BGE 55 II 283
BGE 55 II 283Bge09.04.1929Originalquelle öffnen →
Erfindungsschutz. No 60.
ausgeschlossen, dass Hirner neben dem Interesse seiner
Gesellschaft noch ein besonderes Interesse an der Nich-
tigerklärung der Patente besitze. Seine Legitimation zur
Klage beruht demnach lediglich darauf, dass er als Gesell-
schafter an dem Interesse teilnimmt, welches die Gesell-
schaft besitzt. Dieses Interesse der Gesellschaft aber
vermag für sich allein die Legitimation zur Nichtigkeits-
klage
im Sinne von Art. 16 PatG nicht zu begründen,
wegen des Verstosses gegen Treu und Glauben, welchen
die
Durchsetzung desselben im Wege der Nichtigkeitsklage
in sich schliesst.
Selbst wenn man aber darauf abstellen wollte, das von
Hirner geltend gemachte Interesse der Gesellschaft· sei
eben, wegen seiner Mitgliedschaft, auch sein eigenes, und
es bedürfe deshalb noCh eines besonderen Grundes, um
ihm selbst die Durchsetzung desselben im Wege der
Nichtigkeitsklage zu verwehren, so müsste dieser beson-
dere,
ihn persönlich belastende Grnd darin erblickt
werden, dass ihm nach der Feststellung der Vorinstanz
das Treueverhältnis, in welchem Otto Saaler zur Beklagten
stand, bekannt war, und ihm deshalb nicht entgehen.
konnte, dass er mit sejner Kge zum Werkzeug eines
Treubruches Saalers wurde, während sein Interesse an
der Klage sich lediglich auf die gesellschaftliche Verbin-
dung mit der Ehefrau Saalers gründete, welche ihrerseits
in der Gesellschaft in Wirklichkeit nur dessen Platzhalterin
war.
Dern/twch erkennt.das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das..i Urteil des Ha.n-
delsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 1929
bestätigt.
lX. I:;UHULDBiUR.ElBUNGS-UND KONKUH.S-
RECHT. --P<)URSULTE Er FAILLITE
Vg;. IU. Tt:lil, Nt". 3l, a2 und 42. -Voir fIle partie,
N03 31, 32 et 42.
I. PE~SONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
60. Ulteil der II. Zivila.bteUung vom la. Dezember lSa9
i. S. Sektion Basel des SchwelI. Verbandes Cles Personals·
öffentlicher Dienste gegen Gewerkschaftskart&U Basel.
Verhältnis zwischen örtlichen G ewe r k s c h a f t e n, dem
Zentralverband solcher und dem Schweizerischen Gewerk-
schaftsbund einerseits, einem örtlichen Gewerkschaftskartell
anderseits.
Bedeutung angeblicher Unbotmässigkeit des letzteren für die
weitere Zugehörigkeit der örtlichen Gewerkschaften zu ihm.
A.. -Der Kläger ist ein Verband der im Kanton
Baselstadt bestehenden gewerkschaftIlchen Organisatio-
nen, welche auf dem Boden des Klassenkampfes stehen,
mit dem Zweck der Wahrung der ökonomischen Interessen
der Arbeiterklasse innerhalb der heutigen Gesellschaft
und der Mitarbeit an der Befreiung derselben aus dem
Joche kapitalistischer Ausbeutung, der u. a. zu erreichen
gesucht wird durch die Zusammenfassung und das plan-
mässige, zielbewusste Zusammenwirken der gewerkschaft-
lich organisierten Arbeiterschaft im Kampf um günstigere
Arbeits-und Existenzverhältnisse. Die Organe des Klä-
gers sind die Urabstimmung, die Kartellversammlung,
der Vorstand, die Geschäftsprüfungskommission, das
Schiedsgericht, das Arbeitersekretariat. Die Kartellver-
sammlung besteht aus den Präsidenten der Sektionen
und den von diesen gewählten Delegierten. « Präsidenten
oder Delegierte, welche dreimal an den Delegiertenver-
sammlungen fehlen, sollen von den betreffenden Sektionen
unverzüglich ersetzt werden. Zu diesem Zwecke sind die
Sektionen zu fortwährender Kontrolle des Besuches ihrer
Delegationen verpflichtet.» Arbeitersekretariat ist das
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284 Personenrecbt. N° 60. vom Kläger unterhaltene Bureau mit ständigen besoldeten Angestellten.... Der Austritt steht jeder Gewerkschaft frei, jedoch kann derselbe nur auf Ende eines Geschäfts- jahres nach einer vorhergegangenen halbjährigen Kündi- gung vollzogen werden. Der Austritt wird nur dann rechtskräftig, wenn die austretende Sektion allen ihren finanziellen Verpflichtungen dem Kläger gegenüber nach- gekommen ist. Die Beklagte wird gebildet aus im öffentlichen Dienste des Kantons Basel-Stadt und der Bürgergemeinde Basel stehenden Personen. Sie ist ein Glied des