BGE 55 I 183
BGE 55 I 183Bge11.06.1929Originalquelle öffnen →
182 \i"rw .. ltungs. und Disziplina.t'nlcLitspflege. untauglich gemacht. Sie war leichter Natur und ist rasch und vollständig geheilt worden. Nach dem Berichte des medizinischen Sachverständigen war der Rekurrent nach 14-tägiger Pflege im Krankenzimmer und im Salemspital in Bern hergestellt und voll arbeitsfähig. Die in ange- messenen Zeiträumen vorgenommenen Kontrolluntersu- chungen ergaben, dass die durch die dienstliche Erkrankung hervorgerufenen Symptome vollständig verschwunden waren und dass die als vordienstlich festgestellte Tuber- kulose wieder, wie vor dem Dienst, ganz inaktiv geworden war. Daraus muss geschlossen werden, dass der Gesund- heitszustand des Rekurrenten durch die dienstliche Er- krankung nicht verschlimmert worden ist. Der Rekurrent ist allerdings nicht diensttauglich,. aber er ist nicht durch die dienstliche Erkrankung erst dienst- untauglich geworden, sondern war es schon vorher. Dies ergibt sich aus der Feststellung des Truppenarztes, dass sich der Rekurrent während der Dienstzeit als. den kör- perlichen AnStrengungen des Dienstes nicht gewachsen erwiesen hat. Ihren Grund hat die Schwäche des Rekur- renten wohl in den laut medizinischer Begutachtung durch das Röntgenbild der Lunge nachgewiesenen « V erände- rungen», die vom Experten mit Bestimmtheit als. vor dem Dienste entstanden charakterisiert werden. Dass diese Veränderungen anläBslich einer früheren Untersu- chung des Rekurrenten durch einen Arzt in B. im Jahre 1925 nicht festgestellt worden' waren, spricht nicht gegen das Ergebnis der im Jahre 1928 unmittelbar im Anschluss an die Erkrankung des Rekurrenten in der Rekrutenschule vorgenommenen Spezialuntersuchung. Die Dienstuntauglichkeit des Rekurrenten ist demnach nicht durch die Erkrankung des Rekurrenten. in der Rekrutenschule verursacht worden. Sie wurde lediglich bei diesem Anlass festgestellt. Dies ist aber nach der Vorschrift des Gesetzes kein Grund für die Befreiung vom Militärpflichtersatz, die nur eintreten könnte, wenn der Rekurrent infolge der Dienstleistung oder infolge einer Bundesrechtliebe Abgaben. N° 29. 183 bei der Dienstleistung eingetretenen Erkrankung dienst- untauglich geworden wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht .- Die Beschwerde wird abgewiesen. 29. Urteil vom 10. Oktober 1929 i. S. E. O. gegen Zürich. M i I i t ä r p f I i (I h t e r s atz. Wird bei Ersatzpflichtigen, die bisher zum Einkommenszuschlag auf Grund des VorjahrE< einkommens herangezogen wurden, eine Umstellung des Be- messungszeitraums auf das lauf Emde Jahr vorgenommen, so ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen widersprechende, zu hohe Bela- stlmg vermieden wird. A. -Der Rekurrent, der sich nach seinen Angaben seit· dem Jahre 1925 in Italien aufgehalten hatte, war zum Militärpflichtersatz pro 1928 auf Grund seiner Er- werbsverhältnisse im Jahre 1927 eingeschätzt worden. Er hatte indessen zu Beginn des Jahres 1928 infolge von Massnahmen der italienisohen Regierung gegenüber in Italien erwerbstätigen Ausländern seine Anstellung auf- geben müssen. Er machte dies nach Zustellung der Taxation in einem Schreiben an das schweizerische Kon-. sulat in Genua geltend und wurde daraufhin zur Entrich- tung des ihm auferlegten Ersatzbetrages verhalten mit der Erklärung, seiner Verdienstlosigkeit werde im folgen- den Jahre Rechnung getragen werden. -Der Rekurrent musste Italien verlassen und kehrte nach einem Studien- aufenthalt in England in die Schweiz zurück. Er fand nach längeren Bemühungen im Juni oder Juli 1929 eine Anstellung in S. (Kt. Zürich). . B. -In der Schatzungserklärung für die Ersatzanlage des Jahres 1929, die nicht zu den Akten gegeben worden ist " hat er offenbar keinen Erwerb deklariert. Er wurde n~hErmessen auf 2000 Fr. taxiert und beschwerte sich
181 Verwrut.ungs-und Disziplinarrecht<lpflege. hierüber unter Berufung auf seine Erwerbslosigkeit seit dem Jahre 1928 und auf die Zusicherung des sohweize- rischen Konsulats in Genua, die er im Original vorlegte. Die kantonale Rekursinstanz bestätigte die . Taxation mit der Begründung, für die Ersatzanlage der Inland- schweizer sei das Einkommen des laufenden Jahres mass- gebend. Den Betrag, auf den die Sohätzung laute, werde der Rekurrent im laufenden Jahre wohl verdienen. O. -Gegen diesen Entsoheid beschwert sich der Rekur- rent rechtzeitig. Er beantragt Rückerstattung des pro 1928 in Mailand entriohteten Ersatzbetrages oder Auf- hebung der Taxation pro 1929. Er macht geltend, die Erhebung