Unfair competition by deceptive packaging; limitation under Art. 60 OR

BGE 55 II 243Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II12.09.1929

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The case concerns deceptive imitation of packaging for 'Brennessel-Petrol' and the legal basis for relief. The court states that where the whole package, not only a label, is challenged as an unlawful imitation, Art. 49 OR applies. It further holds that the claim for injunctive relief is not forfeited merely because the imitator was tolerated for years. For limitation purposes under Art. 60 OR, damage means a completed loss.

Omnilex-Regeste

Art. 49 OR; deceptive imitation of product packaging and scope of protection. Where the challenged conduct concerns not merely a registered label but the entire packaging of a product, the matter is to be assessed as unlawful imitation under Art. 49 OR. The injured party’s claim for cessation is not lost through mere long acquiescence; waiver cannot be inferred solely from inaction over time (consid. 6). Under Art. 60 OR, damage denotes the loss as already completed, i.e. the finalized detriment, not a merely prospective or contingent harm (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Abzahlungen einigermassen gemildert ist (vgl. Erläute- rungen zum Vorentwurf des ZGB, 22. Titel I, 3, c; (HOFFMANN und) HAFNER, Rechtsgutachten über die Rechtsnatur der appenzell-ausserrhodischen Zedel usw. S. 25). Somit sind gemäss Art. 853 ZGB auf alte Zedel nach wie vor ausschliesslich die Vorschriften des früheren Zedelgesetzes anwendbar, sofern nicht wegen der Anwend- barkeit der Vorschriften des ZGB auf die gleiche Liegen- schaft belastende Grundpfandrechte des neuen Rechtes unlösbare Kollisionen entstehen oder zwingende Vor- schriften des neuen Rechtes entgegenstehen, was beides hier nicht zutrifft ; namentlich haben ja auf der in Rede stehenden Liegenschaft im massgebenden Zeitpunkte kei- nerlei Grundpfandrechte des neuen Rechtes gelastet, die allfällig einer kollidierenden Anwendung von Vorschriften des ZGB gerufen hätten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Grundbuchverwalter davon abgesehen hat, das in Art. 833, 846, 852 ZGB und 87 de! Grundbuchverord- nung vorgeschriebene Verfahren durchzuführen. Dement- sprechend hätte die Vorinstanz einfach die zutreffenden Vorschriften des alten Zedelgesetzes zur Anwendung bringen sollen, anstatt zu versuchen, aus dem neuen Rechte Vorschriften zu gewinnen für den Fall, dass der Grundbuchverwalter nicht in der angegebenen Weise vor- gegangen ist... Somit muss die Sache zur Anwendung des kantonalen R.echtes an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Demnach erkennt las Bundesgericht: Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das a.ngefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

  1. Auszug aus ciem Urteil der n. Zivilabteilung vom 24. Oktober 1929 i. S. A.-G. Ziegelwerke lIorw-Gettnau-Xuri gegen Wh-th i Oie. Begriff des Nachbars in Art. 684 ZGB (Erw. J). Oh eine übermässige Einwirlnmg i. S. von Art. 684 ZUB vorliegt. ist unter Abwägnng der Interessen beider Pa.rteien BIl der Aufrechterha.ltung bezw. Beseitigung des bisherigen Zustandes zu entscheiden. Prävention gibt kein Recht anf übermässige Einwirkung (Erw. 2). Beseitigung der Einwirkung: Es ist zuläsnig, eine Löslmg, welche künftige Schädigungen mit Sicherheit ausschliesst, einer andern vorzuziehen, welche diese Verhinderung nur möglich, nicht aber gewiss macht (Erw. 3). Art. 684 ZGB. Aus dem Tatbestand : A. -Die Klägerin betreibt in Muri eine staatlich konzessionierte Fischzuchtanstalt, bestehend aus einer in einem Gebäude untergebrachten Brutanstalt und aus einer Anzahl künstlich angelegter Teiche, in welchen die Fische gezüchtet und gemästet werden. Die Teiche werden gespeist durch den Brunnbach I , der in der Nähe der Ziegelfabrik der Beklagten entspringt und seinerseits seinen Hauptzufluss aus dem im Areal der Beklagten zu Tage tretenden Grundwasser bezieht. Die Ziegelfabrik der Beklagten gewinnt den erforderlichen Lehm zum 'reil aus den Lehmgruben der in der Nähe des Ober-und Mittellaufes des Brunnbachs gelegenen Lippertswiese und stösst dabei auf Gmndwasser, das bis 1924 in natürlicher 'Weise durch einen mit Sumpfpflanzen besetzten Graben in den Brunnbach abfloss. Im Jahre 1924 hat die Beklagte diesen natürlichen Ablauf dadurch abgeändert, dass sie das Wasser aus den Lehmgruben in einer Röhrenleitung -und zwar erheblich näher an der Anlage der Klägerin

