BGE 55 I 313
BGE 55 I 313Bge21.07.1928Originalquelle öffnen →
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Sta.a.tsrecht.
rechtskräftig geworden, so dass auch die Administrativ-
behörde, welche über die Entziehung der Fahrbewilligung
i. S. von Art. 16 des Konkordates zu entscheiden hatte,
ohne Willkür von dem darin festgestellten Tatbestande
ausgehen durfte. Andererseits kann wegen der Natur der
letzteren Massnahme als eines Verwaltungsaktes, nicht
einer Strafe auch nicht, zumal nicht aus Art. 4 BV (auf
den sich die Rekurrentin in diesem Zusammenhang durch
die Erhebung der Rüge der Wil1kiir und nicht der Ver-
letzung von Konkordatsvorschriften einzig beruft) postu-
liert werden, dass dabei nur solche übertretungen der
Verkehrsvorschriften als Entziehungsgrund berücksich-
tigt werden dürften, hinsichtlich deren die Verjährungs-
frist des kantonalen Strafgesetzes für die Strafverfolgung
noch nicht abgelaufen' sei. Das zeitliche Zurückliegen
der Vorstrafen wird höchstens insofern eine Rolle spielen
können, als wenn seit den früheren Bestrafungen bis zur
letzten, die den unmittelbaren Anstoss zu der Entziehungs-
erfügung gegeben hat, eine sehr lange Zeit verstrichen
ist, unter Umständen die besondere Gefährlichkeit des
Fahrers für die allgemeine Sicherheit nicht mehr wird
als dargetan gelten können, wie sie das Konkordat dadurch
voraussetzt, dass es entweder ehle schwere Verletzung
der Verkehrsvorschriften oder dann aber die wi e der hol te
Übertretung derselben verlangt, Das Zutreffen dieses
Ausnahmetatbestandes konnte aber im vorliegenden Fa.lle
wiederum ohne Willkür verneint werden, selbst wenn die
Rekurrentin seit dem Mai 1928 bis zum Urteil des Polizei-
gerichtes Glarus, also während 1 % Jahren nicht mehr
gebüsst worden war, nachdem sie noch in den unmittelbar
vorangehenden Jahren 1926 und 1927 anerkanntermassen
eine ganze Reihe von Bussen wegen konkordatswidrigen
Fahrens erhalten hat.
Demnach e1'k'-nnt clas Buncle8ge1':cht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINAHRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRmUTIONS DE DROIT FEDRAL
5L 0lt8il 'YODl 14. Noyember 1929 i. S. « Eelyetia. ,.
so.,.... t1mall-und lIaftpfhcJn..VerslcllerUDgSanat<
gegen elCig. StllullfVerwaltung.
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S-t. e m p e lab gab e n. Die Stempelabgabe auf Quittungen.
. für Versichenmgsprämien wird auf der einzelnen Prämien-
quittung erhoben. Die Mindestabgsbe beträgt 10 Rappen.
A. -Die « Helvetia ), Schweizerische Unfall-und
Haftpflicht-Versicherungsanstalt in Zürich hat im Jahre
1927 eine Reiseunfallversicherung in Form einer Fahr-
scheinheftversicherung eingeführt. Sie ergeht über eine
Versicherungssumme
von 1000 Fr. für den Jj~all des Todes
oder gänzlicher Invalidität und wird im übrigen nach
« Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Reise-
Unfall-Versicherung» behandelt. Die Prämie beträgt 50
Rappen, wobei die eidgenössische Stempelabgabe inbe-
griffen
ist. Die Versicherung kann von Personen abge-
schlossen werden, die bei einem die {( Helvetia» vertre-
tenden Reise bureau ein von diesem auf Rechnung der
Btmdesbahnen auszugebendes Fahrscheinheft bestellen.
