BGE 55 II 225
BGE 55 II 225Bge24.04.1923Originalquelle öffnen →
){uster-und NIodellschutz. N° 47. Kammodelle gesprochen werden könnte, so stünde diese Ii'ormwirkung doch in engstem Zusammenhange mit der erzielten Nützlichkeitsfunktion, wie es sich bei Frisier- kämmen überhaupt um Gebrauchsgegenstände handelt, deren Wesen nicht sowohl darin besteht, durch ihre äussere Erscheinung den Geschmack zu befriedigen, als vielmehr darin, vermöge ihrer praktischen Verwendbarkeit einen Nützlichkeitszweck zu erfüllen. Damit von einem Schutze unter dem Gesichtspunkte des nach dem MMG allein in Betracht kommenden {< Geschmacksmusters )} die Rede sein könnte, müsste sonst in ästhetischer Richtung etwas vorliegen, was geeignet wäre, den Schönheitssinn zu befriedigen : die ästhetische Wirkung darf nicht ein blosser Ausfluss, eine notwendige Folge der mit der Formgebung bezweckten und ermöglichten praktischen Vorzüge sein (vgl. BGE 38 Il 314 und das bereits zit. Urteil i. S. Scholl g. Gerike, Erw. 2). Im übrigen liegt die doppelte Schwei- fung des Zahnfeldes und ihre Verbindung mit einer Rückenschweifung derart auf der Hand, dass auch vom rein ästhetischen Standpunkt aus betrachtet nicht gesagt werden könnte, die Beklagte habe damit etwas wirklich Eigenartiges zum Ausdruck gebracht. Die Klage muss daher schon gestützt auf Art. 12 Ziff. 4 MMG gutgeheissen werden, weil die hinterlegten Kämme nicht als Modelle im Sinne des Gesetzes angesehen und geschützt werden können. Demnach et"lcennt das Bunde8gericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Baselland vom 8. März 1929 bestätigt. IX. SCHULDBETREIBINGS-UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE V gl. III. Teil No 20. -Voir IIle partie n° 20.
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l'ersonenrecht. N° 48.
dadurch hätte wiederhergestellt werden können, nicht
anzunehmen » loei.
Das Bundegericht hob diesen Entscheid auf und wies
. die Angelegenheit
zu Ileuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurück.
A u( denIErwägtngen :
-Nun haben allerdings die Vorinstanzen ihre Annahme, die Klägerin sei am 24. April 1923 urteilsfähig gewesen, nicht nur darauf gestützt, dass die zum gegen- teiligen Ergebnis gelangende Expertise nicht überzeugend sei, sondern sie führen verschiep.ene Momente an, welche positiv für Urteilsfähigkeit der Klägerin sprechen sollen. Soweit es sich dabei um tatsächliche Feststellungen über den geistigen Zustand der Klägerin handelt, denen die kantonalen Instanzen gegenüber dem Gutachten des Sach- verständigen den Vorzug geben, hat man es mit einer für das Bundesgericht verbindlichen Beweiswfudigung zu tun. Nun sind jedoch ein Teil der hier angeführten Indizien nicht solche tatsächliche Feststellungen, sondern lediglich Tatsachen, die entweder bloss den Schluss zulassen, dass eine Person die Klägerin damals für urteilsfähig gehalten habe, oder aber nicht einmal diesen Schluss mit Sicherheit erlauben. Aus der Tatsache, dass der Urkundsbeamte, der von Amtes wegen die Frage der Urteilsfähigkeit der Kontrahenten zu prüfen hatte, den Vertrag beurkundet hat, darf allerdings geschlossen werden, dass er jene Frage fürlsich bejaht hat. Ob auch die Kinder der Klägerin, als sie unter sich über den Verkauf der Liegenschaft unterhandelten, diese -nie ausdrücklich aufgeworfene - Frage bejaht haben, mag zweifelhaft erscheinen; die Möglichkeit, dass sie insgesamt gewillt waren, sich übel' eine ihnen bewusste Urteilsunfähigkeit der Mutter hin wegzusetzen, ist keineswegs ausgeschlossen. Aber auch wenn ma.n diese Möglichkeit ausser Betracht lässt, so hätte man es hier wie im Fall des Urkimdsbeamten ledig- lich mit einem ins Gebiet der Rechtsanwendung gehörigen und daher für den Richter nicht verbindlichen Schlusse dieser Personen zu tun, der solange nicht als Argument für oder gegen die Annahme von Urteilsfähigkeit ver- wendet werden darf, als er nicht durch eine Darlegung der Umstände, welche jene Personen zu ihrem Urteil