dem Brunnbach zuführte. Die Klägerin macht nun geltend, bis 1924 sei das Wasser aus den Lehmgruben auf seinem Weg durch den mit Sumpfpflanzen besetzten Graben gereinigt worden,

244 Sachenrecht. N° 53.

während heute in der Röhrenleitung eine solche Klärung

nicht mehr erfolge, sodass sich das Wasser als schmutzig-

, gelbe Brühe in den Brunnbach ergiesse. Die mitgeführten

lehmigen Bestandteile würden auf dem kürzern Weg bis

zur Fischzuchtanstalt nicht mehr abgelagert, sondern

dringen in dieselbe ein und überziehen dort alles mit

einem lehmigen Niederschlag, der insbesondere für die

Fischeier

und die Jungbrut verderblich sei und auch die

Kontrolle

in den Mastteichen erschwere, woraus der

Klägerin ein grosseI' Schaden erwachse. Sie verlangt

daher mit der vorliegenden Klage, dass die Beklagte die

Zuleitung des Wassers aus der Lippertswiese in den

Bruunbach unterlasse und gegen einen fernern Zufluss

die nötigen,

vom Richter nach dem Gutachten Sach-

verständiger festzusetzenden Massnahmen treffe.

Die Beklagte verweist zunächst darauf, dass die Klä-

gerin nur Inhaberin einer staatlichen Konzession am

Brunnbach sei und dass der Staat in der Konzession jede

Haftung für Quantität, Qualität und Eignung des Brunn-

bachwassers für Fischereizwecke abgelehnt habe. Sie

bestreitet,

dass durch die veränderte Ableitung des Lehm-

grubenwassers sich gegenüber früher etwas geändert habe.

Das Wasser sei vorher dem Brunnbach nicht sauberer als

heute zugeflossen und habe heute noch auf dem Wege bis

zur Anstalt der Klägerin genug Zeit, sich zu klären ; es

sei auch den Fischen und ihrer Brut in keiner Weise

schädlich. übrigens sei sie, die Beklagte, zuerst auf dem

Platz gewesen, und als der Vorgänger der Klägerin die

Fischzuchtanstalt eingerichtet habe, habe er genau gewusst,

dass das Wasser aus den Lehmgruben in den Brunnbach

fliesse.

  1. -.
  2. -.
  3. -Mit Urteil vom 3. September 1928 hat das Bezirks-

gericht Muri erkannt :

