BGE 55 II 249
BGE 55 II 249Bge05.10.1928Originalquelle öffnen →
248
: Sachenrecht. N° 53.
Grund von Art. 684 ZGB durchaus zu hilligen ist. Es
lässt sich daher nichts dagegen einwenden, wenn eine
. Lösung, welche diese Sicherheit
hietet, einer Lösung vor-
gezogen wird, welche die Verhinderung
künftiger Schädi-
gungen nur möglich, nicht aber gewiss macht. Zu Unrecht
hezeichnet nun die Beklagte die Annahme der Vorinstanz,
dass
« nur durch entsprechend dimensionierte Sedimentier-
gruben» eine weitere Schädigung verhütet werde, des-
wegen als aktenwidrig, weil die
Experten ausgeführt
hahen, dass sich die Verunreinigung des Wassers
auch
schon durch sorgfältiges Vorgehen heim Lehmaushiih ver-
hindern lasse. Der Sinn der Ausführungen der Vorinstanz
geht offensichtlich dahin, dass diese letztere Lösung,
ohwohl sie
an sich zum gewünschten Erfolg führen könnte,
deswegen zu verwerfen sei, weil sie diesen Erfolg doch auf
die Dauer nicht sicherzustellen vermag. In der Tat muss
nach allgemeiner Lehenserfahrung damit gerechnet wer-
den, dass
auch die strengsten Vorschriften der Beklagten
an ihre Arbeiter nicht verhindern werden, dass gelegent-
lich Nachlässigkeiten vorkommen, welche wieder
zu einer
Trühung des der Klägerin zufliessenden Wassers führen
könnten. Unter diesen Umständen heruht ,die Anordnung
der Vorinstanz weder auf einer aktenwidrigen tatsächlichen
Annahme, noch kann sie als unangemessen bezeichnet
werden. Dieser Lösung
darf umso eher zugestimmt wer-
den, als die Vorinstanz
in ihren Erwägungen der Beklag-
ten ausdrücklich das Recht wahrt, hereits vorhandene Ver-
tiefungen ausgebeuteter Gruben als Klärbecken zu ver-
wenden, sodass
ihr daraus keine nennenswerten Kosten
erwachsen können. Durch diese Ausführungen ist gleich-
zeitig
auch die Unerheblichkeit des Eventualantrages der
Berufung dargetan : Auch wenn -sich während einer
gewissen Kontrollzeit bei schonendem
Betrieb der Be-
klagten keine UnzUkömmlichkeiten zeigen, so ist damit
noch nicht hewiesen, dass dies auch in aller Zukunft so
bleihen werde.
Obligationenrecht. No 54.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
249
54. Orteil der I. ZivUabtellung vom 1a. September 1929
i. S. Ewald & OIe gegen Eisenmann.
UnI a u t e r e r W e t t b ewe r b. Art. 49 OR.
Verwndung einer täuschend ähnlichen Verpackung
(fur BrennesseI -Petrol).
Ungerechtfertigte .Nachahmung einer als Marke im Register ein-
gtra.genen EtIkette beurteilt sich nach Art. 49 OR wenn
dIe ganze bezügl. Verpackung, von der die Etikette n einen
Bestandteil bildet. als widerrechtliche Nachahmung angefoch.
ten wird (Erw. 1).
Durch Jahre -langes Gewährenlassen des Nachahmers gebt der
Anspruch des Geschädigten auf Unterlassung nicht verloren
(Erw. 6).
Abtretba.rkeit des Unterlassungsanspruches (Erw. 6).
Ver jäh run g n ach Art. 6 0 OR.
Unter « Schaden II im Sinne dieser Vorschrift ist der als ab g e-
sc h los sen gedachte Verlust zu verstehen (Erw. 2).
A. -Der deutsche Reichsangehörige Adolf Mier betrieb
in den Jahren 1909-1914 in Basel ein ParfÜIDeriegeschäft
wohei er unter anderm sog. « Brennessel-Petrol», ei
Haarwasser gegen Schuppen und Haarausfall, in den
Handel brachte. Er vertrieb das Produkt in besonderen
von ihm bei Wilhelm Mutschler in Basel hestellten recht:
eckigen Flaschen. Auf diesen hrachte er ehenfalls recht-
eckige
Etiketten mit goldenem Grund, grüner Umrandung
und grünen Blattornamenten an, welche Etiketten im
obern Teil in weissen Buchstaben die Aufschrift: «Adolf
Miers Brennessel-Petrol mit Camille und Klettenwunel »
und darunter, auf einem weissen Wappenschild in schwar-
zen Buchstaben, die Gebrauchsanweisung enthielten.
