BGE 55 I 74
BGE 55 I 74Bge30.06.1928Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
12. Urteil vom 26. April 1929
i. S. Schmiel gegen Aargau und Bezirksgeriebt 'I'Oll Äa.ra.u.
Begriff der «wandernden Berufsausübl.Ulg », die nach "Art. :n BV
dem Hausierpatentzwang l.Ulterworfen werden darf. Die
Ausübung des Berufes eines Musikanten an verschiedenen
Orten auf vorherige Bestellung fällt nicht darl.Ulter.
A. -Der Rekurrent, der den Beruf eines Giessers
ausübt und in Suhr wohnt, machte am 22. Juli 1928 in
einer Wirtschaft in Gränichen· bei einem Vereinsanlass
mit zwei andern Personen zusammen Musik und zwar
nach den Akten auf Grund einer schriftlichen Verein-
barung mit dem in Frage steheden Verein, wonach
dieser dafür einen ({ freiwilligen Beitrag» gab. Da der
Rekurrent hiefür kein Hausierpatent gelöst hatte, so
bestrafte ihn der Gemeinderat von Grä.nichen mit einer
Busse von 6 Fr. und verpflichtete ihn, eine kantonale
« Patentgebühr» und eine « Gemeindevisumsgebühr » von
je 6 Fr., sowie die Kosten im Betrage von 2 Fr. 50 Cts.
zu bezahlen.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid
wies das Bezirksgericht von Aarau am 28. November 1928
ab und legte dem Rekurrenten Kosten im Betrage von
3 Fr. auf. Aus der Begründung dieses Entscheides ist
folgendes hervorzuheben: « Das angefOchtene Urteil des
Gemeinderates stützt sich auf § § 4 e und 5 sowie 17 Ziff. 2
des Gesetzes über den Mal'kt-und Hausierverkehr vom
12. März 1879. Gemäss § 4 lit. e ist als Hausierverkehr
zu behandeln : Die wandernde Ausübung eines Berufes.
Hier ist gemäss § 5 ein Patent erforderlich. Wer dieser
Bestimmung zuwiderhandelt, ist gemäss § 12 Ziff. 2 zu
bestrafen. Fällt aber der Gegenstand dieser Beschwerde
bildende
Tatbestand unter § 4 lit. e des Hausiergesetzes,
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 12.
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so ist zu untersuchen, ob die vom Beschwerdeführer aus-
geübte Spieltätigkeit als « wandernde Ausübung eines
Berufes» anzusehen ist. Die Mehrheit des Gerichtes
bejaht es, indem sie dafür hält, dass unter die in der Voll
ziehungsverordnung des Regierungsrates vom 2. JUnI
1879 in § 11 unterZüf. IV bei der Festsetzung der Patent-
gebühr als wandernde Ausübung eines Berufes u'. a. auf-
gestellte Kategorie der « Musikanten» auch die vom
Beschwerdeführer ausgeübte musikalische Tätigkeit fällt.
. .... Nach den Akten bildet der Beschwerdeführer mit zwei
andem Kollegen zusammen eine Tanzkapelle und lässt
sich für Tanzmusik oder für andere Anlässe engagieren
und unbestrittenermassen hiefür bezahlen ...... Daraus
erhellt ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer die
jeweilige Tanzmusik lediglich zum Zwecke eines weiteren
Erwe, somit gewerbsmässig macht ...... Wenn er ar
dergestalt hin und wieder mit seiner Tanzkapelle auftritt,
wo immer sich Gelegenheit dazu in Verbindung mit einem
möglichen Erwerb bietet, so ist darin nach mehrheitlich
richterlicher Auffassung die wandernde Ausübung eines
Berufes
zu erblicken, sei es auch nur eines Nebenberufes ... »
Die vom Bezirksgericht angeführte Vollziehungsverord-
nung ist durch eine neue vom 12. Juni 1899 ersetzt worden.
Deren § 14 bestimmt in der Fassung, die ihm durch einen
Regierungsratsbeschluss vom 22. Januar 1926 gegeben
worden ist : c( Für die in § 4 des Gesetzes angeführten
Arten von Hausiergewerben werden die Patentgebühren,
per Monat berechnet, folgendermassen festgesetzt: .....