  1. -Die Beklagte hat die gegenwärtige Zuleitung des Sachenrecht. N° 53. 245 Wassers aus der Lehmgrube zwischen dem Katzbach und der Ortsverbindungsstrasse Muri-Hasle in den Brunnbach zu unterlassen und, bezüglich des fernern Zuflusses, zwi- schen Ausbeutungsstelle und Brunnbach eine oder, im Fall Ungenügens, mehrere entsprechend dimensionierte Sedimentsgruben, die einer periodischen Reinigung zu unterziehen sind, einzuschalten im Sinn der Erwägungen. 2 .... l Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. Juni 1929 bestätigt. Die von der Beklagten hierauf mit dem Antrag auf Klageabweisung erklärte Berufung wurde vom Bundes- gericht abgewiesen aus folgenden Erwägungen :
  2. -Die Vorinstanzen haben ihren Entscheid zu Unrecht auch auf das Fischereigesetz und die dazugehö- rige Vollziehungsverordnung gestützt. Diese Vorschriften sind öffentlichrechtlicher Natur und geben daher dem Fischereiberechtigten keinen auf dem Weg des Zivil- prozesses verfolgbaren Anspruch gegenüber einem Priva- ten auf Reinhaltung des Fischgewässers, sondern weisen die Sorge hiefür den Verwaltungsbehörden und die Ahn- dung von Zuwiderhandlungen dem Strafrichter zu. Anderseits schliesst der Umstand, dass der Staat in der der Klägerin erteilten Konzession die Haftung für Eignung des Brunnbachwassers zu Fischereizwecken ab- gelehnt hat, keineswegs aus, dass die Klägerin sich gegen- über einer von privater Seite ausgehenden störenden .Einwirkung auf ihr Eigentum nach Massgebe der Privat- rechtsordnung, speziell des Nachbarrechtes unter den dort umschriebenen Voraussetzungen zur Wehre setzt. Was die Klägerin hier geltend macht, ist in der Tat eine übermässige Einwirkung der Beklagten auf ein Nachbar- grundstück i. S. von Art. 684 ZGB. Diese Einwirkung ist nach der Darstellung der Klägerin darin zu erblicken, dass beim Betrieb des Gewerbes der Beklagten unlösliche

Lehmteilchen in das Grundwasser und von diesem in den Brunnbach und damit in die Fischzuchtanstalt der Klä- gerin getragen werden. Es handelt sich somit um einen der Einwirkung durch Lärm oder lästige Dünste analogen Tatbestand, mit dem Unterschied, dass die Immission (der Lehmpartikeln) statt durch die Luft durch das Grund- und Bachwasser vermittelt wird. Einer derartigen Ein- wirkung kann sich nicht nur der unmittelbare Anstösser widersetzen. Nachbar L S. von Art. 684 ZGB ist jeder, der -um beim Beispiel des vorliegenden Falles zu bleiben -bei rechtmässiger Benützung des Brunnbachwassers von der Immission betroffen wird. Das Recht der Klä- gerin zur Benützung dieses Wassers steht im Hinblick auf die ihr erteilte Konzession ausser Zweifel. Sie ist daher auch legitimiert, gegen jede durch das Mittel des Brunn- baches erfolgende Zuführung von Stoffen, die sich alt; eine übermässige Einwirkung i. S. von Art. 684 darstellt, Einspruch zu erheben und Beseitigung der Störung zu verlangen. 2. -Die Vorinstanz hat nun festgestellt, dass seit Erstellung der Röhrenleitung durch die Beklagte das in die Fischzuchtanstalt gelangende Brunnbachwasser zur Zeit des Lehmaushubes trübe flj.esst und Lehmteilchen mit sich führt, die sowohl Eier als Brut mit einer Lehm- schicht überziehen und damit Schädigungen verursachen. Zu Unrecht bezeichnet die Beklagte diese Feststellung als aktenwidrig (ohne übrigens anzugeben, aus welchen Akten- stücken sich ihre Unrichtigkeit ergeben soll); denn es handelt sich hier um die Würdigung des gesamten Beweis- ergebnisses. Richtig ist allerdings, dass die Experten, als sie zum zweiten Mal an Ort und SteUe waren, keine Trübung des Wassers wahrnehmen konnten. Allein daR steht der Annahme nicht entgegen, dass solche Trübungen zu andern Zeiten doch vorgekommen sind. Dass diese Lehmimmission für die Fischzucht schädlich ist, ist durch das Gutachten festgestellt worden. Diese vom Gewerbe- betrieb der Beklagten ausgehende Einwirkung muss unter den gegebenen Verhältnissen als übermässig bezeichnet

