BGE 55 II 272
BGE 55 II 272Bge11.07.1928Originalquelle öffnen →
272 Markenschutz. N° 59. Il resulte de ce qui precede que 180 Cour d'appel 80 tenu pour constant qu'a midi, Berger n'etait pas en etat d'ivresse et qu'elle a considere qu'il n'etait pas prouW qu'il eut 'consomme de 1'alcool depuis. Ces constatations lient le Tribunal federal et l'on ne saurait dire qu'elles soient contraires aux pieces du dossier, car il appartient aux pre- miers juges d'apprecier souverainement 180 valeur des temoignages et, devant des depositions contradictoires, de retenir celles qui leur apparaissent le plus dignes de foi. VII. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 59. Urteil der I. ZivilabteUu'Ilg vom 1. Oktober 1929 i. S. Firma. Champagne Strub Kathiss & Oie gegen Firma. Riohard Strub. Markenschutzgesetz Art. 30: Der Gerichtsstand am Sitze des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum ist streng subsidiär. A.. -Mit der vorliegenden,. gestützt auf Art. 30 des Markenschutzgesetzes beim Handelsgericht des Kantons Bern angestrengten Klage hat die Firma Champagne Strub M 80 t his s & eie gegen die Firma Richard Strub in Epernay die Anträge gestellt: 1. Es sei zu erkennen, dass die internationale Markeneintragung Nr. 60,074 der beklagten Firma, voni 11. Oktober 1928, für das Gebiet der Schweiz ohne Rechtsgültigkeit sei. 2. Es sei der beklagten Firma .... zu untersagen, die den Gegenstand der internationalen Markeneintragung Nr. 60,074 bildende Marke «Champagne Strub» im Verkehr mit der Schweiz zu verwenden. Markenschutz. N° 59. Der Beklagte hat die Einrede der örtlichen Unzustän~ digkeit des angerufenen Gerichtes erhoben. Für die Gerichtsstandsfrage sind folgende Tatsachen von Belang; Der Beklagte,der bis Ende 1924 Prokurist der Klä- gerin gewesen ist, wohnt seit Jahrzehnten ununterbrochen in Basel, gegenwärtig Sommergasse Nr. 42. In Epernay hat er nur ein (leerstehendes) pied-a-terre und, wie der Klägerin sofort mitgeteilt wurde, keinen Bevollmächtigten, dem die Klage dort hätte zugestellt werden können, sodass die Zustellung an die (von der Polizeibehörde von Epernay richtig angegebene) Basler Adresse stattfinden musste. Seit dem 26. Januar 1925 ist der Beklagte im Handels- register von Epernay eingetragen als Inhaber eines com- merce de vins de champagne mit Hauptniederlassung rn: Epernay, 28 rue des Archers (jetzt: 19 Place Leon Bour- geois), wozu wenig später noch die Angabe einer Agence generale pour 180 Suisse: 42 rue d'Ete a BaIe kam. Und seit dem 10. Februar 1925 ist im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt unter dem Namen des Beklagten eine Einzelfirma für «Handel in französischen Cham- pagner und Weinen. Verkaufsniederlage der Firma Ri- chard Strub in Epernay» eingetragen. Durch Zirkular d. d. «Epernay, den 29. Januar 1925» machte der Beklagte bekannt, dass er unter der Firma Richard Strub, Epernay, ein Champagnergeschäft gegründet habe und, um den Verkehr mit der Schweiz zu erleichtern, in Basel 12 (42, Rue d'Ete) eine Verkaufsniederlage errichte. Im Kopf die.ses Zirkulars, in Briefköpfen, Preislisten, Fak- turen und Reklamedrucksachen verschiedener Art wird als Domizil durchwegs Epernay angegeben und der Nieder- lassung in Basel überhaupt nicht oder doch nur als agence, depOt, Verkaufsniederlage Erwähnung getan. Im amt- lichen Verzeichnis der Telephon-Teilnehmer in Basel ist dem Namen des Beklagten beigefügt : « Verkaufsnieder- lage der Firma Richard Strub, Epernay.)) Am 3. Januar 1927 liess der Beklagte an die 8chweUerische Obertele- AB 55 II -1929 to
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larkenschutz. N° 59.
