BGE 55 I 105
BGE 55 I 105Bge28.09.1928Originalquelle öffnen →
104 Staatsrecht. Entsoheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuld- betreibung und Konkurs an das Bundesgericht im Sinne des Art. 19 zu verstehen. Auch aus dem von der Schuldbetreibungs-und Kon- kurs kommission des Obergerichts angeführten Urteil des Bundesgerichts i. S. Mösch gegen Sparkasse Willisau lässt sich nicht schliessen, dass die Art. 31 und 32 SchKG für den Rekurs im Rechtsöffnungsverfahren gelten. In diesem Urteil wird nicht etwa gesagt, dass die im ersten Titel des Schuldbetreibungsgesetzes, speziell unter Ziff. II in Art. 31-37 enthaltenen «allgemeinen Bestimmungen)) im Rechtsöffnungsverfahren anwendbar seien; sondern es werden bloss die im zweiten Titel unter Art. 56 und 63 aufgestellten Vorschriften mit Rücksioht auf ihren beson- dern Grund und Zweck,-die Schonung des Schuldners während der Betreibungsferien und des Rechtsstillstandes, auch auf das Rechtsöffnungsverfahren, insbesondere auf die Frist für Rekurse gegen Entscheide des Rechtsöff- nungsrichters bezogen. Für die dadurch eintretende Ver- längerung dieser Frist mag allerdings vielleicht die Be- stimmung des Art. 31 Abs. 3 gelten, die den Fall im Auge hat, wo der letzte Tag einer Frist ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag ist. Dagegen kann die Vorschrift des Art. 31 Abs. 4 über die letzte Stunde der Frist auch auf eine solche verlängerte Frist keine Anwen- dung finden, weil Art. 63 SchKG lediglich deren Ver- längerung um eine bestimmte Anzahl von Tagen vorsieht, sie im übrigen aber unberührt lässt. Da somit Art. 31 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 32 SchKG im vorliegenden Falle auf die Berechnung der Rekursfrist nicht anwendbar war, hätte die Schuldbetrei- bungs-und Konkurskommission des Obergeriohts die Frage, um welche Stunde am 25. Februar 1929 die Rekurs- frist ablief, nach dem kantonalen Prozessrecht, statt nach Art. 31 und 32 SchKG beurteilen sollen. Ihr Entscheid ist daher der Praxis gemäss wegen Verkennung der dero- gatorischen Kraft des Bundesrechts aufzuheben (BGE 29 I S. 180; 48 I S. 232). Gewaltentrennung. N° 16. 105 Ob er auch willkürlich sei, kann unter diesen Umstän- den dahingestellt bleiben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der Schuldbetreibungs-und Konkurskommission des Ober- gerichts des Kantons Luzern vom 15. März 1929 auf- gehoben. VI. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS 16. Urteil vom 1. März 1929 i. S. Vögtlin gegen Begi81ungsrat Baselland. Abgrenzung der Vollziehungsbefugnisse des Landrats (Groiosen Rats) und des Regierungsrats nach basella.n.dschaftlichem Verfassungsrecht (Art. 18 Ziff. 4 und 22 KV). Was ist unter dem in der ersteren Vorschrift dem Landrat vorbehaltenen, «Erlass der zur Einführung und Vollziehung eidgenössischer oder kantonaler Gesetze erforderlichen Verordnungen» im Gegensatz zu der nach Art. 22 dem Regierungsrat zustehenden « Vollziehung der Gesetze und sonstigen Erla.sse der Bundes- behörden und des Landrats» zu verstehen ? Regierungsrats- beschluss, wodurch in Ausübung der Möglichkeit, die der Bundesbeschluss vom 28. September 1928 betr. eine vorüber- gehende Bundeshilf6' zur Milderung der Notlage in der schwei- zerischen Landwirtschaft den Kantonen einräumt, die Gemein· den für einen Viertel der Kapitalverluste auf den hier vor· gesehenen Betriebsvorschüssen an notleidende Landwirte haft· bar erklärt werden. Anfechtung wegen Verletzung des Grund- satzes der Gewaltentrennung (Art. 10 KV) und von Art. 18 Ziff. 4 KV, weil es sich um eine in die Kompetenz des Landrats und nicht des Regierungsrats fallende Anordnung handle. Ab- weisung. Beschwerdelegitimation des einzelnen Landratsmit· gliedes, stimmberechtigten Kanton~inwohners oder Gemeinde· einwohners zur Geltendma.chwig dieser Rüge ? A. -Nach dem als dringlich erklärten Bundesbeschluss vom 28. September 1928, betreffend eine vorübergehende Bundeshilfe ,zur Milderung der Notlage in der schweize-
Staatsrecht.