werden : Der Entscheid hierüber hat die Interessen beider Parteien an der Aufrechterhaltung bezw. Beseitigung des bisherigen Zustandes abzuwägen. Aus dem Gutachten geht nun hervor, dass die Verunreinigung des dem Brunn- bach zufliessenden Grundwassers mit verhältnismässig einfachen Mitteln verhütet werden kann, ohne dass die Lehmausbeutung durch die gebotenen Vorkehren wesent- lich erschwert würde, während anderseits die Fortdauer der Verunreinigung für die Klägerin eine schwere Beein- trächtigung ihrer Fischzucht zur Folge hätte. Dass Lage und Beschaffenheit der Grundstücke die Klägerin zur Duldung der Einwirkung verpflichten, lässt sich nicht wohl vertreten, und ein dahingehender Ortsgebrauch ist von der Beklagten selbst nicht behauptet worden. Der Einwand der Beklagten, die Lehmausbeutung für die Zwecke einer Ziegelei sei volkswirtschaftlich wichtiger als der Betrieb einer Fischzuchtanstalt, könnte nur gehört werden, wenn der Betrieb der Beklagten die Unterdrük- kung der Einwirkung überhaupt nicht oder doch nur schwer auszuhalten vermöchte, was aber, wie schon aus- geführt wurde, nicht der Fall ist. Dass die Beklagte als erste auf dem Platz war, ist grundsätzlich unerheblich, denn Prävention gibt kein Recht auf übermässige Ein- wirkungen. übrigens datiert die hier in Frage stehende Einwirkung aus einer Zeit, wo die Anlage der Klägerin längst bestand. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin erweist sich daher grundsätzlich als begründet. 3. -Mit Recht haben es sodann die Vorinstanzen nicht der Beklagten überlassen, zu bestimmen, auf welche Weise sie den Anspruch der Klägerin befriedigen will. Es ist Sache des Richters, die erforderlichen Massnahmen im einzelnen zu umschreiben (BGE 44 II 32). Wie dieselben zu gestalten sind, ist eine Ermessensfrage; der Richter wird dabei nötigenfalls den Rat Sachverständiger ein- holen, ohne indessen an denselben gebunden zu sein. Wenn die Vorinstanz Gewicht darauf legt, dass die Klägerin sicher sein müsse, dass kein trübes Wasser mehr in den Brunnbach gelange, so ist das eine überlegung, die auf

. Sachenrecht. N° 53. Grund von Art. 684 ZGB durchaus zu billigen ist. Es lässt sich daher nichts dagegen einwenden, wenn eine . Lösung, welche diese Sicherheit bietet, einer Lösung vor- gezogen wird, welche die Verhinderung künftiger Schädi- gungen nur möglich, nicht aber gewiss macht. Zu Unrecht bezeichnet nun die Beklagte die Annahme der Vorinstanz, dass nur durch entsprechend dimensionierte Sedimentier- gruben eine weitere Schädigung verhütet werde, des- wegen als aktenwidrig, weil die Experten ausgeführt haben, dass sich die Verunreinigung des Wassers auch schon durch sorgfältiges Vorgehen beim Lehmaushiib ver- hindern lasse. Der Sinn der Ausführungen der Vorinstanz geht offensichtlich dahin, dass diese letztere Lösung, obwohl sie an sich zum gewünschten Erfolg führen könnte, deswegen zu verwerfen sei, weil sie diesen Erfolg doch auf die Dauer nicht sicherzustellen vermag. In der Tat muss nach allgemeiner Lebenserfahrung damit gerechnet wer- den, dass auch die strengsten Vorschriften der Beklagten an ihre Arbeiter nicht verhindern werden, dass gelegent- lich Nachlässigkeiten vorkommen, welche wieder zu einer Trübung des der Klägerin zufliessenden Wassers führen könnten. Unter diesen Umständen bernht:die Anordnung der Vorinstanz weder auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme, noch kann sie als unangemessen bezeichnet werden. Dieser Lösung darf umso eher zugestimmt wer- den, als die Vorinstanz in ihren Erwägungen der Beklag- ten ausdrücklich das Recht wahrt, bereits vorhandene Ver- tiefungen ausgebeuteter Gruben als Klärbecken zu ver- wenden, sodass ihr daraus keine nennenswerten Kosten erwachsen könrien. Durch diese Ausführungen ist gleich- zeitig auch die Unerheblichkeit des Eventualantrages der Berufung dargetan: Auch wenn sich während einer gewissen Kontrollzeit bei schonendem Betrieb der Be- klagten keine UnzUkömmlichkeiten zeigen, so ist damit noch nicht bewiesen, dass dies auch in aller Zukunft so bleiben werde.

