Art. 58 BG betreffend die Schwach- und Starkstromanlagen; Begriff des Kraftentzugs. - Der Tatbestand erfasst nicht nur den Stromdiebstahl im engeren Sinn durch unberechtigten Anschluss, sondern jede widerrechtliche Entziehung elektrischer Energie zum Vorteil des Täters oder eines Dritten, namentlich auch die Umgehung des Messers durch einen Abonnenten. Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Schutzzweck folgt, dass die Norm jede unerlaubte Stromentnahme unter Strafe stellt, ohne Rücksicht darauf, ob ein Vertragsverhältnis besteht. Die zivil- und strafrechtliche Abgrenzung zu Betrug bleibt davon unberührt, doch wird die Sondernorm nicht auf Fälle ohne Abonnement beschränkt (consid. 3).
ELEKTRISCHE ANLAGEN INSTALLATIONfl ELECTRIQUES 46. Auszug aus dem Urteil des Kassa.tionshofs vom 7. Oktcber 1929 i. S. Staatsanwalt6chaft Zürich gegen Rümbefi und Mithafte. Art,. 58 BG betr. dio Hehwach-lind St.arkHtromanln.goli : Hogriff dos Kmft - Entzugs ". A. ---Das der politischen f'...cmeindc Uater gehörende Gas-und Elektrizitäts vcrk Uster (G U) hezieht seine elektrische Energie grossteils von den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich (E.K.Z.). )er Ahonnementspreis wird dabei berechnet einesteils auf der Zahl der im betreffenden Jahr bezogenen kWh, .ltndernteils auf der Zahl der in der höchst belasteten Stunde durchschnittlich beanspruchten kW, so dass der für die einzelne kWh zu bezahlende Preis, naeh einem bestimmten SchWsRel he- rechnet, mit der Maximalbelastung (Spitzenleistung) steigt und sinkt. Für die Berechnung des von der GEU an die EKZ zu bezahlenden Gesamtabonnementspreises sind massgebend einerseits die beiden Zähler, welche die während eines Jahres bezogenen (Wh ausweisen, und andererseits das Wattmeter, welches die jeweilige Strom- intensität in kW angibt und dureh automatische Ein- zeichnung einer Kurve festhäIt,. so dass auf Grund der Kurvenstreifen das Jahresmaximum (Npitzonhc1astung) ermittelt werden kann. Die Kassationsbeklagten sind beschuldigt, während der Jahre 1922-1924 als Maschinisten der GEU in zahlreichen, nicht näher zu bestimmenden Malen die Schreibvorrich-
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tung des Wattmeters aussel' Betrieb gesetzt und das fehlende Kurvenstück nachher von Hand eingezeichnet zu haben, so dass geringere StI.'ommaxima ausgewiesen wurden und demnach dem GEU für die von den EKZ bezogene Strommenge ein geringerer, als der tal'ifmässige Strom preis verrechnet wurde. Sie wurden demgemäss wegen fortgesetzter Dienstpflichtverletzung im Sinne von 224 Abs. 2 zürch. StGB und fortgesetzten widerrecht- lichen Kraftentzuges im Sinne von Art. 58 BG vom 24. Juli 1902 betreffend die elektrischen Schwach-und Starkstromanlagen dem Strafrichter überwiesen. Das Bezirksgericht Uster sprach sie am 21. Dezember 1927 schuldig der Widerhandlung gegen 224 Abs. 2 StGB, dagegen nicht schuldig der Widerhandlung geget:t Art. 58 EIG. Das Obergericht dets Kantons Zürich bestätigte am 18. Dezember 1928 das Urteil in beiden Punkten; das zürcherische Kassationsgericht sprach die Rekurrenten am 27. Mai 1929 auch von der Anklage wegen Widerhandlung gegen den 224 Abs. 2 StGB frei. . B. -Das Bezirksgericht Uster hat den Freispruch von der Anklage auf Widerhandlung gegen Art. 58 EIG wie folgt begründet: Art. 58 EIG sei nur deswegen ins