BGE 55 I 99
BGE 55 I 99Bge28.09.1928Originalquelle öffnen →
98 Staatsrecht. und den Anschein einer wirklichen Verlegung der. Stif- tungsverwaltung an diesen Ort zu erwecken. Sowenig die Vereinbarung eines Verhältnisses der umschriebenen Art mit einer Glamer Bank dort ein sekundäres Steuer- domizil für die Stiftung, eine weitere Verwaltungsstätte derselben zu begründen vermöchte, sowenig kann diese Folge unter solchen Umständen mit der BezeichUung des genannten Geschäftsträgers verbunden sein. 4. -Das zweite Eventualbegehren auf Rückerstattung der in Glarus erhobenen Steuern erledigt sich durch die Erklärung des glarnerischen Regierungsrates, wonach die Stiftung in Glarus Steuerfreiheit geniesst. Es wäre an der Rekurrentin gewesen darzutun, dass dies nicht zutrifft und dass sie in diesem Kanton tatS'ächlich zu Steuer- leistungen herangezogen -worden sei. Die Rekursschrift ist aber darüber stumm. Sie begnügt sich mit der For- mulierung des Rückerstattungsbegehrens, ohne mit einem Worte auszuführen, geschweige denn nachzuweisen, dass wirklich solche Zahlungen gemacht worden wären und in welcher Höhe. Demnach erkennt das Bunde8gericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. IV. KULTUSFREIHEIT LIBERTE DES CULTES Vgl. Nr. 17. -Voir n° 17. Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 15. 99 V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE D11:ROGATOIRE DU DROITFEDERAL 15. T1rtail vom 14. Juni 1919 i. S. HäAiger gegen Budd&1»rg. Die Bestimmung der Art. 31 lIDd 32 SchKG, wonach eine Frist, auch für die durch die Post eingereichten Eingaben, am letzten Tage abends 6 Uhr abläuft, bezieht sich nicht auf die kantonale Frist für den .Rekurs gegen Entscheide des Roohtsöffnungsrichters. Wird sie hierauf bezogen, so liegt eine Verkennung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des BlIDdesrechtes vor. A. -In einer Betreibung der RekurSooklagten gegen den . Rekurrenten erteilte der Vizepräsident des Amts- gerichts von Luzem-Stadt jener am 7. Februar 1929 die provisorische RechtsöHnung für 600 Fr. nebst Zins. Gegen diesen Entscheid, der ihm am 14. Februar zuge- stellt worden ist, rekurrierte Dr. Häfliger an das Ober- gericht des Kantons Luzem. Er übergab die Beschwerde- schrift am 25. Februar, dem letzten Tage der Rekursfrist, nach 6 Uhr abends der Post zur Übermittlung an das Obergericht. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskom- mission des Obergerichtes entschied am 15. März 1929, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, indem sie aus- führte: « Der Entscheid hängt davon ab, ob für die Bemessung der Rekursfrist im Rechtsöffnungsverfahren kantonales Recht oder Bundesrecht zur Anwendung kommt. Es ist dem Rekurrenten zuzugeben, dass die frühere Praxis der Schuldbetreibungs-und Konkurskom- mission des Obergerichtes gestützt auf die Erwägung, dass das Bundesrecht die Regelung des Rechtsöffnungs- verfahrens den Kantonen überlassen hat, die Rekrirsfrist als dem kantonalen Recht unterstellt erklärt und dem- nach bei Benützung der Post die Frist als eingehalten AS 55 1-1929 8
100 Staatsrecht. angenommen hat, wenn immer die Aufgabe am letzten Tage der Frist erfolgt ist, Max. VI Nr. 634. In gleicher Weise hat die hierortige Instanz in ihrem Entscheid vom 26. Mai 1924 i. S. Mösch gegen Sparkasse Willisau die Auffassung vertreten, dass für die Ferienbestimmungen im Rechtsöffnungsverfahren kantonales Recht mass- gebend sei. Dieser auf dem Wege der staatsrechtlichen Beschwerde weitergezogene Entscheid ist vom Bundes- gericht unter dem Gesichtspunkt der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes gegenüber dem kantonalen Rechte aufgehoben worden, indem es die im Rechtsöff- nungsverfahren erlassenen richterlichen Verfügungen un- ter die Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG