BGE 55 I 389
BGE 55 I 389Bge24.11.1928Originalquelle öffnen →
388 St.aatsrecht. erklärt worden ist, das « Stiftungsgut » und dessen Ertrag weiter im Wohnsitzkanton des Stifters als Teil seines Vermögens und Einkommens zu besteuern, nämlich , das Vorliegen einer ausschliesslich zu Zwecken der Steuer- flucht vorgenommenen Gründung, welche die bisherige Verfügung des Gründers über das betreffende Vermögen oder doch dessen Erträgnisse tatsächlich unberührt lfu:!st, liegen demnach vor, so dass die auf dieser Grundlage beruhende Veranlagung, wie sie durch den angefochtenen Entscheid der zürcherischen Ober-Rekurskommission ge- troffen worden ist, bundesrechtlich nicht beanstandet werden kann. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob neben dem Besteuerten Dr. M.-St. selbst auch die angebliche Stiftung als legitimiert angesehen werden könnte, gegen die streitige Besteuerung beschwerde- führend aufzutreten und ob nicht ihrer Beschwerde die Einrede der Verspätung entgegenstünde, nachdem sie erst mehr als dreissig Tage nach der Zustellung des ange- fochtenen Entscheides an Dr. M.-St. erhoben worden ist. 3. -Andererseits ist unter diesen Umständen die Be- steuerung durch den Kanton und die Gemeinde SchafI- hausen zu Unrecht erfolgt. Das Besteuerungsrecht dieses Kantons könnte sich nur auf die Zugehörigkeit des be- steuerten Vermögens zu einer in Schaffhausen domizilier- ten juristischen Person stützen und entfällt somit mit dem Augenblicke, wo der vorgenommenen Gründung diese Wirkung steuerrechtlich' auch im interkantonalen Verhältnis für die Zuscheidung der Steuerhoheit abge- sprochen werden muss. Infolge der hinzutretenden zürche- rischen Veranlagung müsste daher die Rückerstattung der in Schaffhausen an Kanton und Gemeinde bezahlten Steuern angeordnet werden, falls nicht die Entrichtung unter Umständen geschehen ist, die eine Verwirkung dieses Rückforderungsrechtes nach sich ziehen ..... (folgen Ausführungen darüber, dass letzteres in der Tat der Fall sei, s. BGE 53 I 449 Erw. 2). Doppelbesteuerung. N° 64. 389 64. Urteil vom 6. Dezember 1929 i. S. Erben Btächelin gegen Basel-Stadt und Basel-Land. Kollektivgesellschaft unter Gliedern einer Familie zur Verwaltung eines gemeinsamen Vermögens, das in der Hauptsache in Beteiligungen an fremden industriellen und kaufmännischen Unternehmungen besteht. Steuerort für die Anteile am Gesellschaftskapital, wenn der vertragliche (eingetragene) Gesellschaftssitz und der Wohnsitz der Gesellschafter sich in verschiedenen Kantonen befinden. Gregor Stächelin-Allgeier, der seit 1870 in Basel wohnte, hatte sich als Bauunternehmer daselbst und durch Beteiligung an auswärtigen Unternehmen ein grosses Vermögen erworben. Sein Geschäft befand sich an der innern Margarethenstrasse 14 in Basel. Im Jahre 1922 gründete er in Basel eine Kollektivgesellschaft unter der Firma StäChelin & Oie, Erwerb, Verwaltung und Ver- wertung von Liegenschaften, Innere Margarethenstrasse 14, Basel. Beteiligt an dieser Gesellschaft waren er selbst, Frau Emma Stächelin-Allgeier, Frau Olara Wannier geb. Stächelin in Basel, Rudolf Stächelin-Finkbeiner in Basel, Frau Fanny Ruegg geb. Stächelin in Basel und Dr. Ernst Stächelin in Vemayaz. Die vier letzteren Teilhaber sind die Kinder des G. Stächelin. Zu gleicher Zeit gründete er mit Sitz in Bottmingen (Basel-Land) eine weitere Firma G. Stächelin Söhne & Oie, Ver- waltungen und Unternehmungen, mit den gleichen Teil- habern wie bei der Firma Stächelin & Oie in Basel. Zweck dieser zweiten Gesellschaft ist nach dem Gesell- schaftsvertrag, die industriellen und finanziellen Unter- nehmungen des G. Stächelin zu übernehmen und weiter- zuführen. Als Motiv für die Gründung wird im Eingang des Vertrages angegeben, dass « das Vermögen der Ehe- gatten Stächelin-Allgeier zum grössten Teil in liegen- schaften und industriellen Unternehmungen investiert sei, Gekürzter Tatbestand.
