BGE 55 I 137
BGE 55 I 137Bge31.08.1921Originalquelle öffnen →
136 • Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege. unter Hinweis darauf, dass die A.-G., die seit März 1925 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe, tatsächlich auf- gelöst und liquidiert 8ei, 80 das8 die Sitzverlegung nur einer ge8etzwidrigen Verwertung de8 Aktienmantels der aufgelösten Gesellschaft diene Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach der bisherigen, in einem grundsätzlichen Ent- 8cheide i. S. Saval A.-G. vom 4. März 1929 niedergelegten Praxis des Bunde8rates, an der festzuhalten ist, besteht die Verpflichtung zur Eintragung der tatsächlich erfolgten Auflösung einer A.-G. im Handelsregi8ter auch dann, wenn ein förmlicher Aufiösungsbe8chluss L S. von Art. 664 Ziff. 2 OR nicht vorliegt, die A. -G. aber vi'ährend längerer Zeit keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet hat und von den Beteiligten in ,Wirklichkeit aufgegeben worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach den in den amtlichen Berichten enthaltenen Fe8t- stellungen ist der Geschäftsbetrieb der Rekurrentin seit März 1925 stillgelegt und die A.-G. tat8ächlich aufgelöst und liquidiert. Die letzte Jahresrechnung ist pro 1923-24 erstellt worden. Unterm 25. Oktober 1928 hat denn auch der Verwaltungsratspräsident der Rekurrentin, Dr. Chio- dera, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich u. a. mitgeteilt, «dass sämtliche Aktiven und Passiven der Gesellschaft schon seit JahreIl liquidiert 8eien », und dass der Gegenwert des Aktienkapitals nur noch in einer Forderung auf die Firma Bleichrreder & Cle in Hamburg bestehe. Die A.-G. existiert also seit Jahren nur noch auf dem Papier und ist daher zu löschen. Angesichts ihrer tatsächlich erfolgten Auflösung könnte sie nicht anders als auf dem Wege der Neugründung wieder ins Leben gerufen werden. Durch Verwertung des Aktienmantels, welchemjVorgange hier die Sitzverlegung offenbar dienen soll, kann das Unternehmen nicht etwa in a.ndere Hände hinübergespielt und dadurch zum· Wiederaben ge_ hI'&Cht werden, da darin eine Umgehung der gesetzlichen Beamtenrecht. No 20. 137 Vorschriften über die Gründung von Aktiengesellschaften läge. Der Einwand der Rekurrentin, das Verhalten der Regi- sterbehörden verstosse gegen Treu und Glauben, erweist sich als haltlos. Die Zustellung eine8 Formular8 zur Ab- meldung der A.-G. beruhte offenbar auf einem Irrtum des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich und konnte widerrufen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 11. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES 20. Orteil der Kammer für Beamtensachen vom 10. Juni 1929 i, S. Zanin gegen Pensions· und mlfskasse f. d. Personal der su. Be a. m t e n r e c h t. 1. Kla.gen auf Leistungen der Pensions- und Hilfskasse für das Personal der SBB müssen binnen zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs beim Bundesgericht eingereicht werden. 2. Für die Hinterbliebenen eines versicherten oder pensionierten Bahnangestellten beginnt die Klagefrist mit dem Todestage des letztem, bzw. mit dem Zeitpunkt, an welchem die Aus. zahlung des Lohnes, Gehaltes oder Krankengeldes, bzw. der Invalidenpension aufgehört hat.
138 Yerwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
einem Bericht des Oberbahnarztes operierbaren) Nabel-
bruch und an beidseitiger Schwerhörigkeit. Er hat im
Herbst 1925 eine Anstellung als Wärter und Ausläufer
i den Elektrochemischen Werken in Gurtnellen infolge
Emstellung und Liquidation dieser Unternehmung ver-
l?ren und konnte seither keine bleibende Beschäftigung
waIsenpe~slOn auf die Dauer von 2 Jahren zugesprochen
wurde
illlt der Auflage, inzwischen Arbeit zu &uchen oder
ein Handwerk zu erlernen, ist auf Antrag der Kreisdirektion
Ir hin durch Entscheid der Generaldirektion der SBB
vom 4./10. März aufgehoben worden.
3. -Mit Klage vom 9./14. Januar 1929 erhebt Zanin
Anspru?h auf Anerkennung als versicherte und pensions-
berechtIgte Person im Sinne der Statuten der Pensions-
und Hillskasse für das Personal der SBB, vom 31. Au-
gust 1921. EJ.· beantragt weiterhin Festsetzung der Höhe
des Pensionsanspruches durch das Bundesgericht, even-
tuell durch die zuständige Verwaltung, unter Kostell-und
Entschädigungsfolge.