subsuiniert und entsprechend den Art. 63 SchKG für den Fristenlauf im Rekursvedahren bestimmend erklärt hat, Bd. 50 I Nr. 38. In Anlehnung an diesen Entscheid hat die hierortige Instanz die Vorschriften der kantonalen Zivilprozessordnung betreffen<} die Gerichtsferien auf das Rechtsöffnungsverfahren nicht anwendbar erklärt, Max. Bd. VII Nr. 357. Ist somit nach der geltenden bundes- gerichtlichen Praxis das Rechtsöffnungsverfahren der spe- ziellen Fristbestimmung des Art. 63 SchKG unterstellt, so besteht keine Veranlassung von dieser Praxis für die allgemeinen Fristbestimmungen, wie sie das Bundesrecht im Art. 31 SchKG vorsieht, wieder abzuweichen. Hier wie dort gilt der Grundsatz, dass kantonales Recht dem ßundesrecht zu weichen hat. Dazu sprechen Erwägungen praktischer Natur gegen die Anwendung von eidgenössi- schem Recht für die Berechnung des Fristenlaufes während den Ferien, dagegen von kantonalEm Rechte für die Bestimmung VOll Anfang und Ende der Fristen. Steht somit fest, dass der vorliegende Rekurs nach dem SchKG verspätet ist, so kann auf denselben nicht eingetreten werden. » B. -Gegen diesen Entscheid hat Dr. Häfliger die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergrif- fen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und die Schuld- Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 15. 101 betreibungs--und Konkurskommission des Obergerichtes zu verhalten, seinen Rekurs materiell zu behandeln. Der Rekurrent macht geltend, der angefochtene Ent- scheid beruhe auf Willkür und falscher Anwendung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes. Zur Begründung führt er aus: Die Ausgestaltung des Rechtsöffnungsverfahrens, insbesondere die Regelung des Weiterzuges, sei den Kantonen überlassen, so dass hiefür grundsätzlich kantonales Recht zur Anwendung komme (BGE 29 I S.175; 47 III S.67; 48III S.119). § 5 der luzern. ZPO bestimme, dass gegen Rechtsöffnungsver- fügungen des Gerichtspräsidenten bei einem Streitwert von mehr als 200 Fr. ein Rekurs zulässig sei. Ein solcher müsse nach § 255 ZPO binnen zehn Tagen beim Ober- gericht eingereicht werden. Diese Frist gelte als inne- gehalten, wenn die Postaufgabe am letzten Tage erfolge (§ 76 ZPO). Das Obergericht habe im angefochtenen Entscheid übersehen, dass die derogatorische Kraft des Bundesrechts sich im Rechtsöffnungsverfahren nur dann auswirke, wenn der Sinn und Geist des Bundesgesetzes es erheische, was gerade in dem von ihm angeführten Urteil des Bundesgerichts ausgesprochen worden sei. Dieser Entscheid beruhe auf dem Gedanken, dass der Schuldner während bestimmter Zeit durch den Gläubiger nicht be- lästigt werden dürfe, also auf einem Grund, der im vor- liegenden Fall nicht zutreffe. Es liege überhaupt kein vernünftiger Grund vor, hier von der bisherigen Praxis des Obergerichtes abzuweichen. Dass das Obergericht diese geändert habe, ohne es vorher anzuzeigen, bilde ebenfalls Willkür. O. -Die Schuldbetreibungs-und Konkurskommission des Obergerichtes hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie legt ihren Entscheid vom 20. März 1929 i. S. Aeschbach gegen Hegglin vor, worin sie den gleichen Standpunkt wie im angefochtenen eingenommen und zu dessen Unterstützung u. a. ausgeführt hat: Die Art. 31 und 32 SchKG gehörten zu den allgemeinen Bestimmungen des