graphen direktion schreiben: « Mein Mandant hat ihrem
Herrn .... an Hand folgender Originalbelege nachgewie-
sen, dass
er Inhaber der Firma Strub in Epernay und
. Inhaber der gleichnamigen Einzelfirma in Basel ist, dass
erstere Firma ein eigenes Etablissement (Bureau und
Kellereien) in Epernay, dem Zentrum der Champagner-
fabrikation, besitzt und offiziell zur Fabrikation und zum
Handel in « Champagne d'origine » zugelassen ist (Licence
du 6. VI. 1925), dass die Firma Richard Strub in Basel
eine Verkaufsniederlage des
Hauses in Epernay darstellt
und den Vertrieb des Champagne (I Richard Strub» in
der Schweiz besorgt und dass endlich Herr Richard Strub
Inhaber der sowohl international wie national geschützten
Champagnermarke «Richard Strub » ist. ))
Auf Grund eines Eintges des Handelsgerichtes von
Epernay vom 4. April 1928 registrierte am 11. Oktober
1928 auch das internationale Bureau zum Schutze des
gewerblichen
Eigentums unter Nr. 60,074 zugunsten des
«Richard Strub, negociant en vins de Chaompagne, 19,
place Leon Bourgeois, Epernay (Marne, France)J die
Wortmarke (l Champagne Strub J), welche nun von der
Klägerin angefochten wird.
Vor dem Handelsgericht hat der Beklagte erklärt, den
Gerichtsstand Basel anerkennen zu wollen.
E. -Das Handelsgericht des Kantons Bern ist am
28. Juni 1929 auf die Klage mangels örtlicher Zuständig-
keit nicht eingetreten. .
C. -Hiegegen richtet sich die vorliegende, auf OG
Art. 87 Ziffer 3 (Zusatz vom 11. Juni 1928) gestützte
zivilrechtliche Beschwerde (vom 18. Juli, mit Ergänzung
vom 15. August 1929).
D. -Der Beschwerdegegner trägt auf Abweisung der
Beschwerde an. Er hält daran fest, dass er seinen Wohn-
sitz in Basel habe.
Das Handelsgericht Berll verweist in seiner ebenfalls
auf Abweisung der Beschwerde schliessellden Antwort auf
die Motivierung des angefochtenen Urteils.
Markenschutz. No 59.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1.-
2. -Der von der Klägerin angerufene Art. 30 des
Markenschutzgesetzes
bestimmt: (l Die Klage gegen einen
ausserhalb
der Schweiz wohnenden Hinterleger einer
Marke kann vor das Gericht, in dessen Bezirk das eid-
genössische
Amt seinen Sitz hat, gebracht werden, es sei
denn, dass
der betreffende Hinterleger diesem Amt ein
von ihm in der Schweiz gewähltes Domizil angegeben
hätte.» Diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar, weil
der Träger der beklagten Firma seinen Wohnsitz in Basel
hat, wie sich aus den aktenmässigen Feststellungen der
Vorinstanz unzweifelhaft ergibt und eigentlich auch gar
nicht bestritten wird. Demgegenüber kommt darauf
nichts an, dass der Beklagte im Geschäftsverkehr den
Schein erweckt, die Hauptniederlassung seines Geschäftes
befinde sich
in Epernay, und dass er dies namentlich auch
bei der Hinterlegung der angefochtenen Marke getan hat,
indem damals als Domizil des Hinterlegers ausschliesslich
Epernay angegeben und dementsprechend auch einge-
tragen wurde. Denn es lässt sich kein anderer Zweck der
in Rede stehenden Vorschrift ersehen, als dass damit ein
schweizerischer Gerichtsstand geschaffen werden wollte
für Klagen gegenüber Hinterlegern, welche sonst in der
Schweiz nicht belangt werden könnten. Eine solche Vor-
sorge brauchte nicht getroffen zu werden gegenüber den
(ausserhalb der Schweiz wohnenden) Hinterlegern, die
dem eidgenössischen
-oder auch dem internationalen _ ..
Amt ein von ihnen in der Schweiz gewähltes Domizil
verzeigt
haben, weil sie dann eben an diesem Domizil
belangt werden können, und darum kann sich die erwähnte
Vorschrift auf sie nicht beziehen. Bei einem derartigen
Zwiespalt zwischen der formellen Eintragung und den
wirklichen Verhältnissen, ist auf die letztern abzustellen.
