BGE 55 II 107
BGE 55 II 107Bge06.03.1929Originalquelle öffnen →
106 Obligllotionenrecht. No 21. formeller Fassung es übrigens hier gebricht -in gleicher Weise durch den Handelsregistereintrag öffentlich zur Kenntnis gebracht werden muss, zumal der « Gegenstand des Unternehmens» gemäss Art. 616 Ziff. 2 und 621 Ziff. 3 OR in den Statuten anzugeben und zu veröffent- lichen ist. Es greift auch hier die im gedachten Entscheide enthaltene Erwägung Platz" dass es zU unhaltbaren Zu- ständen führen müsste, wenn die A.-G. den Gläubigern und den Aktionären gegenüber unter einem verschiedenen Statut leben könnte. Wenn praktisch vielfach Statuten- änderungsbeschlüsse vor ihrer Eintragung im Handels- register vollzogen werden, so ändert das an der Tatsache nichts, dass sie erst mit dem Eintrag die Bedeutung einer für die Gesellschaft rechtsgültigen Satzung erlangen. Mit einem Falle dieser Art hat man es übrigens hier nicht zu tun. Es ist unbestritten, dass die Beklagte den Autopost- betrieb nur unter gleichzeitiger Erhöhung des Aktien- kapitals hätte übernehmen können. Da diese Kapital- beschaffung auf Schwierigkeiten stiess, unterblieb in der Folge eine formelle Beschlussfassung der Generalversamm- lung über erstem Gegenstand, und es klagt denn auch heute die Widerklägerin nicht auf Überlassung des Auto- l)ostbetriebes, sondern auf Schadenersatzleistung durch den Kläger. Hiefür fehlt aber :pach dem Gesagten jede rechtliche Grundlage. Die Beklagte kann sich auch nicht auf Art. 2 ZGB berufen. Abgesehen davon, dass es ihre Sache gewesen wäre, für die ErfÜllung der für die Aufnahme des neuen Gerlchäftszweiges erforderlichen gesetzlichen For- malitäten besorgt zu sein, ist Art. 626 OR eine nicht nur zum Schutze der Aktionäre, sondern vornehmlich auch der Gesellschaftsgläubiger aufgestellte zwingende Vorschrift. Obligllotionenrecht. No 22. 22. Urteil der I. Zivilabteilung '~om 15. Mai lSaS i. S. Wiffler gegen Eidgenossenschaft. 107 Haftung der Eidgenossenschaft für anlässlich der Beraubung der Schweiz. Gesandtschaft in Petersburg abhandengekommene Hinterlagen Privater ?
108 Obligationenrecht. No 22. Kreditorengenossenschaft für Russlandschweizer in Genf. Von Zeit zu Zeit erneuerte die Klägerin, die im Jahre 1921 wieder in das Schweizerbürgerrecht aufgenommen worden war, erfolglos ihre Reklamation sowohl beim Eidg. Politischen Departement, als bei H. Furrer und dessen Nachfolger, H. Roggen. B. -Am 14. März 1928 reichte sie beim Bundesgericht die vorliegende Klage ein, mit dem Begehren, es sei die Schweizerische Eidg~ossenschaft zu verpflichten, ihr 18,956 Fr. nebst 5 % Zins seit 31. Dezember 1920 zu bezahlen. Zur Begründung machte sie im wesentlichen geltend: Bei ihrer Vorsprache auf der Schweizerischen Gesandt- schaft in Petersburg am 20. März 1918 habe sie Sekretär Furrer erklärt, dass sie_ bei erster Gelegenheit in die Schweiz zurückkehren wolle, jedoch Bedenken habe, ihre Wertschriften auf sich zu tragen, weshalb sie _ dankbar wäre, wenn die Gesandtschaft ihr behülflich sein wollte, ihr Vermögen in Sicherheit zu bringen. Furrer habe ihr geantwortet, sie möge ihre Wertschriften ruhig der Ge- sandtschaft übergeben und in die Schweiz zurückkehren, sobald die Ausreise wieder frei sei. In der Schweiz werde sie dann ihr Vermögen unversehrt·wieder antreffen, indem die Gesandtschaft es