314 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Der Abschluss der Versicherung wird durch einen Coupon verurkundet, der dem Fahrscheinheft beigeheftet wird. B. -Die eidgenössische Steuerverwaltung hatte ur- sprünglich die Abgabenentrichtung nach dem PauschaJ- verfahren, zum Satze von 1 % der Prämieneinnahmen mit einem Aufrundungszuschlag von 4 % Rappen pro Prämienquittung, in Aussicht genommen (Schreiben vom 11. l!-'ebruar 1926), ist aber bei der Kontrolle der ersten Jahresabrechnung (für 1928) auf die s. Z. erteilte Auskunft zurückgekommen und hat die Abgabe zum Satze von % % der Barprämie (= 0,25 Rappen), unter Aufrun- dung gemäss Art. 45, Abs. 3 StG, auf 1 0 Rap p e n pro Coupon festgesetzt. Sie forderte demgemäss für die im Jahre 1928 abgesetzten 32,960 Coupons eine Abgabe von 3296 Fr. (Entscheid vom 13. März 1929). Im Einspracheverfahren wurde die pro 1928 geschuldete Abgabe auf 2197 Fr. 40 Cts. herabgesetzt unter Vorbehalt späterer Kontrolle und Ausgleichung der Abgabefest- setzung. An dem Abgabebetrag von 10 Rappen pro Coupon wurde festgehalten, dagegen vorläufig nur 2/ 3 der im Jahre 1928 abgesetzten Coupons in die Abgabeberech- nung einbezogen mit Rücksicht darauf, dass im Gesamt- betrag der verkauften Coupons auch Abschlüsse mit im Auslande domizilierten Personen inbegriffen sind. Die endgültige Festsetzung der ahgabebelasteten Coupons soll später auf Grund weiterer Erhebungen vorgenommen werden. . C. -Gegen diesen Entscheid hat die abgabepflichtige Gesellschaft innert nützlicher Frist Beschwerde erhoben. Sie beantragt Feststellung, dass die von ihr verkauften Reiseunfallcoupons lediglich dem Abgabesatz von % % unterworfen seien ohne Aufrundung für jeden einzelnen Coupon und dass eine Aufrundung auf 10 Rappen nur vorzlmehmen sei, falls die aus den Registern sich ergebende Gesamtprämie einen durch zehn nicht teilbaren Total- betrag ergibt. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Stempel- Bundesrechtliche Abgaben. No öl. :H5 gesetzgeber habe, wie aus einzelnen Bestimmungen des Gesetzes sowohl, als auch aus den Gesetzgebungsmateria- lien hervorgehe, auf ein richtiges Verhältnis zwischen Abgabe und Prämie Rücksicht genommen. Die Abgabe betrage nach Gesetz % % der Prämie. Es widerspreche dem Sinn des Gesetzes, wenn die Abgabe durch die Auf- rundung für jede einzelne Prämienquittung auf ein Viel- faches des gesetzlichen Abgabebetrages erhöht werde. Eine solche Abgabe wirke für ihren Geschäftsbetrieb prohibitiv. Die Abwälzung auf die Reisenden sei tech- nisch unmöglich; die Gesellschaft habe die Abgabe des- halb selbst zu tragen und würde durch die Aufrundung auf den einzelnen Coupons ungebührlich belastet. Die Rekurrentin verweist auf die Abgabeberechnung bei der Abonnenten-Unfall-Versicherung der Zeitungsverleger, bei der die Abgabe auf der Gesamtprämie berechnet werde. Analog sei auch bei ihrer Fahrscheinheftversicherung vor- zugehen. Ähnlich verhalte es sich bei Generalpolizen für Transportversicherungen. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Darlegungen auf ein Gutachten des Herrn Prof. Weyermann in Bern, in welchem die Auffassung vertreten wird, dass die « Auf- rundung nicht je auf dem Abgabebetrag des Reiseunfall- Coupons, sondern jeweilen auf den Beträgen erfolgt, die bei der registermässigen Abgabeberechnung » ermittelt werden. Dies folge aus dem Wortlaut der in Frage ste- henden Bestimmung, nach welchem die Aufrundung bei der Abgabe auf Prämienquittungen nicht, wie bei den anderen Abgabearten, ausdrücklich auf dem einzelnen Steuerobjekt angeordnet, sondern auf die « Berechnung der Abgabe» verlegt werde. Darunter sei nach Art. 80, 81 und 86 der StV von 1918 die vierteljährliche Abgabe- ermittlung auf Grund der Stempelregister zu verstehen. Demnach beziehe sich die « Berechnung der Abgabe » im Sinne von Art. 45, Abs. 3 StG, nicht auf den einzelnen Registerposten, sondern auf den jeweiligen Gesamtbetrag der l'egistermässigen Abgaben. Für diese Lösung spreche
