BGE 55 II 14
BGE 55 II 14Bge07.03.1929Originalquelle öffnen →
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}'amilienrecht. Xc> 4.
zum zurückgelegten 18. Altersjahr der beiden jiingern
Kinder vorgesehen hat. Offenbar ging sie davon aus,
dass die Kinder in jenem Zeitpunkt imstande sein werden,
ihr Brot selbst zu verdienen. Da es sich um körperlich
und geistig normal entwickelte Kinder handelt -aus
den Akten geht wenigstens nichts Gegenteiliges hervor
-und beide Parteien Kreisen angehören, in denen
möglichste Beschleunigung der wirtschaftlichen Verselbst-
ständigung der Kinder angestrebt und mit zurückgeleg-
tem 18. Altersjahr der Kinder in der Regel auch erreicht
wird, darf jene Erwartung als hinreichend gerechtfertigt
betrachtet werden, so dass der Entscheid der Vorinstanz
in dieser Beziehung zu bestätigen ist.
4. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabtei1ung
vom 21. Kirz 1929 i. S. Huzim gegen Gemeinderat Buhr.
Verbeiständung auf eigenes Begehren. Art. 394 ZGB.
Uulässigkit einer Yerbeiständung unter Bedingtmgen (Erw. 1).
'Vlrd der BeIstand zur Vermögenverwaltung verlangt, so ist Vor-
aussetzung, da.ss der Gesuchsteller sowohl zur selbständigen
Vermögensverwaltung als auch zur Bestellung eines Vertreters
unfähig ist (Art. 393 Zuf. 2 ZGB).
Aus dem Tatbestand:
Die Beschwerdeführerin hatte im Jahre 1927 die Be-
stellung eines Verwaltungs beistandes verlangt und sich
dabei ausbedungen, dass ihren Wünschen hinsichtlich der
Person des Beistandes entsprochen werde. Das Gesuch
hatte sie damit begründet, sie sei zwar noch imstand,
selber einen Vermögensverwalter zu bezeichnen, ziehe
aber einen von der Behörde bestellten Vertreter aus be-
stimmten, näher ausgeführten Gründen vor. Die Vormund-
schaftsbehörde entsprach dem Gesuch. Der erste Bei-
stand wurde auf Begehren der Beschwerdeführerin schon
nach kurzer Zeit durch den heutigen ersetzt. Als die
Beschwerdeführerin
auch mit diesem Differenzen bekam
. ,
Familienrecht. No 4.
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verlangte sie wiederum die Bestellung eines neuen Bei-
standes, wurde aber mit diesem Begehren abgewiesen.
Hierauf beantragte sie die Aufhebung der Beistandschaft
und wurde vom BundelOgericht geschützt.
Erwägungen:
16 l'amiIieareeht. No 5.
heit), nicht aber w.i1l damit ein in Art. 393 Ziff. 2 aufge-
stelltes Erfordernis wieder preisgegeben werden (vgI. BGE
51 II S. 106). Eine wenigsteru, teilweise Unfähigkeit zur
eigenen Vermögensverwaltung wird von der Beschwe
führerin nicht bestritten, dagegen nimmt sIe die Fähigkelt
in Anspruch, einen Vertreter zu ernennen, und dass diese
Fähigkeit vorhanden ist, kann nicht bezweifelt ween.
Es ist nicht einzusehen, wie die körperliche Gebrechlich-
keit selbst wenn diese auch bis zur Unfähigkeit, eigen-
händig Briefe zu schreiben, ginge, oder auch eine gewisse
geistige Unfähigkeit, die dem Bericht de~ Be~~arztes
entnommen werden kann, die Beschwerdefuhrenn hmdern
bollte, die Vermögensverwaltung einem Dritten oder einer
Bank zu übertragen, wie sie es ja schon vor der Verbei-
ständung getan hat. Das Gesuch ist ja seinerzeit scho~
mit Gründen motiviert worden, die mit dieser Unfähigkelt
nichts zu tun haben, ist doch im ersten Schreiben des
damaligen Vert,reters der Gesuchstellerin noch ausdrück-
lich festgestellt worden, dass die Möglichkeit der Bestel-
lung eines Vertreters durch. die Gesuchstellerin gegeben
wäre. Unter diesen Umständen hätte ihrem Gesuch gar
nicht entsprochen werden dürfen. In Anwendung von
Art. 439 Abs. 2 ZGB ist die Beistandschaft daher auf-
zuheben (vgL BGE 44 Ir S. 341).
5.
Auszug 90118 dem l1rteU der II. ZivUa.btei1ung
vom a1. Kärz 19ae L S. Ka.rtena gegen Karteus ..
Art. 151 uud 152ZGB : Begriff des schuldlosen Ehegatten: Auch
. nach eingetretener Zerrüttung der Ehe können die Ansprüche
aus Art. 151 und 152 ZGB durch ehewidriges Verhalten ver-
wirkt werden.
Die Beklagte hatte gestützt auf Art. 151 und 152 ZGB
Zusprechung einer Kapitalentschädigung von Fr. 20,000
verlangt, wurde jedoch damit von der oberen kantonalen
Instanz und vom Bundesgericht abgewiesen, weil sie
Familienrecht. N0 6. 17
wenige Monate, nachdem die Ehe der Parteien mit Zu-
stimmung der Beklagten für die Dauer von drei Jahren
getrennt worden war, die Einleitung einer Strafunter-
Buchung gegen den Kläger veranlasst und damit bewirkt
hatte, dass dieser zu einem Tag Gefängnis verurteilt
wurde. Der Einwand der Beklagten, die Ehe sei damals
schon völlig zerrüttet gewesen, wurde vom Bundesgericht
mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Eine Schuld i. S. der Art. 151 und 152 ZGB liegt nicht
bloss dann vor, wenn dadurch die Zerrüttung der Ehe
herbeigeführt wurde; in Betracht fällt überhaupt jede
Betätigung ehewidriger Gesinnung, selbst wenn die Ehe
schon vorher unheilbar zerrüttet war. Die Annahme,
dass ein Ehegatte die mit der Eheschliessung übernom-
menen Verpflichtungen ohne Beeinträchtigung seiner An-
sprüche aus Art. 151 und 152 ZGB schuldhaft verletzen
dürfe, sobald einmal das eheliche Verhältnis ohne sein
Zutun zerrüttet sei, würde jegliches R~chtsgefühl ver-
letzen und kann daher dem W.i1len des Gesetzes nicht ent-
sprechen. Dass die Beklagte im vorliegenden Fall mit
ihrer einzig aus R:tchsucht, ohne jedes anerkennenswerte
Motiv vorgenommenen Denunzierung die Grenzen weit
überschritten hat, die einem Ehegatten, solange die Ehe
nicht aufgelöst ist, dem andern gegenüber gezogen sind,
bedarf keiner weitern Ausführungen. Damit hat sie auch
ihre allfälligen Ansprüche aus Art. 151/2 ZGB verwirkt.
6. Auszug 90us dem l1rteil der II. Zivilabteilung
vom a7. März 1929 i. S. Brand gegen Käsermann.
Eine Anwendung von Art. 139 OR auf Verwirkungsfristen (in
casu auf die Frist zur Anhebung der Vaterschaftsklage nach
Art. 308 ZGB) ist aUsgesohlossen.
Die in Art .. 308 ZGB vorgeschriebene Klagefrist ist, wie
das BundeSgericht wiederholt festgestellt hat (BGE 42 II
101, 333 ; 44 II 461 ; 45 Ir 237), keine Verjährungs-, son-
AB 55 II -1929
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