e disciplinata dal diritto federale ed e materia soggetta
esclusivamente al diritto cantonale come ritengono eon-
cordemente dottrina e giurisprudenza (cfr. SIEBER: Il
diritto di cittadinanza, p. 416 e 418 ; RIGERT : La legge
federale
sull'acquisto della cittadinanza svizzera, p. 41,
nota 11 ; STOLL : La perdita della cittadinanza svizzera,
p.
58; SAUSER-HALL: La nationalite en droit suisse, p. 4
e 5 ; RU 18 p. 82 ; 35 I p. 453).
3. -Per quanto concerne il diritto tieinese e paeifico
ehe,
attualmente, nella legislazione ticinese non esiste
nessun
disposto ancor valido ehe regoli la materia.
Chiedesi se in queste condizioni sia ammissibile l'as-
sunto, -il quale deI rieorso e il eapobaldo -ehe finehe
non esiste norma speciale in materia di rinuneia volontaria
aHa eittadinanza cantonale, il riconoscimento di tale
rinuneia non possa essere negato senz'incorrere in atto
arbitrario. La rispobta e negativa. La tesi deI ricorrente
non considera sufficientemente ehe il diritto di cittadi-
nanza 0 di attinenza e un rapporto di diritto bilaterale,
( dal quale sorgono diritti, ma anche obblighi pubblici e
che quindi l'annuHamento di quento rapporto di diritto
richiede, in mancanza di disposto contrario di legge, Ia
cooperazione delle
due parti e non puo dipendere dalla
volonta (Willkür) di una sola (RU 35 I p. 457). Cantone
e Comune debbono quindi consentire alla rinuncia. Indif-
ferente si e se la rinuncia avvji,ntaggi economicamente il
Cantone (ev. il Comune) 0 gli porti pregiudizio : indiffe-
rente e pure, che il rinunciante abbia relazioni personali
maggiori coll'uno 0 coll'altro Cantone. Sotto i1 regime della
costituzione federale deI 1848, dice Sieber l1ell'opera pre-
eitata (p. 416), i Cantoni erano liberi di escludere la pos-
sibilita dello svincolo dalla cittadinal1za. Alcuni fecero
uso diquesta facolta ). Quest'ordine di cose fu modificato
della costituziol1e federale deI
1874 (art. 44) e dalla Iegge
precitata deI 1903 solo nel senso ehe, sotto speciali condi-
zioni fu dichiarata 'ammissibile la rinuncia all'attinenza
cal1tonale e comul1ale contemporaneamente alla rinuncia
"
Garantie des Bürgerrechts. Xo 3. II
alla nazionalita svizzera. Ma in tema intercantonale, nei
rapporti eioe da Cantone a Cantone e da Comune a Comune
i Cantoni rimasero sovrani : possono quindi ammettere
limitare od anche escludere in modo assoluto 10 svincolo
dall'indigenato cantonale e comunale senza ledere il diritto
federale od incorrere in atto arbitrario.
1l Tribunale tederale pronuncia :
Il ricorso e respinto.
II. GARANTIE DES BÜRGERRECHTS
GARANTIE DU DROIT DE CITE
3. Urteil vom 9. Februar 1929 i. S. Passavant gegen Basel.
Art .. 44 B V. Kompetenz des Bundesgerichts zur vorfrags-
welsen Prüfung der Bürgerrechtsfrage :
Rechtskraft des Bürgerrechtsentscheides : Erw. 1.
-Kognition inbezug auf kantonales Recht: Erw. 2.
Zeitlicher Geltungsbereich des Bl.mdesrechtsgrundsatzes der
Unverwirkbarkeit des Bürgerrechts: Erw. 2.
A. -Der Rekurrent ist ein Nachkomme des 1641 in
Basel als Sohn eines Basler Bürgers geborenen Rudolf
Emanuel Passavant, der im Jalu:e 1666 als Kaufmann
nach Hanau' und nachher nach Frankfurt a. M. aus-
gewandert ist und dort im Jahre 1686 das Bürgerrecht
erworben hat -ohne dass er oder einer seiner Nach-
kommen je auf das Basler Bürgerrecht verzichtet hätte.