;ülch ilie Überlegung, dass der Gesetzgeber vernünftiger- weise die Aufrundung nicht zu einer empfindlichen Ab- gabeerhöhung habe ausarten lassen wollen. Bei nicht registrierten Abgaben sei die Aufrundung auf dem Betreff- nis der einzelnen Besteuerung eine technische Notwendig- keit. Bei den registrierten Abgaben dagegen habe der Gesetzgeber die Fälle ausdrücklich bezeichnet, bei denen die Aufrundung auf dem einzelnen Titel zu erfolgen habe. Wo dies nicht geschehen sei, habe die registermässige Berechnung der Abgabe Platz zu greifen. Übrigens habe es der Versicherer in der Hand, durch Ausgabe von Stammpolizen, wie sie bei der Abonnentenunfallversiche- rung üblich seien, der Belastung mit der Aufrundung auf dem einzelnen Prämienbetrage auszuweichen. D. --Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwede. Die Abgabeberechnung bei den eidgenössischen Stempelabgaben erfolge, dem Wesen dieser Besteuerungsart entsprechend, für jedes einzelne Objekt besonders. Dies gelte auch für die Aufrundung, die ihrem Zwecke einer Vereinfachung der Abrechnung, Überwälzung und Teilung entsprechend immer auf der für die einzelne Urkunde oder das einzelne Rechtsgeschäft berechneten Abgabe vorzunehmen sei. Für die Abgabe auf Prämienquittungen im besonderen lasse sich die Anwendbarkeit der Aufrundungsbestimmung auf die ein- zelne Prämienquittung ohne weiteres aus der Entstehung dieser Vorschrift nachweisen .. Deren Sinn werde zudem durch andere Anordnungen des Gesetzes (Art. 44, lit. a und 46, Abs. 2 StG) bestätigt. Die von der Bes('hwerde- führerin erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet, eine andere Lösung zu rechtfertigen. Besonders sei auch bei der registermässigen Abgabeberechnung nach Mass- gabe der Stempelverordnung die Aufrundung für jede einzelne Abgabe vorzunehmen. Da,<; Bundesgericht zieht in Erwägung :
318 Verwaltungs-und DiszipIinarrechtspflege. Höhe der Abgabe von Modalitäten der Gesetzesdurch- führung abhängen lässt, was bei der Stempelabgabe auf Prämienquittungen nach Art. 45 StG nicht zutrifft. Übrigens sieht auch die Stempelverordnung die Einzel- berechnung des Abgabebetrages für jede Prämienquittung ausdrücklich vor (vgl. 82 bezw. 77 [Registerschema Kol. 7 bezw. 6]; ferner 84, Abs. 1 bezw. 77, Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11, Abgabefestsetzung auf Grund der Geschäftsbücher). Eine Aufrundung anlässlich der Quar- tals-und Jahresabrechnung über die Abgabe kommt nach der Stempelverordnung überhaupt nicht in Frage, da in den Stempelregistern bezw. den sie ersetzenden Geschäfts~ kontrollen ausschliesslich aufgerundete Abgabebeträge figurieren. Die Schlüsse, die das Gutachten Weyermann aus den Vorschriften der Stempelverordnung über den quartals- weisen Abgabebezug auf Grund von Registern zu ziehen versucht, beruhen nicht nur auf einem Irrtum über die sachliche Bedeutung dieser Vorschriften ; sie stehen auch im Widerspruch zu den Anordnungen der Verordnung über die Einrichtung der Register und über die Abgabe- festsetzung auf Grund der Geschäftsbücher. Dass die Verordnung von 1918 an ein e I' Stelle (Art. 86, Abs. 1) in Abweichmlg vom Gesetz den Ausdruck « Berechnung der Abgabe » verwendet, wo die Abrechnung über die für ein Kalenderquartal abzulie!ernden Abgabebeträge ge- meint ist, fällt natürlich der gesetzlichen Regehmg über die Abgabefestsetzung gegenüber nicht in Betracht, und ist übrigens auch im Zusammenhang der Verordnung selbst kaum missverständlich. 