BGE 55 I 197
BGE 55 I 197Bge18.06.1914Originalquelle öffnen →
196 Verwaltungs. und Disziplinarreohtspflege. seits das Aktienkapital von 60,000 Fr. und anderseits als Gegenposten ein «Schuldkonto der Aktionäre» im näm- lichen Betrage auf. . Aus dieser Art der Bilanzierung darf geschlossen wer- den, dass das Aktienkapital an die Aktionäre zuruck- bezahlt worden ist. Die Rekurrentin behauptet allerdings es sei nicht an die Aktionäre, sondern an die Betriebs gesellschaft Leonar-Werke überwiesen worden. Diese Be- hauptung ist aber unbelegt und steht im Widerspruch zu der Art der Bilanzierung und zu der Rechnungsführung der Gesellschaft, aus der hervorgeht, dass die Gesellschaft seit Jahren die Verwendung des Aktienkapitals für ihre eigenen Zwecke aufgegeben hat. Die Gesellschaft hat denn auch der eidgen&sischen Steuerverwaltung ge- genüber erklärt, die innere Liquidation des bisherigen Geschäfts sei durchgeführt. Fusionsverhandlungen mit andern Geschäftsbetrieben als solche können jedenfalls bei den konkreten Verhält- nissen nicht als eine Geschäftstätigkeit gelten, die geeignet wäre, die tatsächliche Auflösung einer Gesellschaft die ihre gehäftliche Betätigung im übrigen aufgegeben' hat, zu verhindern. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob die Behauptung der Rekurrentin, die Fusions- verhandlungen mit der Hauff GmbH. seien seit Aufgabe des Verkaufsgeschäftes ohne Unterbrechung geführt wor- den, den Tatsachen entspricht. Massgebend für die Annahme, dass die Auflösung der Leonar-Aktiengesellschaft wirklich eingetreten ist, ist die während eines gewissen Zeitraumes zu Tage getretene und bekundete Einstellung in der Betriebsbetätigung ; unerheblich ist, aus welchen Gründen dieser Zustand eintrat, andauerte und in den Bilanzen zum Ausdruck kam. Dass der Verwaltungt,rat beibehalten wurde, ist deshalb ohne Bedeutung, weil sich dieser Verwaltungsrat inzwi/o.chen nicht im Rahmen der statutarischen Zweck- bestimmung zu betätigen hatte. Bei dieser Sachlage ist die Leonar-Aktiengesellschaft Fabrik. und Gewerbewesen. N° 32. 197 tatsächlich als aufge1öst anzusehen. Sie könnte nur im Wege einer Neugründung wieder errichtet werden. Demnach erkrnnt das B'Unde8gericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. IH. FABRIK-UND GEWERBEWESEN FABRIQUES, ARTS ET METIERS 32. Urteil vom 1a. September 1929 i. S. Grass gegen Abteilung 1ür Industrie und Gewerbe des eidg. VOlkAwirtschaftsdepartementes. Eine Anstalt für photogmphische Amateurarbeiten, die normaler- weise 10 Arbeitskräfte beschäftigt, hat die Eigenschaft einer Fa.brik im Sinne von Art. I FG. A. -Der Rekurrent betreibt in St. Gallen ein Atelier für Personen-und andere Aufnahmen, ein Ladengeschäft für photographische Bedarfsartikel und daneben, von diesen Geschäftszweigen räumlich getrennt, eine Anstalt für Entwickeln und Kopieren von Amateuraufnahmen. In der Anstalt für Amateuraufnahmen werden regeImässig 10 Arbeitskräfte beschäftigt, nämlich je 4 männliche und weibliche Personen über 18 Jahre und zwei Personen im Alter von 16 bis 18 Jahren. Bei Hochbetrieb steigt die Anzahl der Arbeitskräfte auf 12 Personen, im Winter soll sie auf 5 bis 6 Angestellte sinken. In der Anstalt wird ein elektrischer Motor von 1/8 HP verwendet. B. -Durch Verfügung der Abteilung für Industrie und Gewerbe des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar- tementes, vom 1. Juni 1929, wurde die Anstalt für Ama- teurarbeiten des RekUrrenten in Anwendung von Art. 1, lit.a, der VV zum Fabrikgesetz dem Fabrikgesetz unter- stellt. Von der Verfügung nicht erfasst wird das Photo- graphenatelier und das Ladengeschäft.