unter ihrem Schutz dorthin beför- dern wolle. Auf ihre Bemerkung hin, dass es sich um russische Wertschriften handle, die sie wohl vorerst in Schweizerwerte umwandeln müsse, habe Furrer erklärt, auch das möge sie vertrauensvoll der Gesandtschaft überlassen; wenn sie selber umwechsle, so werde sie am Kurs 10 bis 20 % einbüssen, während die Gesandtschaft die Umwechslung zum besten Tageskurse vornehmen und den Erlös in Schweizergeld prompt nach Bern befördern werde. Dieser Vorschlag habe ihr eingeleuchtet und sie habe daher die Zusage gegeben, die Gesandtschaft solle ihre Titel entgegennehmen, in Schweizergeld umsetzen und den Erlös nach der Schweiz verbringen. Obligationenrecht. N° 22. 109 Dieses Rechtsgeschäft stelle einen privatrechtlichen Auftrag dar. Durch die Ermächtigung der Gesandtschaft zur Besorgung solcher Mandate sei die Eidgenossenschaft als Geschäftsherr für die getreue und sorgfältige Aus- führung verantwortlich geworden. Für ihr Personal hafte sie gemäss Art. 101 OR. Öffentlichrec4tlich könne der übernommene Auftrag deshalb nicht sein, weil in § 35 des Konsularreglements von 1875, das im Jahre 1918 noch Geltung hatte, die Besorgung von Vermögenssachen für Private von den offiziellen Funktionen ausgeschlossen war (BGE 47 II S. 150 f.). Der Beklagten sei eine grobe Fahrlässigkeit aus dem Umstande zur Last Zu legen, dass sie die Valoren, entgegen der Instruktion, monatelang in Russland habe liegen lassen, statt sie sofort in Schweizer- werte umzuwechseln und den Erlös nach der Schweiz zu befördern (Art. 397, Abs. 2 und 398 OR). An die Stelle der eigentlichen Vertragsleistung trete infolge schuld- hafterNichterfüllung der Mandatspflichten die Schadlos- haltung gemäss Art. 97 ff. OR. Da es sich um eine Ver- tragsklage handle, gelte die 10-jährige Verjährung. G. -Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, im wesentlichen aus folgenden Gründen : Anlässlich der Nationalisierung der Banken und des Privateigentums in Russland Ende 1917 habe das Eidg. Politische Departement an die Gesandtschaft in Peters- burg die generelle Ermächtigung zur Wahrung der ver- mögensrechtlichen Interessen der Schweizer erteilt, worin gewissermassen auch die Erlaubnis zur Entgegennahme von Depots enthalten gewesen sei. Erst am 28. Mai 1918 habe dann der Bundesrat die Erlaubnis erteilt, dass der Kurier auch Geld und Werttitel von Schweizern in Russ- land nach der Schweiz mitführen dürfe (nachdem bereits früher die Beförderung privater Korrespondenz gestattet worden sei). Die Instruktionen des Politischen Departe- ments hätten dahin gelautet, dass in Anbetracht der Gefahren nur solche Depots durch den Kurier ins Aus- and gebracht werden dürften, bei denen der Hinterleger
110 Obligationenrecht. N° 22. der Gesandtschaft ausdrücklich jede Freiheit lasse, die ihr gutscheinenden Massnahmen zu treffen, und sich mit . der Ablehnung jeglicher Haftung seitens der Gesandt- schaft einverstanden erkläre. Da sich hier die Klägerin nach Übergabe der Titel ins Innere von Russland begeben habe und für die Gesandtschaft überhaupt nicht mehr erreichbar gewesen sei, so habe ein Revers im gedachten Sinne von ihr nachträglich nicht eingeholt werden können. Ohne einen Auftrag und ohne Ausstellung eines Reverses habe aber ihr Depot mit dem Kurier nicht weggeschafft werden können. Auf jeden Fall