BGE 55 I 246
BGE 55 I 246Bge14.11.1929Originalquelle öffnen →
"'l'W"ltUH;b' und ni"ziplin",rro"ht~'Pflege. C['gtattung, den der Beschwerdeführer durch die Nach- holung des versäumten sechsten Wiederholungskurses als Korporal erworben hatte, nicht. Der Anspruch hätte • unmittelbar im Anschluss an den Nachholungskurs geltend gemacht und durch Gewährung der Rückerstattung t'rledigt werden können. Der Umstand, dass der Anspruch {>rst nach längerer Zeit Hhoben wurde, vermag nicht zu hewirken, dass die inzwischen eingetretene Veränderung im Dienst,grad berücksichtigt wird, was bei unmittelbarer Durchführung der Rückerstattung nach Absolviuung der I )ienstleifltung überhaupt nicht in Frage gekommen wäre. Demnach erkennt da8 B'Ulnde.<;gerich.t : Die Beschwerde wird gutgeheissen. -! I. Urteil vom 14. November 1929 i. S. L. G. gegen Zürich. :\1 i I i t ä r p f 1 ich t er" atz. --Befreiung vom Militärpflicht- ersatz nach Art. 2, lit. b NlStü t.ritt nur ein, wenn die Militär- untauglichkeit durch den .:.\1ilitärdienst verursacht worden ist. A. --Der l898 geborene Beschwerdeführer hat im .fahre ]919 die Rekrutenschule und in den Jahren 1921- 1925 und 1927,'28 seine Wiederholungskurse absolviert, ü.t "wiederholt im Dienste erkrankt oder hat sich im Anschluss an den Dienst krank gemeldet und auf Kosten der l\filitärversicherung verpflegen lassen, nämlich 1919, "ährend der Rekrut.enschnle, 9 Tage wegen lIet.atarsal- fraktur rechts, 1923 "egen nachdienstlicher Bronchitis, l!}24 wegen Distorsion des linken Fusses und auf nach- dienstliche Krankmeldung wegen Polyarthritis besonders des linken Schultergelenkes, IH25 ebenfalls nachdienstlich wegen Bronchitis, 1927 wegen Distorsion im rechten Knie- gelenk während des 'Viederholungskurses, 1928 wegen Distorsion des rechten Fusses mit einem Krankheitstag während des Dienstes und nachdienstlicher Anmeldung (2. April 1928), mit Arbeitsunfähigkeit und ärztlicher l~ehandlung bis 12. November 1928. Bundesrechtliehe Abgaben. Xo 41. Er wurde zur Abklärung der Entschädigungspflicht deI' Militärversicherung für diese letzte Erkrankung durch Dr. G. Hremig in Zürich begutachtet. Dieser führt in seinem Berichte vom 2. März 1929 die Affektion einwand- frei auf den Dienst zurück und stellt weiterhin fest, dass der Patient vollständig hergestellt sei. Von den lokalen pathologischen Erscheinungen, von denen die an die I'echtsseitige Fussgelenkdistorsion sich anschliessende Ar- beitslosigkeit begleitet gewesen sei, sei heute nichts mehr nachzuweisen. Auf Grund dieses Gutachtens anerkannte die Militärversicherung die Entschädigungspflicht. B. -Der Beschwerdeführer wurde sodann unter Hin- weis auf diese häufigen Erkrankungen vor U. C. gewiesen und von dieser durch Verfügung vom 25. April 1929 nach § 112, Ziffer l1l IBW (abnormer Charakter mit aus- gesprochener Haltlosigkeit) vorsichtshalber hülfsdienst- ta.uglich erklärt. G. -Die Militärdirektion des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführer zunächst als gemäss Art. 2, lit. b MStG von der Ersatzpflicht enthoben erklärt, diese Verfügung aber unterm 12. August 1929 als auf Irrtum beruhend zurückgenommen und ein Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung vom JVIilitärpflichtersatz als unbegründet abgewiesen. D. -Hierüber beschwert sich G. rechtzeitig. Er macht geltend, die Militärversicherung habe ihn für die dienstliche Erkrankung des Jahres 1928 entschädigen müssen. Die durch diese Erkrankung eingetretene Ver- schlimmerung seiner Leiden habe ZUl' Dienstenthebung geführt. Die Militärdirektion des Kantons Zürich und die eidg. ~teuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. Da.s Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach Art. 2, lit. b MStG sind diejenigen Wehrpflichtigen vom Militärpflichtersatz enthoben, welche infolge des Dienstes militäruntauglich geworden sind. Die Dienst-
