egalement a titre de proprietaires, un appartement se
trouvant en partie immeruatement au-dessus des locaux
de Dayer.
Les hoirs Righini,
estimant que le bruit fait dans leur
appartement par quelques machines installees dans la
boucherie etait insupportable, ont introc:Iuit devant le
Tribunal cantonal du Valais une action tendant a ce que
Dayer soit astreint a deplacer les machines et a payer
une indemnite de 10000 fr. a Dlle Marie Righini.
Statuant le 22 novembre 1928, le Tribunal cantonal
a deboute les demandeurs de leurs conclusions et les
a condamnes
aux frais.
Sur recours des demandeurs, le Tribunal federal a
confirme le jugement
attaque.
Extrait des considerants.
- La premiere question que le Tribunal federal doit
resoudre est celle de savoir si les rapports de voisinage
entre les differents propr.ietaires d'appartements se trou-
vant dans le meme immeuble sont regis par les disposi -
tions du code civil suisse ou par celles de l'ailCien droit
cantonal, sous l'empire duquel ces droits de propriete ont
ete constitues. D'une maniere generale, il faut admettre
que ces rapports, dont la reglementation touche de pres
a l'ordre public, sont soumis aux prescriptions du droit
federal. Il est en effet difficile de croire que le legislateur
ait voulu maintenir pour uri temps presque indefini ces
rapports de voisinage -qui s'appliquent ades immeubles
clon.t l'existence est en general de longue duree -sous
l'cmpire de l'ancien droit cantonal. D'autre part, la co-
existence du droit federal et de l'ancien droit cantonal,
qui devraient souvent etre appliques l'un a cöte de l'autre,
creerait une source de difficultes et de conflits. La notion
de propritnte, teIle qu'elle resulte des restrictions imposOOs
par la lai lederale a la propriete lonciere ne peut donc
etre qu'une.
- . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT
DES OBLIGATIONS
9. Auszug au dem Urteil der I. ZivilabteiluJlg
vom 30. Januar 1919 i. S. BepDa A.G. gegen Saxer.
Art. 6 0 A b s. II 0 R :
- Ist auch auf die einjährige Verjährungsfrist nach Abs. 1 an-
wendbar.
- Liegt kein Urteil des Strafrichters vor, sondern nur eine Ein-
stellungsverfügung der Strafuntersuchungsbehörde, so ist der
Zivilrichter in der Prüfung des Vorhandenseins einer straf-
baren Handlung frei (vorbehä1tlich der Nichtnachprüfbarkeit
kantonalen Strafrechts durch das Bundesgericht).
- Unter welchen Umständen kann ausnahmsweise eine strafbare
Handlung eines Organs einer juristischen Person die Geltung
der längern strafrechtlichen Verjährungsfrist auch in Bezug
auf einen gegenüber der juristischen Person selbst erhobenen
Zivilansprnch bewirken ?
Die Beklagte, Regana A.-G., ist eine im April 1925 mit
einem Grundkapital von 10,000 Fr. gegründete Aktien-
gesellschaft, die
den Handel mit patentierten Artikeln,
Urprodukten usw. bezweckt. Die Einzelunterschrift führt
der einzige Verwaltungsrat und Geschäftsleiter B.
Am 27. Mai 1925 erliess die !Beklagte im St. Galler
Tagblatt folgendes Inserat: Seltene Gelegenheit. Für
einen sensationellen Artikel (D.R.P.), der in Deutschland
enormen Absatz findet (auch hier), wird von hiesiger
Aktiengesellschaft
das Alleinvertriebsrecht für dortigen
Rayon vergeben, womit ein Jahreseinkommen von 20,000
Franken und mehr zu erreichen ist, je nach der Tüchtig-
keit und dem verfügbaren Kapital (Fr. 5000 bis 10,000).
Am 5. Juni 1925 kam zwischen dem Kläger und der
Regana A.-G., vertreten durch B., in St. Gallen ein schrift-
licher
Vertrag zustande, wonach die Beklagte dem Kläger
den Alleinvertrieb der sog. Verkaufshilfe (Sortiment um-
setzbarer, in Kassetten verkäuflicher Buchstaben, Zahlen
Obligationenrecbt. N° 9.
und Zeichen) für das Gebiet der Kantone St. Gallen, Appen-
zell
und Thurgau auf die Dauer von zunächst einem Jahre
übertrug. Der Kläger verpflichtete sich zu einer Mindest-
abnahme von 1200 Kassetten im ersten Jahre, bezw. 100
Kassetten monatlich, zu einem näher festgelegten Preise.
