38 :5taatsrecht.
geltend gemacht hat. Sollte hierüber Streit entstehen,
so
steht es dem Kanton Appenzell A.-Rh. frei, das Bundes
gericht zur Entscheidung anzurufen.
Demnach erkennt das Bundesgericlu :
Die Klage wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen
und demgemäss die Gemeinde :Reute verpflichtet, den
AdoH Klee zu übernehmen und dem Kanton Zürich die
seit 30. August 1928
entstandellen Kosten seiner Thlter-
bringung in der Heilanstalt BiIrghölzli(6 Fr. im Tag und
aIHällige Nebenauslagen) zu vetgiiten.
VI. ORGANISATION DER. BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr 2 und 6. -Voir nOS 2 et 6.
Beamtenrecnt. No 7.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BEAM'TENRECHT
STATUT DES. FONCTIONNAIRES
39
7. t1rttil der IfNQl'r. fiir Deamtenaacl1tnvom 29. Aprill9a9
. i. S. Ac1reret!l!tgegen Ve
für aie eiäg •.. -.nt Angeaitlltn ud Arbeiter.
: B e a. m t e n r e c h t. -1. Disziplinarmassnahmen. die einem
Beamten gegenüber vor Inkrafttreten des neuen Beamten·
gesetzes getroffen wurden, und die vermögenarechtliehen
Auswirkungen dieser Massnabmen können nicht unter Berufung
a.uf Art. 60 Beamtengesetz der Beurteilung durch das Bundes-
gericht unterstellt werden.
2. Beamte, die bei ihrem Austritt aus dem Bundesdienst die
Abfindung nach Art. 41 der Statuten der Versicherungskasse
für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter
beziehen, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der
von ihnen einbezahlten Kassenbeiträge (Art. 8 der Kassen-·
statuten).
- -Carl Ackermann, geboren am 23. Juli· 1901, ist
am 6. Januar 1919 in den Dienst der Schweizerischen
Telegraphenverwaltung getreten. Nach
anderthaJbjähri-
ger Lehrzeit arbeitete er als Telegraphist in den Telegra-
phenämtern von Genf, Davos und Zürich.-Unregel-
mässigkeiten
im Dienstantritt führten dazu, dass er auf
Ablauf der Amtsperi~SIe 1924/27 in das provisorische
Verwaltungs_ und Disziplinarrechtspflege.
Dienstverhältnis versetzt wurde. Die Disziplinierung
wurde
auf den 1. Januar 1928, als den Zeitpunkt der
Einführung des neuen Beamtengesetzes, bestätigt.
In der Folge versuchte Ackermann zunächst mündlich
und sodann, mit Eingabe vom 30. April 1928, schriftlich
die Rehabilitierung
mit Rückwirkung auf den 1. Januar
1928 unter Versetzung in ein anderes Telegraphenamt
oder in einen anderen Dienstzweig oder aber die Auflösung
des Dienstverhältnisses
unter Ausrichtung einer Abfin-
dungssumme zu erreichen. Für den zweiten Fall forderte
er als Abfindung 150 % seines Jahresgehalts und Rück-
erstattung seiner Versicherungsbeiträge durch die Ver-
sicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, An-
gestellten und Arbeiter.
Die Obertelegraphendirektion
hat das Begehren auf
rückwirkende Rehabilitierung am 24. Mai 1928 abgelehnt.
Dagegen wurde Ackermann die Rehabilitierung
auf den
- Januar 1929 bei Wohlverhalten in der Zwischenzeit
in Aussicht gestellt. Für den Fall der Auflösung des
Dienstverhältnisses wurde Ackermann eröffnet, dass neben
einer Abgangsentschädigung von
150 % des versicherten
Jahresverdienstes eine Rückzahlung
der Kassenbeiträge
nicht in Frage kommen könne. Dagegen wurde ihm die
Ausrichtung von
100 % des anrechenbaren Jahresver-
dienstes, d. h. von Fr. 4252, auf Rechnung der Tele-
graphenverwaltung und Rückzahlung der Versicherungs-
beiträge zu Lasten der Versicherungskasse vergleichsweise
angeboten.
