Railway liability: widow’s pension limited by life expectancy

BGE 55 II 146Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II18.06.1921Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that a widow’s pension under Art. 2 ERG is not automatically payable for the widow’s lifetime. It must be limited by the probable support period, which depends on the life expectancy of the older spouse and, where relevant, the deceased’s likely duration of earning capacity. In this case, the deceased husband was 44.5 years old and his remaining life expectancy was about 24 years, so the pension could only be granted for that period. The court found no factual basis for an earlier reduction of earning capacity.

Omnilex-Regeste

Art. 2 ERG; duration of widow’s pension in railway liability: the pension is not determined abstractly by the widow’s lifetime, but by the period during which the deceased would probably have remained able to provide support and the widow would probably have survived him. The decisive temporal reference is the life expectancy of the older spouse; a further limitation may arise only if concrete elements in the person of the deceased make an earlier decline in earning capacity probable. General actuarial tables may be used only if they are suitable for the occupational and personal situation at hand (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Eisenbahnhaftpflieht. N° 27. Tribunal foo.eral s'est deja raille en principe (cf. arrets des tribunaux suisses en matiere d'assurance, IITe recueil, pages 10 et 11; R ELLI, Commentaire, note 2 a ad art. 28 LCA et la jurisprudence qui y est eitre; KISCH, Privatversicherungsrecht, 2, 483 al. 2). En l'espece, il est etabli precisement que Paoli a accepM tout a fait exceptionnellement de travailler a la scie mecanique, une seule fois, pour rendre service a son employeur; rien ne prouve qu'il ait eu l'intention de prendre part encore a ce travail dans la suite, plus ou moins periodiquement. Et la duree de ce travail excep- tionnel, auquel Paoli devait se livrer pendant une demi- journee seulement, etait de tres minime importance comparativement a celle des occupations regulieres de l'assure et a celle du contrat, conclu pour dix ans. Aussi n'est-il pas possible d'admettre que le travail special effectue au moment de l'accident constituat une aggravation essentielle du risque deliant l'assureur du contrat ; l'eIement necessaire de la durre fait totalement dMaut. V. EISENBAHNHAFTPFLICRT RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER 27. AtlSZUg a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vomlG.l4a.i 19a9 i. S. Erben Xilin gegen Schweizerische Südostbahngesellscha.ft. Eis e nb a hn h a.f tp f I ie h t. Bei der Ausrichtung der Wit- wenrente ist auf die Lebenserwartung des ältern der beiden Ehegatten, sowie auf diemutmassliche Dauer der Erwerbs- fähigkeit des Verunfallten abzustellen. ERG Art. 2. Der Streit drehte sich u. a. um die Frage, ob die Witwen- rente ohne Rücksicht auf das Alter und die mutmassliche Dauer des Erwerbsfähigkeit des verunfallten Ehemannes auf Lebenszeit der Witwe zuzusprechen sei. Eisenbahnhaftpflicht. No 27.

Erwägungen : Die Vorinstanz hat die Witwenrente ohne Rücksicht auf das Alter des verunfallten Ehemannes auf Lebenszeit der Witwe zugesprochen. Soweit geht jedoch die Ver- pflichtung der Beklagten gemäss Art. 2 ERG nicht. Ein Versorgerschaden ist nur solange vorhanden, als der Ver- unfallte mutmasslich hätte für seine Familie sorgen können und die Klägerin dies erlebt hätte. Es ist daher auf die Lebenserwartung des ältern der beiden Ehegatten abzu- stellen, wie das Bundesgericht, entgegen einer Bemerkung im angefochtenen Urteil, in ständiger Rechtsprechung erkannt hat (vgl. BGE 15 S. 252 ; 20 S. 419 ; 35 IT S. 28) Kälin war im Moment des Unfalls 44 % Jahre alt, 14 Jahre älter als seine Frau. Nach Tafel 1 der Lebens- erwartungs-, Barwert-und Rententafeln von Piccard (2. Auflage) betrug seine mittlere weitere Lebenserwar- tung noch ca 24 Jahre. Die Witwenrente kann daher für höchstens 24 Jahre zugesprochen werden. Anderseits ist an sich richtig, dass bei der Rentenfest setzung Rücksicht darauf genommen werden muss, ob der Verunfallte zeitlebens voll erwerbsfähig geblieben wäre oder nicht. So hat das Bundesgericht in BGE 52 IT S. 101 nur eine reduzierte Rente zugesprochen mit der Begrün- dung, die Erwerbsfähigkeit des Verunglückten hätte mit vorgerücktem Alter voraussichtlich abgenommen (es han- delte sich dort um einen Arbeiter). Damit aber eine solche vorzeitige Abnahme der Erwerbsfähigkeit angenommen werden kann, müssen bestimmte Gründe in der Person des Verunfallten selbst vorliegen, die vom Richter nach freiem Ermessen zu würdigen sind, solange nicht brauch- bare Wahrscheinlichkeitsberechnungen auch auf diesem Gebiet zur Verfügung stehen. Die von der Beklagten pro- duzierten Tabellen können nicht als taugliche Grundlage für den Entscheid verwendet werden, weil sie ßich nur auf die Erwerbsfähigkeit der Beamten und Arbeiter de", Bundes beziehen, während man es im vorliegenden Fall