Dahei waren die Worte {( AdoH Miers Brennessel J> schräg
aufwärts, das Wort « Petrol» wagrecht gedruckt, wäh-
rend die Buchstaben der Bezeichnung «mit Camille und
nachdem sie eine vor Zivilgericht Basel-Stadt sowohl auf Verletzung des Markenschutzgesetzes als auf unlau-
252 Obligationenrecht. N° 54. tern Wettbewerb gestützte Klage zurückgezogen hatte - Klage ein mit dem Begehren: «1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, den Vertrieb von Brennessel-Petrol in der . gleichen Packung und Aufmachung wie das Brennessel- Petrol der Klägerin sofort einzustellen, und es sei der Beklagten die weitere Benützung der k1ägerischen Auf- machung für ihr Brennessel-Petrol gerichtlich zu unter- sagen. 2. Es sei die Beklagte zu verurteilen, ihre noch im Handel befindlichen Flaschen Brennessel-Petrol mit der nachgemachten klägerischen Aufmachung aus dem Ver- kehr sofort zurückzuziehen. 3. Es sei die Beklagte zu verurteilen, an Klägerin 6000 Fr. Schadenersatz zu zahlen. » O. -Mit Urteil vom 12. Juli 1927 hat das Bezirksgericht Liestal die Klage geschützt, wobei es jedoch den geltend gemachten Schadenersatzanspruch auf 2000 Fr. herab- gesetzt hat. D. -Dieser Entscheid ist vom Obergericht des Kantons Basellandmit Urteil vom 5. Oktober 1928 bestätigt worden. E. -Hiegegen hat die Beklagte am 3. Juni 1929 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung und verlangt im Wege einer Anschlussberufung die Erhöhung der von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatz- summe auf 6000 Fr. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
264 Obligationenrecht. Ku 54. liegend das streitige schädigende Ereignis darin, dass die Beklagte ihr Produkt in einer der der Verpackung der Klägerin nachgeahmten Aufmachung in den Handel . brachte. Dass dies schon länger als ein Jahr vor Ein- leitung der vorliegenden Klage nicht mehr geschehen sei, hat aber die Beklagte selber nicht behauptet;· es handelt sich also um einen fortdauernden Zustand und um eine fortgesetzte Verletzung. 3. -Dagegen macht die Beklagte geltend, dass sie heute ihr Produkt in einer andern, von derjenigen der Klägerin völlig verschiedenen Aufmachung in den Handel bringe, weshalb die Klageansprnche I und 2 (Verbot des weiteren Vertriebes des beklagtischen . Produktes in der bisherigen Aufmachung und Rückzug der noch im Handel befindlichen bezüglichen Verpackungen) ohne weiteres als gegenstandslos entfallen. Auch das trifft nicht zu, da die Beklagte vor 1. Instanz ausdrücklich zugegeben hat, dass sie die alte -d. h. die beanstandete -Flasche immer noch führe und die Klägerin daher im Hinblick auf das bisherige Geschäftsgebahren der Beklagten einen rechtlichen An- spruch darauf hat, dass der Beklagten dieser Vertrieb, falls darin wirklich ein unlauterer Wettbewerb zu erblicken ist, untersagt werde. 4. -Dass die von der Beklagten verwendete Ver- packung der klägerischen täuschend ähnlich sieht, kann nicht in Abrede gestellt werden. Die Flaschen sind sich völlig gleich, und auch die darauf angebrachten Etiketten weisen nur unwesentliche Verschiedenheiten auf. Die einzige einigermassen in die Augen springende Abwei- chung besteht darin, dass die Beklagte ihre Etiketten in der linken obern Ecke, mit einem blauen bezw. violetten Firmaband schräg überklebt. Dieser Umstand allein ist jedoch nicht geeignet, die Verschiedenheit der beiden Produkte dem kaufenden Publikum -auf dessen Unter- scheidungsvermögen es· hier ankommt -in genügender vVeise erkennbar zu machen; dmm solche Bänder werden oft von den betreffenden Migrossi~ten selber zur Bezeich- Obligationenrecht. So 54. 255 nung ihrer eigenen Firma aufgeklebt, sodass das kaufende Publikum ihnen in der Regel keine weitere Beachtung schenkt. Diese vOn der Beklagten verwendeten Bänder sind daher eher geeignet, die VerwechSlungsgefahr noch zu erhöhen. Sie sind nämlich gerade an der Stelle auf- geklebt, wo auf der klägerischen Etikette die Firma- bezeichnung «Adolf Miers» aufgedruckt ist, sodass das Fehlen dieser beiden Worte auf der beklagtischen Etiquette dadurch dem Auge, bei flüchtiger Beobachtung, entgeht. 