BGE 55 II 194
BGE 55 II 194Bge15.06.1928Originalquelle öffnen →
194 Obligationenrecht. No 41. 41. Auszag aus dem Urteil der 1. Zivilabteilung vom II September 1929 i. S. GemeinCie Buochs gegen Barmettier. H a f tun gei n erG e m ein d e für einen in einer von ihr betriebenen Bad e ans tal t infolge mangelnder Rettungs- geräte und Anstellung einer ungeeigneten Badewärterin ent- standenen U n fall (Ertrinken eines Badegastes). a) Haftung als Werkeigentümer gemäss Art. 58 OR. Badeanstalt ist ein Werk im Sinne dieser Vorschrift. -Werk- haftung besteht auch dann, wenn notwendige Zugehör in mangelndem Zustande sind oder fehlen. -Werkhaftung greift Platz unbekümmert darum, ob Badeanstalt öffentliche Anstalt oder Gewerbebetrieb sei. -Oh öffentliches Werk mangelhaft erstellt sei, beurteilt der Richter frei, nach objek- tiven Kriterien (Erw. 1). b) Haftung für Fe-hIer der Gemeindeorgane gemäss Art. 55 ZGB. Der Vorbehalt des Art. 59 ZGB bezieht sich nur auf öffentlich- rechtliche Funktionen. Dass eine solche Funktion in Frage steht, hat die beklagte Gemeinde zu beweisen (Erw. 2). Am 25. Juli 1928 nachmittags zwei Uhr begab sich das am 16. März 1917 geborene Mädchen Josefina Bar- mettier von Wyssibach in die der Gemeinde Buochs gehörende und von dieser betriebene Seebadeanstalt zum baden. Es ging mit einigen Schulfreundinnen langsam in den See hinaus, ohne auf die sogenannte Turnstange zu achten die den Schulkindern als äussere Grenze für Nichtschw'immer bezeichnet 'worden war. Plötzlich yer- lor es den Boden unter den Füssen und versank, da es des Schwimmens unkundig war. Die übrigen Mädchen, die diesen Vorfall mitangesehen hatten, riefen sofort um Hilfe, welche Rufe jedoch erfolglos blieben, da die anwesende des Schwimmens unkundige Badewärterin, Adelheid Wyrsch, sich rat-und tatlos zeigte und in der Anstalt auch keine Rettungsgeräte vorhanden waren. Erst, nachdem inzwischen mehr als eine Viertelstunde verstrichen war, gelang es einigen Knaben, die sich in der Nähe der Badeanstalt aufgehalten hatten und von Obligalionenrecht, ","0 4l. 195 einer in der Badeanstalt anwesenden älteren Frau herbei- gerufen worden waren, den Körper des vorsunkenen Mädchens mittels eines Gartenrechens, der ihnen von der Badewärterin überreicht worden war, aufzufischen und ans Land zu ziehen. Die von einem Arzte daraufhin angestellten Wiederbelebungsversuche blieben jedoch er- folglos. In der Folge leitete der Vater des verunglückten Mäd- chens, Theodor Barmettier, gegen die Gemeinde Buochs auf Grund von Art. 41 ff. OR Klage ein, wobei er von der Beklagten als Schadenersatz und Genugtuung einen Betrag von insgesamt 5000 Fr. forderte. Diese Klage wurde vom Bundesgericht im Betrage von 2300 Fr. geschützt. AU8 den Erwägungen:
196 Obligationenrecht. NQ 41. solchen Werkes duldet und daraus Schaden entsteht, es sich hiebei nicht um öffentlichrechtliche Beziehungen, sondern um Verhältnisse handelt, in denen das Gemein- wesen zum Bürger wie ein gewöhnlicher Privater, als gleichgeordnetes Rechtssubjekt, in Beziehung tritt (vgl. statt vieler BGE 53 II S. 316 und die daselbst angeführten früheren Entscheide; ferner OSER, Kommentar Art. 58 N.15 und dort zitierte weitere Literatur). Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, dass eine Seebadeanstalt als ein Werk im Sinne von Art. 58 OR zu erachten ist (vgL auch BGE 41 II S.705; Urteil des Reichsgerichtes in Zivilsachen 3. Zivilsenat vom 7. März 1911, abgedruckt in Entscheidungen der Gerichts-und Verwaltungsbehörden, herausgegeben von A. REGER,Bd. 31 S. 545 f). Die Beklagte ist daher als Werkeigentümerin dafür verantwortlich, dass, wie von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt worden ist, an der im See angebrachten sogenannten Turnstange, die zugleich die äusserste Grenze für Nichtschwimmer bedeutete, keine bezüglichen Warnungstafeln angebracht worden waren und zudem jegliche geeignete Rettungs- geräte (ein Gartenrechen kommt als solches nicht in Frage) fehlten; denn hiebei handelt es sich um Vorkeh- rungen, die zu treffen im Interesse der Sicherheit der Badegäste, zumal da die Badeanstalt auch Kindern zur Verfügung steht, notwendig g~boten und der Beklagten auch zuzumuten gewesen wären. Dem kann nicht ent- gegengehalten werden, dass dies die Frage der Haft- barkeit aus Art. 58 OR nicht berühre, weil es sich hiebei, zumal mit Bezug auf die Gerätschaften, nicht um einen Mangel an den Gebäulichkeiten selber handle. Eine Anlage ist auch dann im Sinne von Art. 58 OR mangel- haft, wenn die für deren bestimmungsgemässe Benützung notwendigen Zubehörden fehlen oder mangelhaft sind. Die Beklagte hat sich zu ihrer Entlastung darauf berufen, sie habe alles, oder sogar noch mehr vorgekehrt, als vom Regierungsrat des Kantons Unterwaiden nid dem Wa.ld Obligationenrecht. N0 41. 197 in seinem Kreisschreiben vom 11. Juni 1928 (Amtsblatt Nr. 24 vom 15. Juni 1928) den Gemeinden mit Bezug auf die Regelung und Gestaltung der Badeverhältnisse vorgeschrieben worden sei. Das ist nicht schlüssig. Die Frage ob ein öffentliches Werk im Sinne von Art. 580R mangelhaft erstellt oder unterhalten sei, beurteilt sich nach objektiven, vom Richter frei zu würdigenden Kri- terien und ist unabhängig davon, ob die betreffende Anlage seinerzeit entsprechend oberbehördlicher Anord- nungen in dieser Weise erstellt und von der betreffenden Oberbehörde als zweckmässig und den gestellten Anfor- derungen entsprechend erachtet worden ist. Zudem ist übrigens kein Zweifel, dass das fragliche Kreisschreiben nur als eine allgemeine Wegleitung, insbesondere' mit Bezug auf die Handhabung der Sittenpolizei, verstanden werden wollte und nicht ein Reglement darstellt, das eine erschöpfende Regelung der von den Gemeinden in ihren Badeanstalten zu treffenden Sicherheitsmassnahmen bezweckte. 2. - Die Vorinstanz stützt die Haftbarkeit der Beklag- ten auch darauf, dass die Beklagte eine des Schwimmens nicht kundige Badewärterin angestellt und diese Letztere sich bei dem f:!.'aglichen Unfall schuldhaft ungeschickt und tatlos verhalten habe. Auch diese Frage ist, entgegen der Auffassung der Beklagten, nach den Grundsätzen des eidgenössischen Privatrechtes zu beurteilen. Der in Art. 59 ZGB für öffentlich-rechtliche Korporationen getroffene Vorbehalt des öffentlichen Rechtes bezieht sich nur auf die Verantwortlichkeit aus öffentlich-rechtlichen Funk- tionen und hat daher nicht auch den Fall im Auge, wo eine öffentlich-rechtliche Korporation zum Bürger wie eine gewöhnliche Privatperson, als gleichgeordnetes Rechts- subjekt, in Beziehung tritt (vgl. BGE 54 II S. 373 und die daselbst angeführten früheren Entscheide). Letzteres muss nun aber dann angenommen werden, wenn eine Gemeinde einen Bürger als Inhaberin eines ausschliesslich oder in der Hauptsache fiskalischen Zwecken dienenden
