BGE 55 II 208
BGE 55 II 208Bge11.12.1926Originalquelle öffnen →
20S
Prozessrecht. N° 44.
stillschweigend von der Auffassung ausgegangen sind, dass
es sich hiebei lediglich um eine prozessuale Editionspflicht
handle (vgl. Protokoll der Expertenkommission S. 744 f. ;
ferner
BGE 19 S. 300; HEUSLER, Der Zivilprozess der
Schweiz S. 115).
Muss aber dem Kläger ein ßelbständiger materieller
Editionsanspruch abgesprochen werden, so ist die Klage,
nachdem die Vorinstanz auf das Klagebegehren 2 aus
prozessualen Gründen nicht eingetreten ist und sich das
Klagebegehren 1 somit ausschliesslich noch als ein der-
artiger privatrechtlicher Anspruch darstellt, abzuweisen.
De:mnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss in
Aufhebung des Urteils des Handelsgerichtes des Kantons
St. Gallen vom 15. Juli 1929 die Klage abgewiesen.
VI.
PROZESSRECHT
PROCEDURE
44. Orteil der I. Zivi1a.bteilung vom 25. September 1929
i. S. Müller gegen Staat Wallis.
Auch Streitigkeiten z w i s c heIl K a n ton e u d P r i va.·
t e n sind nur dann mittels der Berufung weJterzlehbar. wenn
es Zivilrechtsstreitigkeiten sind.
Klagen aus dem Dienstverhältnis eines Lei t e r sei n e r
kantonalen landwirtscha.ftlichen Scbule
gegen den Kanton sind keine Zvilrechttreitig~eiten.
Wendet der kantonale Richter hierauf die BestImmungen
des eidg. Obligationenrechtes an, so geschieht dies nur
subsidiär. als Bestandteil des kantonalen Rechtes.
OG Art. 48' Ziff. 4, 56; OR Art. 362.
A. -Arthur Müller, diplomierter Landwirt, zur Zeit
wohnhaft in Brugg, wurde am 15. Juli 1922 vom Staats-
rat des Kantons Wallis zum Direktor der landwirtschaft-
Prozessrecht. ",U -H. 209
lichen Schule des Oberwallis in Visp gewählt und zwar
vorerst bis zum 1. Juli 1925 und in der Folge bis zum
9. Juli 1929. Von dieser Stellung wurde Müller, nachdem
sich zwischen ihm und der ihm vorgesetzten Behörde
aus verschiedenen Gründen Differenzen ergeben hatten,
mit Beschluss des Staatsrates des Kantons 'Wallis vom
27. August 1926 enthoben.
B. -Daraufhin erhob Müller beim Instruktionsrichter
des Bezirkes Sitten Klage gegen den Staat Wallis auf
Zahlung des rückständigen Lohnes, der Besoldung für die
restierende Anstellungszeit, sowie eines
Betrages wegen
Verletzung
in seinen persönlichen Verhältnissen (Kredit-
schädigung) .
Der Staat Wallis erklärte sich bereit zur Zahlung des
rückständigen Gehaltes im. Betrage von 477 Fr., verlangte
aber im übrigen Abweisung der Klage, da die Entlassung
des Klägers wegen mehrfacher Pflichtverletzungen gerecht-
fertigt gewesen sei. Zudem erhob er gegen den Kläger
eine Widerklage, die heute nicht mehr Gegenstand des
Streites bildet.
O. -Mit Urteil vom 14./31. Mai 1929 hat das Kan-
tonsgericht von Wallis die Klage, mit Ausnahme des VOm
Beklagten anerkannten Betrages von 477 Fr. für rück-
ständigen Lohn, abgewiesen, da die sofortige Entlassung
des Klägers angesichts verschiedentlieher von ihm began-
gener Amtspflichtsverletzungen nicht ungerechtfertigt ge-
wesen sei.
D. -Hiegegen hat der Kläger am 7. Juni 1929 die
Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem er seine
Klage in vollem Umfange aufrecht erhält.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 56 OG kann das Bundesgericht als Beru-
fungsinstanz
nur Zivilstreitigkeiten beurteilen, die (! unter
Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden
oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden sind )). Diese
Vorschrift
gilt mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen
210 Prozessrecht. No 44.
Regelung auch bei Berufungen gegen kantonale Urteile in
Zivilrechtsstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten,
unbekümmert darum, dass, wenn eine solche Streitigkeit
gemäss Art. 48 Ziff. 4
OG dem Bundesgericht als einzige
Instanz unterbreitet worden wäre, dieses auch kantonales
Recht, wenn dies zur Beurteilung des Falles notwendig
gewesen wäre,
hätte zur Anwendung bringen müssen.
