BGE 55 I 295
BGE 55 I 295Bge26.06.1926Originalquelle öffnen →
Staatsrecht.
auf diesen Boden gestellt, wo es sich um die Anordnung
einer Verwaltungsbeistandschafll i. S. von Ärt.393 ZGB
über
das Guthaben einer nationalisierten russischen
. Bank an einen schweizerischen Schuldner handelte,in
das von einem angeblichen Gläubiger der Bank in der
Schweiz die Zwangsvollstreckung begehrt worden war.
Wenn es damals als ausgeschlossen erklärt wurde, dass
ein einzelner GI ä u b i ger der nationalisierten Gesellschaft
sich auf diesem Wege bevorzugte Befriedigung für seine
Forderung verschaffe, und als die Pflicht des Verwaltungs-
beistands
betrachtet wurde, falls sich die Forderlmg des
betreibenden Gläubigers mit Erfolg nicht bestreiten lasse
einen Schuldenruf zu veranlassen und, wenn eine gleich:
mässige Befriedigung der dabei sich meldenden Gläubiger
sonst nicht möglich sei, die Insolvenz zu er'tiären und so
die Konkurseräffnung
über das verwaltete Vermögen
herbeizuführen, so
kann ein solches Vorzugsrecht noch
viel weniger einem einzelnen Akt ion ä r der Gesellschaft
für seine Vermögenseinlage in dieselbe· zugestanden
werden.
In der gesamten ausländischen Literatur, die von
den Rekurrenten angerufen worden ist, findet sich denn
auch kein Entscheid, der eine Klage des Aktionärs, wie
die
hier von den Rekurrenten angehobene, als zuläig
betrachten würde; die angeführten Entscheidungen
betreffen vielmehr durchwegs entweder die Frage des
Fortbestehens
der nationalisierten russischen Aktien-
gesellschaft wenigstens für ihre' ausländischen vermögens-
rechtlichen Beziehungen oder dann aber der inbezug
(tuf Auslandsvermögen derselben zu treffenden Liquida-
tioru.massnahmen. Kann eine derartige Klage schon aus
dem eben angeführten Grunde unmöglich zum Ziele
führen,
so durfte sie aber als offenbar aUbsichtlos i. S.
von § 81 der zürcherischen ZPO bezeichnet und deshalb
das Armenrecht für ihre Durhführung verweigert
werden. Die
Vorinstanz hat dadurch keineswegs, wie
die
Rekurrenten behaupten, ihre subjektive Ansicht
ii ber die materielle BegrÜDdetheit des Klageanspruchs
Gleichheit -yor dem Gesetz. ]S"0 48.
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mit dem Ausschluss der Möglichkeit einer richterlichen
Anerkennung desselben . überhaupt verwechselt (BGE
51 I s. 105), sondern von der ihr durch die angeführte
Vorschrift der ZPO eingeräumten Befugnis einenzutref
fenden, jedenfalls nicht willkürlichen Gebrauch gemacht.
Es braucht deshalb zu den einlässlichen Ausführungen
der Rekurrenten nicht Stellung genommen zu werden,
womit sie gegen die Annahme eines übergangs auch
der ausländischen Vermögensstücke der nationalisierten
Gesellschaft
auf den Sowietstaat oder des Herrenlo&-
werdens
deI' betreffenden Vermögensstücke polemisieren,
weil
auch die Folge der von ihnen vertretenen Auffassung
höchstens die
Liquidation jenes Auslandsvermögens in
dem eben umschriebenen Sinne sein könnte, keinesfalls
ein Recht des einzelnen Aktionärs darauf, dass die im
Besitze eines Dritten befindliche, der Gesellschaft gehörende
Sache
oder vom Dritten der Gesellschaft geschuldete
Geldsumme
an ihn herausgegeben werde.
Demnach e;rkennt das Bundesgericht ;
Die Beschwerde wird abgewiesen.
48. Orteil vom 22. November 1929
i. S. First Cnureh of Christ, Scientist gegen Bern.
