BGE 55 II 230
BGE 55 II 230Bge31.10.1929Originalquelle öffnen →
lMO Familienrooh. N° 49. H. l!'AMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 49. Urteil der U. ZivilabteUung vom 19. September 1929 i. S. de Avil" gegen .Müller. ZivrVerhG Art. 19 Aha. 2: Begriff des «jeweiligen ehelichen Wohnsitzes ", dessen Recht für die Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten gegenüber Dritten massgebend ist. ZGB Art. 185 : Voraussetzungen der gerichtlichen Gütertrennung unter ausländischen Ehegatten anf Begehren der GIänbiger. Der Beschwerdeführer ist spanischer Gesandter in Hel- singfors. Seine Frau lebt seit Jahren getrennt von ihm in Bern. In einer gegen diese geführten Betreibung erhielt der Beschwerdegegner einen Verlustschein. Entsprechend seinem Begehren hat der Gerichtspräsident I von Bern am 23. April 1929 in Anwendung von Art. 185 ZGB zwischen den Eheleuten de A vila die Gütertrennung an- geordnet. Hiegegen richtet sich die vorliegende zivil- rechtliche Beschwerde, mit welcher Verletzung des Art. 19 des Bundesgesetzes über die zivllrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter geltend gemacht wird. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Vorschriften des ZivrVrhG finden gemäss Art. 32 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf die Aus- länder, welche in der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Nach Art. 19 Abs. 2 l. c. ist für die Güterrechtsverhält- nisse der Ehegatten gegenüber Dritten massgebend das Recht des jeweiligen ehelichen Wohnsitzes. Der voran- gehende Abs. 1 lässt die Güterrechtsverhältnisse der Ehe- gatten untereinander von demlRechte des ersten ehelichen Wohnsitzes beherrschen und fügt bei : « Im Zweifel ist als erster ehelicher Wohnsit7. der Wohnsitz des Ehemannes zur Zeit der Eheschliessung anzusehen.» Danach will Familienrecht. N° 49. 231 also Art. 19 Abs. 1 ZivrVerhG als ersten ehelichen Wohn- sitz regelmässig nicht den Wohnsitz des Ehemannes zur Zeit der Eheschliessung gelten lassen, sondern nur im ausnahmsweisen Falle, dass ein gemeinsamer Wohnsitz des Ehepaares sich nicht feststellen lässt. Dann kann aber auch Abs. 2 der gleichen Vorschrift unter dem jeweiligen ehelichen Wohnsitz nichts anderes verstanden wissen wollen als den Ort, an welchem die Ehegatten gemeinsam wohnen. Hieraus folgt streng genommen, dass nicht dadurch ein neuer ehelicher Wohnsitz begründet werden kann, dass der eine oder andere· Ehegatte für sich allein anderswo Wohnsitz nimmt, sei es auch berechtigter- weise. Diese Ordnung hätte den Vorzug, dass es dem zum Getrenntleben befugten Ehegatten nicht anheim- gegeben wäre, durch selbstherrliche Wohnsitznahme in diesem oder jenem Rechtsgebiet auf die Rechtsverhält- nisse zwischen dem anderen Ehegatten und den Gläubi- gern in einer Weise einzuwirken, die ihm gerade beliebt (vgl. ZITELMANN, i,Internationales Privatrecht II S.750 litt. b). Allein nicht geradezu ausgeschlossen erschiene auch die Auffassung, dass der zweite Satz des Abs. 1 des Art. 19 ZivrVerhG «< Im Zweifel ist als erster ehelicher Wohnsitz der Wohnsitz des Ehemannes zur Zeit der Eheschliessung anzusehen ») auf Abs. 2 entsprechende Anwendung finde, in dem Sinne, dass im Zweifel als jeweiliger ehelicher Wohnsitz der jeweilige Wohnsitz des Ehemannes anzu- sehen wäre, namentlich also immer dann, wenn die Ehe- gatten in verschiedenen Rechtsgebieten wohnen. Eine derart massgebende Bedeutung des Wohnsitzes des Ehe- mannes könnte jedoch nur darauf zurückgeführt werden, dass er als Haupt und Vertreter der Gemeinschaft ange- sehen wird, nicht etwa darauf, dass der Wohnsitz des Ehemannes als Wohnsitz der Ehefrau gilt (vgl. Art. 4 ZivrVerhG) ; denn wie ausgeführt, wurde der Begriff des ehelichen Wohnsitzes in Art. 19 ZivrVerhG gerade zu dem Zweck aufgestellt, um hier die Geltung des Art. 4 auszu-