Umsoweniger lässt sich die erwähnte Vorschrift anwenden
gegenüber einem Hinterleger, der seinen Wohnsitz in der
276 Erfindungsschutz. N° 60. Schweiz hat und daher dort, an seinem allgemeinen Gerichtsstand, ohnehin belangt werden kann, was der Beklagte für die vorliegende Klage zudem noch ausdrück- lich anerkannt hat. Die Beschwerde könnte daher sogar dann kaum gutgeheissen werden, wenn sich die geschäft- liche Hauptniederlassung des Beklagten wirklich in Eper- nay befände, was jedoch, wie bemerkt, nach den akten- mässigen Feststellungen der Vorinstanz nicht zutrifft, wie spätestens unmittelbar nach der Klageerhebung zur Kenntnis der Klägerin kam. Anderseits hat der Beklagte seine Basler Geschäftsniederlassung nie geradezu abge- stritten, wie aus seiner von der Klägerin vorgelegten Eingabe an die Telegraphenverwaltung hervorgeht. End- lich wird die Klägerin nicht behaupten wollen, sie sei nicht jederzeit über den Basler Wohnsitz des Beklagten orientiert gewesen. Demnach erkennt das Bundesgericht: . Die Beschwerde wird abgewiesen. VIll. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 60. Urteil der I. ZivilabteUung vom 8. Oktober 1929 i. S. llirner gegen Gesellschaft für Kapita.lwerte AAl. P a. t e n t r e 0 h t. Legitima.tion zur Niohtigkeitskla.ge nach Pa.tG Art. 16 Ahs. III. Einrede der Arglist. A. -Ein Ingenieur Otto Saaler hatte am 24. Juni 1925 in Freiburg i. B. mit den Herren F. und E. Kaufmann zusammen eine A.-G. Saalerwerke gegründet, und war im Besitze einer Erfindung für eine Rechenreinigungs- einrichtung, sowie für eine Abschwemmvorrichtung bei Rechenanlagen. Er hat diese Erfindungen am 7. Januar 1926 der beklagten Gesel1schaft für Kapitalwerte A.-G. Erfindungsschut~. No 60. 277 in Baden abgetreten, und besorgte mit Patentanwalt Dr. Schönberg in Basel auf den Namen der Beklagten die Anmeldung der bezüglichen Patente beim eidg. Amt für geistiges Eigentum. Diese Patente wurden am 1. März 1927 veröffentlicht und tragen die Nummern 119,171 und II 9,650. Saaler war damals technischer Leiter der soeben genannten A.-G. Saalerwerke, und die Beklagte· erteilte dieser die aus- schliessliche Lizenz der Patente. Auch der heutige Kläger Hirner war damals bei der A.-G. Saalerwerke tätig als Vertreter, u. a. für die genannten patentierten Einrich- tungen. Ende 1927 traten Otto Saaler und Himer bei der A.-G. Saalerwerke aus, und im März 1928 gründeten die Ehefrau des Otto Saaler und der Kläger zusammen ein Konkurrenz- geschäft unter dem Namen: «Otto Saaler G. m. b. H.» in Freiburg i. B., in welchem Otto Saaler und der Kläger die Geschäftsführung übernahmen. Von diesem seinem Austritt aus der A.-G. Saalerwerke gab OttO Saaler der Beklagten am 4. Januar 1928 Kenntnis, und er erklärte dabei, er sei « von nun an auch wieder nach aussen Inhaber sämtlicher Rechte an seiner Erfindung betreffend mecha- nischer Rechenroiniger und Abschwemmkanal. I) Als die Otto SaaIer G. m. b. H. im Sommer 1928 mit der Elektra Birseck in Münchenstein und mit 2 deutschen Firmen in Unterhandlung war, warnte die Beklagte diese Firmen vor dem Abschlusse mit derselben, weil sie zur Erstellung der betreffenden, durch die Patente der Be- klagten geschützten Anlagen nicht berechtigt sei. Die Otto Saaler G. m. b. H. nahm dagegen den Standpunkt ein, ihr Rechenreiniger verletze zufolge neuer Erfindungen und Verbesserungen daran die Rechte der Beklagten nicht; übrigens seien deren Patente nichtig und anfechtbar. B. -Nun erhob Himer am 11. Juli 1928 beim aargaui- schen Handelsgericht gegen die Beklagte die vorliegende Klage, mit welcher er verlangt, ihre beiden genannten Patente seien nichtig zu erklären und beim eidg. Amt
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