Es ist keine Willkür, wenn der First Church of Christ, Scientist
die für religiöse Vereine vorgesehene Befreiung von der ber
nischen Erbscha.ftssteuer mit Rücksicht auf ihre St.ellung
zur Gesundheitsgesetzgebung verweigert wird.
A. -Die Rekurrentin, die First Church of Christ.
Scientist,
in Beru, erhielt im .Januar 1928 von einer Erb-
lasserin, die in Beru gewohnt hatte, ein Vermächtnis
von 5000 Fr. Sie ersuchte den Regierungsrat des Kantons
Beru, sie auf Grund des Art. 6 des Gesetzes über die
Erbschafts-und Schenkungssteuer vom .6. April 1919
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l:>taatsrecht.
von der Steuer für das Vermächtnis zu befreien. Diese
Bestimmung lautet: « Art. 6. Von der Pflicht zur Ent-
richtung der Erbschafts-und Schenkungssteuern sind
befreit: 1. der Staat; 2. die Einwohnergemeinden, mit
Inbegriff der gemischten Gemeinden, und deren Unter-
abteilungen; 3. die Kirchgemeinden; 4. die Bfugerge-
meinden und bürgerlichen Korporationen, welche bürger-
liche Armenpflege führen, soweit es sich um Zuwendungen
an ihr Armengut handelt; 5. öffentliche und gemein-
nützige, wohltätige
oder religiöse Anstalten und Stif-
tungen im Kanton, insbesondere Spitäler, Sanatorien,
Armen-, Kranken-, Waisen-, Lehr-, Schul-,
Erziehungs-
anstalten, Invaliden-, Kranken-und Pensionskasaen,
Theater, Bibliotheken und Museen. Erbringt eine private
Anstalt, Stiftung, Gesells.chaft oder ein Verein mit Sitz
im Kanton Bern anhand ihrer Statuten und Rechnungen
den Nachweis, dass sie einen gleichartigen Zweck wie
die vorstehend genannten Anstalten verfolgt, so hat sie
ebenfalls
Anspruch auf Steuerbefreiung. Der Entscheid
kommt dem Regierungsrat zu ..... ) Der Regierungsrat
wies das Gesuch der Rekurrentin am 6. August 1929 mit
folgender Begründung ab : « Die Gesuchstellerin begründet
ihren Anspruch auf Steuerfreiheit damit, dass sie einen
religiösen Zweck verfolge ....
Aus der vorgelegten Lite-
ratur ergibt sich allerdings, dass die Gesuchstellerin sich
religiös
betätigt und in gewisser Hinsicht als Kultus-
gemeinschaft angesprochen weden kann. Es ergibt sich
daraus aber ferner, dass ihre Tätigkeit keineswegs auf das
religiöse Gebiet beschränkt ist, sondern sehr nachdrück-
lich sich mit Krankenheilung befasst und zwar, wie
eindeutig festgelegt
ist, gegen Honorar, also gewerbs-
massig. Die Tätigkeit der Gesuchstellerin hat also auch
einen ausgeprägt gewerbsmässigen und nicht religiösen
Einschlag und kann weder als ausschliesslich religiös,
noch als wohltätig oder gemeinnützig bezeichnet werden.
Da jedoch nur eine Tätigkeit, die ausschliesslich in dieser
Richtung liegt, den Anspruch auf Steuerfreiheit begründen
Gleichheit vor dem Gesetz. :No 48.
2)"1"
kann, steht der Gesuchstellerin dieser Anspruch nicht zu.»
B. -Gegen diesen Entscheid hat die First Church
of Christ, Scientist, die staatsrechtliche Beschwerde an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, er sei auf-
zuheben
und der Regierungsrat anzuhalten, ihr die ver-
langte Steuerbefreiung zu gewähren.
