BGE 55 II 125
BGE 55 II 125Bge03.11.1926Originalquelle öffnen →
124 Obligationenrecht. N° 23. eine allfällig vom kantonalen Strafrecht vorgeschriebene längere Verjährungsfrist, nachdem die Strafbarkeit des Verhaltens des Beklagten durch das freisprechende Urteil des zuständigen Strafgerichtes rechtskräftig verneint worden ist (BGE 45 II S. 328 Erw. 4). Die für den Beginn des Laufes dieser Frist erforderliche Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers war nun aber bei der geschädigten Gesellschaft schon am ersten oder doch zweiten Tage nach dem Brand in genü- gender Weise vorhanden, um eine Klagerhebung gegen den Beklagten zu rechtfertigen (BGE 42 II S. 46) : nicht nur . stand von vorne herein fest, dass das Bootshaus gänzlich verloren sei, sondern ihr Betriebschef war auch schon in der Lage, der Polizeibehörde alle wesentlichen Tatsachen namhaft zu machen, aus welchen die Klägerin ihren Rückgriff herzuleiten versucht, und ihr Vorstand liess dem Beklagten mitteilen, dass sie ihn für den Scha- den verantwortlich erachte. Durch die adhäsionsweise Geltendmachung einer Schadenersatzforderung im Straf- prozess wurde die Verjährung bezüglich der Klageforde- rung (oder auch nur einem Teile derselben) nicht unter- brochen, da es sich hiebei nicht um den Ersatz des von der vorliegenden Klage umfassten Schadens (oder eines Teiles desselben) handelt. Somit war die Verjährung des aus unerlaubter Handlung des Beklagten hergeleiteten Schadenersatzanspruches der Geschädigten wie des bezüg- lichen Rückgriffsanspruches der Klägerin seit mindestens zwei Wochen vollendet, als die zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Ladung zum Sühneversuch durch den Friedensrichter anfangs Juli 1925 erfolgte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. März 1929 bestätigt. Obligationenrecht. No 24. 24. Urteil der l ZivilabteUung vom 6. Juni 19a9 i. S. lteller & Gen. gegen Baugenossenschaft « Vrenelisgirtli ». Art. 684 OR. Austrittsrecht des Genossenschafters. 125
Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Austrittsrechts 2 (Erw. 4). A. -1. Die Baugenossenschaft « Vrenelisgärtli » wurde am 30. Juni 1919 mit Sitz in Zürich auf unbestimmte Dauer zu dem Zwecke gegründet, «Einfamilienhäuser für ihre Mitglieder zu erstellen». Laut Schlussatz von § 1 der Statuten sollen die Häuser der Spekulation gänzlich entzogen bleiben. Als weitere Statutenbestimmungen sind hervorzuheben: § 3. « Die Genossenschaft beabsichtigt keinen Gewinn. Die Häuser werden den Genossenschaftern zum Selbst- kostenpreise abgegeben. » § 8. Abs. I. « Der Aust.ritt kann nur erfolgen, wenn der Genossenschafter sein Haus verkauft. » § 10. ({ Ein Genossenschafter darf gleichzeitig nur ein Haus erwerben. Er muss dasselbe selbst bewohnen. » § 15. ( Der Verkauf des Hauses bedarf der ZustimmUng des Vorstandes, die nur erteilt wird, wenn der Käufer der Genossenschaft beitritt. Mitglieder haben Vorkaufsrecht. Ein allfälliger baulicher Mehrwert durch Verbesserungen oder der Minderwert der Abwirtschaftung wird durch eine Kommission abgeschätzt und berücksichtigt und soll das Reglement betreffend Wertzuwachs-Bewilligungen weg-