390 Staatsrecht. deren forcierte Liquidation beim Ableben des einen oder andern Ehegatten voraussichtlich grosse Verluste bringen würde », ferner auch die «teilweise vorsorgliche Ausfüh- . rung der im gemeinsamen Testament der Ehegatten. vom 15. Juli 1909 enthaltenen Verfügungen )}. Zu den von der Gesellschaft zu verwaltenden Interessen gehören nach Ziff. 1 des Vertrages: a) die Wasserkräfte, elektrochemische Fabrik und anderer Besitz im Kanton Wallis ; b) die Beteiligung an der Bandindustrie-Gesellschaft A.-G. und deren Fabrik in Valdoie ; c) der Besitz der Eheleute G. Stähelin-Allgeier an Wertpapieren verschiedener Art, Obligationen, Aktien etc., welche als Betriebskapital eingebracht wurden; d) der Grundstückbesitz im Elsass und in Zürich; e) die Finanzierung dieser genannten Abteilungen und weiterer Geschäfte. Pro 1922 hatten die Steuerbehörden von Basel-Stadt ein Steuerdomizil in Bottmingen nicht anerkannt und G. Stächelin hatte einen beim Regierungsrat hängenden RekUrs in der Folge zurückgezogen. In seinen Rechts- schriften in diesem Verfahren liess er erklären, dass suk- zessive die Buchhaltung und der ganze Betrieb der neuen Gesellschaft nach Bottmingen verlegt würden, dass diese dort «Geschäftslokalitäten )} gemietet habe und ihre « An- gestellten)) zwar bis Ende 1922 noch in Basel arbeiten müssten, dann aber ebenfalls nach Bottmingen disloziert würden. Tatsächlich ist die Gesellschaft Mieterin eines Raumes im Hause des Gemeindepräsidenten Stöcklin in Bottmingen, wo zeitweise der einzige Angestellte derselben, Mösch und auch das geschäftsführende Mitglied Rudolf Stächelin arbeiten. In den Jahren 1923-1927 ist Kapital und Ertrag der Gesellschaft G. Stächelin Söhne & eie ausschliesslich im Kanton Baselland (Bottmingen) be- steuert worden. Auch pro 1928 hatte Gregor Stächelin die Steuer von seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen, wie bisher, an den Staat Baselland und die Gemeinde Bott- Doppelbesteuerung. N0 64. 391 mingen bezahlt (am 4. Juni und 4. Juli 1928). Durch Verfügung vom 26. Oktober 1928 verlangte die Steuer- verwaltung des Kantons Baselstadt von seiner Einlage in die Gesellschaft (Fr. . . . .) für das gleiche Steuer- jahr 1928 ebenfalls die Vermögenssteuer mit der Begrün- dung: «dass sie Bottmingen als Domizil der Kollektiv- gesellschaft G. Stächelin Söhne & eie nicht anerkennen könne.)) Veranlassung dazu gaben Erhebungen, welche die Steuerverwaltung in Bottmingen über den dortigen Betrieb der Firma angestellt hatte. Der gegen diese Steuerauflage von G. Stächelin erhobene und nach seinem Ableben (16. Februar 1929) durch seine Erben weiter- geführte Rekurs wurde letztinstanzlich vom Regierungsrat Baselstadt mit Entscheid vom 5. Juli 1929 abgewiesen. Ebenso eine staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 46 Abs. 2 BV, welche die Erben hierauf gegen die basel- städtische Vermögenssteuertaxation ergriffen, soweit sie sich auf die fragliche Gesellschaftseinlage bezog. Zur Abklärung des Tatbestandes war im bundesgericht- lichen Verfahren ein Augenschein verbunden mit Zeugen- einvernahme und die persönliche Befragung des geschäfts- führenden Teilhabers der Firma G. Stächelin Söhne & eie, Rudolf