BGE 55 II 211
BGE 55 II 211Bge28.12.1917Originalquelle öffnen →
210 Prozessrecht. N0 44. Regelung auch bei Berufungen gegen kantonale Urteile in Zivilrechtsstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, unbekümmert darum, dass, wenn eine solche Streitigkeit gemäss Art. 48 Ziff. 4 OG dem Bundesgericht als einzige Instanz unterbreitet worden wäre, dieses auch kantonales Recht, wenn dies zur Beurteilung des Falles notwendig gewesen wäre, hätte zur Anwendung bringen müssen. Diese in Art. 56 OG statuierten Voraussetzungen sin.d nun aber vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger befand sich dem Beklagten gegenüber nicht in einem den Vorschriften des eidgenössischen Obligationenrechtes unterliegenden privat- rechtlichen Anstellungsverhältnis, vielmehr war er öffent- licher Beamter, da seine Tätigkeit als Leiter der landwirt- schaftlichen Schule des Kantons Wallis in Visp sich als eine Verrichtung in Ausübung eines Staatszweckes dar- stellt (vgl. BGE 50 I S. 75 f. und dort angeführte frühere Entscheide, ferner den ungedruckten Entscheid des Bun- desgerichts i. S. Gasser gegen den Fiskus des Kantons Zürich vom 24. April 1929). Dem kfmn nicht entgegen- gehalten werden, dass der Betrieb dieser Schule dem Beklagten unter Umständen einen Gewinn abwerfen kann ; denn diese Anstalt wurde -und darauf kommt es an- vom Beklagten nicht errichtet, um dem Fiskus dadurch eine Einnahmequelle zu verschaffen, sondern im Interesse der öffentlichen Fürsorge, um den heranwachsenden Land- wirten die für die Ausübung ihres zukünftigen Berufes notwendige Ausbildung zu vermitteln und dadurch den allgemeinen Stand der Landwirtschaft im Kanton zu heben und zu fördern. Die Frage, ob die Entlassung des Klägers gerechtfertigt war und welche Gehaltsansprüche ihm dem Beklagten gegenüber noch zustehen, beurteilt sich somit, wie überhaupt das gesamte zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestandene Dienstverhältnis, ausschliesslich nach kantonalem öffentlichem Recht (Art. 362 OR). Richtig ist allerdings, dass die Vorinstanz den vorliegenden Fall nach den im eidgenössischen Obli- gationenrecht enthaltenen Vorschriften über den Dienst- Versicherungsvertrag. No 45. 211 vertrag entschieden hat; dies konnte jedoch nur im Sinne einer subsidiären Anwendung dieser Bestimmungen als Bestandteil des kantonalen Rechtes geschehen (vgl. auch den vorgenannten ungedruckten Entscheid des Bundes- gerichtes). Fraglich könnte nur erscheinen, ob nicht der vom Kläger erhobene Schadenersatz anspruch wegen Kre- ditschädigung und Verletzung der persönlichen Verhält- nisse sich als zivilrechtlicher Anspruch qualifiziere: Das mag indessen hier dahingestellt bleiben, da, auch wenn dies grundsätzlich bejaht werden müsste, die Begründet- heit dieses Anspruches doch auf alle Fälle ausschliesslich von der nach kantonalem öffentlichen Recht zu beurteilen- den und daher der Überprüfung durch das Bundesgericht entz.~genen Frage der Rechtmässigkeit der vom Beklagten verfugten Entlassung des Klägers abhängig wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. VII. VERSICHERVNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 45. tJrteU der IL ZivilabteUung vom SO. Mai 109S i. S. Schweiz. tJnfa.l1-und Haftpfiichtversioherungsa.nstalt"Kelvetia" gegen Schweiz. Mobiliarversicherungsgesellschaft. Doppelversicherung bei Versicherung von Automobilen gegen Feuerschaden einerseits durch deren Eigentümer, anderseits durch den. Eigentümer der Garage ? Bedeutung des aussergerichtlichen Geständnisses für die Beweis- frage. A. -Am 11. Dezember 1926 wurde das Automobil des Notars Charles Girard in Martigny, das dort in deI' Garage des Edmond Peclard, einer Holzbaracke, einge- stellt war, mitsamt der Garage und anderen dort ein-
