Administrative withdrawal of driving permit is not a criminal penalty

BGE 55 I 308Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I14.08.1929Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court dismissed I. T.'s constitutional complaint against the Glarus Government Council's decision confirming withdrawal of her driving permit. It held that under Art. 16 of the Automobilkonkordat the withdrawal is an administrative police measure, not a criminal penalty subject to Arts. 72 and 73. The authority could rely on prior final convictions for repeated traffic violations without re-litigating them, and the fact that some offenses were older did not preclude the measure. The withdrawal remained in force for the period fixed by the cantonal authority.

Regest

Art. 16, 72 et 73 du Concordat sur la circulation des véhicules automobiles; retrait administratif du permis de conduire pour infractions répétées: le retrait prévu par l'art. 16 est une mesure administrative de police, non une peine au sens des arts. 72 et 73. L'autorité compétente peut se fonder sur des condamnations pénales devenues définitives sans en revoir le bien-fondé. Le fait que certaines infractions antérieures soient anciennes n'exclut pas d'emblée le retrait; il ne peut y faire obstacle que si l'écoulement du temps exclut, sans arbitraire, de retenir un danger particulier pour la sécurité publique (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

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exige que des restrictions, comme celles auxquelles elle soumet la liberre du commerce, doivent s'etendre a. toutes les exploitations commerciales qui se font concurrence. Ri des exploitations susceptibles de se faire une concurrence reelle echappent a. ces regles restrictives, l'application de celles-ci devient en effet fort difficile parce qu'elle constitue des lors, un prejudice certain injustifiable pour les commer- lants et les industriels qui y sont soumis. Par ces motifs, le Tribunal fediral admet le 'recour8. Vgl. auch Nr. 50. -Voir aussi n° 50. H. INTERKANTONALER VERKEHR MIT MOTORFAHRZEUGEN UND FAHRRÄDERN CIRCULATION INTERCANTONALE DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES 50. Urteil vom as. Novemter 19a9 i. S. 1'. gegen Regierungsrat Glarus. Administ.I'ativer Entzug der Fahrbewilligung i. S. von Art. 16 des Automobilkonkordats wegen wiederholter Ühertretung der Verkehrsbest,immungen. Verhältnis dieser Vorschrift zu Art. 72 und 73 Abs. 1 des Konkordates. Keine Verpflichtung der Administrativbehörde zu prüfen, ob die vorangegangenen, formell rechtskräftig gewordenen Bestraflmgen wegen solche!' Übertretungen mit Recht erfolgt seien. Einwendung, das8 es sich mit Ausnahme der letzten um weit zurückliegende Übertretungen handle. Durch Verfügung vom 19. September 1929 hat die Baudirektion des Kantons Glarus der in Mitlödi, Kanton Glarus, wohnhaften I. T. die ihr seinerzeit erteilte Bewil- ligung zur Führung von Motorfahrzeugen für die Dauer eines .Jahres entzogen. Auf Rekurs der Betroffenen hat ) Int rkantonaler Verkehr mit Motorfahrzeugen und Ftlhrrädern .. : 1050, :100 der Regierungsrat von Glarus mit Entscheid vom 30. September 1929 diese Verfügung bestätigt, dabei aber immerhin die Wirkung des Entzuges auf die Zeit vom

  1. Oktober 1929-30. Juni 1930 beschränkt. Zur Begrün- dung wird im Entscheide ausgeführt, dass die Rekurrentill durch ihr Verhalten am 14. August 1929 das Leben eines Arbeiters stark gefährdet habe und überdies schon 15 Male wegen Missachtung der Fahrvorschriften bestraft worden sei. Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde verlangt I. T. die Aufhebung dieses Entscheides des Regierungsrates wegen Verletzung von Art. 4 BV und des Konkordates vom 7. April 1914 betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen (Automobilkonkordat ). Der Regierungsrat von Glarus ha,t die Abweisung der Beschwerde beantragt. Dil8 Bund.",sgerickt zieht in Erwägung:
  2. -(Zurückweisung einer auf das Rekursverfahrell vor dem Regierungsrat bezüglichen prozessualen Rüge.)
  3. -In materieller Beziehung beruft sich der Rekurs in erster Linie auf Art. 72 des Automobilkonkordates, wonach die von nen Kantonea. zu erlassenden Strafbestim- mungen gegen übertretungen des Konkordate!!; vorsehen sollen, dass bei wiederholter übertretung oder bei schwerer Verletzung der Verkehrsbestimmungen das Recht zur Führung eines Motorfahrzeuges zeitweilig oder ganz entzogen wird. Es 'folge daraus, dass es sich bei einer solchen Entziehung um die Anwendung einer Straf- bestimmung ) im Sinne des Konkordates, um ein Straf- urteil handle. Nach Art. 73 des Konkordates dürften aber mit Strafbefugnissen auf Grund desselben nur Amts- stellen betraut werden, denen gemäss der Gesetzgebung des betreffenden Kantons sonst schon Strafbefugnisse zustehen. Diese Voraussetzung treffe für die Baudirektion und den Regierungsrat nach giamerischem Recht nicht zu ; es sei daher auch nicht zulässig gewesen, ihnen durch