126 Obligationenrecht. N° 24. leitend sein. Die Kommission besteht aus 3 Mitgliedern, von denen eines vom Hausverkäufer bezeichnet werden kann. Im weitern darf der Verkauf des Hauses nur zu Bedin- gungen des BundesratsbeschIusses vom 23. Mai 1919 erfolgen, und wird diesbezüglich auf die im Anhang dieser Statuten beigedruckten Bedingungen dieses Bundes- ratsbeschlusses verwiesen. » Die Gründung der Genossenschaft war ein Ausfluss des genannten BRB vom 23. Mai 1919 betreffend Förderung der Hochbautätigkeit, wonach der Bund, gemeinsam mit den Kantonen, zwecks Bekämpfung der Wohnungsnot die private, genossenschaftliche und öffentliche Bautätig- keit durch Beteiligung an allen im volkswirtschaftlichen Interesse liegenden Neu- und Umbauten förderte, und zwar einerseits durch Beitragsleistungen an die Baueigen- tümer von 5-15%der Totalbaukosten, unter der Voraus- setzung der Übernahme einer ebenso hohen· Leistung durch den Kanton (Art. 3), und anderseits durch Ge- währung von durch Grundpfand gesicherten Darlehen zu einem Zinsfuss von 4 % im Höchstbetrage von 30 % der Totalbaukosten, unter der Bedingung der Beteiligung des Kantons zur Hälfte (Art. 2 und 4). Gemäss Art. 7 BRB besteht im Höchstbetrage der Beitragsleistungen gemäss Art. 3 für Bund und Kanton ein im Grundbuch gemäss Art. 960 Ziff. 3 ZGB vorzumerkender Anspruch auf die Hälfte des Gewinnes, der bei Handänderungen innerhalb 15 Jahren, vom Zeitpunkt der Vormerkung im Grundbuch an gerechnet, erzielt wird. In einem Kreisschreiben des Eidg. Volkswirtschafts- departementes vom 31. Mai 1919 wurden die zuständigen Behörden ersucht, alle Bestrebungen betreffend Erstellung von Ansiedelungen in der Umgebung der Städte und auf dem Lande, insbesondere die Errichtung von Eigenheimen mit Pflanzland, nach Möglichkeit zu unterstützen, insofern ein solches Unternehmen nicht spekulativen Interessen, sondern der Volks wohlfahrt diene. Obligationenrecht. N° 24. 127 Die beklagte Genossenschaft erhielt für die von ihr erstellten Einfamilienhäuser die staatlichen Beiträge und Grundpfanddarlehen ; auch die Stadt Zürich half mit durch Gewährung von Darlehen, laut Feststellung der Vorinstanz unter der Bedingung, dass Statutenänderungen nur mit Zustimmung des Stadtrates vorgenommen werden dürfen. Gemäss Schreiben des letztem an die Beklagte vom 7. September 1928 war für ihn gerade die Bindung der Genossenschafter an die Verkaufsgewinne ausschlies- senden Statuten ausschlaggebend dafür, « von der normaler- weise stets aufgestellten Vorschrift der Unverkäuflichkeit der Genossenschaftshäuser abZliSehen und ausnahmsweise der Veräusserung an die Genossenschafter zuzustimmen l'. 2. Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Genossen- schaft. Unterm 28. November 1927 liessen sie einzeln der Beklagten durch das Stadtammannamt Zürich 6 eine « amtliche Kündigung l) ihrer Mitgliedschaft im Sinne ihres Austrittes aus der Genossenschaft gemäss Art. 684 Abs. II OR auf Schluss des laufenden Geschäftsjahres zustellen. Am 10. Dezember 1927 schrieb ihnen die Be- klagte zurück, dass die Austrittserklärung solange rechts- unwirksam sei, als die Häuser nicht an einen neuen Genossenschafter verkauft seien (§ 8 Abs. I der Statuten). B. -Am 12. März 1928 reichten die Kläger beim Be- zirksgericht Zürich gegen die Beklagte Weisung ein über die Streitfrage : « Ist gerichtlich festzustellen, dass die Kläger nicht mehr Genossenschafter der beklagten Genossenschaft und dem- zufolge von allen Pflichten eines Genossenschafters befreit sind Ist insbesondere die Kündigung vom 28. No- vember 1927 für die Beklagte rechtsverbindlich » Zur Begründung machten sie unter Hinweis auf BGE 37 II 417 und 45 II 651 geltend, dass § 8 Abs. I in Verbin- dung mit § 15 Abs. I der Statuten eine nach Art. 648 OR unzulässige Erschwerung des Austrittes aus der Genossenschaft bedeute.