Auf Grund dieses Tatbestandes ersuchte der R3kurrent
den Bfugerrat von Basel am 2. Februar 1928, ihn mit-
samt seiner Ehefrau und seinen vier minderjährigeil
Kindern in den Zivilstands-und Bfugerrechtsregistern
von Basel nachzutragen und ihnen Heimatscheine von
Baselstadt auszustellen. Der Bürgerrat wies am 10. Juli
Staatsrecht..
1928 das Gesuch ab, weil Rudolf Emanuel Passavant seiner-
zeit durch seine länger als ein Jahr dauernde Abwesen-
heit und seine Verheiratung mit einer Nichtbaslerin sein
Basler
Bürgerrecht verwirkt habe, und weil eine spätere
Erneuerung des Bürgerrechts oder eine Wiedereinbür-
gerung
nicht nachweisbar sei.
Der Regierungsrat des Kant.ons Basel-Stadt, an welchen
der Rekurrent gegen diesen Entscheid rekurrierte, stellte
auf Grund eines Gutachtens von Prof. E. His fest:
Das Basler Recht von 1543 habe bestimmt, dass der
Basler Bürger nach einjähriger Ortsabwesenheit -welche
Frist vom Rat höchstens um ein weiteres Jahr habe ver-
längert werden können -sein Bürgerrecht verwirkt habe.
Dieser Grundsatz der Verwirkung des Bürgerrechts nach
einem resp. zwei Jahren sei erst durchbrochen worden
durch die Verordnung vom 10. Januar 1672, nach welcher
die
auswärtigen Bürger ihr Bürgerrecht dadurch erhalten
konnten, dass sie bei einer Zunft blieben, dort die Zunft-,
Heiz-, Soldaten-und Neujahrsgelder regelmässig entrich-
teten und in bestimmten Terminen eine Verlängerung
ihres
Bürgerrechts nachsuchten. Von dieser Verpflichtung
seien
nur die Pfarrer, Universitätsverwandten und in
erlaubten Kriegsdiensten Dienenden ausgenommen ge-
wesen. Durch Verordnung vom 16. April 1684 sei dann
bestimmt worden, dass die Verlängerung nicht Hohne
wichtige und sehr träfe Ursachen erteilt werden könne.
Von
1684 an habe also ein Auswärtswohnender sein Bürger-
recht verwirkt, wenn er um die Verlängerung nicht nach-
gesucht habe oder wenn ihm diese wegen mangelnder
Zugehörigkeit zu einer Zunft, wegen Nichterfüllung der
Zunftobliegenheiten oder aus wichtigen Ursachen nicht
erteilt worden sei.
Im achtzehnten Jahrhundert seien dann die Nach-
kommen von Baslern, welche ihr Bürgerrecht verwirkt
hätten, unter erleichterten Bedingungen wieder aufgenom-
men worden. Es habe sich aber dabei immer um die
Begründung eines neuen und nicht um die Anerkennung
Gara!ltie des Bürgerrechts. :, 0 3.
eines bestehenden Bürgerrechts gehandelt. Denn abge-
sehen von der Frage der Abstammung von einem Basler
Bürger seien auch die persönlichen Verhältnisse des Ge-
suchstellers geprüft worden.