tmtauglichkcit, die 7,Ut' Ausmusterung führt, muss dem- nach durch den Dienst verursacht worden sein. Der Bcschwerdeführ~'r ist nicht wegen des Fussleidens •• tw,;gemustert worden, das er sich durch einen Unfall im Dienste 7,ugezogen hat. Dieses Leiden ist, \vie der von der ciug. :\iIilitärversicherung konsultierte Experte in seinem Gutachten vom 2. )Iärz 1929 feststellt, vollständig geheilt und würde den Beschwerdeführer an der Teilnahme an militärischen Übungen nicht hindern. Der Beschwerde- führer wird (lenn auch als voll arbeitsfähig bezeichnet. Fiir die lkilungsko"tpll ist die JIilitärversicherung auf- gekommen. \'(oil (kr Experte dPll Zusammenhang des Leidpll:' mit einC'm im Dienst<-prlitt"uen Pnfall hejaht hatte. Die All";lllllsknlllg ik.-< B{'sehwerdefiihrers j"t vorsichts- halber 'orgl'l1ommrn ,-oi'dell cluf Grund der Tatsache. dass "ich dipspl' ab deH Alh;trengungen des Dienstes nicht gewachsen et'wiet-'. Tatsächlich hat er sich regelmässicT e t'ntwed.er wiilll'end des DiE'nstes oder im Anschluss daraa krank geIllPIclet . Es wird angenommen, dass ein l\Ianl1 , eier bei jedem \Viederholungskms erkrankt, nicht ab diensttauglich alJgesehen werden kann, wobei beim Be- schwerdeführer die Vermutung nallc lag, dass die jewei- ligen Erkrankungen im Dienste auf einer Charakter- schwächE' desselben heruhen, weshalb die AUsll1URterung ;tuf ~ 112. Ziff. 111 IB\Y (nbnorme C'harHktere mit aus- gesprochener Haltlosigkeit.) gestützt wurde. \Yie es sich in dipser letztem Beziehung yerhält, braucht nicht näher geprüft 7,1I \YC'rdE'l1. Es genügt die Feststellung (lass der BcschweJ'ddiihl'er nicht '\"('O'en der Erkrankuno' im Dienste oder wegen deren Naeh~'ir1mngen dienstun~ tauglich ist, sondern wegen der Xeigung zu Erkrankungen bei Anlass 'on militärischen Dienstleistungen. Diei:'(' Xeigung hat aber der Beschwerdeführer ge\viss nicht im Dienste erworben. Die Ausmusterung erfolgte, um den Anlass zu neuen Erkrankungen ein für alle Mal zu besei- tigen. Das }IStG ordnet die Enthebung vom :\Iilitär- Register:;achell. ","0 4~. pflichtersatz aber nur an in Fällen, in denen die Dienst- untauglichkeit durch den Dienst verursacht ist, was beim Beschwerdeführer nicht zutrifft. Demnach e1'l:ennt das Bundes(Jer-icht : Die Beschwerde wird abgewiesen. H. REGISTERSACHEN REGISTRES 42. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 25. September 1929 i. S. Sohweizerisohe Vereinigung der Ha.nC1elsreisenden « Hermes)'> gegen Eidg. Amt für da.s Ha.ndelsregister. Ha n d e 13 r e gis t er. Revid. Vel'Ol'dnung II hetr. Ergänzung der VO YOln 6. ::\lai ] 890 üher da" Handebregister, vom 16. Dez. l!)18, Art. 1 und fi. Au;;nahm8weise Zulässigkeit der Führung nationaler Bezeichnungen (" schweizerisch» ), beson- ders. für Yereine. Uesetzmäs>,igkeit der VO, Überpri.ifung:;. befugni,., (les Bundesgerichts al" VerwaltungRgericht. A. -Die Fusion des Initiativkomitees gegen die Einstellung der Ausgabe von Generalabonnementen der ~. B. B. mit dem ~chweizel'ischen Geschäftsreisenden- yerband ce Helvetia » führte am ;i. Mai 191R zur Gründung der « Vereinigung der Handelsreisem\t'1l Hll Rer in der ~ehweiz », mit Sitz in Zürich. Diese Vereinigung wurde am 12. XovE'mher IH20 in das Handelsregister eingetragen. Um die Veröffentlichung des Eintrages zu erlangen, musste die Vereinigung gcmäss Art. ;) der revidierten Verordnung II 'om 16. Dezember 1018 betr. Ergänzung der Verordnung vom Ci. Mai 18flO über das Handelsregister und das Handelsamtshlatt beim Eidg. Amt für das Handelsregister um die Bewilligung zm' Verwendung der Bezeichnung" in der ~chweiz » ein- kommen. Die Bewilligung wurde ihr am IK Januar 1921 unter der Bedingung erteilt, dass durch eine Bestimm ung in den Statuten der Eintritt in die Vereinigung auf Han-
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