IV. Wandernde Ausübung eines Berufes (§ 4, e des Ge-
setzes) : a) Schauspieler, Kunstreiter, Seiltänzer, Karus-
sellhalter, Musikanten, Taschenspieler, Photographen, Glas-
spinner, Schiessbudenbesitzer, Musik-und Sängergesell-
schaften 60 Fr. bis 300 Fr. ; bezw. 6 Fr. bis 25 Fr. per Tag. »)
B. -Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes und den
Regierungsratsbeschluss vom 22. Januar 1926 hat chmid
die staatsrechtliche Beschwerde an da" Bundesgencht er-
griffen mit dem Antrag, «die Bestrafung des Beschwerde-
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Sta.a.tsrecht.
führers und seine Verurteilung zur Bezahlung von 12 Fr.
umgangener Taxen und zu Kosten sei als gegen Art. 4
und Art. 31 BV verstossend, unzulässig zu erklären und
demgemäss sei 1. das angefochtene Urteil als aufgehoben
zu
erlären und die Beschwerde gegen die gemeinde-
rätliche Bussenverfügung, etc. zu schützen: 2. die Ver-
ordnung des aarg. Regierungsrates vom 22. Januar 1926
bezüglich
der Unterstellung von Musikgesellschaften unter
das Hausiergesetz als ungültig zu erklären. »
Der Rekurrent macht geltend: Er habe auf Bestellung
hin musiziert. Die Bussenverfügung, das bezirksgericht-
liehe
Urteil und die Regierungsverordnung, wodurch die
Bestrafung veranlasst worden sei, verletzten die Gewerbe-
freiheit.
Eine Abgabe von 12 Fr. für das Musikmachen
an einem einzigen Abend wirke offensichtlich prohibitiv.
Zudem dürfe ein solches
Verhalten nur aus polizeilichen
Gründen verboten werden und diese fehlten hier voll-
ständig. Vor allem aber liege Willkür vor. Es sei lächer-
lich, Musikgesellschaften als Hausierer zu behandeln.
Indem das Hausiergesetz von der wandernden Ausübung
eines Berufes spreche, habe es ohne Zweifel fahrende
Leute im Auge. Eine solche Berufsausübung könne nicht
schon darin erblickt werden, dlJ,ss jemand von seinem
Domizil
aus gelegentlich auf Bestellung hin an andern
Olten etwaK Musik mache. Sonst wären auch Advokaten
Versicherungsagenten, Bauarbeiter, Installateure unte;
Umständen als Hausierer zu betrachten.
G. -Der Gemeinderat von Gränichen und das Bezirks-
gericht
haben auf die Akten verwiesen und auf weitere
Gegenbemerkungen verzichtet.
Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
3. -Es steht fest und wird vom Rekurrenten nicht
bestritten, dass die Kantone ohne Verletzung der Handels-
Ha.ndels-und Gewerbefreiheit. N° 12.
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und Gewerbefreiheit das Hausiergewerbe im Interesse der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur ,Wahrung von
Treu und Glauben von einer Polizeierlaubnis abhängig
machen und mit einer besondern Steuer belasten können.
Es verstösst daher an und für sich nicht gegen Art_ 31
BV dass der Kanton Aargau die « wandernde Ausübung
eins Berufes » als eine Art des Hausierverkehrs dem für
diesen vorgesehenen Patent zwang unterwirft ; denn gerade,
weil
der Hausierer « wandernd » seinen Beruf ausübt, sein
Gewerbebetrieb
nicht sesshaft ist, erscheint die polizeiliche
Kontrolle
und die Auflage einer besonderen Gewerbesteuer
am Orte, wo er tätig ist, als gerechtfertigt (BGE 42 I
S. 256). § 14 der aargauischen Verordnung von 1899/1926
ist somIt an und für sich nicht verfassungswidrig, insofern
als
er Musikanten und Musikgesellschaften, die « wan-
dernd» ihren Beruf ausüben, wie Hausierer behandelt.
