BGE 55 I 367
BGE 55 I 367Bge09.10.1925Originalquelle öffnen →
366 Staatsrecht. gesetzliche Vorschriften oder gewohnheitsrechtliche, durch die Praxis eingeführte Sätze fehlen, nicht bestritten. Hierin ist aber, zumal vom Gesichtspunkt des Art. 4 BV , aus, ein genügender Grund für den Standpunkt zu finden, dass die Eidgenossenschaft oder der Kanton Baselland das Institut des Armenrechts im Schuldbetreibungsverfahren nicht kenne. Freilich besteht dieses Rechtsinstitut im Zivilprozess von Baselland. Daraus kann aber nicht geschlossen wer- den, dass das Armenrecht einem Gläubiger, der die Voll- streckung eines Urteils im Wege der Schuldbetreibung erwirken will, ohne weiteres auch hiefür erteilt werden müsse, wenn es ihm für den vorausgehenden Prozess ge- währt worden war. Das Schuldbetreibungsverfahren ist nach Art. 64 BV im allgemeinen vom Bunde geregelt und kann insoweit gar nicht Gegenstand der kantonalen Gesetz- gebung sein. Insbesondere hat der Bund in seinem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, sowie im dazu gehörigen Gebührentarif auch bestimmt, inwieweit das Schuldbetreibungsverfahren für die beteiligten Parteien eine Kostenersatzpflicht zur Folge hat, indem z. B. in Art. 68 jenes Gesetzes gesagt ist, dass der Schuldner die Betreibungskosten trage, diese aber vom Gläubiger vor- zuschiessen seien, und andererseits nach Art. 62 GebT im Beschwerdeverfahren bei den Aufsichtsbehörden keine Gebühren berechnet werden dürfen. Die Erteilung des Armenrechts an einen Gläubiger, dem nach Art. 68 des Schuldbetreibungsgesetzes die Kostenvorschusspflicht ob- liegt, kennt weder dieses Gesetz, noch der Gebührentarif, indem sie nicht die geringste Andeutung darüber enthal- ten, dass unter bestimmten Voraussetzungen von einem Amt oder einer Behörde einem bedürftigen Gläubiger jene Pflicht erlassen werden müsse. Ob die Kantone befugt sind, eine solche Armenrechtserteilung einzuführen, ist unter diesen Umständen zweifelhaft. Wenn sie aber auch diese Befugnis hätten, so bedürfte es doch für ihre Aus- übung einer besondern, der Ordnung des Betreibungs- Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 62. 367 verfahrens angepassten Regelung. Die Erteilung des Armenrechts für dieses Verfahren könnte, was Ideren Art und Weise und deren Vorausse~ungen betrifft, nicht ein- fach aus den Bestimmungen über das Armenrecht im Zivilprozess abgeleitet werden. Insbesondere lassen [sich die Vorschriften über die Verweigerung des Armenrechts für eine aussichtslose Zivilklage nicht ohne weiteres analog auf das Betreibungsverfahren anwenden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. 62. Auszug aus dem 'Urteil vom !37. Dezember 19!39 i. S. Niederma.nn gegen Regierungsrat Ba.sella.nd. Verkauf einer Minera.lquelle mit der für sie erworbenen Knnd- schaft. Einbeziehnng der für die letztere &usgesetzten Gegen- leistung in den Liegenscha.fts-(Quell-) Kaufpreis für die Berechnnng der Ha.ndändernngsgebühr. Anfechtnng wegen Willkür. Abweisnng. Das basellandschaftliche Gesetz vom 28. Dezember 1923 betr. die Abänderung der Staatssteuer und der Handänderungsgebühr bestimmt in § 8 : « Bei Kauf und Tausch von Liegenschaften beziehen der Staat und die Gemeinden eine Handänderungsgebühr von je 1 % der Kaufsumme bezw. des Aufgeldes. Im übrigen gelten die §§ 2-4 des Gesetzes über die Einführung einer Hand- änderungsgebühr vom 16. Mai 1837. »Nach § 4 des letz- teren Gesetzes ist die Handänderungsgebühr vom Käufer und Verkäufer gemeinschaftlich zu entrichten, falls sie sich hierüber nicht anders verständigt haben sollten. Der Gegenstand der Besteuerung war schon in § 1 dieses Gesetzes grundsätzlich gleich umschrieben wie in § 8 des Gesetzes vom 28. Dezember 1923. Dooh hatte nachher die KV von 1892 einstweilen «bis zum Erlasse eines neuen Steuergesetzes », den Satz der Gebühr auf % % ermässigt.