Eisenbahnhaftpflicht. N0 27. mit einem selbständigen Inhaber eines Holzhandelge- schäftes, d. h. weder mit einem Beamten noch mit einem Arbeiter zu tun hat, und der von der Beklagten gemachte Vorschlag, das Mittel zwischen den für Beamte und für Arbeiter gefundenen Werten zu nehmen, jeder objektiven Fundierung entbehrt. Hievon abgesehen hat die Be- klagte keinerlei Momente, welche eine vorzeitige Herab- setzung der Erwerbsfähigkeit Kälins erwarten lassen könnten, nachgewiesen noch auch nur behauptet. Die Erfahrungen des Lebens sprechen im Gegenteil eher gegen den Standpunkt der Beklagren. Die blosse (kauf- männische und technische) Leitung dieses Geschäftes hätte Kälin allein oder doch mit Hilfe seiner Familie aller Voraussicht nach noch im vorgerückten Alter besor- gen können, da es sich ja dann um einen bereits eingeführ- ten Betrieb gehandelt hätte, dessen Aufrechterhaltung nicht mehr so grosse Anforderungen an den Inhaber gestellt hätte wie die Gründung und die ersten Geschäfts- jahre. Schliesslich ist auch noch daraUf hinzuweisen, dass Kälin zweifellos in der Lage gewesen wäre, einen allfälligen Ausfall in den spätern Jahren durch die nicht unbeträcht- lichen Ersparnisse auszugleichen, die er bis dahin hätte machen können : Es steht fest, dass er von seinen 17,000 Fr. Jahreseinkommen höchstens 5000 Fr. für seine Familie verwendet hat ; auch wenn man die Aufwendungen für seine eigene Person hoch veranschlagt, so bleiben doch immer noch 5-7000 Fr., die er' jährlich hätte zurücklegen können. Es besteht daher kein Grund, die Renten aus diesem Gesichtspunkt heraus zeitlich zu beschränken. Markenschutz. No 28. VI. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 28. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivilabteUung vom SO. Aprill9aa i. S. Valvoline OU Comp. gegen India.n RefiDing Comp. Markenschutz:

  1. Art. 6 Abs. I und II der rev. Pariser Verbandsübereinkunft. Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts bei Beurteilung der Frage, ob eine markenfähige Bezeichnung vorliege (Erw. 1).
  2. Geltung des Territorialprinzips für die Frage der Freizeichen- eigenschaft. Die Wortmarke Valvoline ist in ihrer Ver- wendung für Ölprodukte weder nach deutschem, noch fran- zösischem Sprachgebrauch deskriptiv. -Freizeichenbildung ; wann vollendet ? Bedeutung der Aufnahme der Bezeichnung in Wörterbücher (Erw. 2). A. -Die Firma Leonard Ellis in New-York, Rechts- vorgängerin der Klägerin, hat im Jahre 1873 die Wort- marke Valvoline D und eine Wortbildmarke, bestehend aus einer halbmondartigen Figur mit dem als Haupt- bestandteil querdurch geschriebenen Worte Valvoline im Markenregister der U. So A. und am 2. Januar 1884 unter Nr. 174 und 175 für hulle a. graisser auch im schweiz. Markenregister eintragen lassen. Am 19. Sep- tember 1902 wurden die beiden Zeichen auf die Klägerin, Valvoline Oil Company in New-York, übertragen, die sie am 1. November 1922 unter Nr. 52,797 und 52,798 beim Eidg. Amt für geistiges Eigentum erneuern liess. Die Beklagte, Indian Refining Company, mit Sitz in New-York, ist Inhaberin der am 9. April 1907 von der Firma Havemeyer Oll Company in den U. S. A. hinter- legten und am 18. Juni 1921 unter Nr. 49,861 für Öle und Fette für Gasmaschinen und Automobile auch im AS 65 II -1929

Schlagwörter

railway liabilitywidow’s pensionlife expectancyearning capacitysupport lossactuarial assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the widow’s pension under Art. 2 ERG must be awarded for the widow’s lifetime regardless of the deceased husband’s age and earning capacity.

Extrahierter Entscheid

No. The pension is limited by the older spouse’s life expectancy and by the probable duration of the deceased’s earning capacity; here it could be awarded for at most 24 years.

Extrahierte Begründung

The support loss exists only so long as the injured person would probably have been able to support the family and the widow would still have been alive. The court therefore follows the life expectancy of the older spouse. No concrete reasons showed an earlier decline in the deceased’s earning capacity, so no further temporal limitation was justified on that basis.

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