Als Garantie
für die richtige Erfüllung dieser Verpflich-
tung leistete er der Beklagten einen Barbetrag von 4800 Fr.,
wovon bei jeder Lieferung 4 Fr. pro Kassette in Abzug
gebracht werden sollten, so dass nach Bezug des jähr-
lichen Mindestquantums die Garantiesumme verrechnet
war.
Da in der Folge die Kassetten von den Abnehmern
beanstandet wurden und nicht mehr absetzba,r waren,
erhob Saxer am 8. August 1925 bei der Bezirksanwalt-
schaft Zürich gegen B. Strafklage wegen Betruges. Die
Untersuchung wurde indessen durch Verfügung der Staats-
anwaltschaft Zürich vom 29. Dezember 1925 wegen Feh-
lens eines Straftatbestandes eingestellt.
Am 27. Juli 1928 reichte sodann Saxer beim Handels-
gericht Zürich Klage gegen die
Regana A.-G. ein, mit
den Begehren um Rückerstattung der geleisteten Kaution
von 4800 Fr., abzüglich des verrechneten Gegenwertes
von 400 Fr für gelieferte Ware, nebst Zins, Bezahlung
von
1100 Fr. nebst Zins (Verkaufswert der bei ihm noch
auf Lager befindlichen Ware), sowie einer Entschädigung
von 1000 Fr. für Umtriebe und Zeitverlust.
Zur Begründung stellte er 'sich in erster Linie auf den
Standpunkt, dass der Vertrag für ihn nach Art. 28 OR un-
verbindlich sei.
B. habe ihn durch die bewusst falsche
Behauptung, es handle sich bei den umsetzbaren Buch-
staben um einenneuen Artikel, und er übertrage ihm den
Alleinvertrieb in dem vorgesehenen Gebiete, zum Ver-
tragsabschluss
und zur Hingabe der Kaution von 4800 Fr.
ewogen. Die Beklagte sei aber gar nicht in der Lage,
Ihm den Alleinvertrieb zu sichern.
Die Beklagte
beantragte die Abweisung der Klage,
indem
-sie den Anfechtungsgrund des Betruges bestritt
ObJigationenrecht. N°! . 25
und sich eventuell auf Verjährung des Rückforderungs-
anspruches berief (Art.
67 OR).
Mit Urteil
vom 27. September 1928 hat das Handels-
gericht des
Kantons Zürich die Beklagte pflichtig erklärt,
dem Kläger zu bezahlen: 4400 Fr. nebst 5 % Zins von
2000 Fr. seit 5. Juni 1925 und von 2400 Fr. seit 19. Juni
1925, ferner 1000 Fr. als Entschädigung für Umtriebe und
Zeitverlust.
Die
von der Beklagten hiegegen mit dem Antrag auf
Klageabweisung ergriffene Berufung hat das Bundes-
gericht abgewiesen.
A U8 den Erwägungen:
Fragen kann es sich bloss, ob der Klageanspruch nach
den Bestimmungen über die Haftung aus unerlaubter
Handlung, eventuell ungerechtfertigter Bereicherung zu
schützen sei. Sofern lediglich ein zivilrechtliches Delikt
in Betracht käme, müsste er abgewiesen werden, weil die
Mefür massgebende einjährige Verjährungsfrist des Art. 60
Abs. I OR längst vor der Klageeinleitung abgelaufen
war
und eine Unterbrechung derSelben weder behauptet,
geschweige denn nachgewiesen ist. Die Vorinstanz hat
indessen angenommen, dass sich B. beim Vertragsschluss
eines strafrechtlichen Betruges schuldig
gemacht habe,
so dass
für den daraus hergeleiteten Zivilanspruch nach
Art. 60, Abs. II OR die längere, im Zeitpunkte der Klage-
erhebung noch
nicht verstrichene, strafrechtliche Ver-
jährungsfrist gelte.
-In der Tat begründet Art. 60 Abs. II
OR eine Ausnahme nicht nur von der zehnjährigen, son-
dern auch von der einjährigen Verjährung nach Abs. I.
Der Geschädigte soll seinen Anspruch solange geltend
machen können, als die strafbare Handlung als solche
nicht verjährt ist, und die Verjährung nach Abs. I soll
nur da gelten, wo sie später eintritt als die strafrechtliche,
weil es stossend wäre, wenn
der Täter wegen der den
Klagegrund bildenden Handlung vom Staate noch mit
der ihn regelmässig weit schwerer treffenden Strafklage
26 Obligationenrecht. ) 09.
verfolgt werden könnte, er aber der Gutmachung des
Schadens
durch Verjährung überhoben wäre (vgl. BGE
44 II 177 f. ; 49 II 358 f.). Dabei verlangt das Gesetz
nicht, dass eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt sein
müsse,
sondern nur, dass eine strafrechtlich verfolgbare
Handlung vorliege. Wie das Bundesgericht in ständiger
Praxis, namentlich in Auslegung von Art. 6 Abs. III
FHG, ausgesprochen hat, ist jedoch der Zivilrichter an
die rechtskräftige Feststellung des Strafrichters über das
Bestehen oder Nichtbestehen eines staatlichen Strafan-
spruches gebunden (vgl. BGE 45 II 329 und dort. Zit.).