368 Staatsrecht. Ernst Denger-Hohn und Jakob Lüchinger hatten im Jahre 1919 von Hodels Erben die im Hofgut Alpbad in Sissach entspringende Mineralquelle, ein an die Quell- . liegenschaft anstossendes kleines Grundstück und die den Veräusserern zustehenden Kaufrechte an einigen anderen Nachbargrundstücken um insgesamt 20,000 Fr. erworben. Zur Ausbeutung der Mineralquelle gründeten sie in der Folge eine Kommanditgesellschaft mit Ernst Denger als unbeschränkt haftendem Teilhaber und Jakob Lüchinger als Kommanditär. Durch öffentlich beurkun- deten Kaufvertrag vom 8. März 1924, im Grundbuch eingetragen am gleichen Tage, veräusserten sie die Quelle, das anstossende Grundstück und die Kaufsrechte, wie sie dieselben von Hodels Erben erworben hatten, weiter an Karl Niedermann-Jäck iJ,l Liestal. Als Kaufpreis nannte der Vertrag 25,000 Fr. Tatsächlich bezahlte indessen der Erwerber an die Verkäufer noch weitere 95,000 Fr., die nach dem betr. Empfangschein die Gegenleistung für die Übergabe: 1. der Analysen über das Mineralwasser, 2. des Etiketten-und Reklamematerials und 3. der Kundschaft (des Kundenregisters) bilden sollten. Der Fertigungsbehörde war lediglich der öffentlich beurkun- dete Kaufvertrag über die Quelle mit zugehörigen Immo- biliarrechten bekanntgegeben worden, so dass auch die Handänderungsgebühr nur auf dem darin angegebenen Kaufpreis von 25,000 Fr. bezogen wurde. Als der Gemeinde- rat Sissach nachträglich von der Mehrleistung von 95,000 Fr. erfuhr, forderte er darauf die Gebühr zu Handen von Staat und Gemeinde von den Vertragsparteien noch nach. Der Regierungsrat von Baselland als Rekursinstanz setzte demgegenüber die Kaufsumme, auf der die Hand- änderungsgebühr von je 1 % nebst Zins nachzuentrichten sei, auf 84,000 Fr. herab. Er schied von den durch Nieder- mann insgesamt an die Veräusserer bezahlten 120,000 Fr. 3000 und 8000 Fr. als Gegenwert für die übergabe der Analysen und des Etiketten-und Reklamematerials aus, weil es sich hiebei um bewegliche Vermögensobjekte Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigernng). N0 62. 369 handle, für deren Handänderung keine Steuerpflicht bestehe. Dagegen lehnte er das weitergehende Begehren auf gänzliche Aufhebung der Nachbesteuerung ab, mit der Begründung: die für die Mineralquelle gewonnene Kund- schaft, für die nach dem Empfangschein vom 8. März 1924 der Rest der darin erwähnten 95,000 Fr., also 84,000 Fr. bezahlt worden wären, könne nicht als beson- derer Vermögenswert betrachtet werden. Der Kundenkreis bilde vielmehr in einem solchen Falle einfach einen Faktor für die Wertung der Liegenschaft, d. h. der Quelle selbst im Verkehre, so dass auch der dafür ausgesetzte Betrag in Wirklichkeit als für die letztere geleistet und damit als Teil der Liegenschaftskaufs um me erscheine. Die Parteien hätten demnach· im März 1924 als solche 109,000 Fr. angeben sollen, so dass die Gebühr auf den zu wenig angegebenen 84,000 Fr. noch geschuldet werde. Eine staatsrechtliche Beschwerde des Käufers Nieder- mann aus Art. 4 BV gegen den Entscheid des Regierungs- rats ist vom Bundesgericht abgewiesen worden. A U8 den Gründen: Dem Zwecke der in § 8 des kantonalen Gesetzes vom 28. Dezember 1923 vorgesehenen Handänderungssteuer, bestimmte Vermögenswerte beim entgeltlichen Übergang aus der Hand des bisherigen in diejenige eines neuen Eigentümers zu treffen, würde es entsprechen, dass auch die Steuerleistung nach dem wirklichen Werte bemessen würde, der dem die Hand wechselnden Vermögensstücke zur Zeit des fraglichen Eigentumswechsels im Verkehre zukam (wie es z. B. in § 1 des solothurnischen Gesetzes vom 23. Februar 1919 über den Bezug der Handände- rungsgebühr beim Eigentumsübergang an Liegenschaften ausdrücklich vorgeschrieben wird). Wenn das erwähnte basellandschaftliche Gesetz, wie schon der bis zu seinem Erlass geltende § 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1837, statt dessen einfach auf die Kaufsumme (den « Kaufschilling ») abstellt, so geht es offenbar davon aus, dass darin regel-