5. -Es fragt sich nun aber, ob unter den gegebenen Umständen in der Verwendung einer täuschend ähnlichen Verpackungsart durch die Beklagte ein unlauterer Wett- bewerb zu erblicken sei. Auch das ist unbedenklich zu bejahen. Aus den von der untern kantonalen Instanz bei einigen Parfümerie-Geschäften eingezogenen Erkundigun- gen hat sich ergeben, dass die verschiedenen ParfÜIDerie- Fabrikanten für· ihr Brennessel-Petrol alle verschiedene Flaschen-Modelle führen. Die Klägerin musste sich also als fachkundige Firma bewu&St sein, dass, wenn sie trotz dieser Gepflogenheit ihr Produkt ausgerechnet in der Mier'schen Flasche in den Handel brachte, sie dadurch beim Publikum den Eindruck erweckte, dass es sich um das Mier'sche Brennessel-Petrol handle, zumal wenn sie auf dieser Flasche auch noch eine der Mier'schen täuschend ähnlichen Etikette anbrachte. Diese Etikette kann zwar -mit Ausnahme der von der Beklagten nicht kopierten Herkunftsbezeichnung -nicht als besonders origjnell bezeichnet werden, doch weist sie immerhin gewisse indi- viduelle Züge auf, sodass sie in Verbindung mit der übri- gen Aufmachung, d. h. eben der verwendeten speziellen Flaschenform, geeignet war, das darin enthaltene Brenn- nessel-Petrol als Produkt des Mier zu charakterisieren. Die Verwendung einer täuschend ähnlichen Verpackungs- art durch die Beklagte war daher unlauter, da dies in der offenkundigen Absicht geschah, das Publikum durch diese Nachahmung über die Herkunft dieses Produktes irrezuleiten und den Ruf, den Mier sich für sein Produkt
2S6 Obligationenrecht. No 54. erworben hatte, für sich auszubeuten. Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus den Angaben des Zeugen Paul, der in seiner Einvernahme erklärt hat, dass er, als er für die Beklagte gereist, überall nach dem Brennessel-Petrol gefragt worden sei, da er früher das bezügliche Mier'sche Produkt vertrieben hatte. Daraufhin habe er die Mier' sehe Etikette der Beklagten gebracht, welche dann die ihrige diesem Muster nachgebildet habe. Aus diesen Aussagen geht gleichzeitig hervor, dass die Beklagte sich nicht nur nicht gescheut, die Mier'sche Verpackung nach- zuahmen, sondern dass sie auch diese Nachahmung durch denselben Reisenden, der früher für Mier gereist war, in den Handel bringen liess, wodurch die falsche Vermutung, dass sein Produkt mit demjenigen Miers identisch sei, noch besonders gefördert werden musste. Die Beklagt-e hat noch einzuwenden versucht, dass Mier selber seine Etikette einer fremden Etikette, nämlich derjenigen eines gewissen Velters, nachgebildet habe. Dies trifft jedoch nicht zu, da die Velters'sehe Etikette, wovon Muster bei den Akten liegen, von derjenigen Miers völlig verschieden ist. 6. -Endlich ist noch zu prüfen, ob die Klägerin aus diesem unlaut-eren Wettbewerb Ansprüche gegen die Be- klagte herzuleiten vermag, obwohl sie das Recht zum Ver- trieb der Mier'schen Produkte erst im Jahre 1920 erworben hat. Dass das dem Mier zustehende Individualrecht auf ausschliessliche Verwendung .der von ihm eingeführten Ver- packung -das den Unterlassungsanspruch gegen rechts- widrige Nachahmungen in sich schloss -an sich über- tragbar war, steht ausser Zweifel (vgl. auch BGE 20 S. 1048). Doch nimmt die Beklagte den Standpunkt ein, da&s im Momente, da die übertragung an die Klägerin erfolgte, d. h. am 10. März 1920, gar kein derartiges Indi- vidualrecht mehr bestanden habe, weil Mier damals schon längst von der Beklagten aus dem Felde geschlagen worden sei und letztere· nunmehr infolge des Schweigens Miers im' Besitze des Alleinvertriebsrechtes der von ihr verwendeten Verpackung gewesen sei. Dieser Auffassung Obligationenrecht. No 54. 2S7 kann nicht beigetreten werden; denn nachdem die Be- klagte, wie sich aus den vorgehenden Ausführungen ergibt, sich auf unlautere Weise an die SteUe Miers gesetzt hat, ist ihr Besitzstand kein rechtmässiger, und es kann dieser daher immer noch vom Besserberechtigten -als welcher nunmehr, im Hinblick auf die im Vertrag enthaltene Abtretung, die Klägerin zu erachten ist -angefochten werden. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, die Klägerin habe ja selber bis zum Jahre 1920 das Brenn- nessel-Petrol in der angefochtenen Verpackung bei der Beklagten bezogen und hierauf in den Handel gebracht, sodass sie mit Bezug auf das Mier'sehe Produkt auch ihrerseits nicht gutgläubig gewesen sei. Die Beklagte hat ja nicht dargetan, dass sie ihre Abnehmer darüber orien- tiert, oder dass die Klägerin sonstwie davon Kenntnis besessen habe, dass die von der Beklagten in den Handel gebrachte Verpackung s. Z. derjenigen von Mier nach. geahmt worden sei. 7. -Aus all diesen Gründen ist somit die Haupt- berufung abzuweisen. Aber auch die Anschlussberufung, mit der die Klägerin eine Erhöhung der ihr zugesproche- nen Entschädigung verlangt, kann nicht gutgeheissen werden, da keine genügenden Anhaltspunkte gegeben sind, die den von der Vorinstanz nach freiem Ermessen fest- gesetzten Betrag als den Verhältnissen nicht entaprech(;n:d erscheinen liessen. Demnaok .erkennt das Bundesgerickt : Die Haupt-und Am.chlussberufung werden abgewie&en, und es wird demgemäss das Urteil des Obergerichtes des Kantons Baselland vom 5. Oktober 1928 bestätigt. AB S5 II -1929 19
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.