.-erwaHungs-nun Disziplinarrechtspflegv. C. -Der Rekurrent beschwert sich rechtzeitig über die Unterstellung unter das Fabrikgesetz und beantragt Aufhebung der in Frage stehenden Entscheidung. Er , macht geltend, wenn Art. 1, lit. a, der VV zum Fabrik- gesetz Unternehmungen mit einer gewiSsen Arbeitetzahl als Fabriken bezeichne, sofern in ihnen Motoren verwendet . werden, so .seien darunter jedenfalls Motoren zu verstehen, mit deren Bedienung eine gewisse GefahT verbunden sei. Er verfüge aber nur über einen kleinen Motor von 1/8 HP., der, an einen Lichtschalter angesteckt, von einem Lehr- mädchen bedient werden könne und zum Betriebe einer einfachen Trocknungseinrichtung diene. Auch die Zahl der in seinem Betriebe verwendeten Arbeitskräfte recht- fertige die Unterstellung nicht. Der ganze Betrieb habe nicht den Charakter einer Fabrik. Die beschäftigten Personen würden als Angestellte betrachtet und behandelt, hätten z. B. monatliche Lohnzahlung und Kündigungs- frist. Die Einhaltung . des Achtstundentages würde den Betrieb stark behindern, da am Montag und Dienstag ausserordentlich viel, an andern Tagen dagegen wenig zu tun sei. Die Abteilung für Industrie und Gewerbe beantragt Abweisung der Beschwerde. Die VV spreche in Art. 1, lit. 1, von Motoren schlechthin und verlange nicht moto-. rische Kraft von einer bestimmten l\finimalstärke oder· schwierig zu bedienende Motoren. Der Betrieb könne den Charakter einer teilweise meehanisierten Arbeitsstätte annehmen, auch wenn die in Anspruch genommene Kraft gering sei. Wollte ulan übrigens auch den Motor nicht berücksichtigen, so müsste der Betrieb na.ch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gemäss Art. 1, lit. b, dem Fabrikgesetz unterstellt werden. Nach diesen Anga- ben seien auch die Voraussetzungen des Art. 4 der v'V erfüllt. Wenn der Beschwerdeführer sein Personal als Angestellte betrachte, so stehe dies deren Zählung' als Arbeiter im Sinne von Art. 1 der VVnicht im Wege, wie sich aus Art. 2 der VV ergebe. Art. 20 des Fabrikgesetzes Fabrik· und Gewerbewesen. ",,0 32. 199 habe nur zivilrechtliche Bedeutung. Auch Saisonbetriebe seien dem Fabrikgesetz zu unterstellen, wenn die Voraus- setzungen des Art. 1 der VV vorliegen, wie sich deutlich aus Art. 23 der VV ergebe. Das Fabrikgesetz hindere den Betriebsinhaber nicht, am Montag und Dienstag mehr als 8 Stunden arbeiten zu lassen, wie denn auch gleiche Betriebe schon seit langer Zeit dem Fabrikgesetz unter- stellt seien. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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gewerblicher Erzugnisse (Kopieren). Er hat somit in-
dustriellen Charakter und unterscheidet sich dadurch
von den kaufmännischen Betrieben, die vom Gesetz nicht
. erfasst werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 6. Mai
191O,BBl.
UI S. 582). Das Ladengeschäft des Rekurrenten
(Handel mit photographisehen Bedarfsartikeln) wird von
der angefochtenen Verfügung nicht betroffen.
b) Der Rekurrent beschäftigt in seinem Betriebe eine
Mehrzahl
von Personen ausserhalb ihrer Wohnräume in
den Räumen der Anstalt, nämlich normalerweise 10,
gelegentlich etwas mehr, zur Zeit flauen Geschäftsbetriebes
weniger.