kantonales Gesetz (nämlich das Gesetz vom 3. Mai 1925 über den Verkehr mit Motorfahrzeugen) die Befugnis zum Entzug der Führerbewilligung zu übertragen. Dabei wird indessen übersehen, dass das Konkordat den Entzug der Fahrbewilligung nicht nur als Nebenstrafe in Verbin- dung mit der Verurteilung zu Geld-oder Freihdtsstrafe durch die Strafbehörde wegen Übertretung der Konkor- datsvorschrllten vorsieht, sondern ausserdem in Art. 16 all- gemein die Behörde, welche die Fahrbewilligung ausgestellt hat, als befugt erklärt, diese zeitweilig oder ganz wieder zurückzuziehen, wenn der Inhaber sich der wiederholten Übertretung oder einer schweren Verletzung der Verkehrsbestimmungen schuldig gemacht hat. Dass für den hbr vorgesehenen a d m i ni s t rat iv e n Erlass einer solchen Verfügung die Baudirektion und der Regie- "'lIDgsrat im Kanton Glarus nicht die zuständigen Stellen wären, vom kantonalen Gesetz damit nicht hätten betraut werden können, wird aber im Rekurse nicht behauptet und könnte offenbar auch mit Fug nicht behauptet werden. Nachdem das Konkordat als zulässigen Grund für diese administrative Massregel ausdrücklich neben dem Eintritt der in Art. 12 genannten Gebrechen auch die Übertre- tung der Verkehrsvorschriften ) aufführt, kann ferner nicht die Rede davon sein, die Verfügung der nach Art. 16 des Konkordates zuständigen Verwaltungsbehörde deshalb, weil ie für die Entznehung der Fahrbewilligung auf die Begehung derartiger Zuwiderhandlungen abstellt, als ein Strafurteil zu betrachten oder einem solchen gleichzustellen und von den formellen und materiellen Voraussetzungen abhängig zu machen, die für ein solches gelten würden. wie es der Rekurs postuliert. Vielmehr bleibt sie auch dann ein einfacher Verwaltungsakt, die Zurücknahme einer dem Betroffenen früher erteilten Polizeierlaubnis, so gut wie z. B. der Entzug des Wirt- schaftspatentes aus dem Grunde, weil der Inhaber den für dessen Erteilung gesetzlich erforderlichen guten Leumund infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung I Interkantonaler Verkehr mit Motorfahrzeugen und F'ahrräd 'rn. o 50. 311 verloren habe. Es ist daher auch unrichtig dass die Ver- waltungsbehörde, wenn sie aus der Bestrafung wegen übertretungen der Verkehrsvorschriften diese Folge zieht, dadurch den Grundsatz (me bis in idem verletzen würde, d. h. dass der Inhaber der Fahrbewilligung so wegen desselben Vergehenstatbestandes zw imal be s tr a f t würde. 3. -Durch Urteil vom 27. September 1929 hat der ka:r ton le Strafrichter, nämlich das Polizeigericht Glarus, erkannt, dass die gegen die Rekurrentin wegen des Vor- falles vom 14. August 1929 erhobene Anschuldigung der Gefährdung dee Lebens einer anderen Person unbegründet sei und dass der Rekurrentin auch eine bei diesem Anlass begangene Zuwiderhandlung gegen Art. 40 des Automobil- konkordates (Fahren auf einer gesperrten StrasAe) nicht zur Last falle. Es frägt sich, ob es dem Regierungsrat hienlach noch zustehen konnte, den Tatbestand in dieser Beziehung abweichend vom Urteil des zuständigen Straf- richters zu würdigen, um darauf eine administrative Massnahme im Sinne von Art. 16 des Konkordates zu stützen. Doch kommt darauf nichts an, weil für die getroffene Verfügung nach dieser Vorschrift schon der andere vom Regierungsrat angeführte Grund, nämlich die wiederholte sonstige Übertretung der Terkehrsvor- bchriften durch die Rekurrentin ausreichte und es daher nicht nötig war, dafür noch den weiteren vom Straf- richter verneinten Tatbestand der Gefährdung des Lebens eineR Dritten heranzuziehen. Wenn das Polizeigericht die Rekurrentin in den heiden erwähnten Punkten frei- gesprochen hat, so hat es sie doch andererseit durch das gleiche Urteil der Übertretung der Bestimmungen von Art. 35 und 36 des Konkordates über dia zulässigen Fahrgeschwindigkeiten, begangen bei dem streitigen Anl a.ss , schuldig erklärt und deshalb mit 100 Fr. gebüsst. Efo ist heute nicht mehr zu untersuchen, ob diese Verurteilung zu Recht erfolgt sei. Nachdem die Rekurrentin gegen das Urteil ein Rechtsmii,tel nicht ergriffen hat, ist es