habe Kanzleisekretär Furrer keine Befugnis gehabt, der Klägerin irgendwelche Zusicherungen bezüglich des Kurierdienstes zu machen. Mit der Umwechslung von mit dem Kurier zu beför- dernden Rubelwerten Privater hätten sich die Bundes- behörden grundsätzlich nicht befasst. Im November 1918 seien sämtliche Depots in die norwegische Gesandtschaft verbracht und am 19. Novem- ber dort von einer bewaffneten Bande gestohlen worden. Das Paket der Klägerin befinde sich ebenfalls auf der Verlustliste. Diese Titel seien übrigens zufolge der Natio- nalisierung der russischen Valoren schon im Zeitpunkte ihrer Übergabe an die Gesandtschaft erheblich entwertet gewesen und jedenfalls im Jahre 1920 völlig wertlos geworden, so dass im Falle ihrer Verbringung in die Schweiz die Klägerin nur wertlose Papiere gehabt hätte. Das streitige Rechtsverhältnis sei nach öffentlichem Recht zu beurteilen, da die Gesandtschaft das Privat- depot in Ausübung der ihr nach den Konsularreglementen obliegenden Pflicht : « die Interessen der Schweizerbürger nach Kräften zu wahren », entgegengenommen habe. Im Verhalten des Kanzleisekretärs Furrer, wie es in der Klage geschildert werde, würde eine Überschreitung amtlicher Befugnisse liegen, die nach dem Verantwort- lichkeitsgesetz von 1850 die Schadenersatzpflicht des fehlbaren Beamten, und nicht des Bundes, auslösen würde. Ebenso würde Furrer auch vom privatrechtlichen Obligstionenrecht. N0 22. 111 Standpunkte aus, wenn er wirklich einen Auftrag mit, dem behaupteten Inhalt angenommen hätte, ohne dazu er- mächtigt zu sein, nach Art. 38 OR allein haftbar sein . Eine Klage gegen den Bund aus Art. 41 ff. OR wäre verjährt. Zivilrechtlieh könnte es sich lediglich um einen Hinterlegungsvertrag handeln (Art. 472 ff., spez. 481 Abs. 3 OR), wobei der Aufbewahrer nur für den durch schuldhafte Nichterfüllung verursachten Schaden einzu- stehen habe. Da zudem die Tätigkeit nicht gewerbs- mässig übernommen worden sei, so wäre eine Haftung nur für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit gegeben (BGE 47 11 S. 153). Das gleiche gelte auch bei Annahme eines Auftrages. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Obligationenrecht. o 22.
dass Furrer die Befugnis, im Namen der Gesandtschaft
zu handeln, gemangelt
hätte. Hievon kann aber keine
Rede sein; denn es steht fest (und ist gerichtsnotorisch),
dass die Gesandtschaft in jener Zeit mannigfach durch
ihre Beamten solche Hinterlagen angenommen hat, und
Furrer speziell war laut seiner Zeugenaussage eben in
seiner Stellung als Kanzleisekretär vom Gesandten Odier
zur Entgegennahme ermächtigt worden.
3.
-Ob und welche rechtlichen Verpflichtungen nun
für die Gesandtschaft, bezw. die Beklagte aus dieser in
übereinstimmender Willenserklärung mit der Klägerin,
also vertraglich erfolgten
Übernahme der Wertschriften
als Hinterlage erwachsen seien,
hängt von der staats-
rechtlichen Stellung jener ab. Die Regeln des OR über
die
Rechte und Pflichten des Aufbewahrers gelten nicht
ohne weiteres für den Staat selbst. Die bürgerliche Rechts-
ordnung
berührt diesen zunächst nur insoweit,als er sie
aufstellt
und handhabt; unterworfen ist er ihr nur dann
und insoweit, als er sich selbst ihr unterstellt hat. Das
versteht sich aber keineswegs von selbst, sondern muss
für das jeweilen streitige Rechtsgeschäft dargetan werden.