128 Obligationenrecht. )<<> 24. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, indem sie im wesentlichen ausführte ; Die staatlichen Subventionen an die Baukosten seien einzig mit Rücksicht auf den statutarischen Ausschluss jeder Spekulation mit den Häusern gewährt worden. Die Genossenschafter seien allerdings gewissen durch den gemeinnützigen Zweck der Genossenschaft erforderten Beschränkungen unterworfen. Von einer erheblichen Er- schwerung des Austrittes könne aber nicht gesprochen werden, wenn vom austretenden Mitgliede verlangt werde, dass es sein Haus unter Zustimmung des Genossenschafts- vorstandes an ein neu beitretendes Mitglied verkaufe. Das Vorgehen der Kläger verdiene auch, weil gegen Treu und Glauben verstossend, keinen Rechtsschutz. G. -Das Bezirksgericht Zürich schützte die Klage mit Entscheid vom 7. Mai 1928, das Obergericht des Kantons Zürich dagegen hat sie mit Urteil vom 9. Februar 1929 abgewiesen. D. -Hiegegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
130 Obligationenrecht. N° 24- Genossenschaft in E. II (Art. 843 Abs. TII) und entspre- chend in den bundesrätlichen Entwurf vom Februar 1928 (Art. 831 Abs. ITI) eine Bestimmung aufgenommen wor- den wonach die Statuten den Austretenden zur Bezahlung ein:r « angemessenen Auslösungssumme » verpflichten können, falls nach Lage der Umstände der Genossenschaft durch den Austritt ein erheblicher Schaden erwachsen oder ihr Fortbestand gefährdet werden sollte. Als weitere Schutzmassnahme ist in a.llen 3 Entwürfen (E I Art. 806 ; E. II Art. 844 und b. r. E. Art. 832) die Möglichkeit eines statutarischen oder vertraglichen Austrittsverzichtes auf die Dauer von höchstens zehn Jahren vorgesehen, mit der Massgabe, dass der Austritt auch während dieser Frist zulässig sein soll, wo wichtige Gründe ihn rechtferti- gen. In den beiden letzten Entwürfen ist noch der Vorbe- halt der Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen • .t.us- lösungssumme unter den für den freien Austritt vorge- sehenen Voraussetzungen beigefügt worden. 2. -Dass die Statutenbestimmungen der §§ 8 und 15 an sich, von den besonderen Verhältnissen der vorliegenden Genossenschaft abgesehen, dem Art. 684 OR widerspre- chen, kann ernstlich nicht bestritten werden. Denn um austreten zu können, muss der Genossenschafter sein Haus verkaufen, und zwar an einen gegenwärtigen oder kiinftigen Genossenschafter, unter Zustimmung des Vor- standes. Solange es ihm nicht gelingt, unter dieser be- grenzten Abnehmerzahl einen Käufer zu finden, bleibt er an die Genossenschaft gebunden. Darin liegt, wie auch die Vorinstanz anerkennt, zweifellos eine erhebliche Beschränkung der Bewegungsfreiheit des einzelnen Mit- gliedes, die namentlich dann besonders fühlbar wird, wenn ein Genossenschafter wegzuziehen genötigt ist. Hieran vermag die in § 13 der Statuten vorgesehene Möglichkeit der Vermietung des Hauses mit Bewilligung des Vorstandes nichts zu ändern, da der Vermieter eben die aus seiner fortbestehenden Mitgliedschaft sich ergebenden, wenn auch nicht grossen Lasten weiterhin zu tragen hat. Obligationenrecht. N° 24. 