Die
Rekurrentin macht geltend: Der Regierungsrat
habe bisher einer religiösen Anstalt oder Gemeinschaft
die Steuerfreiheit
nach Art. 6 Ziff. 5 des Erbschaftssteuer-
gesetzes nur zuerkannt, wenn sie auf dem Boden einer
Landeskirche stehe. Das treffe bei der Rekurrentin nicht
zu. Der Regierungsrat habe sich aber auch im vorlie-
genden
Fall nicht mehr auf jenen Standpunkt gestellt,
sondern
der Rekurrentin die Steuerfreiheit auf Grund
der Annahme verweigert, dass sie sich gewerbsmässig
mit Krankenheilung befasse. Die Rekurrentin als orga-
nisatorische Trägerin
der christlich -wissenschaftlichen
Kultusgemeinschaft
im Kanton Bern gebe sich jedoch
selbst nicht mit der Heilung von Kranken ab, wie sich
aus
ihren Statuten und Jahresrechnungen, sowie aus
den Schriften der erwähnten Kultusgemeinschaft ergebe.
Zweck
ihrer Kirche sei die Betätigung des ursprünglichen
Christentums
im Sinne der Werke von Mary Baker Eddy,
wozu der Gottesdienst, eine Sonntagsschule, eine Bibliothek
und Vorträge dienten. Die EinzeItätigkeit am Individuum
werde durch speziell ausgebildete Vertreter der Christ-
lichen Wissenschaft ausgeübt, die dafür ein Entgelt ver-
langen könnten,
aber von den « Regionalkirchen)) unab-
hängig seien. Wegen deren Tätigkeit könne der Kirche
als solcher der «( religiöse Einschlag) nicht abgesprochen
werden, sowenig als
den Landeskirchen wegen der Tätig-
keit ihrer Pfarrer der Charakter einer reinen Religions-
gemeinschaft abgehe. Die erste
Strafkammer des Ober-
gerichtes habe in einem Entscheid i. S. Aemmer vom 7. Ol
tober 192,1 (Ztschr. d. bern. Juristenvereins 58 S. 80 H.)
festgestellt, dass die Tätigkeit der Vertreter der Christ-
lichen Wissenschaft, wenn sie durch Gebet Krankheiten
298 Staatsrecht" und andere übel zu beseitigen suchten, als Akt der Gottesverehrung zu betrachten sei. Mit diesem Entscheid stehe derjenige des Regierungsrates in auffallendem 'Widerspruch. Dessen Entscheid sei somit willkürlich. Zudem werde dadurch der Grundsatz der Glaubeus-und Gewissensfreiheit in Verbindung mit demjenigen der Rechtsgleichheit verletzt. Wenn ein Gesetz. wie das bernische Erbschaftssteuergesetz, für religiÖse Zwecke schlechtweg Steuerfreiheit gewähren wolle, müssten alle Konfessionen unterschiedslos gleichgestellt werden. Die Rekurrentin vermittle unverfälschte christliche Kultur- werte. C. -Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Seinen Ausführungen ist folgendes zu ent- nehmen: «Im Steuerbefreiungsgesuch.. .. berief sich die Rekurrentin auf ihren religiösen Zweck. Daher war vorerst zu untersuchen, ob 'wirklich ein ausschliesslich religiöser Zweck vorliege: da der angefochtene Beschluss zur Vm'- neinung dieser Frage gelangte, erübrigte sich die Unter- suchung der weiteren Frage, ob der religiöse Zweck derart sei, dass er die Steuerbefreiung rechtfertige.... Die erst(' Frage nach dem religiösen Zweck führt zu der allgemeinen Frage, was unter dem Begriff «religiös)} überhaupt ver- standen sei. Unter Religion oder Glauben versteht man die konkrete Auffassung über das innere Verhältnis der; ~\fenschen zur Gottheit (BURCKHARDT, Komm. B. V. S. 453); religiös im weitesten Sinne ist' daher alles, was auf dip Religion Bezug hat, und religiöse Institutionen insbeson- dere sind solche, welche dazu bestimmt sind, sich im Sinne einer Religion zu betätigen. Diesem weitesten Begriff tritt der herkömmliche Begriff gegenüber, nach welchem die Religion auf das Gebiet der Moral und der moralischen Gesellschaftsordnung beschränkt ist. Für die Auslegung von Art. 6, Ziffer 5, des bernischen Erbschaftssteuer- gesetzes muss dieser zweite Begriff massgebend sein, da nur er ermöglicht, alle Institutionen, welche auf den religiösen Charakter Anspruch erheben, nach einer und Gleichheit vor dem Gesetz. No 48. 