370 Staatsrecht. mässig auch der gegenwärtige Verkehrswert der veräus- serten Liegenschaft zum Ausdruck kommen werde und eine von der Parteivereinbarung unabhängige Feststellung • desselben deshalb zu keinem für den Fiskus wesentlich verschiedenen Ergebnisse führen, sondern lediglich eine praktisch unnötige Weiterung bedeuten würde. Das Bundesgericht hat es deshalb auch bereits im Urteile vom 25. Januar 1921 in Sachen Passavant-lselin & eie gegen Baselland (BGE 47 I S. 3) als nicht willkürlich erklärt, dass bei Veräusserungsakten, für die wegen ihrer besonderen Natur jene Vermutung nicht aufgestellt wer- den kann, wie beim Übergang von Liegenschaften anläss- lich der Übernahme eines ganzen Geschäftes oder anlässlich von Gesellschaftsumwandlungen, die geschuldete Hand- änderungssteuer nicht nach dem von den Parteien verein- barten Anrechnungswerte der Liegenschaft, sondern auf Grund einer objektiven Bewertung derselben festgesetzt werde. Aus denselben Gründen kann es auch da, wo nach dem Wortlaut des Vertrages zwischen den Parteien die Gegenleistung des Käufers nicht ausschliesslich für die Übertragung einer Liegenschaft, sondern noch für die- jenige weiterer Vermögenswerte erfolgt wäre, nicht einfach darauf ankommen, welchen Teil 9avon die Vertragspar- teien selbst als Preis der Liegenschaft bezeichnet haben, sondern nur, was in Tat und Wahrheit als für die letztere geleistet erscheint. Es kann daher der kantonalen Behörde nicht verwehrt werden, in den Liegenschaftskaufpreis auch Summen einzubeziehen, die nach dem Vertrag den Entgelt für Werte anderer Art bilden würden, wenn die letzteren sich in Wirklichkeit nicht als besonderes, un- abhängiges Vermögensstück, sondern als blosser Teil des Liegenschaftswertes darstellen. Ein solcher Tatbestand kann aber beim Verkauf einer Mineralquelle, d. h. des darauf bezüglichen Quellenrechts (ZGB Art. 704 H, 780) einerseits und der für das Wasser der Quelle bestehenden Kundschaft. andererseits sehr wohl angenommen werden. Der Wert eines Grundstückes, auf dem ein Bodenerzeugnis Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 62. 371 von ganz bestimmter, individueller, von demjenigen anderer ähnlicher Grundstücke verschiedener Beschaffen- heit, wie ein Mineralwasser, gewonnen wird, hängt wesent- lich von dem Abnehmerkreise ab, der für das Erzeugnis vorhanden ist. Er ist sehr verschieden, je nachdem eine derartige kaufmännische Ausbeutung der Quelle schon stattgefunden hat oder nicht und im ersteren Falle mit welchem Erfolge. Andererseits ist auch der Abnehmer- kreis, die Kundschaft, insofern eng mit dem Grundstück, worauf sich die Quelle befindet, bezw. mit der letzteren verbunden, als er sich wesentlich gerade auf die den Abnehmern bekannt gewordene individuelle Beschaffen- heit dieses Wassers gründet und sich nicht ohne weiteres auf ein anderes ähnliches, wenn schon vielleicht gleich- wertiges Erzeugnis übertragen lässt, selbst wenn es von der gleichen Person vertrieben werden sollte, die bisher die veräusserte Quelle ausgebeutet hatte. Von diesem Gesichtspunkte aus kann es aber auch nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn die für das Wasser der Quelle gewonnene Kundschaft wirtschaftlich lediglich als ein die Wertung der Quelle selbst im Verkehre erhöhender Faktor, nicht als besonderes unabhängiges Vermögensobjekt an- gesehen und err'.e für sie ausgesetzte Gegenleistung des Käufers infolgedessen bei Festsetzung der Handänderungs- gebühr als Teil des Entgeltes für die Übertragung des Quellrechts, d. h. der Liegenschaft, zu dem für letzteres vereinbarten Preise hinzugeschlagen