Diese
in Art. 56 OG statuierten Voraussetzungen sind nun
aber vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger befand sich dem
Beklagten gegenüber nicht in einem den Vorschriften des
eidgenössischen Obligationenrechtes unterliegenden
privat-
rechtlichen Anstellungsverhältnis, vielmehr war er öffent-
licher
Beamter, da seine Tätigkeit als Leiter der landwirt-
schaftlichen Schule des
Kantons Wallis in Visp sich als
eine Verrichtung
in Ausübung eines Staatszweckes dar-
stellt (vgl. BGE 50 I S. 75 f. und dort angeführte frühere
Entscheide, ferner
den ungedruckten Entscheid des Bun-
desgerichts i. S. Gasser gegen den Fiskus des Kantons
Zürich vom 24. April 1929). Dem kann nicht entgegen-
gehalten werden, dass der Betrieb dieser Schule dem
Beklagten unter Umständen einen Gewinn abwerfen kann ;
denn diese Anstalt wurde -und darauf kommt es an-
vom Beklagten nicht errichtet,· um dem Fiskus dadurch
eine Einnahmequelle zu verschaffen, sondern im Interesse
der öffentlichen Fürsorge, um den heranwachsenden Land-
wirten
die für die Ausübung ihres zukünftigen Berufes
notwendige Ausbildung
zu vermitteln und dadurch den
allgemeinen Stand der Landwirtschaft im Kanton zu
heben und zu fördern. Die Frage, ob die Entlassung des
Klägers gerechtfertigt
war und welche Gehaltsansprüche
ihm dem Beklagten gegenüber noch zustehen, beurteilt
sich somit, wie überhaupt das gesamte zwischen dem
Kläger und dem Beklagten bestandene Dienstverhältnis,
ausschliesslich
nach kantonalem öffentlichem Recht
(Art. 362 OR). Richtig ist allerdings, dass die Vorlnstanz
den vorliegenden Fall nach den im eidgenössischen Obli-
gationenrecht enthaltenen Vorschriften über den Dienst-
Versicherungsvertrag. No 46. 211
vertrag entschieden hat ; dies konnte jedoch nur im Sinne
einer subsidiären Anwendung dieser
Bestimmungen als
Bestandteil des kantonalen Rechtes geschehen (vgl. auch
den vorgenannten ungedruckten Entscheid des Bundes-
gerichtes). Fraglich könnte nur erscheinen, ob nicht der
VOm Kläger erhobene Schadenersatzanspruch wegen Kre-
ditschädigung und Verletzung der persönlichen Verhält-
nisse sich als zivilrechtlicher Anspruch qualifiziere: Das
mag indessen hier dahingestellt bleiben, da, auch wenn
di~s ndsätzlich bejaht werden müsste, die Begründet-
helt dieses Anspruches doch auf alle Fälle ausschliesslich
von der nach kantonalem öffentlichen Recht zu beurteilen-
den
und daher der Überprüfung durch das Bundesgericht
entzgenen Frage der Rechtmässigkeit der vom Beklagten
verfugten Entlassung des Klägers abhängig wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
VII.
VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
45. tJ'rteil der I1. ZivilabteUung vom SO. Kai 1929 i. S.
Schweil. t1nfall-und lta.ftpfiichtversicherungsanstalt u:Ee1vetia"
gegen Schweiz. Kcbiliarversioherungsgesellschaft.
Doppelversicherung bei Versicherung von Automobilen gegen
Feuerschaden einerseits durch deren Eigentümer, anderseits
durch den Eigentümer der Garage ?
Be4eutung des aussergerichtIichen Geständnisses für die Beweis-
frage.
A. -Am 11. Dezember 1926 wurde das Automobil
des
Notars Charles Girard in Martigny, das dort in der
Garage des Edmond Poolard, einer Holzbaracke, einge-
stellt war, mitsamt der Garage und anderen dort ein-
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