198 Ohligationenrecht. ;(0 41. Gewerbebetriebes entgegentritt, wie ja auch für solche Verhältnisse der in Art. 61 OR statuierte Vorbehalt des ,kantonalen bezw. eidgenössischen öffentlichen Rechtes für die Haftung von öffentlichen Beamten und Ange- stellten für von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Ver- richtungen verursachten Schaden, durch Abs. 2 des genannten Artikels ausdrücklich wegbedungen worden ist. Nun ist allerdings zuzugeben, dass eine öffntIiche Badeanstalt nicht ohne weiteres und notwendig als ein rein fiskalischen Zwecken dienender Gewerbebetrieb er- achtet werden muss; allein auch das Gegenteil trifft nicht zu. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, wenn sie sich auf die die in Art. 55 ZGB statuierte zivilrechtliehe Haftbarkeit der juristischen Personen ausschliessende Sonderbestimmung des Art. 59 ZGB berufen wollte, dem Richter die zur Beurteilung dieser Frage notwendigen tatsächlichen Grundlagen zu beschaffen, d. h: insbesondere über die organisatorischen Verhältnisse der fraglichen Badeanstalt, deren Rechnungsresultate, sowie die Ver- wendung der bezüglichen Einkünfte etc. Aufschluss zu geben und Beweise anzutragen. Da dies nicht geschehen, ist somit die Haftbarkeit der Beklagten auch in dieser Hinsicht nach den Grundsätzen des eidgenössischen Zivilrechtes zu beurteilen. Darnach ist nun kein Zweifel, dass sowohl in der Anstel- lung einer des Schwimmens nicht kundigen Badewärterin als im gesamten Verhalten dieser Letztem beim streitigen Unfall ein von der Beklagten zu vertretendes Verschulden erblickt werden muss. Denn wenn eine Gemeinde ihren Schulkindern eine offene Seebadeanstalt zur Verfügung stellt und für diese eine besondere Wärterin anstellt, so müssen sich die Eltern der betreffenden Kinder darauf verlassen können, dass diese Wärterin nicht nur mit der Ausgabe der Wäsche, der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in der Anstalt etc., sondern vor allem auch mit der Aufsicht der badenden Kinder betraut werde und dass diese in der Lage sei, bei Unfällen sofort persönlich Obligationen recht. Xo 4 L 199 Hilfe zu bringen, wozu die Kenntnis des Schwimmens selbstverständlich unerlässliche Voraussetzung ist. Schuld 'haft war es aber auch, dass die Badewärterin sich auch , wenn sie nicht schwimmen konnte, nicht persönlich an der Rettung des Kindes beteiligt hat, da nach der von der Vorinstanz stillschweigend als zutreffend anerkannten Feststellung der untern kantonalen, Instanz das Kind an einer Stelle untergesunken ist, an welche auch eine des Schwimmens nicht kundige erwachsene Person leicht und ohne Gefahr hätte gelangen können. 3. - Unter den obwaltenden Umständen untersteht keinem Zweifel, dass die festgestellten Verfehlungen und Mängel für den Tod der Josefina Barmettier kausal ge- wesen waren, indem das Kind, wenn eine des Schwimmens kundige Wärterin sich sofort und versehen mit geeigneten Rettungsgeräten, zur Unfallstelle begeben hätte, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit hätte gerettet werden können, ganz abgesehen davon, dass, wenn an der sogenannten Turnstange Warnungstafeln angebracht gewesen wären, das Mädchen sich vielleicht überhaupt nicht in die Gefahrenzone begeben hätte. Gegen letzteres kann nicht eingewendet werden, dass die Schulkinder und damit auch die Josefina Barmettier über die Gefahr des Badens ausserhalb dieser Stange unter- richtet worden waren; denn wenn dies auch von der Vor- instanz in nicht aktenwidriger und daher für das Bundes- gericht verbindlicher Weise als erwiesen erachtet worden ist, so ist damit nicht gesagt, dass, wenn die Gefahr dem Mädchen· durch solche Tafeln unmittelbar an Ort und Stelle in eindringlicher Weise in Erinnerung gerufen worden wäre, es auch dann nicht davon abgestanden wäre, sich weiter in den See hinauszuwagen.
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