Der Stammvater des Rekurrenten, Rudolf Emanuel
Passavant (1641-1718), sei nun zwar als Basler Bürger
geboren worden, aber 1666 -offenbar also schon vor Er-
reichung der Mehrjährigkeit (25 Jahre) -von Basel aus-
gewandert. Nach dem damals geltenden Rechte habe er
sein Bürgerrecht schon nach einem Jahr oder (im Fall
einer nicht nachgewiesenen Fristverlängerung) spätestens
nach zwei Jahren Abwesenheit verwirkt, so dass er bei
Inkrafttreten der Verordnung von 1672 schon kein Basler
Bürgerrecht mehr gehabt habe, welches er unter Eintritt
in eine Zunft und Erfüllung der daraus entstehenden Pflich-
ten periodisch hätte verlängern lassen können. Jedenfalls
sei
nicht erwiesen, dass er einer Basler Zunft angehört
und die ihm gegenüber einer solchen obliegenden Ver-
pflichtungen erfüllt habe oder jemals um eine Bürgerrechts-
verlängerung eingekommen sei.
Im achtzehnten Jahrhundert seien über die auswärtigen
Basler Bürger Listen ngelegt worden, erstmals wohl
1736 auf Grund der von den Zünften gemachten Angaben.
In den Jahren 1745-46 seien diese Listen mit Unter-
stützung der Zünfte gründlich bereinigt worden zum Zwecke
der Rechnungsführung über die von den Ausbürgern
geschuldeten Gebühren, namentlich der inzwischen einge-
führten Bürgerrechtsverlängerungsgebühr. In diesen
Listen fänden sich mehrere Glieder des Basler Zweiges
der Passavant, aber kein Glied des Frankfurter Zweiges.
Gestützt auf diese Erwägungen erkannte der Regierungs-
rat von Basel-Stadt am 22. September 1928: Wird
dieser Rekurs als unbegründet abgewiesen, bleibt es in-
dessen dem Rekurrenten vorbehalten, seinen Anspruch
auf Anerkennung als Basler Bürger vor dem Richter geltend
zu machen. ))
B. -Gegen den am 28. September 1928 zugestellten
Staatsr"cht.
Regierungsratsentscheid erhebt der Rekurrent am 22.
November 1928 staatsrechtliche Beschwerde, mit den
Begehren:
- Es sei zu erkennen, es habe der Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt durch seine Erkenntnis vom 22./28.
September Art. 44/5 BV verletzt.
- Es sei deshalb der Kanton Basel-Stadt anzuweisen,
durch die Bürgergemeinde Basel Herrn Hans von Passa-
vant obgenannt, einen Heimatschein auf den Namen
Passavant auszustellen.
Zur Begründung wird ausgeführt: Der Rekurrent habe
sich vor den kantonalen Instanzen auf das Gutachten
Dr. Nordmann berufen, in welchen nachgewiesen worden
sei, dass die baslerischen Vorschriften über die Bürger-
rechtsverwirkung nur Ordnungsvorschriften gewesen seien,
weil jeder der davon Betroffenen auf Verlangen von
den Verwaltungsbehörden nach Prüfung der Verhältnisse
(Leumund, Vermögen usw.) wieder als Bürger nachge-
tragen worden sei. Ferner habe sich der Rekurrent auf
ein von Dr. Nordmann herbeigezogenes Gutachten Dr.
l feyer über das Burgrecht und das Bürgerrecht der Stadt
Zürich, sowie auf die zuletzt in BGE vom 29. Juni 1928
i. S. Paul Abeljanz gegen Bern bnstätjgte Praxis des Bun-
desgerichts berufen, woraus ebenfalls der Grundsatz der
Unverwirkbarkeit des Schweizerbürgerrechts folge. Der
Regierungsrat habe sich aber über das alles hinweg-
gesetzt und nur auf die unbewiesenen Behauptungen des
Gutachtens Prof. E. His abgestellt.
Das Bundesgericht sei insoweit zuständig, als die Bür-
gergemeinde von Basel und der Kanton Basel-Stadt dem
Beschwerdefiillrer den Heimatschein verweigere. Es werde
daher Beschwerde geführt wegen der Verweigerung des
Heimatscheins, d. h. wegen Verletzung eines wohler-
worbenen Rechtes. Ferner werde darauf verwiesen, dass
der Bürgerrat von Basel in ähnlichen Fällen, ebenso wie
die Burgergemeinden von Bern und Zürich das Bürger-
recht bestätigten und einen Heimatschein ausstklllten,
Garantie des Bürgerrechts. No 3.
so dass die Haltung des Bürgerrates von Basel eine will-
kürliche, ungleiche Behandlung zum Nachteil des Be-
schwerdeführers darstelle.
O. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
scWiesst auf Abweisung der Beschwerde. Es wird im
besondern ausgeführt: Das Bundesgericht habe bei Beur-
teilung der Frage, ob die Ausstellung eines Heimat-
scheines zu Unrecht verweigert worden sei, vorfragsweise
auch über das Bestehen des Bürgerrechtes bzw. über den
Besitz am Bürgerrechte in dem Sinne zu erkennen, dass
den kantonalen Behörden noch der Gegenbeweis offen
stehe. Hier hätten aber die kantonalen Behörden nicht
nur die Ausstellung eines Heimatscheines verweigert,
sondern materiell darüber entschieden, dass sie dem Rekur-
renten das Bürgerrecht nicht zuerkennen, wobei sie ihm
allerdings für den Fall, dass die Anrufung des Richters
möglich sein sollte, diese Anrufung vorbehalten hätten.
Ob der Zivilrichter die Existenz des Bürgerrechts bei der
gegebenen Sachlage beurteilen könne, sei zweifelhaft;
jedenfalls werde er es nach dem 1. Januar 1929 nicht
mehr können, da ihm nach dem in diesem Zeitpunkt in
Kraft tretenden Gesetz über die VerwaItungsrechtspflege
die Beurteilung öffentlich-rechtlicher Ansprüche entzogen
/'lei. Von diesem Zeitpunkte an müsste der Rekurrent,
wenn ihm an einer kantonalen richterlichen Entscheidung
gelegen wäre, nochmals bei den Behörden der Bürger-
gemeinde und eventuell beim Regierungsrat um Anerken-
nung seines Bürgerrechts nachsuchen -was an sich
möglich wäre, da die vorliegende Entscheidung keine
materielle Rechtskraft besitze -und es müsste dann gegen
den neuen Entscheid des Regierungsrates im Falle der
Abweisung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben
werden.
Gegenüber dem heute angefochtenen Entscheid werde
das Bundesgericht vor allem zu prüfen haben, ob die
Vorfrage nach der Existenz nach jeder Richtung oder
nur innerhalb gewisser Schranken seiner Beurteilung un-
terstehe. Dass es in dieser Hinsicht an Schranken ge-
bunden sei, habe es in mehreren Urteilen angedeutet, und
es habe die kantonalen Entscheidungen über die Existenz
eines Bürgerrechts nur daraufhin geprüft, ob dabei Bun
desrecht oder internationales Recht unrichtig angewendet
worden sei.
Im vorliegenden Falle aber ständen keine
Grundsätze
des Bundes-oder Völkerrechts in Frage. Die
angefochtene
Entscheidung stütze sich ausschliesslich
auf kantonales Recht, dessen Auslegung vom Bundes-
gericht
nur auf Willkür oder Bundesrechtswidrigkeit
überprüft werden könne. Davon könne aber hier nicht
die Rede sein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Nach ständiger Rechtssprechung des Bundes-
gerichts (BGE 54 I
S. 232 Erw. 1) kann der Anspruch
gegenüber der Heimatgemeinde auf Ausstellung eines
Heimatscheines
gestützt auf Art. 45 (und 44) BV mit
staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden.
Dabei hat das Bundesgericht gemäss Art. 194 Abs. 2 OG
vorfragsweise auch darüber zu entscheiden, ob das Ge-
meindebürgerrecht,
aus welchem der Anspruch auf den
Heimatschein hergeleitet wird, tatsä-chlich bestehe. Aller-
dings
kommt dann einem solchen Vorfrageentscheid nur
die Bedeutung einer Urteilserwägung, nicht diejenige eines
materiell
rechtskräftigen Urteilsdispositives zu, so dass
der vom Regierungsrat im: angefochtenen Entscheid und
in der Vernehmlassung vorbehaltenen Klage auf Aner-
kennung des Bürgerrechts nicht etwa unter Berufung
auf den gegenwärtigen Bundesgerichtsentscheid die Ein-
rede der bereits abgeurteilten Sache entgegengehalten
werden
könnte.
