BGE 55 II 158
BGE 55 II 158Bge31.08.1927Originalquelle öffnen →
158 Familienreeht. N° 30. werden dürfe. Das schliesst aber nicht aus, dass diese Unfähigkeit auch anderweitig festgestellt werden kann, in welchem Falle nichts darauf ankommt, ob sie seinerzeit . vom Vertragsgegner erkannt wurde oder nicht. Richtig ist allerdings, dass das Bundesgericht in dem besagten Entscheide erklärt hat, das Risiko einer einmaligen oder vereinzelten unvernünftigen Rechtshandlung solle der- jenige, der sie vornimmt, nicht der Gegenkontrahent, tragen. Sollte hiemit verstanden worden sein wollen, dass eine erstmalige unvernünftige Handlung nur im Falle der Erkennbarkeit der Urteilsunfähigkeit des betr. Vertrags- gegners rechtsunwirksam sei, so könnte hieran aus den vorerwähnten Gründen nicht festgehalten werden. H. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Juli 1929 i. S. Bothenfluh gegen iothenfluh. Auslegung des Begriffs « Aussicht auf Wiedervereinigung der Ehega.tten » im Sinne von Art. 146 Abs. 3 ZGB. Ä.. -Am 19. März 1929 hat das Bezirksgericht von Baden die Ehe des Anton und der Rosa Rothenfluh-Irniger auf Grund von Art. 142 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 3 ZGB auf unbestimmte Zeit getrennt, welcher Entscheid vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. Mai 1929 bestätigt wurde. B. -Hiegegen hat die Klägerin, Frau Rothenfluh, am 4. Juni 1929 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren, es sei, entsprechend ihrem ursprüng- lichen Klageantrag, die Ehe endgültig zu scheiden ; eventuell sei die Trennung nur auf ein Jahr zu begrenzen. Das Bund€8gericht zieht in Erwägung : Beide Vorinstanzen haben -was auch nach der Akten- Familienrecht. No 30. 159 lage keinem Zweifel unterliegt -übereinstimmend an- genommen, dass die vorliegende Ehe im Sinne von Art. 142 ZGB aus Verschulden des Mannes tief zerrüttet ist . Fraglich ist nur, ob infolgedessen auf Scheidung oder im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 146 Abs. 3 ZGB lediglich auf Trennung zu erkennen sei. Die Vorinstanz hat das letztere angenommen, weil nach der Stellung- nahme des Beklagten im Prozesse auf seiner Seite der Wille vorhanden sei, den Versuch zur Wiederherstellung einer normalen, gesunden Ehe zu unternehmen. Dieser erscheine nicht von vorneherein aussichtslos, sofern wirk- lich . der Beklagte seinen Willen zur Änderung seiner Lebensführung in die Tat umsetze und beweise, dass er imstande sei, dies auf die Dauer zu tun. Das Beweis- verfahren habe ergeben, dass der Beklagtt, in jüngster Zeit solider geworden, sodass ein äusserlich erkennbarer Ansatz zu achtungswerter Lebensführung vorhanden sei. Dem Beklagten sei deshalb Gelegenheit zu geben, sich die Achtung der Klägerin wieder zu erwerben. Es erscheine daher, namentlich mit Rücksicht auf das Alter der Par- teien und das Vorhandensein gemeinsamer Kinder, keines- wegs ausgeschlossen, dass sich die Parteien wieder zu einem normalen ehelichen Zusammenleben finden werden. Diese Argumentation ist nicht schlüssig. Nach Art. 146 Abs. 3 ZGB kann, wenn -wie dies hier der Fall ist - auf Scheidung geklagt wird, nur dann lediglich auf Tren- nung erkannt werden, wenn Aus s ' c h t auf Wieder- vereinigung der Ehegatten vorhanden ist (si la recon- ciliation des epoux parait probable). Eine blosse vage Möglichkeit, die ja an sich kaum je ausge~chlossen sein wird, genügt somit nicht, sondern es müssen bestimmte, konkrete Tatsachen vorhanden sein, die beim Richter die Überzeugung erwecken, dass der zwischen den Par- teien bestehende Bruch doch noch nicht als endgültig zu erachten ist (vgl. auch BGE 41 III S. 201). Derartige Tatsachen sind aber vorliegend nicht gegeben. Es steht fest, dass der Bekl8.gte ein Trinker ist und dass er deshalb