Der (von ihm geschaffenen) Privatrechtsordnung unter-
wirft sich der Staat u. a. dann, wenn er in den Verehr
nicht als gebietende Macht, sondern als Unterhandelnder
eintritt, so insbesondere, wenn er auf seinen Namen
durch seine Organe ein Gew~rbe betreibt oder sonst mit
den Privaten Rechtsgeschäfte in gleichberechtigter Stel-
lung abschliesst, wie diese unter sich (vgl. BGE 54 II
S. 373 und nicht pubL Entscheid i. S. Bächli c. Eid-
genossenschaft vom L März 1927, Erw. 5). Wie das
Bundesgericht
in letzterem Urteile ausgesprochen hat,
findet nun aber der rechtsgeschäftliche Typus des Hin-
terlegungsvertrages,
'wie er im Privatrecht geregelt ist,
auch im öffentlichen Rechte seinen Platz. Der Staat
kann auch in seiner öffentlichen Stellung eine Hinterlage
von Privaten entgegennehmen, und ob die Gesandtschaft
im vorliegenden Falle in dieser Stellung gehandelt habe,
Obligationenrecht. N0 22.
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beurteilt sich einerseits nach den Umständen, unter welchen
sie sich zur
Annahme veranlasst gesehen hat, und ander-
seits
darnach, in welcher Weise der Rechtsakt vorgenom-
men worden ist. Nach beiden Richtungen hin ergibt sich
hier deutlich, dass
man es mit einem Rechtsgeschäft
öffentlichrechtlichen Charakters zu tun hat. Denn davon,
dass die Gesandtschaft sich aus irgend welchen Gründen
veranlasst gesehen hätte, nach der Art eines privaten
Betriebes eine Einrichtung zur Entgegennahme von De-
pots zu treffen,
ist gar keine Rede, vielmehr handelte es
sich offenbar lediglich um eine Hilfsaktion zu Gunsten
der in ihrem Vermögensbe"itz bedrohten Landsleute,
mithin um Massnahmen, die unmittelbar aus der staat-
lichen Aufgabe hervorgingen. Für die Annahme, dass die
Gesandtschaft
in Ausübung ihrer amtlichen Obliegen-
heiten gehandelt habe, spricht sodann anderseits auch die
Art und Weise der Übernahme des Depots insofern, als
keine
Gegt:'nIeibtung des Hinterlegers verlangt worden ist.
4. -Liegt somit eine Unterwerfung des Staates unter
das bürgerliche Recht insoweit nicht vor, so bleibt noch
zu untersuchen, ob und welche Verpflichtungen aus dem
Hinterlegungsvertrag
für ihn aus dem eidg. Verwaltungs-
recht abgeleitet werden können. In diesem finden sich
nun freilich keine geschriebenen Normen über das Beste-
hen und den Inhalt solcher Verpflichtungen. Allein dar-
aus darf nicht durch Umkehrschluss gefolgert werden,
dass der Bund überhaupt nicht hafte. Diesen Schluss
hat das Bundesgericht im Urteil i. S. Bächli abgelehnt und
ausgesprochen, dass auch nach öffentlichem Recht eine
Pflicht des Verwahrers zur sorgsamen Aufbewahrung
und
zur Rückgabe bestehe, und zwar, mangels besonderer
öffentlichrechtlicher Vorschriften,
nach Analogie des
Art. 477 OR. Auch da& von der Beklagten ins Recht
gelegte Gutachten von Prof. Burckhardt steht grund-
sätzlich auf diesem Boden. Mit der Argumentation, weil
im eidg. Verwaltungsrecht eine. ausdrückliche Norm des
Inhalts fehle, dass dem Bunde durch Verwaltungsakte
114 Obligationenrecht. N0 22. solcher Art irgendwelche Pflichten erwachsen, so bestün- den solche auch nicht, käme man notwendig zu dem Schlusse, dass der Bund rechtlich überhaupt nicht gebun- den wäre, in solchen durch seine Organe geschaffenen Beziehungen zu Dritten Wort zu halten. Dem Hinter- leger würde darnach zwar, um die Hinterlage in natura zurückzuerhalten, immerhin noch die Vindikation zuste- hen, dagegen wäre ein aus dem vorgenommenen Rechts- geschäft fliessender Rückgabeanspruch ausgeschlossen, indem ja mit der genannten These eine rechtliche