Stächelir angeordnet worden. Dabei hatte sich im Wesentlichen Folgendes ergeben: Das Bureau der Rekurrentin befindet sich im ersten Stock eines kleinen Hauses in Bottmingen. Im Erd- geschoss des Hauses wird eine Bäckerei betrieben; der übrige erste Stock dient als Wohnung. Die Treppe ist steil und der Korridor sehr eng. Das Bureau selbst besteht aUS einem einzigen kleineren Zimmer, das auf einen Hof hinausgeht, und ist mit zwei einfachen Flachpulten, einem kleinen Kassenschrank, einem Buchhaltungsschrank, einer Schreibmaschine und anderen Bureaueinrichtungen aus- gestattet. Telephonisch ist es, wie Bottmingen überhaupt, direkt an die Zentrale Basel angeschlossen. Es befinden sich darin alle Bücher und sonstige Skripturen der Firma, z .. B. auch die Depotscheine der Banken für Wertschriften.
392 Staatsrecht. Beim Augenschein waren im Kassenschrank eine grössere Anzahl von Werttiteln verwahrt, was aber nur vorüber- gehend der Fall sein soll, da die Werttitel meistens bei den , Banken lägen. Im Bureau arbeitet der einzige Angestente der Firma, Moosch, der keine Unterschrift hat. Mresch, der in Basel wohnt, ist am Vormittag regelmässig von 9--12 Uhr in Bottmingen und häufig auch am Nach- mittag. Na;h einer von ihm angefertigten Aufstellung, welche die Tage vom 14.-24. November 1928 umfasst, war er während dieser Zeit zweimal am Nachmittag im Bureau. Der Geschäftsführer Rudolf Stächelin begibt sich, wenn er nicht auf Reisen ist, am Vormittag ebenfalls regelmässig nach Bottmingen und zwar per Auto. Auch der andere Geschäftsführer Dr. Ernst Stächelin, der gleichfalls in Basel wohnt, aber sich viel für die Firma im Wallis aufhält, kommt geiegentlich nach Bottmingen. Im dortigen Bureau wird die Korrespondenz erledigt und werden von Mresch die Bücher geführt. Für die ein- gehenden Postsachen besitzt die Firma in Bottmingen ein Postfach. Die ausgehenden Briefe nimmt Mrosch nach Basel mit und übergibt sie dort der Post. Besuche empfängt die Gesellschaft nur selten : die Zusammenkünfte mit solchen finden meistens in Basel statt. Die Tätigkeit der Geschäftsführer besteht in der Überwachung der Beteiligungen und der Vermittlung ihrer Finanzierung ; es werden auch einzelne Syndikatsgeschäfte geschlossen ; so wurde 1928 eine Braunkohlenmine in Deutschland ge- kauft. Die Firma besitzt einen grossen Teil des Aktien- kapitals der L .... , und sie hat sich am Syndikat für die Erhöhung von deren Aktienkapital beteiligt. Sie ist auch hauptsächlichster Aktionär einer Bank in Frankfurt. Nach den Angaben des Geschäftsführers Rudolf Stächelin handelt es sich nicht um eine blosse Vermögensverwaltung, sondern um eine intensive Geschäftstätigkeit, bei der erheblich mehr herausgewirtschaftet werde als eine blosse Kapitalrente. Als das wesentliche wird die Finanzierung und die Kontrolle der Untergesellschaften bezeichnet. Doppelbesteuerung. No 64. 393 Die Geschäftsführer sind viel auf Reisen. Wichtige Transaktionen werden bei den Tochtergesellschaften ge- schlossen. Der Verkehr mit den Banken geschieht haupt- sächlich durch mündliche Konferenzen mit diesen. Die Besprechungen der beiden Geschäftsführer finden meistens in Basel sta.tt oder wo man sich gerade trifft. Die Firma Stächelin & eie, welche die baslerischen Liegenschaften der Familie Stächelin verwaltet, hat ihre Bureauräume im ersten Stook eines Hauses an der innern Margarethen- strasse in Basel. Hier haben auch noch die Band-Industrie- Gesellschaft A.