228 Peraorumrecht. N° 48. vera.nlasst haben, einer überprüfung zugänglich gemacht wurde. An einer solchen Substauzüerung fehlt es aber hier, da der Urkundsbeamte im Prozess überhaupt nicht und die Geschwister des Beklagten über diesen Punkt nicht einvernommen worden sind. Es bleibt daher einzig die Tatsache, dass Dr. Moser, der die Klägerin Anfangs 1923 wegen eines körperlichen Leidens behandelt hat, als Zeuge erklärte, er habe damals keinerlei Anzeichen von dementia senilis bei der Klägerin bemerkt, und am 17. und 24. April 1923 auf Verlangen des Beklagten die erwähnten zwei Zeugnisse ausgestellt hat. Die Vorinstanz hat auf diese Zeugnisse, nach welchen die Klägerin damals «wohl imstande» war, «die Bedeutung der Unterschrift zu begreifen) bezw. «eine Unterschrift mit Einsicht abzu- geben», abgestellt, obschon einerseits das Geschäft, dem die Klägerin damals mit ihrer Unterschrift zustimmte, seinem Inhalt und seiner Tragweite nach keineswegs als ein eirifaches bezeichnet werden kann und obschon ander- seits weder der Tenor der Zeugnisse noch das Protokoll über die Einvernahme des Dr. Moser einen Anhaltspunkt dafür geben, dass Dr. Moser bei Ausstellung der Zeugnisse gewusst hat, um was für eine Unterschrift es sich handelte. Trotz diesen Bedenken müsste die Annahme der Vor- instanz hinsichtlich des Geisteszustandes der Klägerin. soweit sie sich auf die Erklärungen Dr. Mosers stützt, als verbindlich hingenomme!l und infolgedessen davon ausgegangen werden, dass die Klägerin damals die erfOr- derliche Einsicht in die Bedeutung ihres Tuns hatte, wenn wirklich angenommen werden könnte, dass die Vorinstanz diesen Erklärungen Dr. Mosers für sie h a 11 ein ein derartiges Gewicht beilegen wollte. Die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides ~st jedoch. im Gegenteil eher dahin zu verstehen, dass jedenfalls der Hinweis auf die Beurkundung des Vertrages nicht nur « zum lJberflUSS» aufgenommen wurde, sodass fraglich erscheint, ob die Vorinstanz nach Ausschaltung dieses letztern Arguments ihre Annahme in tatsächlicher Hin- Petsonenrecht. No 48. 229 sicht aufrechterhält. Auch hierüber muss sich die Vor- instanz daher noch aussprechen. 4. -Der angefochtene Entscheid ist aber auch insofern nicht haltbar, als er von einem unrichtigen Begriff der Urteilsfähigkeit auSgeht: Die Vorinstanz begnügt sich mit der Feststellung, dass die Klägerin seinerzeit die nötige Einsicht in die Tragweite ihrer Handlungen gehabt habe, und schliesst hieraus auf das V-orhandensein von Urteilsfähigkeit. In dieser Einsicht erschöpft sich jedoch der Inhalt der Urteilsfähigkeit nicht, vielmehr gehört dazu ausserdem noch die Fähigkeit, dem Versuch einer Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten oder, wie sich das Gesetz ausdrückt, « vernunft- gemäss zu ha n deI n ». Wenn auch nur diese letztere Fähigkeit aus einem der im Gesetz genannten Gründe fehlt; so muss Urteilsunfähigkeit angenommen werden (vgl. BGE 39 II 200). Dass aber die Klägetin damals nicht unfreien Willens gewesen sei, wird von der Vor- instanz nirgends festgestellt. Darüber, ob die Vorinstanz mIS den erwähnten Zeugnissen des Dr. Moser, deren Wort- laut jedenfalls nach dieser Richtung keinerlei Anhalts- punkte gibt, auch eine Bestätigung der Willensfreiheit der Klägerin herauslesen und gestützt darauf und allen- falls auf weitere Indizien das Gutachten Ris, das diese Frage verneint, auch in diesem Punkt als nicht über- zeugend ausser Betracht lassen will, besteht auf Grund der vorliegenden Akten keine Klarheit. Da es sich aber hier um eine Frage der BeweisWÜfdigung handelt, muss sich die Vorinstanz darüber noch a.ussprechen.
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