102 Staatsrecht. Betreibungsgesetzes. Es wäre unzweckmässig und ver- wirrend, wenn für die Berechnung der Rekursfrist im Rechtsöffnungsverfahren Bundesrecht oder kantonales Recht gelten würde, je nachdem das Ende der Frist in die Betreibungsferien falle oder nicht. « Nachdem nun gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Ver- längerung um drei Tage nach Art. 63 SchKG auch im Rechtsöffnungsverfahren für die Rekursfrist eintritt und daher für die Berechnung des Endes dieser ver 1 ä n- ger t e n Frist, -indem diese eben als eine be t re i- b u n g s g e set z I ich e zu gelten hat, ohne weiteres Art. 31, Schlussabsatz, in Verbindung mit Art. 32 SchKG massgebend zu sein haben, kann die richtige Schluss- folgerung nur die sein, dass das Ende der Rechtsöffnungs- rekursfrist sich auch dallIl nach den gleichen be t re i- b u n g s-d. h. b und es ge set z li c he n Grund- sätzen zu bestimmen hat, wenn es nicht in die Betrei- bungsferien fällt. )) D. -Die Rekursbeklagte hat ebenfalls den Antrag gestellt, die Beschwerde sei abzuweisen, und dabei u. a. bemerkt, nach der neuesten bundesgerichtlichen Praxis gelten die Bestimmungen des Art. 31 SchKG auch für das Rechtsöffnungsverfahren, insbesondere für den Rechts- öffnungsrekurs (BGE 51 I S. 168). Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Das Rechtsöffnungsverfahrenbildet zwar einen Bestand- teil, ein sog. richterliches Inzident des bundesrechtlichen Betreibungsverfahrens. Doch wird es im allgemeinen, soweit das Schuldbetreibungsgesetz hierüber keine eigenen Bestimmungen enthält, vom kantonalen Recht beherrscht, da nach Art. 25 l. c. das summarische Prozessverfahren betreffend Rechtsvorschläge von den Kantonen zu regeln ist. Das gilt insbesondere auch für die Frage, unter wel- chen Voraussetzungen, innert welcher Frist der Entscheid eines Rechtsöffnungsrichters bei einer andern kantonalen Instanz angefochten werden kann. Da das Schuldbetrei- Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 15. 103 bungsgesetz eine s9lche Anfechtung überhaupt nicht vor- sieht -obwohl es sie zulässt (BGE 29 I S.183 ff.) -und daher auch keine ausdrückliche Bestimmung über die Frist, innerhalb der sie zulässig ist, enthält, so kommen für die Berechnung dieser Frist seine in Art. 31 ff. ent- haltenen Grundsätze nicht zur Anwendung, soweit nicht besondere Gründe eine solche An wendung er heischen. Derartige Gründe liegen in Beziehung auf die Bestimmun- gen der Art. 31 und 32 SchKG, wonach eine Frist, auch für die durch die Post eingereichten Eingaben, am letzten Tage abends 6 Uhr abläuft, nicht vor. Die zweckmässige Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens, die Wahrung· der schutzwürdigen betreibungsrechtlichen Interessen des Gläubigers und des Schuldners erfordert es keineswegs, dass die Frist für den Rekurs gegen Entscheide des Rechts- öffnungsrichters am letzten Tage schon um 6 Uhr abends, statt um Mitternacht zu Ende gehe. Art. 31 SchKG setzt das Ende der Frist wohl lediglich deshalb auf abends 6 Uhr an, weil um diese Zeit in der Regel die Kanzleien oder Bureaux geschlossen werden, und dass diese Be- stimmung nach Art. 32 auch für die durch die Post ge- machten Mitteilungen oder Eingaben gilt, rührt wohl davon her, dass der Gesetzgeber fand, derjenige, der für eine Mitteilung oder Erklärung die Post benützt, dürfe in Beziehung auf die Dauer der Frist nicht besser gestellt werden als derjenige, der sie im Bureau des Empfängers abgibt. Es handelt sich also hiebei nicht um einen Grund. der in der Eigenart des Betreibungs-und Rechtsöffnungs~ verfahrens liegt. Das Bundesgericht hat sich beim Entscheid i. S. Hew & eie gegen A.-G. Bündner Kraftwerke (BGE 51 I S.168) keineswegs auf den Standpunkt gestellt, dass die Bestim- mungen des Art. 31 SchKG auch für das Rechtsöffnungs- verfahren gelten. Es erklärte damals nur, dass sie sich auf die « betreibungsrechtIichen Rekurse » beziehen; hier- unter sind aber bloss die in den Art. 17 ff. SchKG ange- führten Rechtsmittel, speziell .der Rekurs gegen den