-G. und drei kleine Patent-und Verwal- tungsgesellschaften ihren Sitz. Neben dem geräumigen Bureau der heiden Gesellschafter Rudolf und Ernst Stächelin sind vorhanden je ein Raum für die Buchhal- tung und die Kasse, ferner ein leeres Zimmer. Irgend- welche der Firma G. Stächelin Söhne & eIe gehörenden Objekte sollen sich hier nicht befinden. Der Buchhalter Mresch hat keinen Arbeitsraum in Basel, er ist nicht auch Angestellter der Firma Stächelin & eie und führt für diese nur gelegentlich Arbeiten aus. Erwägungen : 1. -Gregor Stächelin hatte seinen Wohnsitz und damit sein allgemeines Steuerdomizil in Basel. Dort hatte er daher auch sein Vermögen zu versteuern, soweit nicht für Teile desselben ein anderer Steuerort in Betracht kam. Die Fr. . . . . deren Besteuerung in örtlicher Bezie- hung streitig ist, gehörten zu seinem Vermögen. Sie sind nur dann nicht am allgemeinen Steuerdomizil Basel der Steuer unterworfen, wenn sie aus dem Gesichtspunkte wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu Bottmingen der Steuer- hoheit von Baselland unterstehen. Die bundesrechtliche Praxis betreffend Doppelbesteuerung hat immer ange- nommen, dass das Kapital einer Kollektiv-oder Kom- manditgesellschaft am Sitze der Gesellschaft zu versteuern ist, auch der Anteil deI:> Gesellschafters, der in einem andern Kanton wohnt. Dabei handelte es sich indessen stets um
394 Staatsrecht. Handels-, Fabrikations-oder andere nach kaufmännischer Art betriebene Gewerbe (OR Art. 552 I), die mit ihrem kaufmännischen oder technischen Betrieb·-Fabrikation, , Empfang, Lagerung und Versendung von Waren, Ver- kehr mit Kunden usw. -nach aussen in die Erscheinung treten und so die wirtschaftliche Zugehörigkeit des Ge- schäftes zum Orte des Sitzes zum Ausdruck bringen. Die Firma G. Stächelin Söhne & Cie ist weder ein Fabri- kations-, noch ein Handels-, noch ein sonstiger gewerblicher Betrieb im eigentlichen Sinne. Sie befasst sich mit der Verwaltung eines Vermögens, das den Gesellschaftern gemeinschaftlich gehört. Die persönliche Vermögensver- waltung des Gregor Stächelin ist mit der Gründung der Gesellschaft und mit der damaligen Herausgabe von Ver- mögensbeträgen an die. Kinder eine gemeinschaftliche geworden, die nun in der Form emer Kollektivgesellschaft betrieben wird. Ein Familienvermögen, an dem die Familienglieder in verschiedenem Masse anteilberechtigt sind, wird in dieser Weise verwaltet. Es entspricht der Natur des Vermögens, das zum grossen Teil in allerlei Beteiligungen besteht, wie auch dem Willen der Betei- ligten, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft über den Rahmen einer gewöhnlichen laufenden Vermögensverwal- tung hinausgeht und einen stark spekulativen Charakter trägt, was eine intensivere Tätigkeit der. Geschäftsführer bedingt und eine höhere Rendite möglich macht. Der Betrieb erhält so einige Ähnlichkeit mit demjenigen einer Bank, von dem er sich aber immerhin dadurch wesentlich