eines Einkommenszuschlags für beide Jahre sei unbillig und widerspreche der Zusicherung des schweize- rischen Konsulats in Genua. Die Militärdirektion des Kantons Zürich beantragt Ab- weisung des Rekurses. Sie wendet ein, die Vorschriften iiber die Ersatzanlage der Auslandschweizer, nach denen der Rekurrent im Vorjahre veranlagt worden sei, fänden a.uf ihn nach seiner Rückkehr in die Schweiz nicht mehr Anwendung. Die Schatzungserklärung habe der Rekur- rent nicht ausgefüllt und sei deshalb von Amtes wegen taxiert worden. Eine Auskunftserteilung über seine Er- werbsverhältnisse habe er schon im Taxationsverfahren und neuerdings auf eine Aufforderung, die an ihn nach Einreiohung des Rekurses an" das Bundesgericht ergangen sei, verweigert. Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abwei- sung der Beschwerde. Die Rückerstattung des pro 1928 auf Grund rechtskräftiger Einsohätzung entrichteten Er- satzbetrages sei unzulässig. Dass die Einschätzung für das Jahr 1929 nach Massgabe der Erwerbsverhältnisse des Rekurrenten im laufenden Jahre unzutreffend sei, habe dieser weder behauptet noch zu beweisen versucht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung .'
186 Ve!'waltllngs-und Disziplinarrechtspflege. anlagung massgebend erklärt, so muss der damit um- schriebene Zeitraum durch Auslegung ermittelt werden. Es kann darunter das laufende Jahr verstanden werden. wobei, da die Ersatzanlage im ersten Halbjahr vorzu- nehmen ist, nicht das wirkliche, sondern nur das mut- massliche Einkommen in Betracht fallen könnte. Andere Lösungen wären Veranlagungen auf Grund von Fest- stellungen über den wirklichen Erwerb in einer mit dem
Welche dieser und anderer denkbarer Modalitäten
als die ztreffende anzusehen ist, kann für die Beurteilung
:orliegenen Falles dahingestellt bleiben. Als grund-
satzlicher GesIChtspunkt ist in allen Fällen festzuhalten
dass gegenüber einem Ersatzpflichtigen, der bereits f~
frühere Jahre veranlagt wurde, bei gleichbleibenden tat-
sächlichen und rechtlichen VerhäItnissen nacheinander
hinsichtlich der massgebenden Periode nicht verschiedene
Regeln ngewendet werden dürfen, die zu einer unge-
rechtfertIgten Belastung desselben führen. Hat demnach
ein Ersatzpflichtiger in eine Jahre, in welchem er kein
Einkommen hatte, den Einkommenszuschlag auf Grund
seines Vorjahrseinkommens entrichtet, so ist seiner· Er-
werbslosigkeit bei der Ersatzanlage für das folgende Jahr
Rechnung zu tragen. Eine abweichende Behandlung würde
dem elementaren Grundsatz der Belastung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widersprechen. Sie
würde dem Sinne des Gesetzes nicht gerecht und darf
deshalb nicht aus einer wirklich oder vermeintlich abwei-
chenden Regelung zweier nebeneinander bestehender Ver-
ordnungsvorschriften abgeleitet werden.
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 29.
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Eine solche Mehrbelastung müsste übrigens auch bei
Anwendung von Art. 15, Abs. 3 ASV allein vermieden
werden. Die Ausnahmevorschrift im letzten Satze dieser
Bestimmung, wonach bei Erwerbslosigkeit im Vorjahr auf
das mutmassliche Einkommen des Ersatzjahres abzustellen
ist, kann demnach nur insoweit gelten, als aus dem hier
vorgesehenen Wechsel des Bemessungszeitraums eine der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widersprechende und
darum ungerechtfertigte Mehrbelastung nicht entsteht.
Dies wird regelmässig nur zutreffen bei Ersatzpflichtigen,
die bisher überhaupt nicht erwerbstätig waren und die im
ersten Erwerbsjahre für den laufenden Erwerb und im
zweiten Jahre nach Massgabe des Vorjahres (also zweimal
auf Grund des nämlichen Bemessungszeitraums) veranlagt
werden.
Wenn sich demnach bei Ersatzpflichtigen, die bisher auf
Grund des im Vorjahre erzielten Erwerbes zur Ersatz-
leistung herangezogen worden sind und nach einem
erwerbslosen Zeitraum wieder zu Erwerb kommen, aus
einer Umstellung der zeitlichen Bemessungsgrundlagen
eine ungerechtfertigte Mehrbelastung ergibt, so ist diese
durch geeignete Massnahmen auszugleichen. Sie können
entweder darin bestehen, dass mit der Veranlagung nach
Massgabe des Vorjahrserwerbes fortgefahren wird, sodass
der Pflichtige in dem Jahre, in welchem er wieder zu
Erwerb kommt, mit Rücksicht auf die bisherige Erwerbs-
losigkeit keinen Erwerbszuschlag zu entrichten hat, oder
darin, dass eine Veranlagung nach Massgabe des mut-
masslichen Erwerbes des laufenden Jahres vorgenommen
wird unter Rückerstattung des im erwerbslosen Vorjahre
entrichteten Erwerbszuschlags.