299 derseiben Norm (Gleichartigkeit) zu beurteilen. Wollte man den weitesten Begriff anwenden, also abstellen darauf, waS nach der Auffassung des einzelnen Religions- bekenntnisses als religiös zu betrachten sei, so würde das zu einer rechtlich ungleichen Behandlung der Rechts- subjekte führen; so müsste dem Mormonen die Viel- weiberei, dem Adventisten die Samstagsruhe und die Sonntagsarbeit zugestanden und für Zuwendungen zum Zwecke der Betätigung auf diesen Gebieten Steuerbefreiung gewährt werden. Dass das nicht der Sinn des Art. 6, Ziff. 5 leg. cit sein kann, entscheidet sich von selbst. Massgebend ist also der herkömmliche, wenn auch engere Begriff der Religion und folglich kann die Rekurrentin nicht deshalb religiösen Charakter beanspruchen, weil sie nach ihrer Auffassung sich auf religiösem Gebiet betätigt. Die Heilpflege ist aber keine religiöse Betätigung im Sinne von Art. 6, Ziff. 5 leg. cit. und wird auch nicht religiös dadurch, dass die christliche Wissenschaft die Krankheit auf die Störung der Beziehungen zur Gottheit zurückführt ... Ji'reilich kann die Rekurrentin als Ganzes der individuellen Krankenheilung nicht obliegen; das ist auch gar nicht nötig, sondern es genügt, dass sie sich bestrebt, die Lehr<' des Gemütsheilens durch ihre Mitglieder zu verbreiten .... Der Zweck der Rekurrentin ist vorwiegend die Verbreitung und praktische Anwendung der Lehre des « Gemüts- heileus ». Dieser Zweck ist nicht religiös, weshalb die Steuerbefreiung nach Art. 6, Ziff. 5, E. und Seh. St.-G. nicht gewährt werden kann. Wollte man im « Gemüts- heilen ) eine religiöse Tätigkeit erblicken, so stellt sich die zweite Frage, ob dieser religiöse Zweck derart seL dass er die Steuerbefreiung rechtfertige. Art. 6, Ziff. fi des bernischen Erbschafts-und Schenkungssteuergesetzefl verleiht den «öffentlichen..... religiösen» Institutionen Steuerfreiheit von Gesetzes wegen. Als solche öffentlich<, Institutionen sind nur die des öffentlichen Rechtes zu verstehen, da sie durch die Gemeinwesen geschaffen sind und infolgedessen ihr Verhältnis zum Staat klargestellt
:100 Staatsrecht. ist. Das Gesetz fordert von den privatrechtlichen Insti- tutionen ganz allgemein, dass sie einen gleichartigen Zweck erfüllen wie die öffentlich-rechtlichen. Nun betätigt . sich das Gemeinwesen auf religiösem Gebiet nur durch die Landeskirchen und nur in diesem Rahmen schafit es weitere religiöse Einrichtungen, schafft es öfientlich- rechtliche religiöse Institutionen. Infolgedessen muss der Zweck einer privatrechtlichen Institution demjenigen der Landeskirchen gleichartig sein, soll er die Steuerbefreiung begründen. Zu diesem Kriterium gelangte er (der Regie- rungsrat) durch die Überlegungen, einmal, dass der Bestimmung des Art. 6, Ziff. 5 der Gedanke zugrunde liege, « das Zustandekommell und Bestehen solcher Unternehmungen zu erleichtern, die, wenn nicht die private [nitiative sie schaffen würde, dem Staate selbst auffallen würden oder an deren Forderung