unterscheidet, dass kein eigentlicher Kundenverkehr vor- handen ist, da ja die Gesellschaft nur mit ihren Banken und den Unternehmungen, an denen sie beteiligt ist, ver- kehrt und neue solche Beteiligungen eingeht. Trotz dieses bankähnlichen Charakters handelt es sich aber doch im Grunde nur um die Administration eines gemeinschaft- lichen Vermögens. Eine Kollektivgesellschaft mit diesem Zweck hat ihren natürlichen Sitz am Wohnort der Gesellschafter, speziell Doppelbesteuerung N° 64. 395 der geschäftsführenden, dies namentlich dann, wenn wie hier, alle Gesellschafter ihr Domizil am gleichen Orte haben. Es wäre umsomehr gegeben gewesen, dass die Gesellschaft G. Stächelin Söhne & Oie ihren Sitz an diesem Orte, Basel habe, als ja hier dieselben Personen mit den- selben Geschäftsführern die Firma Stächelin & Cie (zur Verwaltung deS basleriBchen Liegenschaftsbesitzes der Familie) betreiben in Lokalitäten, die auch für die erstere Gesellschaft reichlich Raum bieten würden. Die Verlegung des Sitzes nach Bottmingen entspricht daher nicht der wirklichen Sachlage, sondern hat etwas durchaus abson- derliches und gekünsteltes, wie sie denn auch ausschliess- lich aus steuerlichen Gründen erfolgt ist, wegen der geringem steuerlichen Belastung im Kanton Baselland. Gewiss sind in Bottmingen bescheidene Einrichtungen vorhanden und spielt sich hier ein Teil des Geschäfts- betriebes ab: die KorreSpondenz und die Buchhaltung. Aber das Unnatürliche dieser Sitzwahl zeigt sich darin, dass, wenn schon der Angestellte hier arbeitet und auch einer der geschäftsführenden Teilhaber am Vormittag meistens für einige Zeit im Bureau anwesend ist, doch die eigentliche massgebende Geschäftsleitung nicht hier er- folgt, sondern, soweit sie überhaupt lokalisiert ist, in Basel. Der Geschäftsführer Rudolf Stächelin hat in Bottmingen nur einen Schreibtisch, aber kein von dem des Angestellten getrenntes Bureau, und für den andern Geschäftsführer ist im Bureau in Bottmingen überhaupt kein Platz vorhanden, während die beiden Geschäftsführer in Basel ein geräumiges und bequemes Bureau haben. Und da die Firma G. Stächelin Söhne & Cie nach ihrer finan- ziellen Bedeutung und der Natur ihres Betriebes die Tätigkeit und die Sorgen der Geschäftsführer offenbar in ungleich höherem Masse in Anspruch nimmt als die Firma Stächelin & Cie und die drei andern in Basel domi- zilierten Gesellschaften, so ist es klar, dass die entschei- denden Besprechungen der Geschäftsführer im Bureau in Basel und nicht in Bottmingen stattfinden, und dass auch AS 55 1-1929 28
396 Staatsreoht. der Geschäftsführer Rudolf Stächelin hier die .Angelegen- heiten der Firma G. Stächelin Söhne & Oie studierl nad . seine Entschlüsse fasst, wie denn ja auch allfäJIige Besuche in Sachen der letztem Firma aller Regel nach in Basel und nicht in Bottmingen empfangen werden. Was im Bottminger Bureau geschieht, sind mehr nur äussere Ver- richtungen: Diktieren von Briefen auf Grund von Ent- schlüssen, die, soweit es sich um wichtige Dinge han- delt, bereits anderwärts gefasst sind, Ausfertigung dieser Briefe und Buchhaltung. Das Wesentlich dagegen einer spekulativen Vennögensadministmtion der vorliegenden Art, die