V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

  1. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 12. September 1929
  2. S. Ewald Oie gegen Eisenmann. U n Ja, u t er e r W e t t b ewe r b. Art. 49 OR. Verwnung eiuer täuschend ähnlichen Verpackung (fur Breunessel-Petrol). Ungerechtfertigte .Nachahmung einer als Marke im Register ein- g?tragenen EtIkette beurteilt sich nach Art. 49 OR wenn die ganze bezügl. Verpackung, von der die Etikette n einen Bestandteil bildet, als widerrechtliche Nachahmung angefoch- ten wird (Erw. 1). Durch Jahre -langes Gewährenlassen des Na.chaJuners geht der Anspruch des Geschädigten auf Unterlassung nicht verloren (Erw. 6). Abtretbarkeit des Unterlassungsanspruches (Erw. 6). Ver jäh run g n ach Art. 6 0 OR. Unter Schaden im Sinne dieser Vorschrift ist der als a b g e- sc h los sen gedachte Verlust zu verstehen (Erw. 2). A. -Der deutsche Reichsangehörige Adolf Mier betrieb in den Jahren 1909-1914 in Basel ein Parfümeriegeschäft wobei er unter anderm sog. ( Brennessel-Petrol lJ, ei Haarwasser gegen Schuppen und Haarausfall, in den Handel brachte. Er vertrieb das Produkt in besonderen von ihm bei Wilhelm Mutschler in Basel bestellten recht eckigen Flaschen. Auf diesen brachte er ebenfalls recht- eckige Etiketten mit goldenem Grund, grüner Umrandung und grünen Blattornamenten an, welche Etiketten im obern Teil in weissen Buchstaben die Aufschrift: AdoH Miers Brennessel-Petrol mit Camille und Klettenwur7.el und darunter, auf einem weissen Wappenschild in schwar- zen Buchstaben, die Gebrauchsanweisung enthielten. Dabei waren die Worte ( AdoH Miers Brennesse1 schräg aufwärts, das Wort Petrol wagrecht gedruckt, wäh- rend die Buchstaben der Bezeichnung mit Camille und

Schlagwörter

unfair competitionpackagingdeceptive imitationinjunctionwaiverlimitation perioddamage

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the imitation of a registered label and overall packaging is actionable as unfair competition under Art. 49 OR.

Extrahierter Entscheid

If the entire packaging, of which the label is only one element, is attacked as an unlawful imitation, the claim is assessed under Art. 49 OR.

Extrahierte Begründung

The court distinguishes between the registered label as such and the complete product packaging. The unfairness lies in the deceptive similarity of the overall presentation.

Kernrechtsfrage

Whether a claim for injunctive relief is lost because the imitator was tolerated for years.

Extrahierter Entscheid

No. Mere long acquiescence does not extinguish the right to seek an injunction.

Extrahierte Begründung

The court states that prolonged failure to act does not by itself amount to waiver of the claim for cessation.

Kernrechtsfrage

How 'damage' is to be understood for limitation purposes under Art. 60 OR.

Extrahierter Entscheid

Damage means the loss conceived as already completed.

Extrahierte Begründung

For the limitation period, the legally relevant damage is the finalized loss, not a merely prospective detriment.

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