BGE 55 I 79
BGE 55 I 79Bge28.12.1920Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
Geschäftsniederlassung gewerblich tätig ist, kann aller-
dings
nicht als HaUsierer gelten ; der Mangel einer solchen
Betriebsstätte macht aber einen Gewerbetreibenden noch
nicht ohne weiteres zum patentpflichtigen Hausierer.
Vielmehr
hängt der Hausierpatentzwang bei einem Ge-
werbetreibenden ohne
Geschäftsniederlassung wesentlich
davon ab, ob er auf Grund vorheriger Be.stellungseine
Kunden aufsucht oder ohne solche dem Pablikum nach-
geht, um es zu unmittelbarer Anna.hme einer Ware oder
Leistung gegen Entgelt zu bestimmen (vgl. Art. 9. de& BG
über die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 24. Juni
1892 ; BGE 42 I S. 256 H.; BURcKHARDT, Komm. z. BV
2. Aufl. S. 275 ; SAUS, Bundesrecht II Nr. 895). Dem-
nach ist es vor Art. 31 BV nicht zuliiBsig, den Rekurrenten
einem Ha11Sierer gleichzustellen, wenn er seinen Ne ben-
beruf als Musikant da ud dort auf vorherige Bestellung
hin ausübt. Diese Voraussetzung trifft nun im vorliegen-
den Fall zu ; denn es ist nicht bestritten und ergibt sich
übrigens auch aus dem bei den Akten liegenden Ver-
pflichtungsschein, dass der Rekurrent auf· Grund einer
vorherigen Vereinbarung
am 22. Juli 1928 für einen
Verein Musik gemacht hat.
Offen beibt die Frage, ob er dann dem Patentzwang
unterworfen werden darf, wenn er von einem Wirt ersucht
wird, in seiner Wirtschaft zu spielen, sich aber dann von
den Gästen bezahlen läsl'>t, er also nicht' auf vorherige
Bestellung desjenigen,
der ihn dafür bezahlt, da und dort
musiziert.
Da der Rekurrent ausschliesslich gestützt auf das
Gesetz über den Hausierverkehr bestraft worden ist,
bleibt auch die Frage unentschieden, ob gewerbsmässiges
Konzertieren nicht aus anderen Gründen von einer Poli-
zeierlaubnis
abhängig gemacht und mit einer Gewerbe-
steuer belegt werden darf.
Das bezirksgerichtliehe Urteil ist somit wegen Verletzung
der Gewerbefreiheit aufzuheben; damit muss auch das
Strafurteil des Gemeinderates von Gränichen dahin fallen.
Doppelbesteuerung. Ng 13. 79
Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob die dem
Rekurrenten aufgelegten Taxen prohibitiv gewesen wären
und ob im bezirksgerichtlichen Urteil auch Willkür liege.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
80 Staatsrecht. der Steuerverwaltung den beiden Rekurrenten wegen dieser Zuwendungen eine Erbschaftssteuer von je 800 Fr. auf. Die Steuerverwaltung hielt an dieser Steuerauflage, nachdem die Rekurrenten dagegen Einsprache erhoben hatten, fest, und die Steuerkommission von Basel-Stadt wies einen hiegegen gerichteten Rekurs am 14. Dezember 1928 ab. Dieser Entscheid, der den Rekurrenten am 21. Dezember zugestellt wurde, ist wie folgt begründet: « Nach § 26 des Gesetzes betreffend die direkten Steuern wird die Erbschaftssteuer erhoben auf allen im Kanton anfallenden Erbschaften etc. Eine Erbschaft fällt im Kanton an, wenn der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz im Kanton gehabt hat. Nun ist im vorliegenden Falle nicht bestritten, dass die Erblas.serin zur Zeit des Todes ihren Wohnsitz in Basel gehabt hat. Ist daher tiie Frage des Erbanfalls durchaus abgeklärt, so fragt eb sich nur, was der Erbsteuer unterworfen werden kann. Hier- über gibt § 27 des Steuergesetzes unzweideutig Auskunft : Für die Erbschaftssteuer fällt in Berechnung ..... das während des Lebens des Erblassers von ihm ausgefolgte Heiratsgut, die Aussteuer und anderes Vermögen, das er dem Erben verabfolgt hat, sofern es sich als Vorempfang darstellt, etc ..... Denn diese früheren Ausweisungen stellen sich, wie das Verwaltungsgericht in einem Entscheide vom 11. Juni 1917 festgestellt hat, als eine antiZipierte Beer- bung dar, die im Zeitpunkt des Absterbens des Erblassers der Besteuerung unterworfen wird. Immer aber ist zum Bezuge der Steuer berechtigt derjenige Kanton, in welchem