131 Davon, dass etwa für gemeinnützige Genossenschaften der vorliegenden Art andere als die durch die erwähnte bundesgerichtliche Praxis in Auslegung des Art. 684 OR festgelegten Grundsätze anzuwenden seien, kann nicht die Rede sein. Der Wortlaut des Gesetzes bietet für eine Unterscheidung nach dieser Richtung keinerlei Anhalts- punkte, und es liesse sich eine verschiedene Behandlung auch nicht aus dem dieser Bestimmung zugrundeliegenden Zweckgedanken,. dass . das Interesse des Genossenschafters an uneingeschränkter Bewegungsfreiheit den Interessen der Genossenschaft iibergeordnet sein soll, rechtfertigen. Auch die Neuregelung des Genossenschaftsrechtes kennt eine Sonderstellung derartiger gemeinnütziger Baugenossen - schaften nicht. Man scheint wohl angenommen zu haben, es werde der Wohnungsnot auf anderem Wege -Ge- meindebau, Schaffung von Überbauungsrechten oder durch Verbände öffentlichen Rechts -abgeholfen werden. 3. -Es ist daher zu untersuchen, ob die durch die genannten Statutenbestimmungen geschaffenen erheb- lichen Austrittserschwerungen gemäss dem in BGE 45 II 658 ausgesprochenen Grundsatze deshalb zulässig seien, weil sie durch den Genossenschaftszweck erfordert werden. In dieser Beziehung macht die Beklagte geltend, der Zweck der Genossenschaft bestehe nicht allein in der Erstellung der Einfamilienhäuser, sondern weiter auch darin, sie der Spekulation gänzlich zu entziehen. Durch die Zulassung des freien Austrittes würde der letztere Zweck gänzlich vereitelt. Damit würde die Genossenschaft auch den Verpflichtungen, die sie behufs Erlangung der Subventionen eingegangen sei, zuwiderhandeln. Diesem Standpunkte folgend, hat die Vorinstanz die streitigen Austrittserschwerungen als durch den Genossenschafts- zweck vorausgesetzt angenommen, indem sie. zur Be- gründung u. a. ausführt: « Das freie Austrittsrecht, wie die Kläger es für sich in Anspruch nehmen, würde nicht nur die Existenz der gemeinnützigen Genossenschaft gefährden, sondern auch die von Bund, Kanton und Ge-
132 Obligationenrecht. N° 24.
meinde unternommene Hilfsa.ktion illusorisch machen und
so den gemeinnützigen Wohnungsbau überhaupt diskre~
ditieren.» Demgegenüber ist in letzterer Hinsicht vorab
festzustellen, dass weder der BRB betreffend Förderung
der Hochbautätigkeit vom 23. Mai 1919, noch die zür~
cherische Vollziehungsverordnung dazu vom 12. Juli 1919
ein
Verbot der gewinnbringenden Weiterveräusserung der
subventionierten Bauten kennen. Zwecks Beschränkung
der Spekulationsmöglichkeit ist in Art. 7 des BRB lediglich
bestimmt, dass
im Höchstbetrage der Beitragsleistungen
fUr Bund und Kanton ein im Grundbuch gemäss Art. 960
Ziff. 3 ZGB vorzumerkender Anspruch auf die Hälfte
des Gewinnes bestehe, der bei Handänderungen innerhalb
15 Jahren von der Vormerkung im Grundbuch hinweg
erzielt wird. Hierauf wird
denn auch in § 15 Aha. III der
Statuten der Beklagten ausdrücklich verwiesen. Aus~
schlaggebend kommt sodann in Betracht, dass der Zweck
der Genossenschaft in erster Linie auf die Erst.ellung und
Ermöglichung des Erwerbes von Einfamilienhäusern für
die Mitglieder gerichtet ist. Dass die Bauten der Spekn~
lation entzogen sein sollen, tritt als Gebot an die Genossen~
schafter zur Betonung des Charakters als gemeinnütziger
Genossenschaft
im Sinne der Wohnbauförderung hinzu.