Pflicht zur Verwahrung überhaupt verneint würde und damit von vorneherein auch jegliche Verpflichtung zum Einstehen für das Erfüllungsinteresse. Man käme auf diesem Wege zu einem ErgebnL, das im grossen und ganzen als ein Zustand der Rechtlosigkeit bezeichnet werden müsste. Die Beklagte wendet zwar ein, der Schutz des eventuell zu Schaden gekommenen Privaten liege im eidg. Verant- wortlichkeitsgesetz vom 9. Dezember 1850, und glaubt, der Geschädigte habe sich eben der in diesem Gesetz gewährten Rechtsbehelfe zu bedienen, d. h. seinen Schaden von dem jeweils fehlbaren Beamten ersetzt zu verla.ngen. Diese Verweisung auf das Verantwortlichkeitsgesetz ist zweifellos da 3m Platze, wo es sich lediglich um die Frage handelt, ob und wie derjenige, welcher durch eine fehler- hafte Handlung eines Beamten oder einer Behörde zu Schaden gekommen ist, Vergütung dieses Schadens for- dern könne. Sie reicht aber nicht hin, eine befriedigende Lösung der Hafturigsfrage in denjenigen Fällen zu geben, wo bereits eine Bindung des Staates selbst vorliegt, d. h. wo nicht nur in dessen Namen eine schadellStiftende Handlung vorgenommen worden ist, sondern ein :Rechts- geschäft, aus welchem nicht der handelnde Beamte sondern der Staat selbst Verpflichtungen übernomme hat. Darüber, dass hier Kanzleisekretär Furrer durch die Entgegennahme des Depots in seiner amtlichen Stellung, ' im Namen des Bundes, gegenüber der KIä.gerin nicht eigene Verpflichtungen eingegangen ist, sondern den von Obligationenrecht. x o 22. 115 ihm vertretenen Staat unmittelbar verpflichtet hat, kann ernstlich ein Zweifel nicht bestehen. Durch diese direkte Verpflichtung des Bundes ist aber auch die rechtliche Grundlage der diesen selbst primär treffenden Verant- wortlichkeit dafür geschaffen worden, dass das, was durch jenes-Rechtsgeschäft in seinem Namen versprochen wurde, auch gehalten werde, und es geht nicht an, den auf diese eigene Haftbarkeit des Staates gestützten Anspruch der Klägerin einfach auf die Einklagung gegen den fehlbaren Beamten nach dem eidg. Verantwortlichkeitsgesetz zu ver,,:,eisen als ob es sich dabei nur um eine -in diesem Gesetz übrigens nicht aufgestellte -subsidiäre Haftung des Bundes handle. Dagegen kann im öffentlichen Recht ebensowenig wie im Privatrecht der Anspruch erhoben werden, dass dieses Einstehen für ein abgegebenes Versprechen ein absolutes sein müsse. Vielmehr ist, hier wie dort, mit der Beja- hung der Verpflichtung die Frage noch nicht ent&chieden, wie es mit der Haftbarkeit des Verpflichteten in dem Falle stehe, wo es sich ergeben hat, dass die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig be- wirkt werden kann (vgl. Art. 97 OR). Es erheben sich in die8er Beziehung auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts analoge Fragen wie im Privatrecht, insbesondere also mit Bezug auf die Haftung für Zufall und für Verschulden der Organe der juristischen Person. Hiebei können offenbar die Normen des Privatrechts nicht ohne weiteres über- nommen werden (in dieser Beziehung wird von Prof. Burckhardt zutreffend auf das Beispiel der selbständig geordneten Haftpflicht der Post-und Telegraphenverwal- tung hingewiesen). Abgesehen von allfälligen positiven Bestimmungen des öffentlichen Rechts, die hier natürlich von vorneherein massgebend sind, ist indeshen die Ordnung des Privatrechts als allgemeine Orientierung im Auge zu be- halten, aber in jedem Falle genau zu untersuchen, ob eine analoge Anwendung derselben &ich mit dem Wesen und der Einrichtung der öffentlichen Verwaltung vertrage.
