BGE 55 II 157
BGE 55 II 157Bge04.06.1929Originalquelle öffnen →
11)8 Familienrecht. N° 30. werden dürfe. Das schliesst aber nicht aus, dass diese Unfähigkeit auch anderweitig festgestellt werden kann, in welchem Falle nichts darauf ankommt, ob sie seinerzeit vom Vertragsgegner erkannt wurde oder nicht. Richtig ist allerdings, dass das Bundesgericht in dem besagten Entscheide erklärt hat, das Risiko einer einmaligen oder vereinzelten unvernünftigen Rechtshandlung solle der- jenige, der sie vornimmt, nicht der Gegenkontrahent, tragen. Sollte hiemit verstanden worden sein wollen, dass eine erstmalige unvernünftige Handlung nur im Falle der Erkennbarkeit der Urteilsunfähigkeit des betr. Vertrags- gegners rechtsunwirksam sei, so könnte hieran aus den vorerwähnten Gründen nicht festgehalten werden. H. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Juli 1929 i. S. Bothenfluh gegen Bothenfluh. Auslegung des Begriffs « Aussicht auf Wiedervereiniguug der Ehegatten» im Sinne von Art. 146 Abs. 3 ZGB. A. -Am 19. März 1929 hat das Bezirksgericht von Baden die Ehe des Anton und der Rosa Rothenfluh-Irniger auf Grund von Art. 142 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 3 ZGB auf unbestimmte Zeit getrennt, welcher Entscheid vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. Mai 1929 bestätigt wurde. B. -Hiegegen hat die Klägerin, Frau Rothenfluh, am 4. Juni 1929 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren, es sei, entsprechend ihrem ursprüng- lichen Klageantrag, die Ehe endgültig zu scheiden ; eventuell sei die Trennung nUr auf ein Jahr zu begrenzen. Das Bundesger1:cht zieht in Erwägung : Beide Vorinstanzen haben -was auch nach der Akten- Familienrecht. No 30. 159 lage keinem Zweifel unterliegt -übereinstimmend an- genommen, dass die vorliegende Ehe im Sinne von Art. 142 ZGB aus Verschulden des Mannes tief zerrüttet ist. Fraglich ist nur, ob infolgedessen auf Scheidung oder im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 146 Abs. 3 ZGB lediglich auf Trennung zu erkennen sei. Die Vorinstanz hat das letztere angenommen, weil nach der Stellung- nahme des Beklagten jm Prozesse auf seiner Seite der Wille vorhanden sei, den Versuch zur Wiederherstellung einer normalen, gesunden Ehe zu unternehmen. Dieser erscheine nicht von vorne herein aussichtslos, sofern wirk- lich . der Beklagte seinen Willen zur Änderung seiner Lebensführung in die Tat umsetze und beweise, dass er imstande sei, dies auf die Dauer zu tun. Das Beweis- verfahren habe ergeben, dass der Beklagk, in jüngster Zeit solider geworden, sodass ein äusserlich erkennbarer Ansatz zu achtungswerter Lebensführung vorhanden sei. Dem Beklagten sei deshalb Gelegenheit zu geben, sich die Achtung der Klägerin wieder zu erwerben. Es erscheine daher, namentlich Init Rücksicht auf das Alter der Par- teien und das Vorhandensein gemeinsamer Kinder, keines- wegs ausgeschlossen, dass sich die Parteien wieder zu einem normalen ehelichen Zusammenleben finden werden. Diese Argumentation ist nicht schlüssig. Nach Art. 146 Abs. 3 ZGB kann, wenn -wie dies hier der Fall ist- auf Scheidung geklagt wird, nur dann lediglich auf Tren- nung erkannt werden, wenn Aus s ' c h t auf Wieder- vereinigung der Ehegatten vorhanden ist (si la recon- ciliation des epoux parait probable). Eine blosse vage Möglichkeit, die ja an sich kaum je ausges.chlossen sein wird, genügt somit nicht, sondern es müssen bestimmte, konkrete Tatsachen vorhanden sein, die beim Richter die Überzeugung erwecken, dass der zwischen den Par- teien bestehende Bruch doch noch nicht als endgültig zu e~achten ist (vgl. auch BGE 41 IU S. 201). Derartige Tatsachen sind aber vorliegend nicht gegeben. Es steht fest, dass der Bekl8.gte ein Trinker ist und dass er deshalb
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