Dieser weitere Zweck vermag aber jedenfalls die
erheb~
lichen Erschwerungen des Austrittes de lege lata dann nicht
zu rechtfertigen, wenn er auf .anderem gesetzlichen Wege
erreicht werden kann.
Nun hätte zwar hier ein Anspruch
der Genossenschaft auf den Gewinn beim Weiterverkaufe
der Häuser durch die Genossenschafter nicht gemäss
Art. 959 ZGB im Grundbuch vorgemerkt werden können,
da es sich dabei um keinen gesetzlich vorgesehenen Fall
handelt. Aus dem gleichen Grunde wäre auch die Vor~
merkung einer Veräusserungsbeschränkung i. S. von Art.
960 Ziff. 3 ZGB nicht möglich gewesen (vgl. ÜSTERTAG,
bestanden,
der Spekulation entgegenzutreten durch Auf~
. l
Obligationenrecht. No 24. 133
erlegung der Verpflichtung an den ersten Erwerber, einen
allfälligen Verkaufsgewinn über
den dem Bunde und
Kanton zufallenden Anteil hinaus der Genossenschaft
selbst zu gemeinnütziger Verwendung zu überlassen und
diese Verpflichtung auch seinem Rechtsnachfolger zu
überbinden,
unter Stipulation einer Konventionalstrafe
für
den Fall der Zuwiderhandlung. Dabei hätte der obli-
gatorische Konventionalstrafanspruch
durch Errichtung
einer Maximalhypothek auf dem Grundstücke indirekt
dinglich gesichert werden können (vgl. HAAB, Komm. z.
Sachenrecht N. 35 der Einleitung; STAUDINGER, Komm.
N. 2 b zu Art. 137 BGB). &dann ist auf die weitere
Möglichkeit
der Begründung eines abtretbaren Vorkaws-
rechts (vgl. BGE 48 II 465) und dessen Vormerkung im
Grundbuch hinzuweisen.
Dem lässt sich nicht etwa entgegenhalten, gerade weil
andere Mittel zu demselben Ziele führten, sei
auch die
streitige Austrittserschwerung
statthaft. Denn die letztere
ist eben durch das Gesetz positiv untersagt.
4. -Lassen sich somit die in Frage stehenden Statuten-
bestimmungen vom Gesichtspunkte des Genossenschafts-
zweckes
aus nicht aufrechterhalten, so bleibt noch zu
prüfen,
ob den Austrittserklärungen der Kläger der
Rechtsschutz in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu
versagen sei. Wie das Bundesgericht wiederholt ausge-
sprochen hat, verstösst es beispielsweise grundsätzlich
nicht gegen Treu und Glauben, wenn eine Partei sich zu
ihren Gunsten nachträglich auf die Ungültigkeit eines
Rechtsgeschäftes wegen Formmangels beruft, indem sie
damit nur ein ihr gesetzlich verliehenes Recht in Anspruch
nimmt ; denn andernfalls würde ja die zwingende Form ~
vorschrift praktisch illusorisch gemacht (vgl. BGE 53
II 165 ; 54 II 331). Die Geltendmachung eines durch
zwingenden Rechtssatz eingeräumten Rechts, wie hier
des individuellen Rechts auf freien Austritt aus der
Genossenschaft, kann nur unter ganz besonderen Verum-
ständungen als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen wer-
AS 55 II -1929
10
134
Obligationenrecht. N° 24.