212 Yersicherl.lngsvertrag. N° 45. gestellten Automobilen, die teils Peclard, teils Dritten gehörten, durch Brand zerßtört. Peclard war in eine vom früheren Eigentümer der Garage bei der Schweizerischen Mobiliarversicherungsgesellschaft genommene Versiche- rung gegen Schädigung der eingestellten Automobile durch Feuer eingetreten, für die folgende besondere Be- dingungen galten : « L'assurance des vehicules a moteur, propriete de l'assure, n'est valable que danß le batiment designe dans la police. TI en est de meme pour les automobileb de tierces personnes et pour autant que le preneur d'assurance, en sa qualite de proprietaire, doit repondre du dommage. Si ces mames voitures sont deja assurees ailleurs, la Socit3te n'intervient qu'en cas d'assurance insuffisante et que pour la partie du dommage non couverte. » Notar Girard seinerseits hatte mit der Helvetia-Unfall eine Auto-Kaskoversicherung abgeschlossen, die auch umfasste « les degats causes par le feu ou les explosions », mit der Beschränkung freilich: « Toutefois, s'il existe une autre assurance couvrant ces dommages, celle-ci prime les garantieß de la presente police. » Unter den beiden Versicherern ergab sich Meinungs- verschiedenheit darüber, ob der von Notar Girard erlit- tene Schaden vom einen oder anderen ganz oder aber von beiden teilweise vergütet werden müsse. In der deswegen gepflogenen Korrespondenz. schrieb die Helvetia am 15. März 1927 an die Schweizerische Mobiliarversicherungs- gesellschaft : « Nach unseren Akten liegt ein Verschulden des Versicherungsnehmers (seil. Peclard) nicht vor. » Mit der vorliegenden Klage verlangt die Helvetia für sich und Notar· Girard gerichtliche Feststellung, « dass hinsichtlich des Interesses des Herrn Notar Girard an :-3einem am 11. Dezember 1926 verbrannten Auto Doppel- versicherung gegen Feuerschaden im Sinne von Art. 53 VVG bestanden hat». Für den Fall der Gutheissung der Klage hatten sich die Parteien über die Verlegung des Schadens unter sie vorher geeinigt. Versicherungsvertrag. So 45. B. -Durch Urteil vom 22. Februar 1929 hat das Handelsgericht des Kantons Bern die Klage abgewiesen. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen: « Die Frage, ob Peclard haftpflichtig sei oder nicht, entscheidet sich nach dem zwischen ihm und Girard bestehenden internen Rechtsverhältnis. Wird Miete angenommen, so ist mangels jeglichen Nachweisen eines Verschuldells des Peclard dessen Haftpflicht von vornherein zu verneinen. Aber auch bei Annahme eines Hinterlegungsvertrages, wenn sich also Peclard nur durch den Nachweis, dass die Erfüllung seiner Rückgabepflicht 0 h n e sei n Ve f- s c h u I den nicht mehr möglich sei, von seiner Haft- pflicht befreien könnte, müsste deren Vorhandensein ebenfalls verneint werden, da die Klägerin selber in ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 15. März 1927 zugegeben hat, dass ein Verschulden des Peclard ni c h t vorliege. 1) C. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gut- heissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die von Peclard bei der Beklagten genommene Ver- sicherung soll gemäßs besonderer Versicherungsbedingung nur für den an Automobilen Dritter angerichteten Scha- den Deckung bieten, für welchen Peclard als Eigentümer der Garage verantwortlich ist. Dies verstünde sich von selbst, wenn jene Versicherung als Haftpflichtversicherung angesprochen werden dürfte, was die Klägerin freilich in Zweifel zieht. Allein auch im Rahmen einer gegen die Beschädigung fremder Sachen durch Feuer genommenen Versicherung ist für eine derartige einschränkende Klausel Raum. Und zwar macht es hiebei keinen Unterschied aus, ob die Versicherung als für fremde, nämlich für Rechnung der dritten Automobileigentümer genommen angesehen werde, oder aber für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers Peclard, der letzterenfalls sein
