vermeiden können, wenn sie aus der von
ihr behaupteten, schon früher zu Tage getretenen Unbot-
mässigkeit des Klägers damals die einzig mögliche Kon-
sequenz des statutarischen Austrittes gezogen haben
würde. Daraus endlich ist nichts herzuleiten, dass der
Kläger dem Schreiben vom 12. Dezember 1927, das auch
er als Austrittserklärung gelten lässt, nicht sofort wider-
sprach.
Sein Stillschweigen durfte die Beklagte nicht als
Zustimmung auffassen, da sie als Mitglied des Klägers
sich bewusst sein musste, dass die
Austrittserklärung
statutengemäss erst auf Ende des folgenden Jahres wirk-
sam werden könne .. Dass der Kläger sich auf die ihm durch
jene Statutenbestimmung gewährten Rechte versteift, ist
kein Rechtsmissbrauch.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichtes des
Kantons Basel-Stadt vom 23.
August 1929 bestätigt.
11. F AMILIENRE0HT
DROIT DE LA FAMILLE
61. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 15. November 19
i S. Croes gegen Croes.
Ehe s ehe i dun g.
Kündigung der Haager Scheidungskonventioll
durch die Schweiz. Auf Klagen, die zwar vor Ablauf der
Kündigungsfrist eingereicht worden sind, aber erst seither
zur richterlichen Beurteilung kommen, findet nicht mehr die
Konvention, sondern Art. 7 NAG I nwendung (Erw. 2).
Bedeutung ver ein bar u n g s g e m ä s sen G e t ren n t-
leb e n s für die Scheidung. -Feststellung der S c h u I d
durch den Richter, von Amt e s weg e n (Erw. 3).
A. -Der Ehemann W. A. Croes reichte am 9. April
1929 beim Bezirksgericht
Oberlandquart Scheidungsklage
ein wegen
Zerrüttung der Ehe. Die Ehefrau Elly geborene
Decking erhob
am 15. Mai Widerklage auf Scheidung aus
dem nämlichen Grunde. Die Parteien einigten sich dahin,
den Prozess möglichst summarisch durchzuführen und
auf die Erhebung sämtlicher Beweise die Schuldfrage
betreffend
zu verzichten . Von dieser Vereinbarung gaben
. sie dem Gericht Kenntnis.