BGE 55 II 11
BGE 55 II 11Bge07.08.1926Originalquelle öffnen →
10 Personenrecht. ~o 1. Vereinszweckes gehindert werden wilt Dass ohne das Bestehen des Schweizerischen Grütlivereins dieser Zweck nicht mehr erfüllt werden könne, trifft nur teilweise zu, indem die durch § 2 der Zentralstatuten vorgesehene Ein- leitung und Durchführung politischer Aktionen in Ge- meinde (und auch Kanton), zumal in Verbindung mit andern politischen Parteien, und die Beteiligung an Wahlen als sozialdemokratische Volkspartei und die daraus ent- springende Vertretung der Interessen und AnscIUtuungen des Grütlivereins in den (kantonalen und) Gemeinde- behörden auch ohne das Bestehen des Schweizerischen Grütlivereines denkbar ist. Mit dessen Untergang fällt ja auch jede Besorgnis darum· weg, dass die Ortssektionen seinem Interesse zuwiderhandeln könnten. Zudem sehen § 23 der Zentralstatuten .und § 30 der vom Zentralkomitee genehmigten Sektionsstatuten ausdrücklich vor, dass die Sektionen und namentlich die beklagte Sektion gegebenen- falls losgelöst vom Schweizerischen Grütliverein fort- bestehen können, und zwar kraft eigenen Willensent- schlusses (Austrittes), der als Zweckänderung freilich nur einstimmig hätte beschlossen werden können, was auf die blosse Aufrechterhaltung der Sektion trotz Auflösung des Zentralvereins nicht zutrifft. Hieran wird freilich, aber auch einzig der Heimfall des (bisher angesammelten) Sektionsvermögens an den Zentralverein (und der hier nicht interessierende Verlust des Rechtes auf den bis- herigen Namen) geknüpft, was wiederum einfach der Vor- sorge gegen Zweckentfremdung zuzuschreiben ist. Im vorliegenden Fall hat ja auch der Vermögensheimfall nie anders denn als Folge der Auflösung auch des beklagten Sektionsvereines beansprucht . werden wollen. Endlich wird die Fortexistenz des beklagten Vereines nicht durch die Lücken bet;linträchtigt, welche in seine Satzungen durch den Wegfall des Zentralvereines und seiner Organe gerissen werden, indem vorderhand, d. h. bis zu allfälliger Ergänzung, eben die gesetzliche Ordnung platzgreift, insoweit sich einzelne StatutenbestimmungeIl als nicht mehr durchführbar erweisen. Familienrecht. N0 2. 11 Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25. August 1928 aufgehoben und die Klage abgewiesen. IT. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 2. Auszug aus dem tJ'rteil der II. Zivilabteilung vom 7. Februar 1929 i. S. Bomang gegen St&delma.nn. Anfechtung der Ehelichkeit, ZGB Art. 253 ff. Auch ein entschuldbarer Rechtsirrtum kann als wichtiger Grund für die Verspätung der Klage i. S. von Art. 257 Abs. 3 in Betracht gezogen werden. Nach Wegfall des Entschuldigungsgrundes beginnt keine neue Dreimonatsfrist zu laufen; die Klage ist nurunehr mit aller na.ch den Umständen möglichen Beschleunigung einzureichen. Die 'Ehe der Parteien wurde am 17. März 1926 geschie- den. Kurz vorher, am 4. Februar 1926, hatte die Beklagte einen Sohn geboren. Von dieser Geburt erlangte der Kläger Kenntnis durch eine Zuschrift des Gerichtsprä."Iiden- ten von Burgdorf vom 8. Mai 1926, welche u. a. die Be- merkung enthielt, eine allfällige Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit sei beim Richteramt Burgdorf einzureichen. Auf Grund dieser Mitteilung leitete der Kläger seine Klage am 7. August 1926 beim Amtsgericht Burgdorf ein. Die bernischen Gerichte erklärten sich jedoch in der Folge gestützt auf Art. 8 NAG, da der Kläger Luzerner Bürger ist, als unzuständig. Hierauf machte der Kläger die vor- liegende Klage beim Gerichte seines Heimatortes an- hängig. Die von den Beklagten erhobene Einrede der" Ver- wirkung des Klagerechtf's infölge verspäteter Klageein- leitung wurde zurückgewiesen, vom Bundesgericht aus folgender