der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz hatte. Auf den Wohnsitz zur Zeit der tatsächlichen Hingabe des Vermögens kommt es nicht an. » Über diesen Entscheid beschwerten sich die Rekurrenten beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, indem sie geltend machten, dass das Steuergesetz von Basel- Stadt Zuwendungen eines Erblassers, die zur Zeit erfolgt seien, als er nicht in diesem Kanton gewohnt habe, man- gels einer ausdrücklich in diesem Sinne lautenden Bestim- Doppelbesteuenmg. N° 13. SI mung nicht mit der· Erbschaftssteuer belasten wolle und dass zudem seine Anwendung im vorliegenden Fall gegen das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung ver- stosse, weil die Erblasserin Frau Nordmann zur Zeit der Zuwendungen an die Rekurrenten ihren Wohnsitz in Baselland gehabt habe und daher diese Schenkungen nur der Steuerhoheit von Baselland unterlägen. Das Appel- lationsgericht als Verwaltungsgericht entschied am 15. Februar 1929 : « Der Rekurs wird, soweit eine unrichtige Anwendung des kantonalen Gesetzes betr. die direkten Steuern behauptet wird, abgewiesen. -Auf die Frage der Verletzung des Verbotes der Doppelbesteuerung wird nicht eingetreten. » B. -Gegen die Entscheide der Steuerkommission und des Verwaltungsgerichtes haben Achilles Nordmann und Marie Brunschwig die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, « es sei in Auf- hebung des Entscheides der Steuerkommission . und in Aufhebung des Entscheides des baselstädtischen Verwal- tungsgerichtes zu erklären, dass der Kanton Basel-Stadt weder vom Vorempfang von 40,000 Fr. an die Tochter Maria Brunschwig noch vom Vorempfang von 40,000 Fr. an Achilles No:rdmann berechtigt ist, eine Erbschafts- steuer zu erheben. » Die Rekurrenten erklären, dass sie gegen den Entscheid der Steuerkommission wegen Doppelbesteuerung und gegen denjenigen des Verwaltungsgerichts wegen Willkür Beschwerde führen. Sie wiederholen das, was sie schon vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt haben, und be- merken noch, dass die in Frage stehenden Zuwendungen Schenkungen seien, die in Basel-Stadt nicht besteuert werden dürften, auch wenn sie in Baselland der Steuer nicht unterworfen worden seien. G.-..... D. -Die Steuerkommission hat Abweisung der Be- schwerde beantragt. Ihren Ausführungen ist folgendes zu entn~hmen :
82 Staatsrecht. {( Das basel'3tädtische Steuerrecht· kennt eine Schen- kungssteuer nicht. Schenkungen unter Lebenden sind daher grundsätzlich steuerfrei. Eine Ausnahme wird nur gemacht für sogenannte Vorempfänge. Bei diesen Vor- empfängen handelt es sich aber steuerrechtlich nicht um reine Schenkungen im Sinne des Zivilrechtes, sondern um eine antizipierte Beerbung ...... Es ergibt sich daraus, dass steuerrechtlich diese Vorempfänge nicht als Schenkungen betrachtet werden können, sondern als Teil des Erb- ganges. Es ist daher weder vom Standpunkte des Arti- kels 4 noch des Artikels 46 der Bundesverfassung aus zu beanstanden, dass von solchen Vorempfängen beim Ableben des Erblassers eine Erbschaftssteuer erhoben wird. Die Frage, welcher Kanton zur Erhebung der Erbschaftssteuer berechtigt sei, wenn die tatsächliche Hirtgabe des Vermögens zu einem Zeitpunkt erfo1gt ist, in welchem sowohl der Erblasser als auch der Erbe im einen Kantone wohnhaft waren, der Erblasse aber in einem andern Kantone gestorben ist, ist bisher om Bundesgerichte nicht entschieden worden. Dagegen hat das Bundesgericht für die Erbschaftssteuer festgestellt, dass zu deren Erhebung für bewegliche Sachen der Kanton berechtigt sei, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (vgl. BE Band 51 S. 304 und die dortigen Zitate). Das muss nun aber auch für Vorempfängegelten, d. h. für Zuwendungen an die Erben auf Anrechnung der Erbschaft. Im übrigen wird noch bemerkt, dass es sich im vorliegenden Falle nicht um gleichartige Steuern handelt, da für den Kanton Basel-Stadt die Erbschafts- steuer in Frage steht, im andern Kantone aber eine Schenkungssteuer. » Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