Gesetz aufgenommen worden, weil die kantonalen Diebstahls- bestimmungen als auf den Stromdiebstahl nicht anwend- bar erachtet worden seien; nur dieser, d. h. der wider- rechtliche Entzug elektrischen Stromes durch unberech- tigten Anschluss an eine fremde Kraftanlage -der Strombezug ohne Abonnement -habe von Art. 58 EIG getroffen werden wollen, während betrügerische Hand- lungen eines Abonnenten, durch welche -wie hier - der Stromlieferant über die den Abonnementspreis be- stimmenden Faktoren getäuscht werde, bereits nach gemeinem Strafrecht als Betrug geahndet werden könnten und deshalb keiner Sondervorschrift im EIG bedürfen. Hierin stimmten Theorie und Praxis überein. Das Obergericht des Kantons Zürich. hat sich dem- gegenüber auf den Standpunkt gestellt, dass jeder wider- .1. rechtliche EntzugelektriS(!hen Stromes unter Art. ;)1; EIO falle, gleichgültig, ob er durch unberechtigten An- schluss an eine elektrische Anlage oder dadurch begangen werde, dass deI' durch einen bestehellden Abonnements- anschluss bezogene Strom der Messung entzogen werde. Trotzdem könne. de eingeklagteTatnestand nicht unter Art. 58 EIG subsumiert werden, weil .hier llc bezogene Energie durch deh Zählet gegailgen sei. O. -Gegen das Urteil des Zürcher Obergericht,,; VOIll 18. Dezember 1928, soweit es die drei Kassatiollsbeklagtcll von der Anklage a.uf Widerhandlung gegen Art. 18 )' IG freispricht; hat die,zUrcherische Staatsanwaltschaft recht- zeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde an , Bundesgericht eingereicht .. D. -Die Kassationsbeklagten schliessen auf Abwei8ung der Beschwerde. AU8 den Erwäg'/J,1igen : 3. -.;. Art. 58BG vom 24. Juni 1902 betreffend die Schwach-und Starkstromanlagen utet; D eu t sc her Te x t: ( Wer in der Ahsicht, sieh oder Andern,einen rechtswidrigen Vonil u verschaffen, einer. elektrischen Anlage :Kraft entziebt, wird mit Geld- busse... bestraft. li Fra n zö sI s.c her Tex t: Sera pUlli d'une amende ... quiconqueaurflo d6tourne de l'energie electrique dans l'intentionde se procurer ou de procm:er 11 d'autreg un profit il1icite ... : I tal i e TI i sc h e.r Tex t : Chiunque nell'intcnto cli prooaociare a se stesso .oad altri un avantaggio illecito, sotrae energia a un impianto eleotrico, e punito colla multa .. Aus der Gleichstellung der drei Worte entziehen" (entfremden); d6touruer)) (soustra,ire, o.ter, enlevnr, priner, depouiller, ,. derober, couper, tirer,. supprimer), sottrare )).(spoliare,. privare) ---;die dreiGesetzestext mü s.s. e n einander gleichgestellt werden (BGE .51 1 l(j I), A;- ;;5 1 .,. 192!J
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-folgt eindeutig, dass durch Art. 58 EIG nicht nur der Diebstahl im eigentlichen Sinn, sondern jedes widerrecht- liche Nicht-Zukommen-Lassen von elektrischer Energie durch Vorenthalten oder Wegnehmen getroffen werden wollte; denn unter entziehen , detourner , sottrare ist eben, wie die angeführten Synonima beweisen nicht nur stehlen zu verstehen. Es ist deshnlb n:it der Vorinstanz anzunehmen, dass Art. 58 EIG jede Art von unerlaubtem Kraftentzug zum Vorteil des Täters oder eines Dritten unter Strafe stellen wollte, ohne Rücksicht darauf, ob der Täter ein Stromabonnent sei und nur für einen Teil seines Bezuges die Messung umgehe oder ob er nicht Abonnent sei. Dieser Auslegung entspricht die Entstehungsgeschichte