12 }'amilienrecht. Xe 2. Erwägung: Im vorliegenden Fall ist die Verspätung ausschliesslich auf einen Irrtum über die Zuständigkeit des anzurufenden Richters zurückzuführen, denn hievon abgesehen hat der Kläger rechtzeitig und formrichtig alles Erforderliche getan, um seinen AnIechtungswillen durchzusetzen. Als wichtige Gründe i. S. von Art. 257 Abs. 3 ZGB sind nun nicht blos objektive Hindernisse wie Krankheit, Verloren- gehen des Klageauftrages und dergleichen anzuerkennen. Auch einen unverschuldeten Irrtum kann der Richter unter Umständen als wichtigen Grund gelten lassen. Zwar handelt es sich hier um einen Rechtsirrtum, nicht um einen Irrtum über einen bestimmten Sachverhalt. Gemäss Art. 4 ZGB hat der Rkhter jedoch die vorgebrachte Ent- schuldigung nach Recht und Billigkeit zu würdigen und nichts hindert ihn dabei, auch einen unverschuldeten Rechtsirrtum in Betracht zu ziehen. Die Frage, ob der Irrtum des Klägers entschuldbar war, muss bejaht wer- den: Es steht fest, dass der Kläger zur Einleitung der Klage in Burgdorf veranlasst wurde durch die hinsicht- lich des Gerichtsstandes durchaus eindeutige Mitteilung des Gerichtspräsidiums Burgdorf. Wenn er sich als Laie auf diese Angabe einer Gerichtsbehörde verliess, kann ihm deswegen kein Vorwurf gemacht werden. Allerdings wird in dieser Zuschrift unrichtigerweise auf Art. 30 statt auf Art. 253 ZGB Bezug genommen. Doch würde man dem Kläger zuviel zumuten, wenn er dieses Versehen hätte erkennen und deswegen auch noch Zweifel in die Richtigkeit der Mitteilung über den Gerichtsstand setzen sollen. Nach Wegfall des Entschuldigungsgrundes beginnt jedoch keine neue Dreimonatsfrist zu laufen. Art. 257 Abs.2 ZGB, welcher eine neue Frist von 3 Monaten er- öfinet, nimmt nur auf den Fall der arglistigen Verhin- derung der Klageeinleitung Bezug, nicht aber auf die Fälle der Verspätung aus wichtigen Gründen. Die Ver- ! .1 t Familienrecht. xe 3. 13 spätung wird nur solange entschuldigt, als der Grund besteht. Sobald dieser dahinfäUt, ist die Klage mit aller nach den Umständen möglichen Beschleunigung einzu- reichen. Dies ist hier geschehen (wird näher ausgeführt). 3. Auszug aus dem 'Urteil der II. ZivilabteUung vom 91. Kirz 1999 i. S. Schmid gegen Schmid. Dauer der Beitrngspflicht des Ehegatten, dem die Kinder bei der Soheidung entzogen werden. Art. 156 Aha. 2 ZGB. Die Beitragspflicht des Ehegatten, dem ein Kind ent- zogen wIrd, dauert grundsätzlich ebenso lange als die Unterhaltspflicht des andern Teils, dem das Kind zu- gewiesen wurde, und diese letztere Verpflichtung nimmt in der Regel ihr Ende erst mit dem Eintritt· der Mündigkeit des Kindes (BGE 54 II 342). Eine frühere Beendigung der Beitragspflicht kommt nur für den Fall in Frage, wo das Kind schon vor seiner Mündigkeit seinen Unter- halt selbst verdient und daher keiner Beiträge mehr bedürftig ist (vgL den eben zitierten Entscheid, S. 344 oben). Art. 156 Abs. 2 ZGB schliesst nun nicht aus, dass die Beiträge bloos bis zu einem solchen frühern Termin vorgesehn werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit damit ge- rechnet werden kann, dass das betreffende Kind schon vor Eintritt seiner Mündigkeit sich selbst durchbringen kann. Nur wenn dies der Fall ist, kann und soll der Richter die Beitragsleistung entsprechend früher aufhören lassen. Andernfalls ist sie bis zum Eintritt der Mündig- keit vorzusehen, wobei dann dem Beitragspflichtigen gemäss Art. 157 ZGB die Möglichkeit bleibt, eine Änderung des Urteils zu erwirken, wenn das Kind wider Erwarten doch schon früher selbständig werden sollte. Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz nicht näher begründet, warum sie die Beiträge des Beklagten nur bis
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.