Die Kammer für Beamtensachen zieht in Erwägung:den. Er lebt heute bei Verwandten, die seit dem Tode
el.nes Schwagers im Jahre 1928 in bedrängten Verhält-
mssen zu sein scheinen.
2. -Im Jahre 1926 wandte sich Zanin durch Vermitt-
lung des Schweizerischen Eisenbahnerverbandes an die
Hillskassenkommission des Kreises
Ir der SEB mit dem
h den. ihm vom 1. Januar 1927 an eine Doppelsuh um Gewährung einer Waisenpension wegen voll-
standlger Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit und
Gebrechen. Ein Beschluss der Hilfskassenkommission
du
14Q Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
bis zum 18. Lebensjahr. Kinder, die dauernd erwerbs-
unfähig
und unterstützungsbedürftig sind, beziehen da-
gegen die Waisenrente, solange sie leben, und für solche
besteht
der Anspruch auch, wenn sie bei m Tod e des
Vaters über 18 Jahre alt sind. Ein über 18 Jahre altes
Kind hat demnach Anspruch auf die Waisenpension nur,
wenn beim Tode des Vaters bei ihm die erwähnten Vor-
aussetzungen zutreffen.
Unerheblich ist weiterhin der' Zeitpunkt, in welchem
Kassenorgane über Leistungen
der Kasse (zustimmend
oder ablehnend) entscheiden.
Denn die Statuten stellen
auf die Entstehung des Anspruchs, nicht auf die behörd-
liche Beschlussfassung über die Anspruchsberechtigung
ab.
Der Anspruch entsteht von gesetzeswegen und ist
nicht durch behördliche Anerkennung bedingt. Für die
Berechnung
der Klagefrist kann demnach der 4./10. März
1
27 (Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer
Waisenrente durch die Generaldirektion der SBB) nicht
in Betracht kommen.
Vielmehr hat die Frist entweder am 2. März 1922
(Tod des
Vaters Zanin) oder al1e
nfaJJ
s am 1. April 1922
(Aufhörung der Invalidenpension desselben) begonnen und
ist demnach am 2. März 1924; resp. am 1. April 1924
abgelaufen. Die erst am 15. Januar 1929 eingereichte
Klage
ist deshalb wegen Verwirkung des Klagerechts
abzuweisen. Übrigens wäre
nicht anders zu entscheiden,
wenn die Klagefrist
mit de Eintritt der Erwerbslosig-
keit des Klägers (Herbst 1925) oder mit dem Zeitpunkt
begonnen hätte, auf den ihm die Hilfskassenkommission
des Kreises n der SBB. eine befristete Leistung zuge-
sprochen hatte (1. Januar 1927).
Unerheblich und deshalb nicht zu untersuchen ist, ob
die
Kassensto,tuten vom 31. August 1921 dem Kläger
bekannt gewesen t'lind. Diese Statuten sind ein Be..,.tand-
teil der allgemeinverbindlichen Rechtsordnung und gelten
ohne Rücksicht darauf, ob die Interessenten
davon Kellnt-
nis nehmen.
Bea.mtenrecht. No 20.
141
Nicht einzusehen ist schlieSrliich; welche Gründe dafür
sprechen würden, da~ die Vorschritt in Art. 17, Abs. 3,
auf die Geltendmachung von Waisenrenten nicht Anwen-
dung finden sollte. Die Kassenstatuten bieten dafür
keinen Anhaltspunkt. Sie ordnen die Verwirkung des
Rechts
zur gerichtlichen Gelt'endmachung von Ansprü-
chen an die Pensions-und Hilfskasse der SBB bei Ver-
säumnis der zweijährigen Klagefrist in allen Fällen ohne
Ausnahme
an. Der gesetzgeberische Grund für die Auf-
stellung einer solchen prozessualen Verwirkungsfrist,
der
in der Notwendigkeit einer beförderlichen.:.Feststellung des
Tatbestandes besteht,
trifft bei Anspruchsberechtigten,
die
nicht selbst versichert sind, sondern ihre Ansprüche
nur aus der Versicherung verstorbener Familienangehö-
riger ableiten können, in noch viel stärkerem Masse zu,
als bei
den Versicherten, die der Kasse bekannt sind, und
für die aus diesem Grunde die erforderlichen tatbeständ-
lichen Feststellungen fortlaufend von amteswegen vor-
genommen werden können.
Mit der Anspruchs ver jäh run g hat diese Verwir-
kungsfrist,
die rein prozessualer Natur ist, nichts zu tun.
2. -......... .
Demnach erkennt die Kammer für Beamtensachen :
Die Klage wird abgewiesen.
In. VERFAHRENSRECHT
PROCEDURE
Vgl. Nr. 20. -Voir n° 20.
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