des Art. 58 EIG. Der ursprüngliche bundesrätliche Ent- wurf (Bundesblatt 1899 S. 823 ff.) stellte die Beschädigung elektrischer Anlagen (Art. 55), Hinderung oder Störung der Benützung (Art. 56) und die Zuwiderhandlung gegen die Weisungen des StrominspektoratJ's (Art. 58) unter Strafe. Die Frage, ob die unberechtigte Aneignung elek- trischer Kraft unter das gemeine Strafrecht falle, führte den Bundesrat nachträglich dazu, in einem Berichte an die Kommissionen der Bundesversa.mmlung vom 2l. Sep- tember 1900 zu betonen, dass, wenn Jemand aus Vertrag mit einem Elektrizitätswerk sich unberechtigt ein Plus flieser Kraft ohne Bezahlung vnrschaffe, der Richter ohne Bedenken ihn wegen Betrug werde strafen können und auch der Entscheid über Zivilansprüche wegen Schädi- gung durch Stromentzug dem O.R. ohne weiteres ent- nommen werden könne; anders aber im Strafrecht, wenn kein Kontrakt verletzt werde; hier soll Bestrafung auf Art. 56 in der angeführten Fassung eintreten, und zwar gleichviel, ob der Stromentzug aus Eigennutz oder in Schädigungsabsicht erfolge. Daher wurde eine Neufassung des Art. 56 (heute Art. 57) vorgeschlagen: Handlungen, durch welche die Benützung der ... Starkstromanlagen zu ihren Zwecken gehindert oder gestört oder einer be- Elcktrinehtl Anlagen. " Mi, :!87 stehenden Anlage unberechtigterweise elektrischer Strom entzogen wird (Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung der Drahtleitung, oder der Apparate oder der sonstigen Zubehörden, die Verbindung fremdartiger Gegenstände mit der Drahtleitung ... ) sind strafbar. Dieser Antrag ward am 7. Dezember 1900 durch den Nationalrat ange- nommen. Im Ständerat hob dann später der Bericht- erstatter (Geei) hervor, dass der Art. 56 nach dem Antrag des Bundesrates den Art. 66 BStR ersetzen und erweitern und den widerrechtlichen Entzug elektrischer Energie, den elektrischen Diebstahl, neu unter Strafe stellen solle. Im Anschluss daran bemerkte Ständerat Usteri, dass im Strafrecht Zweifel darüber bestunden, ob ein Diebstahl an elektrischer Energie möglich sei, da die Strafgesetz- bücher stets nur von Diebstahl an einer körperlichen Sache reden, die elektrische Kraft aber unzweifelhaft eine Sache nicht sei ; wirtschaftlich liege die ,Analogie des Gasdiebstahls (also eines luftartigen Körpers) nahe; Gas könne gestohlen werden, worüber die Gesetzgebungen einer Meinung seien; eine bloss fahrlässige Entziehung von Strom sei zwar nicht leicht denkbar, aber doch mÖ15lich ; immerhin erscheine richtig, die widerrechtliche Entwendung von elektrischer Kraft nur bei g .winnsüch- tiger Absicht, nicht auch bei Fahrlässigkeit, unter Strafe zu stellen; er beantrage aber hierfür einen besondern Art. 56 bis. Der Berichterstatter erklärte sich m.it dem Antrag Dsteri einverstanden, da es ja keinen fahrlässigen Diebstahl gebe. -'In der Folge wurde Art. 56 bis vom Nationalrat mit der Erweiterung angenommen, d80ss wer in der Absicht, sich oder einem andern einen rechtswidri- gen Vorteil zu verschaffen, ... ,)l unter Strafe gestellt ward. In dieser Fassung wurde am 20. Juni 1901 Art. 56 bi8 vom Ständerat angenommen und schliesslich als Art. 58 zum Gesetz erhoben. -Wenn dabei in den Gesetzes- beratungen auch durchwegs von elektrischem Diebstahl ), gesprochen wurde, so ergeben die Ausführungen der Referenten doch, dass sie damit nicht den Diebstahls-
