BGE 55 I 192
BGE 55 I 192Bge01.06.1929Originalquelle öffnen →
192 Vorwaltungs-und Dicziplinsrrechtspflege. 31. t1rteU der I. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1929 i. S. Leonar A.-G. gegen Direktion der Volbwirt6ohaft des Iantons Zürich. Verpflichtung zur Eintragung der tatsächlich eingetretenen Auf- lösung einer A.-G. ins Handelsregister. A. -Die Leonar-Aktiengesellschaft in Zürich ist am 12. Januar 1923 gegründet und am 30. Januar im Handels- register Zürich eingetragen worden. Sie bezweckt den Vertrieb der sämtlichen Fabrikate der Leonar-Werke Arndt und Löwengard in Wandsbek (Preussen) (Photo- Objektive, Photo-Chemikalien und Photo-Papiere mit dem Warenzeichen «Leonar);) und den Betrieb von Handels- geschäften aller Art. Das Aktienkapital beträgt Fr. 60,000 in Partialen von je Fr. 1000. Es wurde voll einbezahlt (SHAB. 1923, Nr. 36 vom 13. Februar 1923, S. 309). Da sich die Verkaufsorganisation nicht in der gewünsch- ten Weise auswirkte, wurde der Geschäftsbetrieb still- gelegt. Die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft sol · sich auf Fusionsbestrebungen mit einer Verkaufsorganisa- · tion der Firma Hauff GmbH. beschränkt haben. Das Aktienkapital wurde nach Angabe der Rekurrenten den · Lenoar-Werken Arndt & Löwengard in Wandsbek «zur Verfügung gestellt », um daSselbe in der Zwischenzeit «nicht brach liegen zu lassen ». Die Bilanzen der Gesell- schaft für die Jahre 1925, 1926, 1927 und 1928 weisen als einzige.s Aktivum einen Posten « Schuldkonto der Aktionäre » von 60,000 Fr. und als einziges Passivum das Aktienkapital im nämlichen Betrage aus. B. -Im Jahre 1926 hat das eidgenössische Amt für das Handelsregister versucht, die Löschung der Gesell- schaft im Handelsregister zu veraruassen. Der Aufforde- rung zur Einreichung einer öffentlichen Urkunde,. über den Auflösungs-und Liquidationsbeschluss ihrer General- Registersachon. N° :n. I)3 versammlung ist die Gesellschaft nicht nachgekommen. Die Angelegenheit wurde daraufhin nicht weiter verfolgt, da nach der damaligen Praxis nach Auffassung der Han- deisregisterbehörden die Voraussetzungen für eine Lö- schung der Firma von Amtes wegen nicht erfüllt schienen. Es wurde eine neue Untersuchung der Angelegenheit für den Fall in Aussicht genommen, dass in einem späteren Zeitpunkt eine andere Eintragung als diejenige der Auf- lösung oder Löschung angemeldet würde. G. -Am 14. März 1929 beschloss die Generalversamm- lung der Aktionnäre der Leonar-Aktiengesellschaft eine Änderung der bisherigen' Firmabezeichnung in {{ Hauff- Leonar Verkaufs-A.-G.» und liess den Beschluss zur Eintragung im Handelsregister anmelden. Das eidgenös- sische Amt für das Handelsregister, dem die Akten zur Prüfung überwiesen wurden, widersetzte sich der bean- tragten Eintragung mit der Begründung, die Leonar- Aktiengesellschaft sei schon im Jahre 1925 liquidiert worden und könne nicht unter Umgehung der Vorschriften über die Gründung von Aktiengesellschaften neu ins Leben gerufen werden. Vielmehr sei ihre Auflösung und Löschung im Handelsregister einzutragen. Die Gesellschaft wurde auf Veraruassung der eidgenös- sischen Registerbehörde erneut zur Anmeldung ihrer Auf- lösung aufgefordert. Auf ihre Weigerung hin verpflichtete die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich durch Verfügung vom 16. Mai 1929 Herrn Dr. Adolf Kiefer in Zürich, als einziges' Verwaltungsratsmitglied, zur Anmel- dung der Auflösung der Gesellschaft und zur VeraruassUIig der Löschung im Handelsregister innert Monatsfrist unter Androhung einer Ordnungsbusse nach Art. 864, Aha. 1 OR. Sie bestätigte die Verfügung am 18. Juni 1929. Gleichzeitig erstreckte sie die Anmeldungsfrist auf den 18. Juli und verwies die Gesellschaft auf die verwaltungs- gerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Am 24. Juli 1929 wurde die Frist zur Anmeldung der Auf- lösung endgültig auf den 15. August 1929 festgesetzt.