3.
-Der Rekurrent ist im Jahre 1928, in welchem er
infolge von Stellenlosigkeit keinen Erwerb erzielte, auf
Grund seiner Erwerbsverhältnisse im Jahre 1927 veran-
lagt worden und hat die entsprechende Ersatzleistung
erbracht. Er hat Anspruch darauf, dass dieser Tatsache
Rechnung getragen wird sei es durch Rückerstattung de&
J88 VMwa,ltungs. und Disziplinarrechtspfleg<'. pro 1928 entrichteten Erwerbszuschlags, sei es durch Befreiung von demjenigen des laufenden Jahres. Die Entscheidung der Vorinstanz, die durch AbweisunO' des , ihr eingereichten Rekurses die ErwerbstaxationeI~ für 1928 und 1929 nebeneinander bestehen lässt, wird den Verhältnissen nicht gerecht und muss aus diesem Grunde aufgehoben werden. Allerdings hatte der Rekurrent in der Vorinstanz nur die Taxation des laufenden Jahres angefochten. Aus den Akten war aber der Zusammen- hang der Einschätzungen für beide Jahre klar ersichtlich und deshalb von der Vorinstanz von Amtes. wegen zu berücksichtigen. Die Vorinstanz konnte zwar im Hinblick auf die bestehende Praxis die Erwerbsbesteuerung für das laufende' Jahr aufrechterhalten, sie durfte es aber nur unter der Voraussetzung" dass eine den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ersatzpflichtigen widersprechende Be- lastung durch diese Verschiebung des Bemessungszeitraums nicht eintrat, also unter nachträglicher Berichtigung der Taxation des Vorjahres verbunden mit Rückerstattung oder Verrechnung des entsprechenden Ersatz betrages. Dass die Taxation für 1928 in Rechtskraft erwachsen ist, steht dem nicht entgegen. Es ist einerseits zu berück- sichtigen, dass sich die infolge der Erwerbstaxation pro 1929 eingetretene Mehrbelastung des Rekurrenten aus einer g €I set z 1 ich nicht gerechtfertigten Unausgegli- chenheit des Verordnungsrechts und der darauf beruhen- nen Praxis ergeben hat. Sodarin war der Rekurrent schon gegenüber der Taxation pro 1928 vorstellig geworden. Er hat sich nur im Sinne eines Entgegenkommens zur Ver- meidung von Komplikationen und auf die ausdrückliche Zusicherung hin, seiner Erwerbslosigkeit werde bei der Taxation für das folgende Jahr Rechnung getragen, zur Entrichtung des pro 1928 veranlagten Ersatzbetrages bereit erklärt und darf nun in seinem Anspruch auf Ver- meidung einer ungerechtfertigten BelaStung nicht verkürzt' werden. Es ist Sache der Behörden, den erforderlichen· Ausgleich von Amtes wegen herbeizuführen. Registersachen. No 30. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird begründet erklärt. Der Entscheid der Militärdirektion des Kantons Zürich vom 27. Juni 1929 wird aufgehoben. Die Akten werden an die Vor- instanz zurückgewiesen zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen. II. REGISTERSACHEN REGISTRES 30. Arret da la. Ire Saction oivile du S6 saptembre 1929 dans la cause Institut at Pansionna.t La Ml1.noir contre Dames Wakulski et Decorvet. La prepose au registre du commeree na peut refuser l'inscription d'une raison sociale que si cetta raison est identique avec une ra.ison deja iuscrite. A. -Le 27 mars 1929, Mmes Waku1ski et Decorvet, domiciliees a Chamblandes, commune de Pully, ont requis l'inscription au registre du commerce de Lausanne de 1a Sociere en nom collectif « Mesdames Wakulski et Decorvet, Pensionnat Le Manoir», dont 1e siege est a Lausanne. Le prepose au registre a refuse, le 3 avril 1929, d'ins- crire cette raison sociale, par le motif qu'elle a une trop grande ressemblance avec celle d'une socieM anonyme inscrite au registre du commerce le 6 mars 1929 sous 1a raison sociale « Institut et Pensionnat Le Manoir ». Mmes Wakulski et Decorvet ont recouru contre cette decision au Tribunal cantonal vaudois, autoriM de sur- veillance du registre du commerce. Leur pourvoia. 13M admis par prononce du 11 juin 1929 qui invite le prepose a inscrire la sociere en nom collectif « Mesdames Wakulski et Decorvet, Pensionnat Le Manoir », ayant son siege a Lausanne, et cela en resume par les motifs suivants:
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