2. -Dass die Aufrundung der Stempelabgabe auf dem einzelnen Titel vorzunehmen ist, entspricht sodann, ab- gesehen von der positiven Regelung in Art. 45 StG nicht nur dem Wesen einer Belastung bestimmter Vorgänge des Rechtsverkehrs, wie sie das Stempelgesetz vorsieht, son- dern auch der Ordnung, die die eidgenössische Stempel- gesetzgebung durchweg geschaffen hat. Für alle Abgabe- BUlldesrechtliche Abgaben. N° 51. 319 arten hat das Stempelgesetz, soweit nicht ein Fixstempel in Frage steht (Frachtbriefstempel Art. 50), die Auf- rundung vorgeschrieben, wobei redaktionell die Aufrun- dung « für jeden Titel» ausdrücklich verlangt wird bei Verkehrsvorgängen, die die Abgabefälligkeit für eine Mehrzahl von Urkunden gleichzeitig auslösen und wo aus diesem Grunde die Frage aufgeworfen werden könnte, ob die Abgabeberechnung auf dem Gesamtposten der in Frage stehenden Urkunden oder auf dem einzelnen Titel vorzunehmen ist. (V gl. Emissionsabgabe auf Obligationen und Beteiligungsurkunden, Art. 14, Abs. 2; 23, Abs. 5; 28, Abs. 3; 31, Abs. 4). Soweit sich die Abgabe auf Einzeltatbestände bezieht, hat sich der Gesetzgeber durch- wegs und logisch zutreffend mit der Anordnung der Aufrundung an sich begnügt (Umsatz-, Wechsel-und Prämienquittungsstempel, Art. 34, Abs. 2; 39, Abs. 3; 45, Abs. 3). 3. -Die Haupteinwendung, die die Beschwerdeführerin der Aufrundung der Abgabe für jede einzelne Prämien- quittung gegenüber erhebt, ist der Hinweis auf die ver- hältnismässig starke Belastung. Es wird geltend gemacht, durch die Aufrundung werde die Belastung von Y2 % der Barprämie in ein Vielfaches verkehrt. Diese Einwendung spricht indessen nicht gegen die Anwendung von Art. 45, Abs. 3 StG im Falle der Be- schwerdeführerin. Denn wenn das Gesetz die Aufrundung aller Abgabebeträge auf 10 Rappen anordnet, so bedeutet dies nicht nur die Staffelung der Abgabebeträge von 10 zu 10 Rappen, sondern gleichzeitig auch die Festsetzung einer Mindestabgabe von 10 Rappen für jeden Fall, in welchem bei der Abgabeberechnung nach Massgabe des Abgabesatzes dieser Betrag nicht erreicht wird. Für jede Prämienquittung ist wenigstens eine Abgabe von 10 Rap- pen zu entrichten. Dies war im Gesetzesentwurf des Bundesrates zum Stempelgesetz, vom 16. Mai 1917, zum Ausdruck gebracht. Art. 39, Abs. 3 der Vorlage lautete: « Die Abgabe beträgt
320
Yerwaltung.;-Imd Disziplinarrechtspflege.
mindestens 10 Rappell. Ergibt die Rerechnung der Ab-
gabe einen durch 10 nicht teilbaren Betrag, so ist er auf
10 Rappen aufzurunden.» (Bundesblatt 1917 IU. S. 168.)
In dieser Fassung \vurde die Aufrundungsbestimmung bei
der parlamentarischen Beratung von beiden Räte'u ange-
nommen (Sten. Bull. 1917, Nationalrat S. 357, Ständerat
S. 69/129). In der Vorlage der Redaktionskommissioll ist
der Satz: « Die Abgabe beträgt mindestens 10 Rappen»
weggelassen worden. Es kann sich dabei nur um eine
redaktionelle
Änderung handeln, die auf der Überlegung
beruht, dass die ausdrückliche Normierung einer Mindest-
abgabe überflüssig ist, wenn sie sich implicite aus der
Aufrundungsvorschrift ergibt.