EH Verwaltungs" und Disziplinarrechtspfiege. D. Mit Eingabe vom 15. August 1929 beschwert sich die Leonar-Aktiengesellschaft gegen die erwähnte Verfügung vom 16. Mai 1929. Sie beantragt Aufhebung derselben und Feststellung, dass die Leonar-Aktiengesell- schaft mit allen ihren Rechten und Pflichten als im Handelsregister eingetragene Gesellschaft bestehen bleibe. Sie macht geltend, die Leonar-Aktiengesellschaft sei nicht aufgelöst worden und in Liquidation getreten, sondern habe sich nach Einstellung der ursprünglich beabsichtig- ten Geschäftstätigkeit mit schwierigen und langwierigen Fusionsverhandlungen mit der Firma Hauff GmbH. abge- geben. In der Leonar-Aktiengesellschaft seien heute noch, auch nach der zur Eintragung angemeldeten Änderung, das frühere Kapital tätig und die nämlichen Personen wie bisher. Letztere seien -lediglich um einige Herren der früheren Hauff GmbH. vermehrt worden, was indessen unerheblich sei. Von einem unzulässigen Verkauf des Aktienmantels: der von der eidgenössischen Register- behörde vermutet werde, könne nicht-die Rede sein. Die Leonar-Aktiengesellschaft habe die Rechtspersönlichkeit s. Z. durch Gründung und Eintragung im Handelsregister erworben. Diese könne ihr nicht willkürlich entzogen werden. - Die Volkswirtschaftsdirektion-des Kantons Zürich ver- zichtet auf die Stellung eines Antrages, da sie nach Weisung der eidgenössischen Registerbehöl'de nicht nach freier Entschliessung gehandelt habe. Das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement bean- tragt Abweisung der Beschwerde. Die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist, wird offen gelassen. Die massgebende Verfügung sei am 16. Mai getroffen und am 18. Juni 1929 bestätigt worden. Diese zweite Verfügung enthalte die erforderliche Rechtsmittel- belehrung. Die Beschwerde sei aber nur rechtzeitig im Hinblick auf eine dritte Verfügung, die am 24. Juli erlassen worden ist und sich nicht ausdrücklich mit der Rflchtsfrage befasst. Registcl',s<4Chen. ~ \J 31 ~ . Materiell liege der .Fall analog dem der' üomptoir International de Reassurances S. A., der vom Bundes~ gericht am 2. Juli 1929 beurteilt worden ist. Laut eigener Angabe habe die Rekurrentin seit 1924 keine wirtschaft- liche Tätigkeit mehr entfaltet. Sie sei seit .Jahren tat" sächlich aufgelöst und liquidiert. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
196 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. seits das Aktienkapital von 60,000 Fr. und anderseits als Gegenposten ein « Schuldkonto der Aktionäre» im näm- lichen Betrage auf. , Aus dieser Art der Bilanzierung darf geschlossen wer- den, dass das Aktienkapital an die Aktionäre zurück- bezahlt worden ist. Die Rekurrentin behauptet allerdings es sei niC1J:t an die Aktionäre, sondern an die Betriebs gesellschaft Leonar-Werke überwiesen worden. Diese Be- hauptung ist aber unbelegt und steht im Widerspruch zu der Art der Bilanzierung und zu der Rechnungsführung der Gesellschaft, aus der hervorgeht, dass die Gesellschaft seit Jahren die Verwendung des Aktienkapitals für ihre eigenen Zwecke aufgegeben hat. Die Gesellschaft hat denn auch der eidgenösischen Steuerverwaltung ge- genüber erklärt, die innere Liquidation des bisherigen Geschäfts sei durchgeführt. Fusionsverhandlungen mit andern Geschäftsbetrieben als solche können jedenfalls bei den konkreten Verhält- nissen nicht als eine Geschäftstätigkeit gelten, die geeignet wäre, die tatsächliche Auflösung einer Gesellschaft die ihre geschäftliche Betätigung im übrigen aufgegeben' hat, zu verhindern. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob die Behauptung der Rekurrentin, die Fusions- verhandlungen mit der Hauff GmbH. seien seit Aufgabe des Verkaufsgeschäftes ohne Unterbrechung geführt wor- den, den Tatsachen entspricht. Massgebend für die Annahme, dass die Auflösung der Leonar-Aktiengesellschaft wirklich eingetreten ist, ist die während eines gewissen Zeitraumes zu Tage getretene und bekundete Einstellung in der Betriebsbetätigung ; unerheblich ist, aus welchen Gründen dieser Zustand eintrat, andauerte und in den Bilanzen zum Ausdruck kam. Dass der Verwaltunguat beibehalten wurde, ist desha1bohne Bedeutung, weil sich dieser Verwaltungsrat inzwThchen nicht im Rahmen der statutarischen Zweck- bestimm ung zu betätigen hatte. Bei dieser Sachlage ist die Leonar-Aktiengesellschaft Fabrik· und Gewerbewesen. No 32. 197 tatsächlich als aufgelöst anzusehm. Sie könnte nur im Wege einer Neugründung wieder errichtet werden. Demnach e:rkrnnt da8 Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. TII. FABRIK-UND GEWERBEWESEN FABRIQUES, ARTS ET METIERS 32. t7rteil vom 19. September lSaS i. S. Gross gegen Abteilung iv Industrie und Gewerbe des eidg. Vo!kl>wirtschaftadepartementes. Eine Anstalt für photographische Amateurarbeiten, die normaler- weise 10 Arbeitskräfte beschäftigt, hat die Eigenschaft einer Fabrik im Sinne von Art. 1 FG. .A. -Der Rekurrent betreibt in St. Gallen ein Atelier für Personen-und andere Aufnahmen, ein Ladengeschäft für photographische Bedarfsartikel und daneben, von diesen Geschäftszweigen räumlich getrennt, eine Anstalt für Entwickeln und Kopieren von Amateuraufnahmen. In der Anstalt für Amateuraufnahmen werden regelmässig 10 Arbeitskräfte beschäftigt, nämlich je 4 männliche und weibliche Personen über 18 Jahre und zwei Personen im Alter von 16 bis 18 Jahren. Bei Hochbetrieb steigt die Anzahl der Arbeitskräfte auf 12 Personen, im Winter soll sie auf 5 bis 6 Angestellte sinken. In der Anstalt wird ein elektrischer :Motor von 1/8 HP verwendet. B. -Durch Verfügung der Abteilung für Industrie und Gewerbe des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar- tementes, vom 1. Juni 1929, wurde die Anstalt für Ama- teurarbeiten des Rekurrenten in Anwendung von Art. 1, lit.a, der VV zum Fabrikgesetz dem Fabrikgesetz unter- stellt. Von der Verfügung nicht erfasst wird das Photo- graphenatelier und das Ladengeschäft.
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