wird. Regelmässig wird denn auch eine solche Trennung durch die Parteien im Veräusserungsvertrage gar nicht erfolgen, sondern dem vorhandenen Abnehmerkreise lediglich bei der Festsetzung des vertragsmässigen Kaufpreises für die Quelle Rechnung getragen werden. So wenig alsdann aus Art. 4 BV verlangt werden könnte, dass ein Teil dieses einheitlichen Kauf- preises als Abfindung für den Übergang der Kundschaft von der Handänderungssteuer ausgenommen werde, so wenig ist dies bei einem Tatbestand wie dem vorliegenden der Fall. Von ähnlichen Erwägungen ausgehend hat es
372 Staatsrecht. denn auch das Bundesgericht für das solothurnische Recht zugelassen, beim Verkauf einer Liegenschaft mit Zubehör • i. S. von Art. 644 ZGB die letztere bei Feststellung des handänderungssteuerpflichtigen Veräusserungswertes mit- einzubeziehen, weil als Zubehör eines Grundstückes nach der angeführten Vorschrift des ZGR nur solche Fahrnis in Betracht komme, welche dauernd der Benutzung oder Bewirtschaftung des Grundstücks dient, und also durch ihr Vorhandensein das Grundstück, wenn nicht erst nutzbar gemacht, so doch in seiner Nutzbarkeit und damit in seinem Werte erhöht werde (Urteil vom 7. März 1924 in Sachen Hubacher, nicht veröffentlicht). Ob der Regie- rungsrat von dem durch ihn eingenommenen Rechtsstand- punkte aus es folgerichtig nicht auch hätte ablehnen sollen, aus der Gesamtleistung des Käufers von 120,000 Fr. einen Teil für die Analysen und das Etiketten-und Re- klamematerial auszuscheiden, weil es sich dabei ebenfalls um Objekte handle, die einen Vermögenswert nur im Zusammenhang mit der Quelle hätten, braucht nicht untersucht zu werden. Gesetzt selbst es wäre dies richtig, so würde daraus nur folgen, dass die der Handänderungs- steuer unterliegende Verkaufssumme ohne Willkür noch höher hätte angesetzt werden können, als es tatsächlich geschehen ist. Keinesfalls lässt sich daraus, wie der Re- kurrent meint, der Anspruch herleiten, dass eine gleiche Ausscheidung von der kantonalen Behörde auch im Hin- blick auf den mit dem V erka~ der Quelle verbundenen Übergang der Kundschaft für das Quellwasser vorzu- nehmen sei. Doppelbesteuerung. N0 63. H. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 63. Auszug aus dem Urteil vom 11. Oktober 19a9 i. S. K. gegen Zürioh und Schafthausen. 373 Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz in einem andern als dem Wohnsitzkanton des Stifters. Besteuerung des « Stiftungs- kapita.ls» und seines Ertrages beim Stifter durch dessen Wohnsitzkanton, weil es sich um eine nur zu Zwecken der Steuerumgehung vorgenommene Gründung handle, die an der bisherigen Zuständigkeit des Vermögens tatsächlich nichts ändere. Aus dem Tatbestand : Durch öffentliche Urkunde vom 9. Oktober 1925 errich- teten die Ehegatten Dr. M. und Frau Hedwig M. geb. St. in Zürich unter dem Namen « B.-Stiftung )} eine Familien- stiftung i. S. von Art. 80' ff. und 335 ZGB und wiesen ihr als Vermögen zunächst, unter Vorbehalt weiterer Zu- wendungen, 1000 von der Stifterin Frau M.-St. in die Ehe gebrachte (ererbte) Aktien der A.-G. St. Söhne in .... zu. Der Sitz der Stiftung befindet sich nach § 2 der Stif- tungsurkunde in Schaffhausen : durch Anordnung der Stifter oder nach Einsetzung des in § 7 vorgesehenen Kuratoriums durch Beschluss des letzteren kann er jedoch jederzeit an einen anderen Ort innerhalb der Schweiz verlegt werden. Als Stiftungszweck bezeichnet § 3 Abs. 1 « in erster Linie die Verwaltung und Aufrechterhaltung des Familienbesitzes )} an dem vorgenannten Posten Aktien « im Interesse nachfolgender Benefiziare : a) der Frau Hedwig M.-St., b) ihres Sohnes Franz Peter Niko- laus M., sowie ihrer allfälligen weiteren Nachkommen und deren Deszendenten, c) des Walter St. (Bruders der
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