leitende, entschliessende Tätigkeit der geschäfts- :führenden Organe und insbesondere die Kontrolle und Finanzierung der UntergeseIlschaften, was als die Haupt- sache der Geschäftstätigkeit bezeichnet wird, geht jeden- falls nur zu einem kleinen Teil in Bottmingen und zu einem sehr erheblicheren Teil in Basel vor sich. In Bottmingen tritt der Geschäftsbetrieb der Finna auch -abgesehen von der Firmatafel am Hause und dem Postfach -in keiner Weise nach aussen in die Erscheinung. Bei einem Geschäftsbetriebe dieser Natur ist aber das Entscheidende für die wirtschaftliche Zugehörigkeit nicht die Existenz eines Bureaus, in dem gewisse, mehr nur mechanische Verrichtungen vorgenommen werden, sondern das Domi- zn der Geschäftsführer, wenn es, wie. hier, zugleich der Ort ist, wo auch die massgebende Leitung· in Wahrheit erfolgt. Es kann unter den Umständen, wie sie hier vor- liegen, nicht zugelassen werden, dass das Steuerdomizil eines Geschäftes von seinem wirklichen Zentrum in nur äusserlicher, willkürlicher und gekünstelter Weise nach einem ganz nahe gelegenen ausserkantonalen Ort gelegt wird, indem hier ein bescheidenes Bureau geschaffen wird und darin gewisse Verrichtungen vorgenommen werden, ohne dass doch dadurch der wahre Mittelpunkt der Firma verlegt würde. Eine Einzelperson könnte ihr Vermögen in derselben Weise verwalten, wie es hier die Kollektiv- gesellschaft G. Stächelin Söhne & ()ie tut, wie denn auch Eigentumsgarantie. No 65. 397 Gregor Stächelin vor Gründung der Firma seine Mittel in analoger Art hat arbeiten la.ssen.Würde eine solche Einzelperson für diesen Geschäftsbetrieb ein ähnliches aus- wärtiges Bureau gründen, so würde man zweifellos nicht anerkennen, dass damit das Steuerdomizil für die frag- liehen Kapitalien vom Wohnsitz des Vermögensi;rägers nach dem Orte des :Bureaus verschoben sei, weil es sieh nieht um einen Geschäftsbetrieb handelt, der geeignet ist, aus dem Gesichtspunkt wirtechaftJieher Zugehörigkeit ein besonderes Steuerdomizil zu schaffen. Ebensowenig kann aber unter analogen Verhältnist!!en ein derartiges Steuer- domizil in Bezug auf das Kapital einer Kollektivgesell- schaft angenommen werden, da. wo sieh das künstlich geschaffene Bureau ausserhalb des Zentrums der wahren Beziehungen der Finna befindet. 2. -Die Bejahung des ba.selstädtischen Steueranspruchs zieht unter den vorliegenden Umständen unbestrittener- massen die Pflicht des Kantons Basel-Land und der Gemeinde Bottmingen zur Rückerstattung der von dem fragliehen Gesellschaftsanteil für 1928 erhobenen Vermö- genssteuern nach sich. Die Verhältnisse des Falles recht- fertigen es immerhin, gleichwohl die ganzen bundesgericht- lichen Kosten den Rekurrenten aufzulegen. III. EIGENTUMSGARANTIE GARANTm DE LA PROPRIETE 65. A.11SIUI a1ll dem Urteil 'OlI1 15. November 19a9 i. S. liDgge1e1' gegen l&eg!mmgsrat Itlrich. Bestimmung eines kantonalen Oilsetzes (Novelle vom . Februar 1919 zum züroherisohen EG z. WB), wodurch Grundwasser- ströme und Grondwasserbecken von einer gewissen mittleren Stärke als öffentliche Gewässer erklärt werden und die Wasaer- entnahme daraus über den hä.uslichen, landwirtschaftlichen
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.