Schweizerischen Verbandes des Personals öffentlicher Dienste. Für ihre Mitglieder sind Verbands-und Sektionsstatuten mass- gebend. Dieser Verband ist nach seinen Statuten eine auf dem Boden des proletarischen Klassenkampfes ste- hende Gewerkschaft, bestehend aus Personen beider Geschlechter, die ,in Gemeinde-, kantonalen, eidgenössi- schen oder gemischt-staatlichen Verwaltungen, Anstalten und Betrieben beschäftigt sind ...... Der Verband ist ein Glied des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes . ... Er bezweckt, die geistigen und materiellen Interessen der Mitglieder zu wahren und zu fördern, insbesondere die 'Übernahme der Produktion in die Hände der Arbeitenden vorzubereiten und in Verbindung mit der gesamten inter- nationalen Arbeiterschaft die Klassenherrschaft zu besei- tigen.... Für die Sektionen sind in erster Linie die Ver- bandsstatuten sowie die anderen Verbandsbeschlüsse mass- gebend. Die Sektionen sind verpflichtet, sich den beste- henden lokalen und kantonalen Arbeiterunionen und Gewerkschaftskartellen anzuschliessen. Die Beklagte ist bezw. war nach ihren Statuten Mit- glied des Klägers. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund hat Bestimmun- gen über das Tätigkeitsgebiet der kantonalen und lokalen Gewerkschaftskartelle aufgestellt, deren Art. 5 lautet: «Die Gewerkschaftskartelle sind nicht kompetent, selbst- ständig Bewegungen zur Erzielung besserer Lohn-und Personemecht. No 6Q. 285 ArbeitsbedinguDgen oder zu andern ZweCken einzuleiten und durchzuführen ... )) Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger von der :Beklagten dessen rückständige Mitgliederbeiträge für die erste Hälfte des Jahres 1928 und einen Teil des Jahres 1927 im Betrage von 4765 Fr. 50 Cts. Die Beklagte bringt für die Verweigerung dieser Bei- träge folgende Gründe vor : Unmittelbar nach der Annahme des eidgenössischen :Beamtengesetzes Ende Juni 1927 durch die Bundesver- sammlung haben die daran interessierten Personalver- bände, Mitglieder des Gewerkschaftsbundes wie auch des Gewerkschaftskartells Basel (des Klägers) ihre'Zustimmung zum Gesetz erklärt, und als die Kommunistische Partei das Referendum dagegen ergriff, habe das Bundeskomite des Gewerkschaftsbundes sich gegen die Unterstützung des Referendums ausgesprochen. Im Widerspruch hiezu habe ein Arbeitersekretär des Klägers im «Basler Vor- wärts )) zur Unterzeichnung des Referendums aufgefordert und vor dem Basellandschaftlichen Gewerkschaftskarten dafür gesprochen, und ebenso der Kassier in einer Ver- sammlung der Telephonarbeiter. Der Kläger habe auf den 5. August 1927 eine allgemeine Gewerkschaftsver- Sammlung zur Besprechung des eidgenössischen Beamten- bezw. Besoldungsgesetzes mit zwei Referenten einberufen, wo der Präsident des Klägers den Vorsitz· geführt, ein Vertreter des Vorstandes des Klägers Unterstützung des Referendums empfohlen, der Vorsitzende die Beschimpfung der Gegner geduldet und schliesslich eine die Unterzeich- nung des Referendums empfehlende Resolution zur Ab- stimmung gebracht habe. Auf dies hin beschloss der Schweizerische Gewerkschafts- kongress vom 24./5. September 1927, den Kläger von der Liste der anerkannten Kartelle zu streichen und damit die Sektionen der Verbände in Basel von der Verpflichtung zur Zugehörigkeit zum. Kartell· zu entbinden. Folgenden Tages ersuchte der Schweizerische Verband des Personals
286 Personenrecht.. N0 60. öffentlicher Dienste die Beklagte, die Beiträge an den Kläger zu sperren, bis die Frage der weitem Mitgliedschaft der Beklagten beiIp. Kläger abgeklärt sei. In Bestätigung einer (mündlichen) MitteilUllg ihres Kassiers brachte die Beklagte dies am 4. November dem Kläger zur Kenntnis, mit dem Beifügen, dass der Vorstand am Vortage mehr- heitlich beschlossen habe, die Beitragssperrung habe vor- läufig bestehen zu bleiben, und in nächster Zeit solle eine Sektionsversammlung zu dieser Angelegenheit Stellung beziehen. Am 12. Dezember sodann schrieb die Beklagte an den Kläger : « Hiermit bringen wir euch zur Kenntnis, dass unsere Sektion im Kartellkonflikt dem Antrage des Gewerkschaftsbundes zugestimmt hat. Aus diesem Grunde lässt sie sich im alten Kartell nicht mehr vertreten. Dem- gemäss sind die auf uitsere Sektion lautenden Kartell- delegiert~nmandate aufzuheben. I> B. -Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat am 23. August 1929 die Klage zugesprochen. O. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Ab- weisung der Klage, eventuell für den Mehrbetrag über die bis zum 25. September 1927. aufgelaufenen 1235 Fr. hinaus, subeventuell für den Mehrbetrag über einen nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Betrag hinaus. Das Bundesgerickt zieht in Erwägung :