- -Nach dem heute geltenden Bundesrecht vererbt
sich das schweizerische und damit das kantonale und
Gemeindebürgerrecht grundsätzlich durch eheliche Ab-
stammung in der Linie "der Männer und ist nach Art. 44
BV unverwirkbar. Darnach ist also jeder als Schweizer-
Garantie des Bürgerrechts. o 3. ) 7
bürger zu behandeln, welcher agnatisch von einem Schwei-
zerbürger abstammt, sofern nicht er oder einer der Vor-
fahren rechtsgültig auf das Schweizerbürgerrecht ver-
zichtet hat.
Als Bundesrechtssatz ist aber der Grundsatz der Unver-
wirkbarkeit des Schweizerbürgerrechts erst mit der Bun-
desverfassung von" 1848 (Art. 43) aufgestellt worden.
Unter Berufung auf Bundesrecht kJJ,nn also aus der Tat-
sache der agnatischen Abstammung von einem Schweizer-
bürger die eigene schweizerische Heimat zugehörigkeit
nur dann abgeleitet werden, wenn diese Heimat zuge hörig-
keit in der agnatischen Aszendenz bei Inkrafttreten der
Bundesverfassung von 1848 noch bestand. Die Frage
dagegen, ob der 1848 lebende agnatische Aszendent in-
folge ehelicher Abstammung in der Männerlinie von einem
schweizerischen Vorfahren selber
das Schweizerbürger-
recht erworben habe, beurteilt sich (abgesehen von der
hier bedeutungslosen Zeit der Helvetik) nach dem betref-
fenden
kantonalen Recht. Im vorliegenden Fall ist des-
halb zu prüfen, ob nach Basler Recht das Bürgerrecht
sich durch eheliche Abstammung in der Linie der Männer
vererbte und nicht unter den hier gegebenen Verhältnissen
verwirkt worden sei. Dabei kann unerörtert bleiben
ob das Bundesgericht bei Beurteilung dieser kantonal
rechtlichen Vorfragen das einschlägige kantonale Recht
frei auszulegen oder ob es die ihm von den kantonalen
Behörden gegebene Auslegung nur auf Willkür (oder
Rechtsungleichheit)"
hin zu überprüfen habe; denn auch
bei freier Auslegung des kantonalen Rechtes erweist sich
die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde als un-
begründet.
-
Der Stammvater des Frankfurter Zweiges der
Familie Passavant, Rudolf Emanuel Passavant, hat nach
dem damals geltenden Basler Recht infolge seines Weg-
zuges
von Basel im Jahre 1666 nach Ablauf eines Jahres
sein Basler Bürgerrecht verloren. Dass er von der Möglich-
keit, diese
Frist um ein weiteres Jahr verlängern zu
AS 55 I -1929
Staatsrech t.
lassen, Gebrauch gemacht habe, hat der Rekurrent nicht
nachzuweisen versucht, und zudem wäre dann das Bür-
gerrecht des Rudolf Emanuel Passavant eben Qn folgen-
den Jahre 1668 erloschen und hätte bei Inkrafttreten
der Verordnung von 1672, nach welcher die auawärtigen
Bürger ihr Bürgerrecht unter bestimmten Bedingungen
sich erhalten konnten, nicht mehr bestanden. Jedenfalls
hat dann Rudolf Emanuel Passavant nach den Akten diese
Bedingungen (Eintritt in eine Zunft, Erfüllung der finan-
ziellen Verpflichtungen dieser gegenüber und periodisches
Gesuch
um Bürgerrechtsverlängerung) nicht ertöUt, so
dass ihm spätestens auf Grund der Verordnung von 1672
sein Basler Bürgerrecht verloren gegangen wäre.