Alle diese
Personen gelten als Arbeiter im Sinne des
FG, weil sie in einem industriellen Betriebe eingestellt
sind (vgl. Botschaft, BBl. 1. c. S. 584) und des beson-
deren Schutzes bedürfen, den die Fabrikgesetzgebung den
Arbeitern industrieller Anstalten zuwenden will. Ob sie
im Verhältnis zum Dienstherrn den Vorschriften des
Obligationenrechts
unterstellt sind, soweit nicht die
Schutzbestimmungen
der Fabrikgesetzgebung Besonderes
anordnen (Art. 20, Satz 2, FG), ist unerheblich. Nicht
als Arbeiter sind nur die höheren Angestellten anzusehen,
auf die die Fabrikgesetzgebung überhaupt nicht anwend-
bar ist (Volkswirtschaft, Arbeitsrecht und Sozialversi-
cherung
der Schweiz I S. 495). Dass bei den in Anschlag
gebrachten Arbeitskräften höhere Angestellte, besonders
Angestellte
in leitender Stell (Art. 3, lit. d VV.),
mitgezählt wären, ist nicht behauptet und nach den
Verhältnissen nicht anzunehmen.
Da der Rekurrent in seiner Anstalt für Amateur-
arbeiten normalerweise 10 Arbeiter beschäftigt, ist die
Unterstellung dieses Betriebes unter das FG, das nur
« eine Mehrzahl)) voraussetzt, ohne weiteres gerechtfertigt.
Die Vermehrung
der Arbeiterzahl zur Zeit der Hochsaison
braucht nicht in Betracht gezogen zu werden, um die
Anwendung
der Fabrikgesetzgebung zu begründen.
Nicht zu erörtern ist, bei welcher Arbeiterzahl dem
Fa.brik· und Gewerbewesen. N° 32.
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Betriebe des Rekurrenten der Charakter einer Fabrik im
Sinne des Gesetzes nicht mehr zukommen würde. Es
müsste sich dabei jedenfalls um eine dauernd eingehaltene
niedrige
Höchstzahl handeln. Da aber der Betrieb des
Rekurrenten nach der Zahl regelmässig beschäftigter
Arbeiter einen Umfang aufweist, bei dem die Eigenschaft
als
Fabrik nicht zweifelhaft sein kann, ist für die Ent-
scheidung ohne Bedeutung, ob der Betrieb vorübergehend
unter dem Einfluss der Saisonverhältnisse eingeschränkt
wird.
Der Betrieb bleibt Fabrik, auch wenn die Arbeiter-
zahl vorübergehend unter die Normalzahl sinkt.
3. -Ergibt sich aus diesen Feststellungen, dass die
Fabrikgesetzgebung
auf Grund von Art. 1 FG auf den
Betrieb . des Rekurrenten Anwendung finden muss, so
brauchen die Einwendungen des RekUrrenten gegen die
Anwendung
der bundesrätlichen Verordnung auf seinen
Betrieb nicht näher erörtert zu werden. Die Verwaltungs-
behörde weist übrigens
mit Recht darauf hin, dass jeden-
falls die Erfordernisse
von Art. 1, lit. b VV (6 und mehr
Personen, worunter jugendliche) zutreffen. Aber auch
die Erfordernisse nach Art. 1, lit. a VV (6 und mehr
Prsonen bei Verwendung von Motoren) dürfen als erfüllt
angesehen
werc.en.
4. -Dass die Anpassung an die Vorschriften der Fabrik-
gesetzgebung dem Rekurrenten gewisse Mühe bereitet,
liegt
in der Natur der Sache. Die Fabrikgesetzgebung
hat den Zweck, der Führung der ihr unterworfenen
Betriebe diejenigen Beschränkungen aufzuerlegen,
die
nach heute bestehenden Auffassungen zum Schutze der
Arbeiter notwendig erscheinen. Dem Rekurrenten werden
aus der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf
seinen Betrieb keine unüberwindlichen Schwierigkeiten
entstehen,
da das Gesetz für die Berücksichtigung beson-
derer Verhältnisse Raum lässt.
Demnach erkennt das B'Uesgericht:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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