84 Staatsrech t. Steuer getroffene Eigentums-oder Rechtsübergang erst mit dem Tode des Erblassers oder Sc henkers oder mit der dadurch herbeigeführten Eröffnung des Erbganges vor sich geht. Da nicht bestritten ist, dass die Eltern der Rekurrenten zur Zeit, als sie ihnen bewegliches Gut im Betrage von je 40,000 Fr. schenkungsweise übergaben, im Kanton Baselland wohnten, so unterliegen diese Schen- kungen nur der Steuerhoheit von Baselland, nicht der- jenigen von Basel-Stadt. Die angefochtene, von der Steuerkommission von Basel-Stadt geschützte Steuer- auflage erweist sich somit als bundesrechtswidrig, so dass der Entscheid der genannten Kommission vom 14. De- zember 1928 aufgehoben werden muss. Der Umstand, dass der Kanton Baselland von seiner Steuerhoheit im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht hat, weil nach § 75 litt. a seines EG z. ZGB Erbschaften, Vermächt- nisse oder Schenkungen in gerader Linie der Erbschafts- steuer nicht unterworfen sind, kann hieran nach fest- stehender Praxis nichts ändern (vgl. BGE 46 I S. 22 f. und 31 ; 49 I S. 44 f.). 2. -Mit der Aufhebung des Entscheides der Steuer- kommission wird die .Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wegen Willkür gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird, soweit er. sich gegen den Entscheid der Steuerkommission des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 1928 richtet, gutgeheissen und demgemäss dieser Entscheid aufgehoben. 14. Urteil vom 10. Mai 1929 i. S. t1nterstützungs-und PenBionskasse für das Gesamtpersonal der Firma iyrf & Co A.-G. gegen Xantone Bern und Glarus. Stiftung. Bedeutung des statutarischen zivilrechtlichen Wohn- sitzes einer solchen für das SteuerdomiziI. Angebliches sekun- däres Steuerdomizil an diesem Orte neben dem primären am Doppelbesteuerung. No l4. 85 Orte der Leitung der Stiftungsgeschäfte wegen gewisser Aus- führungsmassnahmen für die Vermögensverwaltung, die dort vor sich gehen. A. -Durch öffentliche Urkunde vom 28. Dezember 1920 hat die Aktiengesellschaft Ryff & Co in Bern eine Stiftung unter dem Namen « Unterstützungs-und Pen- sionskasse für das Gesamtpersonal der Firma Ryff & Co, Strickwarenfabrik, Bern » und mit Sitz in Bern errichtet und derselben den von der Stifterin « angelegten Unter- stützungs-und Pensionsfonds » im Kapitalbetrage von nominell 271,051 Fr. 15 Cts. zuzüglich laufender Zinsen « gewidmet und überwiesen ». « Weitere Zuwendungen seitens der Firma Ryff & Co A.-G. geschehen » nach Zifl. II der Stiftungsurkunde « nach Massgabe ihrer je weilen in Kraft befindlichen Statuten und der Beschlüsse der Generalversammlung ihrer Aktionäre ». Im ferneren sind aus dieser Urkunde nachstehende Bestimmungen hervor- zuheben: « III. Die Stiftung bezweckt die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen und Pensionen, sowie weitere Wohlfahrtsbestrebungen für das Gesamtpersonalder Firma Ryff & Co A.-G. nach Massgabe des vom Verwaltungsrat der Firma Ryff & Co aufgestellten Stiftungsreglementes. » « IV. Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat, bestehend aus einem Präsidenten und vier weiteren Mit- gliedern. Letztere werden je zur Hälfte vom Verwaltungs- rat der Firma Ryff & Co A.-G. in Bern und vom Gesamt- personal der Firma Ryff & Co A.-G. in Bern auf drei Jahre gewählt. Der Präsident des Verwaltungsrates der Firma Ryff & Co A.-G. ist von Amtes wegen Präsident des Stiftungsrates. Im übrigen konstituiert der Stiftungsrat sich selbst. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, Wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt mit; bei gleichgeteilten Stimmen zählt seine Stimme doppelt. Bei Wahlen stimmt der Präsident mit und zieht, wenn die Stimmen gleichgeteilt sind, das Los.
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