104 Staatsrecht. Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuld- . betreibung und Konkurs an das Bundesgericht im Sinne des Art. 19 zu verstehen. Auch aus dem von der Schuldbetreibungs-und Kon- kurs kommission des Obergerichts angeführten Urteil des Bundesgerichts i. S. Mösch gegen Sparkasse Willisau lässt sich nicht schIiessen, dass die Art. 31 und 32 SchKG für den Rekurs im Rechtsöffnungsverfahren gelten. In diesem Urteil wird nicht etwa gesagt, dass die im ersten Titel des Schuldbetreibungsgesetzes, speziell unter Ziff. II in Art. 31-37 enthaltenen (( allgemeinen Bestimmungen» im Rechtsöffnungsverfahren anwendbar seien; sondern es werden bloss die im zweiten Titel unter Art. 56 und 63 aufgestellten Vorschriften mit Rücksicht auf ihren beson- dern Grund und Zweck,· die Schonung des Schuldners während der Betreibungsferien und des Rechtsstillstandes, auch auf das Rechtsöffnungsverfahren, insbesondere auf die Fril:;t für Rekurse gegen Entscheide des Rechtsöff- nungsrichters bezogen. Für die dadurch eintretende Ver- längerung dieser Frist mag allerdings vielleicht die Be- stimmung des Art. 31 Abs. 3 gelten, die den Fall im Auge hat, wo der letzte Tag einer Frist ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag ist. Dagegen kann die Vorschrift des Art. 31 Abs. 4 über die letzte Stunde der Frist auch auf eine solche verlängerte Frist keine Anwen- dung finden, weil Art. 63 Sc-hKG lediglich deren Ver- längerung um eine bestimmte Anzahl von Tagen vorsieht, sie im übrigen aber unberührt lässt. Da somit Art. 31 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 32 SchKG im vorliegenden Falle auf die Berechnung der Rekursfrist nicht anwendbar war, hätte die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts die Frage, um welche Stunde am 25. Februar 1929 die Rekurs- frist ablief, nach dem kantonalen Prozessrecht, statt nach Art. 31 und 32 SchKG beurteilen sollen. Ihr Entscheid ist daher der Praxis gemäss wegen Verkennung der dero- gatorischen Kraft des Bundesrechts aufzuheben (BGE 29 I S. 180; 48 I S. 232). Gewaltentrennung. N0 16. 105 Ob er auch willkürlich sei, kann unter diesen Umstän- den dahingestellt bleiben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der Schuldbetreibungs-und Konkurskommission des Ober- gerichts des Kantons Luzern vom 15. März 1929 auf- gehoben. VI. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS 16. Orteil vom 1. März 1929 i. S. Vögtlin gegen Regielungsra.t Ba.selle.nd. Abgrenzung der Vollziehungsbefugnisse des Landrats (Groilsen Rats) und des Regierungsrats nach ba.sella.ndschaftlichem Verfassungsrecht (Art. 18 Ziff. 4 und 22 KV). Was ist unter dem in der ersteren Vorschrift dem Landrat vorbehaltenen . ' «Erlass der zur Einführung und Vollziehung eidgenössischer oder kantonaler Gesetze erforderlichen Verordnungen» im Gegensatz zu der nach Art. 22 dem Regierungsrat zustehenden « V ollziehung der Gesetze und sonstigen Erlasse der Bundes- behörden und des Landrats» zu verstehen 't Regierungsrats- beschluss, wodurch in Ausübung· der Möglichkeit, die der Bundesbeschluss vom 28. September 1928 betr. eine vorüber- gehende Bundeshilfe' zur Milderung der Notlage in der schwei- zerischen Landwirtschaft den Kantonen einräumt, die Gemein- den für einen Viertel der Kapitalverluste auf den hier vor- gesehenen Betriebsvorschüssen an notleidende Landwirte haft- bar erklärt werden. Anfechtung wegen Verletzung des Grund- satzes der Gewaltentrennung (Art. 10 KV) und von Art. 18 Ziff. 4 KV, weil es sich um eine in die Kompetenz des Landrats und nicht des Regierungsrats fallende Anordnung handle. Ab- weisung. Beschwerdelegitimation des einzelnen Landratsmit- gliedes, stimmberechtigten Kantonseinwohners oder Gemeinde- einwohners zur Geltendma.churig dieser Rüge ? Ä. -Nach dem als dringlich erklärten Bundesbeschluss vom 28. September 1928 betreffend eine vorübergehende Bundeshilfe ,zur Milderung der Notlage in der schweize-
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