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rechtskräftig geworden, so dass auch die Administrativ- behörde, welche über die Entziehung der Fahrbewilligung i. S. von Art. 16 des Konkordates zu entscheiden hatte, ohne Willkür von dem darin festgestellten Tatbestande ausgehen durfte. Andererseits kann wegen der Natur der letzteren Massnahme als eines Verwaltungsaktes, nicht einer Strafe auch nicht, zumal nicht aus Art. 4 BV (auf den sich die Rekurrentin in diesem Zusammenhang durch die Erhebung der Rüge der Willkür und nicht der Ver- letzung von Konkordatsvorschriften einzig beruft) postu- liert werden, dass dabei nur solche übertretungen der Verkehrsvorschriften als Entziehungsgrund berücksich - tigt werden dürften, hinsichtlich deren die Verjährungs- frist des kantonalen Strafgesetzes für die Strafverfolgung noch nicht abgelaufen' sei. Das zeitliche Zurückliegen der Vorstrafen wird höchstens insofern eine Rolle spielen können, als wenn seit den früheren Bestrafungen bis zur letzten, die den unmittelbaren Anstoss zu der Entziehungs- erfügung gegeben hat, eine sehr lange Zeit verstrichen ist, unter Umständen die besondere Gefährlichkeit des Fahrers für die allgemeine Sicherheit nicht mehr wird als dargetan gelten können, wie sie das Konkordat dadurch voraussetzt, dass es entweder eille schwere Verletzung der Verkehrsvorschriften oder dann aber die wie der hol t e Übertretung derselben verlangt. Das Zutreffen dieses Ausnahmetatbestandes konnte aber im vorliegenden Falle wiederum ohne Willkür verneint werden, selbst wenn die Rekurrentin seit dem Mai 1928 bis zum Urteil des Polizei- gerichtes Glarus, also während I % Jahren nicht mehr gebüsst worden war, nachdem sie noch in den unmittelbar vorangehenden Jahren 1926 und 1927 anerkanntermassen eine ganze Reihe von Bussen wegen konkordatswidrigen Fahrens erhalten hat. Demnach e1'knnnt das Bundesger:cht : Die Beschwerde wird abgewiesen. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINAHRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE Er DISCIPLINAIRE

  1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
  2. uateil mD. 14. Noysm'ber 1928 i. S. c Heb'etis. ,. SeA UDtalL-und ltaftp!icht-Verslcilenngsanatalt gegen Gleig. Sttuervennltung. ß-t. e m p e lab gab e n. Die St.empelabgabe auf Quittungen für Versicherungsprämien wird auf der einzelnen Prämien- quittung erhoben. Die indestabgabe bet.rägt. 10 Rappen. A. -Die Helvetia , Schweizerische Unfall-und Haftpflicht-Versicherungsanstalt in Zürich hat im Jahre 1927 eine Reiseunfallversicherung in Form einer Fahr- scheinheftversicherung eingeführt. Sie ergeht über eine Versicherungssumme von 1000 Fr. für den Fall des Todes oder gänzlicher Invalidität und wird im übrigen nach Allgemeinen Versicherungs bedingungen für die Reise- Unfall-Versicherung behandelt. Die Prämie beträgt 50 Rappen, wobei die eidgenössische Stempelabgabe inbe- griffen ist. Die Versicherung kann von Personen abge- schlossen werden, die bei einem die Helvetia vertre- tenden Reisebureau ein von diesem auf Rechnung der Btmdesbahnen auszugebendes Fahrscheinheft bestellen.

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