288 Personenrecht. N° 60. des Klägers zu verfügen. Mangels einer solchen statuta- rischen Selbstbeschränkung hängt es ausschliesslich vom . Verhalten des Klägers selbst ab, ob er dem sich gesetzten Zweck treu bleibe oder nicht, und kann daher nur dessen eigenes Verhalten in Betracht gezogen werden bei der Frage nach alliällig erfolgter Umwandlung des Vereins- zweckes des Klägers. Nun hat ja aber der Kläger von Vereins (Kartells) wegen nichts weiteres getan, als eine Versammlung zur Orientierung und Aussprache über das eidgenössische Beamtengesetz veranstaltet. Was einzelne Vorstandsmitglieder oder Angestellte des Klägers getan oder nicht getan haben, kann nicht dem Kläger als sol- chem angerechnet werden. Mit jener Veranstaltung ist jedoch der Kläger nicht aus dem Rahmen der Statuten herausgetreten. Sie sollte-gerade zur Abklärung beitragen, ob nach der Auffassung der Versammlungsteilnehmer durch Zustimmung oder Ablehnung des eidgenössischen Beamtengesetzes die ökonomischen ~teressen der Arbei- terschaft besser gewahrt und eher zur « Befreiung der- selben aus dem Joche kapitalistischer Ausbeutung» bei:' getragen werde. Die einseitige Beeinflussung der Ver- sammlung gegen das Gesetz wurde durch Bestellung (auch) eines für dasselbe eintretenden Referenten geflissentlich vermieden. Auch kann ihre Veranstaltung nicht -etwa als . Verstoss gegen das planmässige, zielbewusste Zusammen- wirken der gewerkschaftlich qrganisierten Arbeiterschaft im Kampf um günstigere Arbeits-und Existenzverhält- nisse angesehen werden. Eine endgültige Stellungnahme der Organe des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes zum Gesetz war ja damals noch gar nicht bezogen worden, son- dern es fragte sich noch, ob der Gewerkschaftskongress die Stellungnahme des Bundeskomitees und des Gewerk- schaftsausschusses sanktioniere, worüber erst am 25. Sep- tember noch eine eigentliche, namentliche Abstimmung stattfand. Insbesondere begnügte sich also der Gewerk- schaftskongress nicht etwa mit der blossen Feststellung, dass die interessierten Gewerkschaftsverbände ihrerseits Personenrecht. N° 60. 289 zugestimmt haben. Hieraus ist ersichtlich, dass die Frage nicht infolge dieser Zustimmung für die übrigen Gewerkschaften ohne weiteres erledigt gewesen wäre, sondern diese nach wie vor sich darum auch noch küm- mern durften. Den Leitern des Klägers mag es sich bei dieser Veranstaltung darum gehandelt haben, in Erfahrung zu bringen, welches die Stimmung der Mitglieder der Basler Gewerkschaftssektionen sei, schon um für ihre Stimmabgabe auf dem Schweizerischen Gewerkschafts- kongress eine Wegleitung zu haben. Unter diesem Ge- sichtspunkte kann nichts gewerkschaftswidriges darin gesehen werden, dass am Schlusse der Versammlung eine die Beteiligung am Referendum empfehlende Resolution zur Abstimmung gebracht wurde. Dass sie angenommen werde, ergab sich ja dann erst durch die Abstimmung selbst, deren Ergebnis aber wiederum nicht dem Kläger angerechnet werden darf, da sie nicht von einem seiner Organe ausging. Übrigens handelte es sich dabei in keiner Weise um eine rechtliche Bindung, wie denn auch ganz unerfindlich bleibt, was für ein « Beschluss )) hätte als auf die Umwandlung des Vereinszweckes hinauslaufend ange- fochten werden können, welcher Rechtsbehelf dem wider- strebenden Mitglied doch in erster Linie zur Verfügung stehen müsste (BGE 52 II S. 175). Ob ihm statt dessen auch der sofortige Austritt freistünde, kann dahingestellt bleiben, nachdem verneint wird, dass eine Umwandlung des Vereinszweckes stattgefunden habe. 4. -Damit ist -auch die Frage erledigt, ob sich der Kläger statutenwidrig verhalten habe; denn andere als die bereits erörterten Statutenbestimmungen sind nicht angeführt worden und auch sonst nicht ersichtlich, welche verletzt worden sein sollen, und namentlich können die vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund für die Gewerk- schaftskartelle aufgestellten Bestimmungen nicht zu deren Statuten gerechnet werden. Ausserhalb der Verletzung der Statuten -oder des Gesetzes, die aber hier nicht in Frage kommt -könnte ein wichtiger Grund ohnehin