160 Familienreoht. No 30. schon zwei Mal von seiner Arbeitgeberin entlassen werden musste, dass er seine Arbeit sowie seine Familienpflichten gröblich vernachlässigte, dass er die Klägerin grob behan- delte und sie völlig unbegründet der ehelichen Untreue bezichtigte, während er gegenteils selber sich einer Frau Huber gegenüber unsittliche Zumutungen erlaubte. Bei dieser Sachlage kann der blosse Umstand, dass der Be- klagte sich nach den Aussagen des Zeugen Fischer in jüngster Zeit, seit er sich dem blauen Kreuz verschrieben, bei seiner Arbeit gut verhalten hat -welche Tatsache von der Vorinstanz als einziges die Anwendung des Art. 146 Abs. 3 ZGB rechtfertigendes Indiz angeführt werden konnte -nicht genügen, um daraus das Bestehen einer « Aussicht auf die Wiedervereinigung der Ehegatten» herzuleiten. Der Beklagte hat selber zugegeben, dass er sich, obwohl er sich dem blauen Kreuz verschrieben, seither trotzdem wieder zwei Mal betrunken habe. Es sind also keine Anhaltspunkte vorhanden, die eine end- gültige Besserung des Beklagten von seinem Laster, dem er seit Jahren fröhnt und das zweüellos die Haupt- ursache der bestehenden Zerrüttung bildet, erwarten lassen. Ohne eine solche erscheint aber, angesichts der tiefen und auch zweifellos verständlichen Abneigung, die die Klägerin dem Beklagten gegenüber hegt, jede Aussicht auf Wiedervereinigung der Parteien ohne weiteres aus- geschlossen. Das scheinen auch die Vorinstanzen an sich nicht zu verkennen, nur glauben sie, dass dem Beklagten Gelegenheit geboten werden müsse, den von ihm behaup- teten Besserungswillen zu beweisen. Hievon kann jedoch im Hinblick auf die lediglich theoretische Möglichkeit, dass eine Besserung vielleicht doch noch einmal eintreten könnte, nicht die Rede sein. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss in Aufhebung des Urteiles des Obergerichts des Kantöns Aargau vom 17. Mai 1929 die Ehe der Parteien geschieden. alliilienrecht. :'iI 0 31. 31. A.uszug aus dtm Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Juli 1929 i. S. Faas gegen Rardegger. 161 Unterhaltsbeiträge für Kinder aus geschiedener Ehe, die durch Urteil (oder vom Richter genehmigte Part{livereinbarung) festgesetzt worden sind, können jederzeit nachgefordert wer- den, solange sie nicht verjährt sind. Die Parteien sind die im Jahre 1912 geschiedenen Eltern von am 13. September 1903 bezw. 27. Oktober 1904 geborenen Kindern, bezüglich welcher durch vom Scheidungsgericht genehmigte Vereinbarung bestimmt wurde, dass sie der Mutter zugeteilt werden und « Der Vater verpflichtet sich ... , an den Unterhalt der Kinder monatlich zusammen 50 Fr. zu leisten, und zwar bis beide Kinder mehrjährig sind. Sobald das Einkommen des Vaters 250 Fr. per Monat übersteigt, zahlt er als Aliment für die Kinder mindestens den fünften Teil seines Ein- kommens unter Anrechnung obiger 50 Fr. » Obwohl der Vater seit 1920 als kantonaler Justizbeam- ter ein 10,000 Fr. übersteigendes Jahresgehalt bezieht, nahm die Mutter den ihr bis zum Oktober 1924 allmonat- lich geleisteten Unterhaltsbeitrag von nur 70 Fr. jeweilen widerspruchslos entgegen ... Am 31. August 1927 hob sie dann aber gegen den Vater Betreibung an, und mit der vorliegenden Klage verlangt sie dessen Verurteilung zur Bezahlung von 4642 Fr. 20 ets., welche Summe dem fünften Teil des vom Beklagten seit Anfang September 1922 bis Ende Oktober 1924 bezogenen Gehaltes ent- spricht. Das Bundesgericht hat die Klage teilweise zugesprochen u. a. in Erwägung : Zu Unrecht nimmt der Beklagte BGE 52 II S. 330 als Präjudiz für seine These in Anspruch, dass die Unterhalts- beiträge, die er seinerzeit schuldig geworden ist, nicht nach so langer Zeit von ihm nachgefordert werden können. Zunächst beschränkt sich jenes Präjudiz auf den eigenen
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