Demgegenüber
ist die Berufung auf das Gutachten Dr.
Nordmann unbehilflich. Soweit dieses über unbestimmte
Behauptungen hinausgeht, spricht es eher zugunsten der
vom Regierungsrat von Basel-Stadt vertretenen Auffassung
oder beruft sich auf das Gutachten Dr. Meyer, welches
das vom Basler Recht völlig unabhängige Zürcher Recht
zum Gegenstand hat. Auch die Berufung auf BGE 54 I
23( i. S. Abeljanz geht fehl, da dieses sich auf einen
vom vorliegenden durchaus verschiedenen Tatbestand
bezieht, welcher zudem ausschliesslich nach Bundesrecht
zu beurteilen war.
Erweist sich so die vom Regierungsrat von Bnl-Stadt
dem frühern kantonalen Recht gegebene Auslegung als
die richtige, so fällt die in zweiter Linie erhobene Rüge
der Rechtsungleichheit dahin. In der Feststellung, dass
eine bestimmte Auslegung die richtige sei, ist die weitere
Feststellung von der Unrichtigkeit jeder frühern abwei-
chenden Auslegung enthalten, von der abzugehen infolge-
dessen keine
Rechtsungleichheit bedeutet. Im übrigen
beweisen die vom Rekurrenten angerufenen Fälle nicht,
dass früher das Basler Bürgerrecht als unverwirkba.r an-
gesehen worden. sei. Es handelt sich vielmehr überall
um Neueinbürgerungen, die allerdings mit Rücksicht
auf das frühere bestandene Bürgerrecht unter erleichterten
Garantie dieS Bürgerrechts. No 4.
1.;
Voraussetzungen gewährt worden sind. Doch lässt der
Umstand, dass abgesehen von der Frage des frühern
Bürgerrechts auch die persönlichen Verhältnisse, wie
Leumund und Vermögen geprüft worden sind, darauf
schliessen, dass es sich nicht um die blosse Anerkennung
eines schon bestehenden Bürgerrechtes gehandelt haben
kann, dessen Bestand ja nicht von diesen persönlichen
Verhältnissen abhängig gewesen wäre. -Dass aber einer
der Vorfahren des Rekurrenten sich auf diese Weise
wieder
hätte einbürgern lassen und von da an das Bürger-
recht beibehalten worden wäre, ist nicht einmal behauptet
worden.
Nach der gegenwärtigen Aktenlage zu schliessen, be-
stand also bei Inkrafttreten der Bundesverfassung von
1848 in der Stammlinie des Rekurrenten das Schweizer-
bürgerrecht nicht mehr zu Recht und konnte infolge-
dessen auch nicht auf den heutigen Rekurrenten vererbt
werden. Mithin steht diesem gegenüber der Bürger-
gemeinde Basel auch kein AIispruch auf Ausstellung eines
Heimatscheines zu.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Urteil VorA 16. Februar 1929 i. S. 13aumgartner
gegen Buochs und Nidwalden.
Beschwerde aus Art. 44. 45 BV wegen Verweigerung der Ausstel-
lung eines Heimatscheins. Kompetenz des Bundesgerichts als
Staaisgerichtshof in diesem Verfahren als Präjudizialpunkt
auch die Frage des Familienstands des Beschwerdeführers zu
prüfen. wenn davon das Bürgerrecht abhängt. Voraussetzungen
und Umfang einer solchen Kognition. Zusprechung eines
auseerehelichen Kindes an den Vater mit Standesfolge nach
Art .. 323 Abs. 1 ZGB durch formell rechtskräftiges Gerichts-
urteil. Weigerung der Heimatgemeinde des Vaters, das Kind
als Bürger anzuerkennen und ihm einen Heimatschein aus-
zustellen, weil die Zusprechung mit StandeSfolge nach Art. 323
Abs. 2 ZGB wegen verheirateten Standes des Vaters nicht
hätte erfolgen dürfen.