290 Personenrecht. No 60. kaum gefunden werden, wenn ein solcher überhaupt anzuerkennen wäre, um den sofortigen Austritt aus einem Verein zu rechtfertigen, obwohl das Gesetz ihn nicht vorsieht. Hievon abgesehen kann ein solcher wichtiger Grund hier nicht angenommen werden, wo es sich ein- fach darum handelte, dass die beim Kläger massgeben- den Personen glaubten, die ökonomischen Interessen der Arbeiterklasse besser zu wahren und eher zur « Befreiung derselben aus dem Joche kapitalistischer Ausbeutung)} beizutragen, wenn dem eidgenössischen Beamtengesetz nicht zugestimmt, sondern an dem dagegen ergriffenen Referendum teilgenommen werde. Und zwar besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass sie dabei nicht ebenfalls das an einem solchen Gesetz interessierte eidgenössische Personal im Auge hatten, sondern etwa die Interessen der übrigen Arbeiterschaft hätten gegen jenes ausspielen wollen. Das Bedürfnis nach sofortiger Lossage vom Klä- ger war umso weniger dringlich, als von den Pflichten der Mitgliedschaft nur diejenige zur Beitragsleistung aktuell blieb, da die Statuten an das Unterbleiben der Teilnahme an der Kartellversammlung keinerlei Rechts- nachteil knüpfen. Die Beklagte hatte es denn auch mit der Austrittserklärung nicht eilig', sondern wartete damit monatelang zu, bis sich inzwischen ergeben hatte, dass die befürchteten Folgen des unbotmässigen Verhaltens der Leiter des Klägers ausbljeben. Für die Beurteilung der Frage nach einem wichtigen Grunde zum Austritt kann es aber nur auf diesen Zeitpunkt ankommen. Übrigens hätte die Beklagte die weitere Zugehörigkeit zum Kläger vermeiden können, wenn sie aus der von ihr behaupteten, schon früher zu Tage getretenen Unbot- mässigkeit des Klägers damals die einzig mögliche Kon- sequenz des statutarischen Austrittes gezogen haben würde. Daraus endlich ist nichts herzuleiten, dass der Kläger dem Schreiben vom 12. Dezember 1927, das auch er als Austrittserklärung gelten lässt, nicht sofort wider- sprach. Sein Stillschweigen durfte die Beklagte nicht als Familienrecht. N° 61. 291 Zustimmung auffassen, da sie als Mitglied des Klägers sich bewusst sein musste, dass die Austrittserklärung statutengemäss erst auf Ende des folgenden Jahres wirk- sam werden könne .. Dass der Kläger sich auf die ihm durch jene Statutenbestimmung gewährten Rechte versteift, ist kein Rechtsmissbrauch. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 23. August 1929 bestätigt. 11. F AMILIENRE0HT DROIT DE LA FAMILLE 61. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 15. November 19 i S. Croes gegen Croes. Ehe s ehe i dun g. Kündigung der Haager Scheidungskonventioll durch die Schweiz. Auf Klagen, die zwar vor Ablauf der Kündigungsfrist eingereicht worden sind, aber erst seither zur richterlichen Beurteilung kommen, findet nicht mehr die Konvention, sondern Art. 7 NAG I\nwendung (Erw. 2). Bedeutung ver ein bar u n g s g e m ä s sen G e t ren n t- leb e n s für die Scheidung. -Feststellung der S c h u I d durch den Richter, von Amt e s weg e n (Erw. 3). A. -Der Ehemann W. A. Croes reichte am 9. April 1929 beim Bezirksgericht Oberlandquart Scheidungsklage ein wegen Zerrüttung der Ehe. Die Ehefrau Elly geborene Decking erhob am 15. Mai Widerklage auf Scheidung aus dem nämlichen Grunde. Die Parteien einigten sich dahin, « den Prozess möglichst summarisch durchzuführen und auf die Erhebung sämtlicher Beweise die Schuldfrage betreffend zu verzichten ». Von dieser Vereinbarung gaben . sie dem Gericht Kenntnis.
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