BGE 55 II 178
BGE 55 II 178Bge06.06.1929Originalquelle öffnen →
in Schraffurdruck dargestellt, und es ist für das Egli- sauerwasser eine zweite Säule mit der Angabe 37,1 % (nach Abzug des Gehalts an Kochsalz) enthalten. Durch Brief vom 7. März 1928 hat die Klägerin den Ver- tretern der Beklagten, Bünzli & Cie in Solothurn, mitge- teilt, durch diese ( Rangliste» werde beim Leser der Eindruck erweckt, von den einheimischen Mineralwassern sei das Schenkenberger neben dem Eglisauer das beste, das Henniezwasser aber gehöre zu den minderwertigen. Nach einem Gutachten des waadtländischen Kantonschemikers bedeute diese « Rangliste) eine Irreführung des Publikums; sie enthalte ein falsches Werturteil über die schweizeri- schen Mineralwasser, weil so nur der in Prozenten aus- gedrückte Gehalt. an mineralischen Bestandteilen ange- führt werde, während doch die Güte eines Wassers nicht ausschliesslich hievon abhänge. Eine solche Reklame sei unstatthaft und schädige die Klägerin. Darauf wurde die Klägerin durch Bünzli & Cie an die Beklagten gewiesen. Von diesen verlangte die Klägerin am 13. März 1928 Unterlassung der weiteren Verbreitung der genannten Werbeschriften und Aufklärung des Publikums über die stattgefundene Irreführung. Die Beklagten wiesen das Ansinnen unter Berufung auf ein ihnen von Prof. Dr. Hart- mann in Aarau erstattetes Gutachten zurück. B. -Hierauf hob die Klägerin beim aargauischen Handelsgericht die vorliegende Klage an, die sich auf Art. 48 OR und 28 ZGB gründet, mit den Rechtsbegehren :
180 Obligationenrecht. N° 37. 2. Den Beklagten sei die weitere Benützung dieser H Rangliste» richterlich zu verbieten. 3. Schadenersatzforderung von 10,000 Fr. 4. Urteilspublikation. O. -Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. Sie machen geltend, die « Rangliste» entspreche mit den darin enthaltenen Angaben der Wahrheit und stelle des- halb eine erlaubte Reklame dar; sie sei von Prof. Dr. Hart- mann selber aufgestellt worden. Es seien damit bloss die Ergebnisse wissenschaftlicher Analysen bekanntgegeben und durch eine graphische Darstellung anschaulich ge- macht worden, nicht aber gesagt, die Qualität eines Mine- ralwassers hänge ausschliesslich vom Gehalt an Mineral- stoffen ab und das Schenkenbergerwasser sei in jeder Beziehung das beste. . D. -Das Handelsgericht des Kantons Aargau hat mit Urteil vom 31. Januar 1929 die Klage als «in jeder Hin- sicht unbegründet » abgewiesen. E. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Zu- sprechung sämtlicher 4 Klagebegehren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
182 Obligationenrecht. ,'>°37. zung der Konkurrenz hinausläuft, vor dem Gesetz nicht standhält. Dafür, dass die Beklagten mit der Aufstellung und Veröffentlichung der « Rangliste I), die keineswegs , marktschreierisch gehalten ist, einen derartigen Zweck gegenüber der Klägerin verfolgt haben, fehlt es an hin- reichenden Anhaltspunkten. Die Vorinstanz hat zutref- fend darauf hingewiesen, dass entgegen der Darstellung der Klägerin beklagtischerseits nicht behauptet wird, die Qualität der Wasser beurteile sich ausschliesslich nach ihrem Gesamtgehalt an mineralischen Substanzen; dass eine Bewertung nach anderen Gesichtspunkten schlechthin ausgeschlossen sei, kann der Publikation der Beklagten nicht entnommen werden: der deutlich wahrnehm,bare Zusatz «nach ihrem Mineralstoffgehalt geordnet», welcher der überschrift beigefügt ist, weist auf das Gegenteil hin und auch der Umstand, dass das im Eglisauerwasser ent- haltene Kochsalz, also ein m.ineralischer Bestandteil des- selben, als « therapeutisch indifferent» bezeichnet wird, spricht dafür, dass nach der eigenen Auffassung der Be- klagten der Gehalt an Mineralstoffen nicht allein mass- gebend ist. Dagegen lässt sich nicht in Abrede stellen, dass derselbe doch zum mindesten ein e n wesentlichen Faktor für die Beurteilung der Güte der Mineralwasser bildet, was dessen Wahl als Vergleichsmasstab füglich rechtfertigen mochte, ohne dass die Absicht der Beklagten notwendig auf Benachteiligung der Klägerin und gar auf systematische Herabsetzung des Henniezwassers gerichtet zu sein brauchte. 3. -Damit wird die Frage, wie es sich mit dem wei- teren Erfordernis der Beeinträchtigung in der Geschäfts- kundschaft oder der Bedrohung im Besitze derselben verhalte, hinfällig ; immerhin mag bemerkt werden, cl&:s das Publikum bei der Wahl zwischen verschiedenen Mine- ralwassern doch wohl in erster Linie auf deren Geschmack abstellen dürfte, oder sich jedenfalls dadurch mitbestim- men lässt, und dass die Klägerin es in der Hand hatte, der Propaganda der Beklagten durch geeignete Gegen- mnssnahmen entgegenzutreten. Oblig",tionenrecht. :N 0 38. 183 4. -Die Klage erweist sich mithin -ob man vom moralischen Standpunkte aus im Verhalten der Beklagten etwas Anstössiges erblicken will oder nicht -als unbe- gründet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des .Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 1929 bestätigt. 38. Auszug aus dem t1rteil der L ZivUabteUung vom a6. Juni 1929 i. S. t1to-Garage-Automobil A.-G. gegen Ha.ller. Auftra.g, Widerruf, Folgen. Art. 404 TI OR. Der Kläger Haller, Generalvertreter der Speditions- firma Lloyd Royal BeIge für die Schweiz, schloss mit der Beklagten, Uto-Garage-Automobil A.-G., verschiedene Verträge über Automobiltransporte ab, die dann grossen- teils nicht ausgeführt werden konnten. Seine Klage auf Ersatz der unnütz gewordenen Aufwendungen wird vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen. Aus den Gründen : 3. -Der Hauptstandpunkt der Beklagten ist der, sie sei gemäss Art. 404 OR zum jederzeitigen Widerrufe berechtigt gewesen, und zwar ohne Schadenersatz, da Aha. 11 1. c. nicht zutreffe. Die Vorinstanz geht davon aus, dass für Aufwendungen zum Zwecke des Mandates dem Beauftragten bei Widerruf auch daml Ersatz gebühre, wenn ein Widerruf « zur Unzeit» nicht vorHege. Hierin liegt der rechtliche Kernpunkt des Streites. Allein es ist auch in dieser Hinsicht der Vorinstanz beizustimmen, jedenfalls da, wo, wie hier, der Widerruf aus Umständen erfolgt, die einzig und allein der Widerrufende zu vertre- ten hat; in derartigen Fällen gebieten die Grundsätze von Treu und Glauben und die Billigkeit, dass der Wider- rufende den Beauftragten für Auslagen und Aufwendungen, die im Hinblick auf die Ausführung des übernommenen Auftrages gemacht wurden, schadlos hAlte. Es handelt
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.