232 Familienrecht. N0 49. schliessen. Unter diesem Gesichtspunkte würde beim Fehlen eines ehelichen Wohnsitzes auch heute noch der Wohnsitz des Ehemannes regelmässig ausschlaggebend sein, also sogar dann, wenn Art. 3 und 4 ZivrVerhG als durch Art. 23 ff. ZGB ersetzt anzusehen wären, wonach der Wohnsitz des Ehemannes nicht mehr ausnahmslos als Wohnsitz der Ehefrau gilt, sondern diese unter Umständen einen selbständigen Wohnsitz haben kann (Art. 25 Abs. 2 ZGB). Höchstens dann könnte für die Bestimmung des ehemaligen 'Vohnsitzes auf den selbständigen Wohnsitz der Ehefrau zurückgegriffen werden, wenn kein Wohnsitz des Ehemannes bekannt ist, in der Meinung, dass dann die subsidiäre Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch die Ehefrau aktuell wird. Dies trifft aber hier nicht zu. So oder anders bleibt also gleichgültig und braucht nicht geprüft zu werden, ob die Voraussetzungen für einen selbständigen Wohnsitz der Ehefrau des Beschwerde- führers in Bern gegeben seien. Angesichts dieser positiven internationalprivatrecht- lichen Regelung, wonach in einem Falle wie dem varlie- genden die Anwendung des schweizerischen Ehegüter- rechts, und zwar auch für das Verhältnis gegenüber den Gläubigern, ausgeschlossen ist, erscheint es nicht zulässig, Art. 185 ZGB doch als um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt, anzuwenden, zumal er dem Schutze der schweizerischen Gläubiger weder mehr noch weniger zu dienen geeignet ist als die übrigen Vorschriften des Ehegüterrechtes über die Rechtsverhältnisse der Ehe- gatten gegenüber Dritten. Hiebei fällt noch besonders in Betracht, dass die Wirkung der Anordnung der Güter- trennung ja natürlich auf das in der Schweiz ~egende eheliche Vermögen beschränkt bleiben müsste. Demnach erkennt das Bundesye'richt : Die Beschwerde wird begründet erklärt und die ange- fochtene Verfügung aufgehoben. I I ! Familienrecht. No 50. 50. Auszug a.us dem Orteil der 11. Zivila.bteUung vom 31. Oktober 1929 i. S. Keyer gegen Billeter. 233 ZGB Art. 314 Abs. 2: Abgesehen vom J!'alle der Spätgeburt wird nicht die Va t e r s c h a. f t dessen vermutet, der in der Zeit vor dem 300. Ta.ge vor der Geburt des Kindes der MutteI' beigewohnt hat. Der Satz des Art. 314 Abs. 1 ZGB, dass die Vaterschaft des Beklagten vermutet wird, wenn er in der Zeit vom dreihundertsten bis zum hundertachtzigsten Tage vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt hat, trifft vorliegend nicht zu, da der letzte Geschlechtsverkehr der Parteien nahezu, wenn nicht ganz, zwei Wochen weiter zurück liegt. Infolgedessen vermag der blosse Nachweis des Geschlechtsverkehrs der Parteien· nicht zur Begrün- dung der Vaterschaftsklage zu genügen. Aliermindestens hätten die Kläger ausserdem noch beweisen müssen, dass die Geburt eine Spätgeburt gewesen sei; denn bei einer solchen reicht die mutmassliche Empfängnislleit hinter den . dreihundertsten Tag vor der Geburt zurück und lässt es sich daher rechtfertigen die Vermutung der Vater- schaft auch für einen vor dem dreihundertsten Tage vor der Geburt erfolgten Geschlechtsverkehr platzgreifen zu lassen (BGE 43 TI S. 135). Hier liegt jedoch nicht der mindeste Anhaltspunkt für die Annahme einer Spät- geburt vor .... Somit blieb den Klägern nichts anderes übrig, als den Beweis zu führen, dass die letzte oder eine kurz vorhergegangene Beiwohnung des Beklagten bei der Klägerin-Mutter zur Befruchtung geführt habe. Freilich wird eine solche Beweisführung Schwierigkeiten bereiten. Namentlich werden hieran höhere Anforderungen zu stel- len sein, wenn es die Mutter mit der Gewährung ausser- ehelichen Geschlechtsverkehrs eher leicht zu nehmen pflegte. Allein vorliegend haben die Kläger eigentlich nicht einmal den Versuch gemacht, irgendwelchen daheri- gen Beweis anzutreten, ... sondern sich damit begnügt,
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