Es handelt sich hiebei um einen Fall wahrer Präjudizialität
des im Strafprozesse ergangenen Urteils, so dass Art. 53
OR keine Anwendung findet (vgl. GE 44 II 178). Liegt
dagegen kein rechtskrMtiges
Strafurteil vor, so ist der
Zivilrichter in der Prüfung des Vorhandenseins einer
strafbaren Handlung ll, als Voraussetzung für die Geltung
der längern Verjährungsfrist des Abs. II von Art. 600 ,
völlig frei.
Im vorliegenden Falle nun ist ein über die strafrechtliche
Qualifikation
der B. zum Vorwurf gemachten Handlungen
entscheidendes Strafurteil nicht ergangen, sondern es
liegt bloss eine von der Staatsanwaltschaft Zürich am
29. Dezember 1925 erlassene Verfügung vor, wonach die
gegen das verantwortliche Organ der Beklagten einge-
leitete
St.rafuntersuchung wegen Betruges eingestellt wor-
ue-n ist. Eine solche, von einnr Strafuntersuchungsbehörde
ausgehende,
der Rechtskraft ermangelnde Einstellungs-
verfügung
kann aber -entgegen der Ansicht v. Tuhrs
(OB I S. 348) -einem freisprechenden Straferkenntnis
f::lchon deshalb nicht gleichgestellt werden, weil ia eine
f::ltrafrichterliche Prüfung, ob ein staatlicher Strafanspruch
bestehe oder nicht, gar nicht stattgefunden hat. Die
Einstellung des Strafverfahrens ist allenfalls, je nach dem
Grunde, für den Zivilrichter nur bindend, wenn sie durch
das erkennende Gericht selbst erfolgt (vgl. WEISS, Konnexe
Zivil-
und Strafsachen S. 260 f.; BGE 16 S. 155 f.). Es
blieb danr hier r Vorinstanz das Recht unbenommen,
auch Zll untersuchen, ob das Verhalten des B. den Tat-
bestand des Betruges nach dem von ihr, im Hinblick auf
den in St. Gallen erfolgten Vertragsschluss, als mass-
gebend erachteten st. gallischen Strafrecht erfülle; ihr
bejahender Entscheid hierüber entzieht sich, weil auf
der Anwendung kantonalen Rechts beruhend, der Nach-
prüfung des Bundesgerichts. Dies gilt namentlich auch
in Bemg auf die von der Beklagten als unrichtig bekämpfte
Auffassung des Vorderrichters, dass die zürcherischen
Behörden
zur Durchführung der Strafuntersuchung nicht
zuständig waren.
Aus
der für das Bundesgericht verbindlichen Feststel-
lung,
dass diese strafbare Handlung des B. nach st. galli-
schem
Strafrecht im Zeitpunkte der Klageeinleitung noch
nicht verjährt .war, folgt jedoch nicht ohne weiteres die
Anwendbarkeit
der ausserordentlichen Verjährungsfrist
nach Art. 60 Abs. II OB auch auf den daraus gegen die
B e k
lag t ehergeleiteten Zivilanspruch. Gemäss Art.
ZGBhaften allerdings die juristischen Personen für
unerlaubte Handlungen ihrer Organe, d. h. derjenigen
Personen, bezw. Personenmehrheiten, die
nach der durch
das Gesetz oder die Statuten gegebenen Organisation not-
wendig sind,
damit die juristische Person nach aussen
handelnd auftreten kann. Voraussetzung ist dabei, dass
die Organe als solche gehandelt haben, bezw. dass
der
entstandene Schaden die Folge eines Verhaltens ist, da
angesichts der Natur der Organstellung an sich in den
Rahmen der Organkompetenz fällt (vgl. BGE 48 II 9, 56,
f.; 54 II 144 f.). Dagegen kann die juristische Per-
son für die Handlungen ihrer Organe strafrechtlich nicht
verantwortlich gemacht werden, vielmehr treffen die
strafrechtlichen Folgen
nur diejenigen Personen, welche
für sie handeln (vgl. HAFTER, Komm. 2. Auf I. N. 7 zu
Art. 55 ZGB ; BGE 41 I 213 fI., 538). Nun stellt aber
Art. 60 Abs. II OB nach seiner Zweckbestimmung, wie
sie
oben dargelegt worden ist, gerade auf diese strafrecht-
liehe Verantwortlichkeit ab. Die Verlängerung der Ver-
jährungsfrist greift daher, wie auch in der Doktrin über-
einstimmend angenommen wird und wie das Bundes-
gericht in Auslegung des gleichlautenden Art. 69 Abs. II
aOR ausgesprochen hat, nur Platz in Bezug auf den Zivil-
anspruch gegen den Täter selbst, nicht aber auch in Bezug
auf die Schadenersatzklage gegen Drittpersonen, die
nur zivilrechtlieh für den Schaden einstehen müssen
(vgl. OSER, N. III, 2 und BEcKER N. 4 zu Art. 60 OR;
v. TUHR, OR I S. 348; BGE 22 S. 492).