116 Obligationenrecht. N° 22. Ein näheres Eingehen auf diese Fragen erübrigt f>ich jedoch hier, was die Haftung des Bundes als Verwahrers anbelangt. Denn es steht fest, dass die Werttitel der Gesandtschaft durch höhere Gewalt, nämlich durch die im November 1918 stattgefundene Beraubung, abhanden gekommen sind. Davon, dass dieser Verlust etwa wegen mangelhafter Verwahrung eingetreten sei, ist keine Rede. Auch wenn man sogar die privatrechtlichen Normen direkt zur Anwendung bringen wollte, so müsste die Klage, soweit sie den Bund als Aufbewahrer haftbar machen will, aus diesem Grunde abgewiesen werden. 5. - Das Klagefundament beschränkt sich nun freilich nicht auf den blossen Hinterlegungsvertrag, sondern be- steht weiterhin in der Behauptung, die fraglichen Wert- titel seien bei der Gesandtschaft mit der von dieser ent- gegengenommenen Anweisung hinterlegt worden, dass sie dieselben in Schweizerwerte umwandeln und den Erlös sobald als möglich mit dem diplomatischen Kurier nach der Schweiz befördern solle. Für dieses weitere Klage- fundament ist jedoch die Klägerin den Beweis schuldig geblieben. Das einzige Schriftstück, das sie vorlegen konnte, ist die ihr von der Gesandtschaft ausgestellte Quittung, und diese spricht nur von einer Entgegennahme der Titel als Depot. Die Zeugenaussage von Kanzlei- sekretär Furrer aber, die einzig die Klageanbringen zu erhärten imstande gewesen wäre, ist negativ ausgefallen. Inbezug auf die behauptete Übernahme der Umwechslung der Papiere hat Furrer ausgesagt ;' « Wir übernahmen nicht die Verpflichtung zur Umwechslung der russischen Obli- gationen in der Schweiz, denn sonst hätten wir eine schriftliche Ermächtigung zum Verkaufe der Titel zu einem Minimalkurse verlangt. Auch wäre em anderer Empfangsschein ausgestellt worden, nicht, wie es gesche- hen, ein solcher für ein Depot.» In der Tat erscheint ein solcher· Auftrag nicht wohl denkbar ohne bestimmte Abmachungen über die Preisgrenzen, wofür hier jeder Nachweis fehlt. Aber auch die übernahme der Verpflich- I .! I Obligationenrecht. N0 22. 117 tung, das Depot ohne weitem Auftrag der Klägerin und so frühzeitig in die Schweiz zu schaffen, dass es zur Zeit des Raubes vom November 1918 bereits in Sicherheit gewesen wäre, muss nach diesem Zeugnis als nicht be- wiesen gelten. Nach den Aussagen Furrers konnte das Geld im März 1918 noch nicht in die Schweiz gebracht werden; er gibt zu : « Vielleicht habe ich ihr gesagt, dass das Geld später in die Schweiz geschafft werde ... », aber dass er diesen Transport für die Zeit bis zum November 1918 in Aussicht gestellt habe, hat er entschieden ver- neint, indem er betonte, er habe allen, auch der Klägerin, erklärt, es sei nicht möglich, die Depots in die Schweiz zu verbringen, weil der Bundesrat die Übermittlung verboten habe. Es kann somit auf Grund dieser Zeugenaussage höch- stens als erwiesen betrachtet werden, dass der Klägerin in Aussicht gestellt worden ist, das Geld werde « später » (d. h. in einem noch unbestimmten Zeitpunkte) nach der Schweiz befördert werden. Die Möglichkeit der Verwen- dung des diplomatischen Kurien; hiefür bestand nun zum mindesten seit Anfang Juni 1918. Dagegen fehlen alle Anhaltspunkte dafür, dass man das Depot von diesem Zeitpunkt hinweg auf der Gesandtschaft schuldhaft liegen liess. Das Gegenteil geht vielmehr aUf> dem Zeugnis Furrers hervor: Dass diese Valoren in die Schweiz ge- schafft werdEm sollten, war zwar nach seiner Aussage ganz klar (er