BGE 55 II 21
BGE 55 II 21Bge05.06.1925Originalquelle öffnen →
20 Erbrecht. N° 7. anheischig macht, die Forderung sicherzustellen. Genügt für die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung, also einen viel empfindlicheren Eingriff in die Rechts- sphäre des Schuldners, nach Lehre und Rechtsprechung, dass der Antragsteller den Bestand einer Forderung glaubhaft mache, so ist nicht einzusehen, wieso für die Legitimation zur Klage auf Anfechtung der Ausschlagung grundsätzlich etwas anderes gelten sollte. Freilich greift hier nicht wie dort das summarische Verfahren platz; infolgedessen kann hier mit Fug gefordert werden, dass der Kläger den Bestand einer Forderung in höherem Grade wahrscheinlich mache als dort. Natürlich bleibt die Entscheidung über diesen Präjudizialpunkt ohne jeden Einfluss auf die Frage, in welchem Umfange der Kläger alsdann aus der amtlichen Liquidation Befriedigung be- an<;pruchen dürfe ... Dass die Forderung des Klägers fällig sei, kann nicht verlangt werden, ebensowenig wie für den Antrag auf Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung, da bei der amtlichen Liquidation ebensowohl wie im Konkurs auch nicht fällige Forderungen berücksichtigt werden müssen (vgl. Art. 596 ZGB ; 208, 210 SchKG\ Es liesse sich denn auch schlechterdings nicht rechtfertigen, solche Gläubiger, deren Forderung nicht schon fällig ist oder nicht zu beliebiger Zeit innerhalb sechs Monaten gekündigt werden kann, vom R':lchtsbehelf der Anfechtung frauduläser Erbschaftsausschlagung aus';uschliessen. 7. --.. , Nach der für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz ist nicht dar- getan, dass die Teilung der Erbschaft unter den durch die Ausschlagurig begünstigten Söhnen des Beklagten bereits stattgefunden habe. übrigens stünde weder die Teilung der Erbschaft, noch die Vermischung des den einzelnen Erben zugeteilten Vermögens mit ihrem bis- herigen Vermögen der Klage auf Ausschlagung entgegen. wie TuoR, Noten 10 zu Art. 578 und 23 zu Art. 594 ZGB, und BLUMENSTEIN, Zeitschrift des bernischen Juristen- Sachenrecht. :K 0 8. 21 vereins, 1914, S. 296, meinen. ·Wäre ei-\ doch andernfalls den Miterben oder den nachberufenell Erben anheim- gegeben, die Anfechtung durch das unter Umständen nur wenige Stunden erfordernde Manöver der Teilung zu ver- eiteln. Fällt infolge Gutheissung der Anfechtungsklage die Berufung der nachbcrufenen Erben oder die Anwach- sung zugunsten der Miterben nachträglich dahin, ~o haben sie an den Erbschaftsliquidator hemu:,;zugebell, was sie, gestützt auf ihr nachträglich vernichtete:,; Erb- recht, erworben haben, wobei das SurrogatioHt>prinzip gilt. Tun sie es nicht freiwillig, so wird "ich der Liqui- dator vom Anfechtul1gskläger die Prozesskostell für die gerichtliche Belangung der Miterben oder nachberufcllt'l1 Erben vorschiessen lassen oder ihn selbst mit der PrOU'HI:l- führung beauftragen oder endlich den Herausgabeanspruch als solchen verwert.en können. IV. SACHENRECHT DROITS REELS 8. Extrait da l'arrit da la. IIe Saction oivila d1.l16 ma.rs 1929 dans lacause lloirs Righini contre Da.yer. Droits de propriete admis par l'ancien droit cantonal, dont la constitution n'est plus possible a teneur de Ia loi nouvelle: Les rapports de voisinage entre les differents proprietaires d'appartements situes dans le meme immeuble sont regis par les prescriptions du code civil suisse (art. 684 et ss. CeS). Resume des jaits. En vertu des dispositions de l'ancien code civil valaisan qui admettait la propriete par etages, Victor Dayer est proprietaire de trois locaux amenages en boucherie, se trouvant au rez-de-chaussee d'un batiment. Au premier etage du meme immeuble les hoirs Righini possedent,
22 Sachenrecht. No 8. egalement a titre de proprietaires, un appartement se trouvant en partie immeruatement au-dessus des looaux de Dayer. Les hoirs Righini, estimant que le bruit fait dans leur appartement par quelques machines installees dans la boucherie etait insupportable, ont introduit devant le Tribunal cantonal du Valais une action tendant ace que Dayer soit astreint a deplacer les machines et a payer une indemniM de 10 000 fr. a Dlle Marie Righini. Statuant le 22 novembre 1928, le Tribunal cantonal a deboute les demandeurs de leurs conclusions et !es a condamnes aux frais. Sur recours des demandeurs, le Tribunal federal a confirme le jugement attaque. Extrait des considerants.
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