BGE 55 I 308
BGE 55 I 308Bge14.08.1929Originalquelle öffnen →
a08 Staatsrecht. exige que des restrictions, comme celles auxquelles elle soumet la liberre du commerce, doivent s'etendre a. toutes les exploitations commerciales qui se font concurrence. Ri des exploitations susceptibles de se faire une concurrence reelle echappent a. ces regles restrictives, l'application de celles-ci devient en effet fort difficile parce qu'elle constitue des lors, un prejudice certain injustifiable pour les commer- \lants et les industriels qui y sont soumis. Par ces motifs, le Tribunal fediral admet le 'recour8. Vgl. auch Nr. 50. -Voir aussi n° 50. H. INTERKANTONALER VERKEHR MIT MOTORFAHRZEUGEN UND FAHRRÄDERN CIRCULATION INTERCANTONALE DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES 50. Urteil vom as. Novemter 19a9 i. S. 1'. gegen Regierungsrat Glarus. Administ.I'ativer Entzug der Fahrbewilligung i. S. von Art. 16 des Automobilkonkordats wegen wiederholter Ühertretung der Verkehrsbest,immungen. Verhältnis dieser Vorschrift zu Art. 72 und 73 Abs. 1 des Konkordates. Keine Verpflichtung der Administrativbehörde zu prüfen, ob die vorangegangenen, formell rechtskräftig gewordenen Bestraflmgen wegen solche!' Übertretungen mit Recht erfolgt seien. Einwendung, das8 es sich mit Ausnahme der letzten um weit zurückliegende Übertretungen handle. Durch Verfügung vom 19. September 1929 hat die Baudirektion des Kantons Glarus der in Mitlödi, Kanton Glarus, wohnhaften I. T. die ihr seinerzeit erteilte Bewil- ligung zur Führung von Motorfahrzeugen für die Dauer eines .Jahres entzogen. Auf Rekurs der Betroffenen hat ) Int<>rkantonaler Verkehr mit Motorfahrzeugen und Ftlhrrädern .. :\1050, :100 der Regierungsrat von Glarus mit Entscheid vom 30. September 1929 diese Verfügung bestätigt, dabei aber immerhin die Wirkung des Entzuges auf die Zeit vom
310 Staatsrecht. kantonales Gesetz (nämlich das Gesetz vom 3. Mai 1925 über den Verkehr mit Motorfahrzeugen) die Befugnis zum Entzug der Führerbewilligung zu übertragen. Dabei wird indessen übersehen, dass das Konkordat den Entzug der Fahrbewilligung nicht nur als Nebenstrafe in Verbin- dung mit der Verurteilung zu Geld-oder Freihdtsstrafe durch die Strafbehörde wegen Übertretung der Konkor- datsvorschrllten vorsieht, sondern ausserdem in Art. 16 all- gemein die Behörde, welche die Fahrbewilligung ausgestellt hat, als befugt erklärt, diese zeitweilig oder ganz wieder zurückzuziehen, wenn der Inhaber sich der wiederholten Übertretung oder einer schweren Verletzung der Verkehrsbestimmungen schuldig gemacht hat. Dass für den hbr vorgesehenen a d m i ni s t rat iv e n Erlass einer solchen Verfügung die Baudirektion und der Regie- "'lIDgsrat im Kanton Glarus nicht die zuständigen Stellen wären, vom kantonalen Gesetz damit nicht hätten betraut werden können, wird aber im Rekurse nicht behauptet und könnte offenbar auch mit Fug nicht behauptet werden. Nachdem das Konkordat als zulässigen Grund für diese administrative Massregel ausdrücklich neben dem Eintritt der in Art. 12 genannten Gebrechen auch die « Übertre- tung der Verkehrsvorschriften})· aufführt, kann ferner nicht die Rede davon sein, die Verfügung der nach Art. 16 des Konkordates zuständigen Verwaltungsbehörde deshalb, weil &ie für die Entzehung der Fahrbewilligung auf die Begehung derartiger Zuwiderhandlungen abstellt, als ein «Strafurteil » zu betrachten oder einem solchen gleichzustellen und von den formellen und materiellen Voraussetzungen abhängig zu machen, die für ein solches gelten würden. wie es der Rekurs postuliert. Vielmehr bleibt sie auch dann ein einfacher Verwaltungsakt, die Zurücknahme einer dem Betroffenen früher erteilten Polizeierlaubnis, so gut wie z. B. der Entzug des Wirt- schaftspatentes aus dem Grunde, weil der Inhaber den für dessen Erteilung gesetzlich erforderlichen guten Leumund infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung I Interkantonaler Verkehr mit Motorfahrzeugen und F'ahrräd<'rn. o 50. 311 verloren habe. Es ist daher auch unrichtig dass die Ver- waltungsbehörde, wenn sie aus der Bestrafung wegen übertretungen der Verkehrsvorschriften diese· Folge zieht, dadurch den Grundsatz (me bis in idem» verletzen würde, d. h. dass der Inhaber der Fahrbewilligung so wegen desselben Vergehenstatbestandes zw€imal be s tr a f t würde. 3. -Durch Urteil vom 27. September 1929 hat der ka:r>ton&le Strafrichter, nämlich das Polizeigericht Glarus, erkannt, dass die gegen die Rekurrentin wegen des Vor- falles vom 14. August 1929 erhobene Anschuldigung der Gefährdung dee Lebens einer anderen Person unbegründet sei und dass der Rekurrentin auch eine bei diesem Anlass begangene Zuwiderhandlung gegen Art. 40 des Automobil- konkordates (Fahren auf einer gesperrten StrasAe) nicht zur Last falle. Es frägt sich, ob es dem Regierungsrat hienlach noch zustehen konnte, den Tatbestand in dieser Beziehung abweichend vom Urteil des zuständigen Straf- richters zu würdigen, um darauf eine administrative Massnahme im Sinne von Art. 16 des Konkordates zu stützen. Doch kommt darauf nichts an, weil für die getroffene Verfügung nach dieser Vorschrift schon der andere vom Regierungsrat angeführte Grund, nämlich die wiederholte sonstige Übertretung der \Terkehrsvor- bchriften durch die Rekurrentin ausreichte und es daher nicht nötig war, dafür noch den weiteren vom Straf- richter verneinten Tatbestand der Gefährdung des Lebens eineR Dritten heranzuziehen. Wenn das Polizeigericht die Rekurrentin in den heiden erwähnten Punkten frei- gesprochen hat, so hat es sie doch andererseit& durch das gleiche Urteil der Übertretung der Bestimmungen von Art. 35 und 36 des Konkordates über dia zulässigen Fahrgeschwindigkeiten, begangen bei dem streitigen Anl a.ss , schuldig erklärt und deshalb mit 100 Fr. gebüsst. Efo ist heute nicht mehr zu untersuchen, ob diese Verurteilung zu Recht erfolgt sei. Nachdem die Rekurrentin gegen das Urteil ein Rechtsmii,tel nicht ergriffen hat, ist es
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