Mit Zuschrift vom 25. Mai 1928 lehnte Ackermann
dieses Angebot
ab. Er hielt an den am 30. April 1928
gestellten Forderungen fest
und erklärte sich zustimmen-
denfalIs bereit, auf Ende Mai 1928 aus dem Dienste der
Telegraphenverwaltung auszutreten.
Am 31. Mai wurde Ackermann mündlich eröffnet, dass
ihm die Telegraphenverwaltung bei sofortigem Austritt
« 150 %» auszuzahlen bereit sei. Die Rückerstattung
der Versicherungsbeiträge wurde abgelehnt. Ackennann
lleamtenrElcht. ",. 7. 41
ist am gleichen Tage ausgetreten. Hiebei bezog er
Fr. 6828 = 150 % von Fr. 4552 (Jahresgehalt plus Orts-
zulage). Nachträglich ergab sich, dass die Abgangs-
entschädigung um Fr. 450 (150 % der Ortszulage von
Fr. 300) zu hoch angesetzt worden war. Die Rücker-
stattung dieses Betrages hat Ackermann abgelehnt.
Ebenso
hat die Versicherungskasse dem Begehren Acker-
manns um Rückerstattung der Versicherungsbeiträge
keine Folge gegeben.
- -Mit Klage vom 12. Dezember 1928 erhebt Acker-
mann der Versicherungskasse für die eidgenössischen
Beamten, Angestellten
und Arbeiter gegenüber Anspruch
auf Rückerstattung seiner Kassenbeiträge in der Höhe
von Fr. 1673.25 samt Zins zu 5 % vom 1. April 1928,
ferner Vergütung
von Reisespesen im Betrage von Fr. 35.
Er macht im wesentlichen geltend, er sei bei seinem Aus-
tritt aus dem Bundesdienst auf Rechnung der Telegra-
phenverwaltung abgeflmden worden und habe Anspruch
auf
Rückerstattung seiner Kassenbeiträge durch die
Versicherungskasse.
Es handle sich in seinem Falle nicht
um eine Entlassung im Sinne von Art. 41 der Kassen-
statuten. Es wäre wünschbar, wenn auch die Sistierung
der periodischen Besoldungserhöhungen auf den 1. April
1927
und den 1. Januar 1928 auf ihre Berechtigung über-
prüft würden.
Die eidg. Versicherungskasse
beantragt Abweisung
der Klage und erhebt widerklageweise Anspruch auf
Verurteilung des Klägers zur Rückerstattung des ihm
zu Unrecht ausbezahlten Betrages von Fr. 450 samt
Zins vom 31. Mai 1928, unter Kosten-und Entschädi-
gungsfolge .
Im Schriftenwechsel haben die Parteien ihre Anträge
im wesentlichen bestätigt. Der Kläger erhebt sein in
der Klage nur als Anregung ausgesprochenes Begehren
auf Überprüfung der Besoldungssistierungen zu einem
selbständigen Antrage. Die Beklagte
beantragt Nicht-
eintreten auf dieses Begehren.
42
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Die Kammer für Beamtensacken zieht in Erwägung :
- -Die disziplinarische Versetzung des Klägers in
das provisorische Dienstverhältnis hat Vor Inkrafttreten .
des BG über das Dienstverhältnis der Bundesooamten-
vom 30. Juni 1927 (Beamtengesetz) stattgefunden und
unterlag in jenem Zeitpunkt der Verwaltungsbeschwerde
nach der alten Beamtenordnung. Ebenso wurden die
vermögensrechtlichen Folgen
der DiszipliIlarmassnahme
nach bisheriger Ordnung bestimmt. Das Bundesgericht
hat weder die Berechtigung. der Disziplinierung des
Klägers
an sich, noch die daran nach altem Recht geknüpf-
ten vermögensrechtlichen Folgen zu überprüfen.
Für die Beurteilung der Klage in dem Verfahren nach
Art. 60 Beamtengesetz _ ist davon auszugehen, dass der
Kläger als provisorischer Beamter auf Grund früherer
Disziplinierung
in die. neue Beamtenordnung übergeleitet
worden.
ist. Dass hiebei seine neue BesoldUng, die die
Grundlage für die Berechnung
der Abgangsentschädigung
bildet, unrichtig angesetzt worden sei, wird vom Kläger
nicht
behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten.