,:')trafrenht. begriff im .itu iBtisch technischen Sinne '(d'er übrigens in den kantonalen Gesetzen auch verschieden umschrieben ist),' sondern überhaupt jede!ijntfremdung von Strom durch den Nichtberechtigtell nnter Strafe stellen und den Stromeigentümer, da.8 ELektrizitätswerk, gegen jede Art desStrom,entzuges schützen wollten. In diesem Sinne darf deshalb über die dem Art. 58 ElG VOll der ersten Instanz gegebene Auslegung hinausgegangen werden. Die Auffassung, wonach A.rt. ; 8 EIG nicht bloss den Stroment:r.ug durch einen Nichtabonnenten umfasse, ent- spricht übrigens aUl?h der Doktrin. So erklärt BLASS, Das Rechtsgut der! lektrizität)J ,,). 36: ( ... so ist es Betrug, wenn beim gemessenen Elektrizitätsbezug aIil Messer der Zeiger zuriickgcstellt wird .... Dagegen ist es Diebstahl und nicht Betrug, wenn der Abonnent den Elektrizitätsmesser a.unschalte.t und unter UmO'ehUl1O' des b '" selhen Stromkonsumipl't.)) In gleicher Veise argumen- tiert PJ ' F.GHAR'l" ('. Die Elektrizität als Rechtsobjekt ) L . 14R bei Be:,preclumg der 'widei':rechtlichen Ktrom- entna.hlllE' durch , honnenten : "Wie gteht es aber dann, wenn unter lT m g e 11 u n g des Elektrizitäü,messers dem Leitnngsnetz Energie entnommen und den Apparaten des Konsumenten zugefiihrt wird? Eine widerrechtliche chiidigung des Stromabgebers zum Vorteil dei-; el'::ltcren liegt V'lI' ; aber im übrigl'!l fehlt es wiedernlll. wie an der Ent;.;t,pllung oder Untel'drück ing einer die Täuschung bedingendem Tatsache. so auch an der Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums im Getäuschten ", so dass von Betrug nicht geHprochen werden könne. Pfleghart kommt dann (S. 164 Ziff. 2) zum Nchluss, da8s ,( das Anbringen einer VOlTichtung, durch welche der Zähler umgangen und der Inhaher der Ntromquelle auf dies., Weise liberdie Grösse des Konsums seines Abonnenten getäuHcht wird ", aIR Diebstahl zu behandein sei. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (BlWHTSYBBWEIGBlWNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DEN! DE JUSTICE) 47. UrteU vom aß. Oktober 1 i. S. Erben Proohorow gegen Obergtricllt Zürich. Folgen der Nationalisierung der russischen Aktiengesellschaften. Wirkungen für da.s in der Schweiz gelegene Vermögen der Gesellschaft. Klage einzelner Aktionäre gegen einen schweize- rischen Gesellschaftssehuldner a.uf Zahlung eines dem Aktien- besitz der Kläger entsprechenden Bruchteils der Schuld an sie. Verweigerung des Armenrechts für die Durchführung dieses Prozesses durch den kantonalen Richter wegen us ,;ichtslosigkeit der Klage. Abweisung de-r tlngegen erhob ,, n Willkürbeschwerde. A. -Die Rekurrenten Frau Proohorow, Frau Ias8- lennikow und Rostislaw Prochorow sind die Witwe und die Kinder und in dieser Eigenschaft, nach ihrer Behaup- tung, Erben zu je 1/
des im Jahre 1922 in Moskau gestor- benen Nikolaus Prochorow, der Direktor der Norskaja Manufaktura , einer russischen Aktiengesellschaft mit Sitz in Moskau gewesen war. Wie andere russische Aktien- gesellschaften so ist auch die Norskaja Manufaktura auf Grund der Sowietgesetzgebung nationalisiert worden. Zur Zeit der Nationalisierung im Jahre 1918 oder 1919 sollen nach der Darstellung der Rekurrenten von den insgesamt 600 Namenaktien . der Gesellschaft (Aktien kapital 3 Millionen Rubel) 328 dem Nikolaus Prochorow AS 55 1-1929