Indessen lassen es die besonderen Verumständungen
des vorliegenden Falles als gerechtfertigt erscheinen, die
längere strafrechtliche Verjährungsfrist
(10, bezw. 5 Jahre
gemäss Art. 43, Ziff. 2 b und c, Art. 68 in Verbindung
mit Art. 56 des st. gall. StGB), wie sie für eine Schaden-
ersatzklage gegen B. gelten würde, auch auf den hier gegen
die
Regana. A.-G. erhobenen Zivilanspruch zur Anwendung
zu bringen, und demgemäss die Verjährungseinrede abzu-
weisen. Entscheidend kommt in Betracht, dass B. der
einzige Verwaltungsrat und Geschäftsleiter (wohl auch
der einzige Aktionär) der Beklagten ist, so dass sich wirt-
schaftlich -soweit es sich um die Folgen seines betrüge-
rischen Verhaltens handelt -die Interessenssphäre der
freilich als gesonderte Rechtspersönlichkeit bestehenden
A.-G mit seiner eigenen deckt; dies auch dann, wenn nicht
er, sondern seine Ehefrau die Aktien besitzen sollte. In-
sofern besteht daher, von dem. hier allein ausschlaggeben-
den ökonomischen Gesichtspunkte aus betrachtet, Identi-
tät zwischen dem Organ der A.-G und dieser selbst, weshalb
auch die gleiche Verjällrungsfrist Platz greifen muss.
-
Orteil der I. Zivilabtellung vom l2. Februar 1929
i. S. P. gegen H. Gen.
Unerlaubte Handlung:
-
Art. 53 OR : Nichtgebundenheit des Zivilrichters an ein frei-
sprechendes Strafnrteil, insbesondere auch mit Bezug auf die
Frage der Widerrechtlichkeit der Handlung (Erw. 1).
-
Verbreitung eines Flugblattes ehrverletzenden Inhalts. Haf-
tung des Verbreiters ; Kriterien (Erw. 2).
-
Abweisung der Entschädigungsforderung mangels Nachweises
eines Schadens (Erw. 3).
-
Abweisung des Genugtuungsbegehrens nach Art. 49 OR
(Erw. 4).
-
Art. 224 Abs. II OG : Die Abänderung des kantonalen
Kostenspruches durch das Bundesgericht ist im Falle der Be-
stätigung des angefochtenen Urteils ausgeschlossen (Erw. 5).
Tatbestand (gekürzt) :
A. -Der Kläger P. ist Mitglied der landwirtschaft-
lichen Genossenschaft in E., deren Mitbegrüuder und lang-
jähriger Präsident er war. In seiner Eigenschaft als Mit-
glied und Präsident der Rechnungsprüfungskommission
der Genossenschaft trat er mehrfach in einen gewissen
Gegensatz
zum Vorstand und Geschäftsführer. Anlässlieh
der Generalversammlung vom 17. Januar 1926 kritisierte
er das Geschäfts-und Finanzgebaren und berichtete nach-
her im Landwirt , dem Organ des Bauernvereins des
Kantons Luzern, über den Verlauf der Versammlung,
wobei
er einzelne Posten der Jahresrechnung, die bemän-
gelt worden seien, hervorhob. Hieran schloss sich eine
Presspolemik
im Landwirt .
Kurze Zeit nachher wurde in E. ein maschinenschrift-
liches
Pamphlet in Versform mit der Überschrift : Stimme
aus dem Publikum)) verbreitet, dessen Inhalt, gemäss
Feststellung
der Vorinstanz, von den mit den Verhält-
nissen vertrauten Lesern nur auf den Kläger bezogen
werden konnte.
Es wurde diesem darin u. a. vorgeworfen,
dass
er Charaktermängel mit seinem vielen Gelde aus-
gleiche, dass er alle Leute kritisiere und ein Windbeutel