Die behördlichen Massnahmen, die
ihm g~nüber vor
Inkrafttreten des Beamtengesetzes getroffen wurden und
ihre vermögensrechtlichen AuswirkUngen, auf die letzten
Endes die Höhe der Eintrittsbesoldung bei Einführung
des Beamtengesetzes zurückzuführen. ist, können nicht
unter Berufung auf Art. 60 Beamtengesetz der Beurteilung
durch das Bundesgericht unterstellt werden. Auf das
nacltträglich gestellte Begehren des Klägers, « es sei die
Frage der Nichtgewährung der periodischen Gehalts-
erhöhung
auf den 1. April 1927 und 1. Januar 1928 zu
beurteilen
»,ist demnach nicht einzutreten.
- -Di~ Statuten der Versicherungskasse für die
eidgenössischen Beamten, Angestellten
und Arbeiter, vom
- Oktober 1920, gewähren dem Versicherten, der aus dem·
Bundesdienst ausscheidet und damit aus der Kasse aus-
tritt (Art. 7), eine Abgangsentschädigung in der Höhe
der von ihm einbezahlten Kassenbeiträge ohne Zinsen
(Art.
8). Ausgenommen sind u. a. die Fälle, in. denen der
Versioherte zum Bezuge einer Abfindung gemäss Art. 41
berechtigt ist. Eine Kumulation beider Leistungen ist
nach dem klaren Wortlaute des Art. Sausgeschlossen.
. Art. 8· betrifft die Fälle der Demission eines Beamten,
Art. 41 diejenigen einer unverschuldeten Nichtwieder-
wahl
oder 1htlassung bei vorallgegangener Dienstzeit
von
5 bis 15 Dienstjahren. Die Abfindungssumme beträgt
bei einer Dienstzeit von 8 bis 12 Dienstjahren 150 % des
anreohenbaren Jahresverdienstes.
Der Kläger hat am Tage seines Austrittes (31. Mai 1928)
150 % seiner damaligen Besoldung zuzüglich Ortszulage
als Abfindungssumme bezogen. Er ist demnach nach
Art. 41 der Kassenstatuten abgefunden worden und hat
nach Art. 8 der Kassenstatuten keinen Anspruch auf
Rückerstattung seiner Kassenbeiträge. Er hatte aller-
dings
beiseinem Dienstaustritt und in den vorhergehenden
Verhandlungen die Kumulation beider Leistungen be-
anspl'11cht. Die Obertelegraphendirektion hatte ihm aber
schon am 24. Mai 1928 unter Berufung auf Art. 41 mit-
geteilt, dass bei einer Abfindung mit 150 % des versi-
cherten Jahresverruenstes die Rückzahlung der Kassen-
beiträge ausgeschlossen
S((i. Diese Stellungnahme wurde
ihm am Tage des Austrittes auf telephonische Anfrage
.wiederholt bestätigt.
Der Kläger begründet di@. Rückforderung der Kassen-
beiträge
der, Versmherungskasse gegenüber im wesent-
tlichen
mit der :Behauptung, die Abfindungssumme sei
von der Telegraphenverwaltung ausgerichtet worden.
Sein persönliches Verhältnis zur Versicherungs kasse und
seine daherigen Ansprüche seien dadurch nicht berührt
worden.
Er geht dabei von der irrigen Auffassung aus, dass
neben Leistungen auf :Rechnung der Versicherungskasse,
noch besondere Abfindungssnmmen seitens der
Wahl-
behörde ausgerichtet werden. Anlass dazu mochte das
44 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
ursprüngliche Vorgehen der Obertelegraphendirektion ge-
geben haben, welche ihm in ihrem Schreiben VOm 24. Mai
1928, ohne die tatsächlichen Verhältnisse und die Rechts-
lage klar festzustellen, eine Abfindung auf der Grundlage
von 100 % des Jahresverdienstes « auf Rechnung der
elegraphenverwaltung» cund Rückerstattung der Ver-
sroherungsbeiträge
« zu Lasten der eidg. Versicherungs-
kasse » angeboten hatte. Dieses einer rechtlichen Grund-
lage entbehrende Angebot mag den Kläger in seinem
Versuche
bestärkt haben, die Auflösung seines Dienst-
verhältnisses
unter gleichzeitiger Inanspruchnahme der
Telegraphenverwaltung und der Versicherungskasse durch-
zusetzen. Die Telegraphenverwaltung hat sich aber nach
Ablehnung ihrer Offerte auf den gesetzlichen Boden
begeben
und die Auflösung des Dienstverhältnisses nach
. Art. 41 der Kassenstatuten durchgeführt.