er doch, weil sie dem allgemeinen Nutzen dienen, selbst ein wesentliches Inte- resse hat» (BGE i. S. Gemeinnützige Gesellschaft Burgdorf AS 47 I, S. 10), und zum andern, dass solche Institutionen, welche staatliche Einrichtungen wie 'die Landeskirche durch Verbreitung einer anders gearteten Lehre bekämpfen oder doch verneinen, nicht Anspruch haben können auf eine staatliche Vergünstigung, welche ihre Tätigkeit fördern soll. Deshalb wurde die Steuerfreiheit abgelehnt fm die Heilsarmee und für die Bischöfliche Methodisten- kirche der Schweiz. Aus dem gleichen Grunde kann auch der Rekurrentin die Steuerfreiheit nicht gewährt werden; es fehlt ihr die Gleichartigkeit des Zweckes im Sinne von Art. 6, Ziff. 5 E. und Sch. St.-G. Die von ihr propagierte Lehre vom Gemütsheilen ist eine Verneinung der wissenschaftlichen Medizin und folgerichtig auch der staatlichen Medizinalgesetzgebung. Denn wenn die christ- liche Wissenschaft in der praktischen Betätigung ihrer Heilmethode lnit den bestehenden Gesetzen formhalber auch Kompromisse schliesst, so ist doch das Bestreben lillverkennbar, das Gebiet der Krankenheilung ausschliess- lich für sich in Beschlag zu nehmen. Doch hat es mit der Gleichheit vor dem Gesetz. No 48. :lOI Ausseliliesslichkeit nicht sein Bewenden. Es liegt in der Natur der Dinge, dass diese Ausschliesslichkeit trotz der formellen Kompromisse praktisch zu Konflikten mit der bestehenden Rechtsordnung führen muss und tatsächlich auch führt; es sei diesbezüglich auf BGE i. S. Forster AS. 51, I S. 485 verwiesen und den beiliegenden Bericht Dr. Deglise, Koppigen, vom 28. November 1920. Die Lehre vom Gemütsheilen verneint also die Rechtsordnung in gewisser Hinsicht, und es wäre widersinnig, wollte der Staat solche Bestrebungen fördern und ihnen Vergün- stigungen gewähren. » J)as Bundesgericht zieht in, Erwägung : Der Regierungsrat hat in der Begründung des ange- fochtenen Entscheides festgestellt, dass die Rekurrentin eine Kultusgemeinschaft ist, die einen religiösen Zweck verfolgt, und ihr die Steuerfreiheit lediglich vom Ge- sichtspunkt aus verweigert, dass sie sich auch mit gewerbsmässiger Heilung abgebe und deshalb nicht ausschliesslich religiös bestätige. In der Beschwerde- antwort hat er dann seinen Standpunkt etwas anders, nämlich in dem Sinne formuliert, dass die « Gemütsheilung », die die Rekurrentin sich zur Aufgabe macht, nicht eint' religiöse Tätigkeit, wenigstens nicht eine solche im Sinne des Art. 6 Ziff. 5 des Erbschaftssteuergesetzes bilde, weil sie sich nicht auf dem gleichen Boden wie ein!:' Landeskirche bewege und mit der :l>Iedizinalgesetzgebung im Widerspruch stehe. Nun befindet sich die Rekurrentin insofern Init den christlichen Landeskirchen im allgemeinen im Einklang, als sie gestützt auf die im Neuen Testament enthaltent' überlieferung von Jesus Christus vorsieht, dass ihre Angehörigen Gott im Glauben an seine Allmacht lmd Allgegenwart zum Zwecke der Heilung von Krankheiten durch Gebet anrufen. Wie sich aus den Büchern der Christlichen Wissenschaft ergibt, steht diese zudem grundsätzlich auf dem Standpunkt, dass es sich bei der