2H Vel'sicherungsvertrag. N° 45. eigenes Interel'>se als Lagerhalter am Ausbleiben einer Beschädigung der bei ihm eingestellten fremden Auto- mobile durch Feuer versichert haben wollte. Denn es ist nicht ersichtlich, was Peclard hätte veranlassen können, die nicht ihm gehörenden Automobile in weitergehendem als dem durch jene beschränkende Klausel umschriebenen Umfange gegen Feuerschaden zu versichern. Für Feuerschaden, welcher die in seiner Garage ein- gestellten fremden Automobile treffen mochte, könnte Peclard als Eigentümer der Garage nur dann verantwort- lich gemacht werden, wenn ihm ein Verschulden daran zur Last fiele, wobei es namentlich im Falle, dass die Einstellung der Automobile als Hinterlegung aufgefasst wird, Sa.che Peclards gewesen wäre, den Exkulpations- beweis zu führen. Die Vorinstanz hat nun in dem Schrei- ben der Klägerin vom 15. März 1927 ein aussergericht- liches Geständnis dafür gesehen, dass nichts geschehen sei, was Peclard zum Verschulden angerechnet werden könne, und hat diesem Geständnis vollen Beweiswert beigemessen. Hierin liegt eine für das Bundesgericht verbindliche Wür- digung des Beweisergebnisses, welche die Beklagte jeder weiteren Beweislast enthebt ; namentlich ist diese Beweis- würdigung vereinbar mit der bundesrechtlichen Beweis- lastverteilung, indem eben angenommen wird, die Beklagte habe durch den Hinweis auf das aUbßergerichtliche Ge- ständnis der Klägerin der. ihr obliegenden Beweislast genügt. Die gegen die Deutung jenes Schreibens erhobene Aktenwidrigkeitsrüge ist eine offenbare Ausflucht, indem nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass die Frage nach allfälligem s t r a fr e c h t li c he n Ver- schulden Peclards, die für das Rechtsverhältnis unter den Parteien von keinerlei Bedeutung ist, je von ihnen erörtert worden sei, was nur unter dem Einfluss eines Rechtsirrtums hätte geschehen können, dem ersichtlicher- weise die Parteien nie unterworfen waren. I&t also gegenüber der Beklagten der Versicherungsfall gar nicht gegeben, so fehlt es jedenfalls an einer Doppel- VSl'sicherungS'ilrtrag. N° 46. :l15 versicherung, woraus die Klage hergeleitet w(,l'llen will. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Hau- delsgerichtes des Kantons Bern vom 22. Februar 1929 hestätigt. 46. Extrait da l'arrit de la IIe Seetion eiviie du al juin 1929 dans la cause Caisse de retraite et d'mvalidite du personnel de la. Villa de Geneve contre Grillet. Droit applicable a un etablissement d'assurance organist' par une oommune sous forme de socieM cooperative. Etablissement regi par le droit cantonal en vertu de la reserve de l'art. 103 LCA parce que s'oocupant exclusivement d'llne assnrance obligatoire de droit public. Resume des taits : Par arretes des 21 et 28 decembre 1917, le Conseil municipal de la Ville de Geneve a institue une assurance vieillesse et invalidiM en faveur du personnel de la Ville. Les statuts de la « Caisse de retraite et d'invalidite ), adopMs en 1918, modifies en 1920, 1922 et 1924, et approu- ves en juin' 1924 par le Conseil municipa1, contiennent notamment les dispositions suivantes : Art. 1 er. -La Caisse de retraite et d'invalidiM du personnel de la Ville de Geneve est constituee en socieM cooperative, inscrite au Registre du Commerce et regie par les presents statuts et, pour las cas qui n'y sont pas prevus, par les dispositions du titre 27 du Code des Obli- gations. Art. 2. -La SocieM a pour but d'assurer a ses membres. lorsqu'ils quittent 1e service de la Ville pour raisons d'age ou par suite d'invalidiM et, aleurs survivants, des rentes viageres determinees par les dispositions ci-apres : Art. 34. -Les contestations qui s'eleveraient au sujet des prestations de la Caisse aux ayants-droit seront
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.