fügt denn auch bei: « Wenn die Sachen nicht gestohlen worden wären, so hätte sie die Gesandtschaft wohl ohne Auftrag in die Schweiz gebracht »), allein er erklärt anden:.eit&, daS& die Valoren nach der Rangordnung ihrer Hinterlage bei der Gesandtschaft in die Schweiz befördert wurden, und zwar meistens solche von Leuten, welche sofort in die Schweiz verreisen wollten oder schon dort waren. Dafür aber, dass die Klägerin bei aieser Rangordnung übergangen worden sei, liegt nichts vor. Nach den Ausführungen der Beklagten beliefen sich die hinterlegten Valoren auf etwa zehn Millionen, für die AS 55 TI -1929 9
Il8 Obligationenrecht. N° 23. naturgemäss nur eine beschränkte Abtcansportmöglich- keit durch den Kurier bestand. Unter diesen Umständen kann daher keine Verantwortlichkeit der Gesandtschaft daraus hergeleitet werden, dass sie das Depot der Kläge- rin nicht von sich aus, ohne weitern Auftrag, schon vor dem November 1918 befördert hat. Entscheidend ist aber. jedenfalls die Tatsache, dass die Gesandtschaft eine Verpflichtung zur Umwechslung der Valoren in Schweizer- geld nicht übernommen hat. Wenn sie daher auch das Depot vor dem Raub im November 1918 in die Schweiz verbracht hätte, sO würde die Klägerin bei ihrer Rückkehr im Jahre 1920 hier nur die bis zu die."em Zeitpunkte bereits wertlos gewordenen Papiere angetroffen haben. Die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen. 23. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Kai 1929 i. S. BrandversicherungaaDStalt des ICa.ntons wem gegen Bauser. R ü c k g r i f f der kantonalen B r a n d ver s ich e run g s - ans tal t engegen den Brandstifter : Massgebend ist Bundesrecht (OR Art. 51, 50 Abs. 1) ; vorbehalten bleiben jedoch kantonale Vopschriften, welche den Rückgriff erschweren (Erw. 1). Stellt die dem Brandstifter zur Last fallende Verletzung von Sorgfaltspflichten nur eine Vertragswidrigkeit gegenüber dem Eigentümer (Vermieter) und nicht eine selbständige unerlaubte Handlung dar, so hat die Brandversicherungsanstalt keinen Rückgriff (Erw. 2). Der Beginn der Verjährung der Schadenersa.tzforderung des Geschädigten ist auch für die Verjährung des Rückgriffes der Brandversicherungsanstalt massgebend (Erw. 3). A. -(Gekürzt) Der Beklagte, der sein Motorboot der St. Niklausen-Schiffsgesellschaft in Luzern zur Aufbewah- rung in ihrer Bootswerft übergeben hatte, liess am Abend Obligationenrecht. N° 23. 119 des 18. Juni 1924 gegen 9 Uhr Benzin in das Reservoir seines Bootes einfüllen, nachdem er eine Schiffslaterne angezündet hatte. die in der Nähe stehen blieb. Hiebei entstand ein Brand. der die Bootswerft zerstörte. In dem gegen den Beklagten eröffneten Strafverfahren wurde er am 27. November 1924 vom Amtsgericht Luzem-Stadt freigesprochen. Dabei wurde eine von der St. NIklansen-Schiffsgesellschaft adhäsionsweise geltend gemachte Entsehädigunssforderung von rund 4000 Fr. « zur Erledigung auf den Zivilweg verwiesen ». Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten Erstattung des von ihr geleisteten Schaden- ersatzes im Betrage von 76,500 Fr. Als erste Rechts- vorkehr hatte sie den Beklagten am 6. Juli 1925 vor den Friedensrichter laden lassen. B. -Durch Urteil vom 6. März 1929 hat das Ober- gericht des Kantons Luzern die Klage wegen Verjährung abgewiesen. O. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. D. -....... . Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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