302 Staatsrecht. Annahme einer Krankheit um einen Irrtum handle, der durch die Überzeugung von der Allmacht 1,lD.d Allgegen;. wart Gottes, von der in ihm liegenden und von ihm aus- gehenden Wahrheit, Liebe, Leben und Harmonie beseitigt werden müsse, dass man sich also auf falschem Wege befinde, wenn man Krankheiten durch das Eingreifen eines medizinisch-wissenschaftlich gebildeten Arztes, durch Hygiene, Diät oder Arzneimittel bekämpfe oder ihnen aufsülche Weise vorzubeugen suche, und dass ein der- artiges Bestreben die Heilung einer Krankheit ver- hindere oder erschwere (vgl. MA'RY BAKER EDDY, An- fangsgründe der Göttlichen Wissenschaft, S. 2 f. und 8 ff., Wissenschaft und Gesundheit mit Schlüssel zur Heiligen Schrift, S. 127 ff., 138, 146, 149, 158 ff., 218, 222, 370, 375 ff., 382 ff., 394 ff., 410 ff.). Der Regierungsrat hebt mit Recht hervor, dass diese Haltung mit den Ergebnissen der Natur-und medizinischen Wissenschaft, mit dem gegenwärtigen Stand der menschlichen Erfahrung und deshalb auch mit den hierauf beruhenden, im Interesse uer öffentlichen und privaten Gesundheit vom Staate aufgestellten Geboten oder Verboten im Widerspruch steht. Wie es scheint, empfiehlt freilich die First Church of Christ, Scientist, ihren Anhängern, sich der staatlichen Rechtsordnung anzupassen. Allein der Regierungsrat konnte ohne Willkür annehmen, der Staat habe kein Interesse an der Förderung einer Religionsgemeinschaft, die, wenigstens theoretisch,' die Gebote der staatlichen Gesundheitsgesetzgebung missbilligt und deshalb trotz des Gebotes der äussern Unterwerfung unter diese Gesetz- gebung ihre Mitglieder leicht dazu verleiten kann, jene zu übertreten. Wenn nun auch nach dem Wortlaut des Art. 6 Ziff. 5 des Erbschaftssteuergesetzes private religiöse Vereine ohne Einschränkung Anspruch auf Steuerfreiheit haben, so kann man doch annehmen, die Bestimmung wolle nach ihrem Grund und Zweck nur solche religiöse Vereine begünstigen, an deren Förderung der Staat ein wesentliches Interesse hat (vgl. BGE 47 I S. 10). Im Gleichheit vor dem Gesetz. N° 49. angefochtenen Entscheid liegt daher keine Willkür und auch der Vorwurf der Verletzung der Rechtsgleichheit erweist sich als unbegründet. Der Entscheid verletzt ebensowenig die Glaubens-und Gewissensfreiheit; denn aus der Garantie der freien Äusserung und Betätigung einer religiösen Überzeugung lässt sich nicht der Satz ableiten, dass der Staat in Bezie- hung auf die Gewährung von Steuerfreiheit alle Religions- gemeinschaften ohne Unterschied gleich behandeln müsse. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. 49. Ärret du 13 decembre 1999 dans la cause Societe Protesbionnelle de Photographie contre Conseil d'Etat du Canton de Geneve. Est contraire 8. l'egalite des citoyens devant la loi une deci- mon autorisant l'exploitation d'un appareil Photomaton le dima.nche, alors que, en vertu de la loi cantonale, les ateliers de photographie et las magasins d'articles photographiques, sont obliges de farmer le meme jour. Resume des jait-s : A. -L'art. 3 de la 10i genevoise sur le repos hebdoma- darre du 1 er janvier 1904, modifiee par les 10is des 17 juin 1916 et 21 novembre 1925, permet d'imposer a certaines categories de patrons l'obligation de fermer leurs etablis- sements le dimanclle. L'art. 2 du reglement d'execution du 26 juin 1926 soumet a la loi tous les etablissements exploites dans un but commercial ou industrieI, a l'exception de ceux indi- ques a l'art. 3. En application da ces dispositions legales, le Conseil d'Etat de Geneve a, par arrete du 5 septembre 1919,
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