4. -Aus diesen Feststellungen geht hervor, dass das
Begehren der Beschwerdeführerin, in ihrem Falle von der
Aufrundung des für die einzelnen Prämienquittungen
geschuldeten Abgabebetrages abzusehen, mit der gesetz-
lichen
Ordnung nicht vereinbar ist.
Unzutreffend ist die Behauptung,€S handle sich bei ihrer
Fahrscheinheftversicherung um einen Fall, welcher der
Abonnentenunfallvel'sicherung gleichzustellen sei. Steuer-
bare Prämie ist bei der Abonnentenunfallversicherung
der Betrag des Versicherungsentgelts, das der Verleger als
Versicherungsnehmer
dem Versicherer leistet, und nicht
der Teil des Betrages, der bloss rechnerisch auf das einzelne
Zeitungsa
bonnement entfällt; bei der Fahrscheinheftver-
sicherung dagegen der Betrag, den der einzelne Reisende
für den CouI)on entrichtet, der dem Fahrscheinheft bei-
geheftet wird.
Für die. Entscheidung nicht in Betracht fallen die
Erörterungen der Beschwerdeführerill über die besonderen
Anordnungen des Gesetzgebers für Transportversiche-
rungen mit PräInien bis zu einem Franken. Das Gesetz
hat für die Unfa.llversicherung eine ähnliche Vergünstigung
nicht vorgesehen. Ebenso dürfen aus der Tatsache, dass
beim
"\Vechselstempel die Abgabe in Beträgen von 5 Rap-
pen gestaffelt ist, keine Schlüsse für die Behandlung ande-
rer Abgabearten gezogen werden.
Bundesreehtliche Abgaben. No 52.
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Unerheblich und deshalb nicht erörtern ist schliess.
lieh,
ob und auf welche Weise die Beschwerdeführerin
durch eine entsprechende Ausgestaltung der Fahrschein-
heft:ersiche.ung eine weniger hohe Abgabebelastung
erreIchen
konnte. Massgebend ist einzig, dass nach der
gegenwärtigen Organisation dieses Oeschäftszweiges die
von der eidgenössischen Steuerverwaltung angeordnete
Abgabeberechnung
den Vorschriften der Stempelgesetz-
gebung entspricht.
Demnach €1'kennt da8 Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
52.
Urteil vom 91. November 19ge
i. S. Jungtraubahn-Gesellscha.ft gegen eidg. Steuerverwaltung.
S t e m p e lab gab e n: Bei eer Erhöhung des Aktienkapitals
unter Verwendng von GmtlsaktIen) 1st sowohl die Emissionsabgabe auf
~ktIen als auch die Couponabgabe geschuldet. Unerheblich
Ist; lgenr MIttel der Aktiengesellschaft (Aus-
gab die .. Liberienmg der Aktien aus Reserven erfolgt, die
bel r;::; T _ ln9nmer fruheren Herabsetzung des Akt.ienkapitals (Sanierung)
bereItgestellt wurden.
A. -Die Jungfraubahngesellschaft hat im Jahre 1922
eine
Sanierung durchgeführt und dabei unter anderm ihr
Aktienkapital von 4,5 l\fillionen auf 1,8 Millionen Franken
dadurch herabgesetzt, dass der Nominalwert der 9000
Aktin der Otsellschaft von 500 Fr. auf 200 Fr. abge-
schrieben wurde. Gleichzeitig
wurden diese Titel als
Aktien H. Ranges bezeichnet. Von den frei gewordenen
J.:litteln im Betrage von 2,700,(100 Fr. wurden 2,200,000 Fr.
verwendet. Es verblieben 500,000 Fr., die als «buch-
mässige Reserve aus der Sanierung» in den Bilanzen der
folgenden Jahre figurieren,
Am 21. Juli 1928 beschloss die Generalversammlung
der Aktionäre der Jungfraubahn-Gesellschaft die Erhöhung
des Aktienkapitals H. Ranges von 1.800.000 Fr. auf
A
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