Dem Kläger war übrigens aus dem erwähnten Schreiben
der Obertelegraphendirektion bekannt, dass bei 8 Dienst-.
jahren die Abfindung nach Massgabe von Art. 41 der
Kassenstatuten 150 % des versicherten Jahresverdienstes
aumach~. Er konnte .nach dem Stande der Verhandlungen
beI Auflosung des Dienstverhältnisses darüber nicht im
Unklaren sein, dass er nach Vorschrift der Kassenstatuten
abgefunden wurde.
Er versucht seine Stellungnahme mit der Behauptung
zu unterstützen, Art. 41 finde in seinem Falle deshalb
überhaupt nicht Anwendung, weil er nicht entlassen
worden, sondern seinerseits
um Aufhebung des Dienst-
verhältnisses eingekommen sei und demnach als Demis-
sionär
unter Art. 8 der Statuten falle. Er verkennt dabei
dass die Zubilligung
der in Art. 41 der Kassenstatute~
vorgesehenen Abfindungssumme ihm gegenüber ein Ent-
gegen~ommen der Wahlbehörde darstellt, die die Auflösung
des DIenstverhältnisses in der für ihn günstigsten Form
durchführen wollte. Tatsächlich wäre bei Unterstellung
unter Art. 8 der Kassenstatuten eine Abfindungssumme
nicht
in Frage gekommen. Der Kläger hätte nur Anspruch
Beamtenret'ht. No 7.
45
auf Rückerstattung der Kassenbeiträge von Fr. 1673.25
erheben können, während
ihm unter Anwendung von
Art. 41 Fr. 6828 ausgerichtet worden sind.
Der Kläger hat mit seiner Abfindung auf Grundlage
von 150 % seiner Besoldung den Höchstbetrag bezogen,
der
unter gegebenen Verhältnissen in Betracht kommen
konnte.
Seine Klage auf weitere Leistungen seitens der
eidgenössischen Versicherungskasse ist unbegründet. Da-
mit fallen auch die Nebenbegehren betreffend Zins-und
Auslagenvergütungen dahin.
3. -Die Beklagte beansprucht widerklagsweise die
Rückerstattung von Fr. 450, die dem Kläger zu Unrecht
ausbezahlt worden seien. Tatsächlich ist die Ortszulage
von Fr. 300, die nach Art. 77 Beamtengesetz keinen
Bestandteil des
« anrechenbaren Jahresverdienstes » (vgl.
Art.
41 der Kassenstatuten) darstellt, irrtümlicherweise
bei Berechnung
der Abfindungssumme einbezogen worden.
Ob
eine Rückforderung der irrtümlich geleisteten
Zahlung möglich ist,
kann dahingestellt bleiben. Für die
Beurteilung
der Widerklage genügt die Feststellung,
dass die Versicherungskasse für diesen Betrag
nicht
aufgekommen ist und aus diesem Grunde keinen Anspruch
auf Rückforderung desselben hat. Die Widerklage ist
deshalb abzuweisen.
4. -Bei der Entscheidung über die Verfahrens kosten
ist
in Betracht zu ziehen, dass die Widerklage nicht
erhoben worden wäre, wenn der Kläger
nicht selbst durch
Einreichung seiner· Klage hiezu Anlass gegeben hätte.
Es rechtfertigt sich demnach, die Kosten des vorliegenden
Prozesses ganz dem Kläger zu überbindeIl.
Vom Zuspruch einer Parteientschädigullg ist abzusehen,
da die beklagte Ver wal tun g den Streit durch ihre
Organe geführt hat.
Demnach erkennt die Kammer tür Beamtensachen :
Die Klage
und die Wider klage werden als unbegründet
abgewiesen.