Fraglich ist nur, ob die Tätigkeit, deretwegen der
Rekurrent bestraft worden ist, eine solche « wandernde
Berufsausübung
», die nach Art. 31 BV dem Patent zwang
unterstellt werden darf,bildet. Das ist vom Bundes-
gericht frei zu
prüfen; denn die Kantone verletzen Art. 31
BV wenn sie in ihrer Gesetzgebung oder in deren Aus-
legng und Anwendung Formen oder Äusserungen gewerb-
licher
Betätigung als « Wanderlager », « Hausierverkehr »
oder « Ausverkauf» dem Patent zwang unterwerfen, die
begrifflich nicht darunter fallen oder wenigsens nich~ die
Begriffsmerkmale aufweisen, deretwegen dIese
Betnebs-
arten nach Art. 31 BV patentpflichtig erklärt werden
dürfen (vgL BGE 40 I S. 477 ; 42 I S. 255 ff.; 46 I S. 111,
219 f.
und 331 f.). Nun kann ein Hausierer auch einen
festen
Wohnsitz haben ; dieser Umstand steht der Patent-
pflicht nicht im Wege. Der Rekurrent kann sich daher
gegenüber der Bestrafung nicht mit Grund darauf berufen,
dass
er in Suhr wohnt. Andrerseits ist aber der Patent-
zwang ihm gegenüber nicht schon deswegen ge~?htf~rtigt,
weil er seinen Beruf nicht an einer festen Geschaftsmeder-
lassung
ausübt. Wer ausschliesslich an einer ständigen
78 Staatsrecht. Geschäftsniederlassung gewerblich tätig ist, kann aller- dings nicht als Hausierer gelten ; der Mangel einer solchen Betriebsstätte macht aber einen Gewerbetreibenden noch nicht ohne weiteres zum patentpflichtigen Hausierer. Vielmehr hängt der Hausierpatentzwang bei einem Ge- werbetreibenden ohne Geschäftsniederlassung wesentlich davon ab, ob er auf Grund vorheriger Bestellung seine Kunden aufsucht oder ohne solche dem Publikum nach- geht, um es zu unmittelbarer Anna.hme einer Ware oder Leistung gegen Entgelt zu bestimmen (vgl. Art. 9. deß BG über die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 24. Juni 1892 ; BGE 42 I S. 256 H.; BURCKHARDT, Komm. z. BV 2. Auf!. S. 275 ; SALlS, Bundesrecht n Nr. 895). Dem- nach ist es vor Art. 31 BV nicht zulässig, den Rekurrenten einem Hausierer gleichzustellen, wenn er seinen Neben- beruf als Musikant da uU:d dort auf vorherige Bestellung hin ausübt. Diese Voraussetzung trifft nun im vorliegen- den Fall zu ; denn es ist nicht bestritten und ergibt sich übrigens auch aus dem bei den Akten liegenden Ver- pflichtungsschein, dass der Rekurrent auf Grund einer vorherigen Vereinbarung am 22. Juli 1928 für einen Verein Musik gemacht hat. Offen b~eibt die Frage, ob er dann dem Patentzwang unterworfen werden darf, wenn er von einem Wirt ersucht wird, in seiner Wirtscha.ft zu spielen, sich aber dann von den Gästen bezahlen läs6t, er also nicht' auf vorherige Bestellung desjenigen, der ihn dafür bezahlt, da und dort musiziert. Da der Rekurrent ausschliesslich gestützt auf das Gesetz über den Hausierverkehr bestraft worden ist, bleibt auch die Frage unentschieden, ob gewerbsmässiges Konzertieren nicht aus anderen Gründen von einer Poli- zeierlaubnis abhängig gemacht und mit einer Gewerbe- steuer belegt werden darf. Das bezirksgerichtliehe Urteil ist somit wegen Verletzung der Gewerbefreiheit aufzuheben; damit muss auch das Strafurteil des Gemeinderates von Gränichen dahin fallen. <i Doppelbesteuerung. Np 13. 79 Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob die dem Rekurrenten aufgelegten Taxen prohibitiv gewesen wären und ob im bezirksgerichtlichen Urteil auch Willkür liege. Demnach erkennt das Bundesgericht :
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