BGE 55 II 146
BGE 55 II 146Bge18.06.1921Originalquelle öffnen →
146 Eisenbahnhaftpflieht. N° 27. Tribunal foo.eral s'est deja raille en principe (cf. arrets des tribunaux suisses en matiere d'assurance, IITe recueil, pages 10 et 11; R<ELLI, Commentaire, note 2 a ad art. 28 LCA et la jurisprudence qui y est eitre; KISCH, Privatversicherungsrecht, 2, 483 al. 2). En l'espece, il est etabli precisement que Paoli a accepM tout a fait exceptionnellement de travailler a la scie mecanique, une seule fois, pour rendre service a son employeur; rien ne prouve qu'il ait eu l'intention de prendre part encore a ce travail dans la suite, plus ou moins periodiquement. Et la duree de ce travail excep- tionnel, auquel Paoli devait se livrer pendant une demi- journee seulement, etait de tres minime importance comparativement a celle des occupations regulieres de l'assure et a celle du contrat, conclu pour dix ans. Aussi n'est-il pas possible d'admettre que le travail special effectue au moment de l'accident constituat une aggravation essentielle du risque deliant l'assureur du contrat ; l'eIement necessaire de la durre fait totalement dMaut. V. EISENBAHNHAFTPFLICRT RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER 27. AtlSZUg a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vomlG.l4a.i 19a9 i. S. Erben Xilin gegen Schweizerische Südostbahngesellscha.ft. Eis e nb a hn h a.f tp f I ie h t. Bei der Ausrichtung der Wit- wenrente ist auf die Lebenserwartung des ältern der beiden Ehegatten, sowie auf diemutmassliche Dauer der Erwerbs- fähigkeit des Verunfallten abzustellen. ERG Art. 2. Der Streit drehte sich u. a. um die Frage, ob die Witwen- rente ohne Rücksicht auf das Alter und die mutmassliche Dauer des Erwerbsfähigkeit des verunfallten Ehemannes auf Lebenszeit der Witwe zuzusprechen sei. Eisenbahnhaftpflicht. No 27. 147 Erwägungen : Die Vorinstanz hat die Witwenrente ohne Rücksicht auf das Alter des verunfallten Ehemannes auf Lebenszeit der Witwe zugesprochen. Soweit geht jedoch die Ver- pflichtung der Beklagten gemäss Art. 2 ERG nicht. Ein Versorgerschaden ist nur solange vorhanden, als der Ver- unfallte mutmasslich hätte für seine Familie sorgen können und die Klägerin dies erlebt hätte. Es ist daher auf die Lebenserwartung des ältern der beiden Ehegatten abzu- stellen, wie das Bundesgericht, entgegen einer Bemerkung im angefochtenen Urteil, in ständiger Rechtsprechung erkannt hat (vgl. BGE 15 S. 252 ; 20 S. 419 ; 35 IT S. 28) Kälin war im Moment des Unfalls 44 % Jahre alt, 14 Jahre älter als seine Frau. Nach Tafel 1 der « Lebens- erwartungs-, Barwert-und Rententafeln » von Piccard (2. Auflage) betrug seine mittlere weitere Lebenserwar- tung noch ca 24 Jahre. Die Witwenrente kann daher für höchstens 24 Jahre zugesprochen werden. Anderseits ist an sich richtig, dass bei der Rentenfest~ setzung Rücksicht darauf genommen werden muss, ob der Verunfallte zeitlebens voll erwerbsfähig geblieben wäre oder nicht. So hat das Bundesgericht in BGE 52 IT S. 101 nur eine reduzierte Rente zugesprochen mit der Begrün- dung, die Erwerbsfähigkeit des Verunglückten hätte mit vorgerücktem Alter voraussichtlich abgenommen (es han- delte sich dort um einen Arbeiter). Damit aber eine solche vorzeitige Abnahme der Erwerbsfähigkeit angenommen werden kann, müssen bestimmte Gründe in der Person des Verunfallten selbst vorliegen, die vom Richter nach freiem Ermessen zu würdigen sind, solange nicht brauch- bare Wahrscheinlichkeitsberechnungen auch auf diesem Gebiet zur Verfügung stehen. Die von der Beklagten pro- duzierten Tabellen können nicht als taugliche Grundlage für den Entscheid verwendet werden, weil sie ßich nur auf die Erwerbsfähigkeit der Beamten und Arbeiter de", Bundes beziehen, während man es im vorliegenden Fall
148 Eisenbahnhaftpflicht. N0 27. mit einem selbständigen Inhaber eines Holzhandelge- schäftes, d. h. weder mit einem Beamten noch mit einem Arbeiter zu tun hat, und der von der Beklagten gemachte Vorschlag, das Mittel zwischen den für Beamte und für Arbeiter gefundenen Werten zu nehmen, jeder objektiven Fundierung entbehrt. Hievon abgesehen hat die Be- klagte keinerlei Momente, welche eine vorzeitige Herab- setzung der Erwerbsfähigkeit Kälins erwarten lassen könnten, nachgewiesen noch auch nur behauptet. Die Erfahrungen des Lebens sprechen im Gegenteil eher gegen den Standpunkt der Beklagren. Die blosse (kauf- männische und technische) Leitung dieses Geschäftes hätte Kälin allein oder doch mit Hilfe seiner Familie aller Voraussicht nach noch im vorgerückten Alter besor- gen können, da es sich ja dann um einen bereits eingeführ- ten Betrieb gehandelt hätte, dessen Aufrechterhaltung nicht mehr so grosse Anforderungen an den Inhaber gestellt hätte wie die Gründung und die ersten Geschäfts- jahre. Schliesslich ist auch noch daraUf hinzuweisen, dass Kälin zweifellos in der Lage gewesen wäre, einen allfälligen Ausfall in den spätern Jahren durch die nicht unbeträcht- lichen Ersparnisse auszugleichen, die er bis dahin hätte machen können : Es steht fest, dass er von seinen 17,000 Fr. Jahreseinkommen höchstens 5000 Fr. für seine Familie verwendet hat ; auch wenn man die Aufwendungen für seine eigene Person hoch veranschlagt, so bleiben doch immer noch 5-7000 Fr., die er' jährlich hätte zurücklegen können. Es besteht daher kein Grund, die Renten aus diesem Gesichtspunkt heraus zeitlich zu beschränken. Markenschutz. No 28. VI. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 28. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivilabteUung vom SO. Aprill9aa i. S. Valvoline OU Comp. gegen India.n RefiDing Comp. Markenschutz: 149
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