den, wie namentlich dann, wenn die Ausübung des Rechts
zu einem dem Gl'llflde seiner Einräumung fremden,
schutzunwilidigen Zwecke erfolgt (vgl. BGE 53 TI 98 ff. ;
. 54 II 442 f.). Hiefili gebricht es aber vorliegend an
zureichenden tatsächlichen Unterlagen. Die Kläger haben
schon vor den kantonalen Instawen und auch heute
wieder des entschiedensten bestritten, dass der Grund
ihrer Austrittserklärung im Spekulationsinteresse liege, und
das Gegenteil ist von der Vorinstanz nicht bestimmt
festgestellt und ergibt sich auch sonst nicht aus den
Akten. Der Umstand allein, dass Bund und Kanton auf
ihren Gewinnanteil verzichtet haben, ist hiefm Jedenfalls
nicht schlüssig. Der Grund der Entschliessung der Kläger,
aus der Genossenschaft auszuscheiden, scheint vielmehr
in Zerwürfnissen mit dem Vorstand der Beklagten zu
liegen.
Auch die Abwägung der Interessen -private,
egoistische Interessen der Kläger auf der einen, gemein-
nützige Interessen der Beklagten auf der andern· Seite --.
kann hier nicht zum Ziele führen. Die Beklagte hat sich
selber auf den Boden des Privatrechts gestellt und ist
daher den Normen der Privatrechtsordnung unterworfen.
Diese
aber hat auf dem hier streitigen Gebiete die Interes-
senabwägung eben in der Weise positiv geregelt, dass
dem Einzelinteresse in weitgehendem Masse der Vorzug
vor dem Allgemeininteresse gegeben ist. Die namentlich
der Zweckverfolgung der Genossenschaft Rechnung tra-
genden Erwägungen des Obergerichtes über die Zumut-
barkeit der Austrittserschwerungen treten aus dem Rahmen
dieser gesetzlichen Ordnung heraus und sind letzten
Endes wirtschaftlicher, nationalökonomischer Natur.
Die weitere Frage, ob der Austritt dann zu verwehren
sei, wenn die
Genossenschaft dadurch in ihrem Bestande
gefährdet wird, kann hier deshalb offenbleiben, Iweil in
den Akten alle Angaben über die Mittel der Genossen-
schaft, die Zahl der Genossenschafter etc. fehlen. Auch
die Angaben über das Verhältnis zur Stadt Zürich reichen
nicht aus, um eineVerunmöglichung der Weiterexistenz
Prozessrecbt. N0 25.
135
der Genossenschaft durch den Austritt der Kläger an-
neen zu können .
Demnach erkennt das Bundesgericht :
In Gutheissung der Berufung und damit der Klage
wird
das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
9. Februar 1929 aufgehoben und festgestellt, dass die
Kläger durch ihre Erklärungen an die Beklagte vom 28.
November 1927 rechtsgültig
aus der beklagten Genossen-
schaft ausgetreten und damit von allen Pflichten eines
Genossenschafters befreit sind.
IH. PROZESSRECHT
PROC:EDURE
25. Arrit de la Ire Section civile du 18 juin 1929
dans la cause
Stouff contre Fonda,tion Beoha,u-Schwartzlln et ocm.aorts.
Action en constatation d'un droit (Fe8lstellungsTclage).
La question de la. recevabiliM d'une teIle action ast une question
d proc~ure regie en principe par lE:) droit cantonal. Il n'y a
d
exceptlon que dans las cas speciaux Oll le droit civil fMernl
a.utorise expressement ou implicitement l'action en constatation
de droit.
A. -Dans un premier proces, liquide par jugement de
la Cour d'appel de Berne, du 10 juillet, et par a.rret du
Tribunal. federal, du 3 novembre 1926, Xavier Stouff
avait demande que la Fondation Bechaux-Schwartzlin
fiit condamnee a. lui remettre une serie d'actions et
d'obligations, notamment quatre obligations nomina;.
tives de la Banque hypotMcaire de Brue, portant le
nom d'Auguste Bechaux, serie K Nos 2516, 2517, 2518
et 2519, valant 2500 fr. chacune par suite de conversion.
Ces titres, qui avaient ete autrefois la proprieM d'Au-
guste Bechaux, avaient eM transferes a Louis Stouff,
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