rischlm Landwirtschaft wird von dem dem Bundesrat zur
Durchführung dieser Aktion eröffneten Gesamtkredite von
18 Millionen Franken ein Betrag von 8 Millionen Franken
-den Kantonen für « kurzfristige (dem Bunde nach 5 Jahren
zurückzuerstattende) Betriebsvorschüsse an notleidende
Landwirte» zur Verfügung gestellt. « Die Kantone haben
diese Darlehen dem Bund mit 2 % zu verzinsen. Sie
sind verpflichtet, diese Vorschüsse zinslos weiterzugeben.
Allfällige Verluste
auf den KapitalvorschÜS8en sind vom
Bund und von den Kantonen zu gleichen Teilen zu
tragen. Sofern von den Kantonen die Gemeinden zur
Deckung dieser
Verlm,te herangezogen werden, sollen sie
höchstens
mit einem Vierteil belastet werden.» (Art. 1
und 3 des Beschlusses).
Am 2. November
1928 hat der Regierungsrat des
Kantons Baselland einen Ausführungsbeschluss zu diesen
Vorschriften des Bundesbeschlusses erlassen, dessen Zif-
fern 3 und 4 lauten :
« 3. Die Bezüger eines Betriebsvorschusfies haben zu
Gunsten des
Staates einen Schuldschein auszustellen. Die
Ausweisung
der Geldbeträge und der Einzug der fälligen
Raten erfolgt durch die bafiellandschaftliche Kantonal-
bank in Liestal. ))
« 4. Durch den Schuldschein verpflichtet sich der
UnteThtützte zur Rückzahlung des zinsfreien Vorschusses
in vier aufeinanderfolgenden Jahresraten von je % des
Darlehens. Die
erste Rate wird auf 15. November 1930
fällig. In Jahren mit besonders ungünstigen Produktions-
und Absatzverhältnissen kann der Regierungsrat den
Rückzahlungstermin verschieben. Die Gemeinde
haftet
für allfällige Kapitalverluste mit einem Viertel. »
Die Verfassung von Baselland bestimmt :.
« Art. 10. Die gesetzgebende, vollziehende und richter-
liche Gewalt sind getrennt. Keine dieser Gewalten darf
in den Geschäftskreis der anderen eingreifen, sündern
jede soll in ihrem verfassungs-und gesetzmässigen Wir-
kungskreis selbständig handln. »
Gewaltentrennung. N0 16.
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« Art. 11. Der VolksabßtimmlUlg unterliegen alle Ge-
setze,
ebenso die allgemein verbindlichen Beschlüsse und
Verträge, floweit ffie über die in Verfassung und Ge8etz
den Behörden ausdrücklich eingeräumten Kompetenzen
hinausgehen.
»
« Art. 18. Dem Landrate werden folgende Obliegen-
heiteJ;l
und Befugnisse übertragen :
2. die
Beratung und Beßchlussfassung über alle Gegen-
stände, welche nach Art. llder Volk-sabstimmung unter-
liegen;
4.
der Erlass der zur Einführung und Vollziehung von
eidgenössischen oder kantonalen Gesetzen erforderlichen
Verordnungen; diese letzteren dürfen aber niemals ver-
änderte oder neue Bestimmungen über die Hauptsache
enthalten. » .
«
Art. 22. Der Regierungsrat besorgt alle Teile der
Verwaltung, vollzieht die Gesetze und sonstigen Erlaß&e
der Bundesbehörden und des Landrates, sowie die in
Rechtskraft erwachsenen richterlichen Urteile. »)
In der Sitzung des Ladrates vom 22. November 1928
• wurde über eine Interpellation des Landratsmitgliedes
Hugo Vögtlin verhandelt, mit der die Auffassung ver-
treten wurde, dass es zur Belastung der Gemeinden mit
einem Teil der Kapitalverluste auf den durch den Bunde:,,-
,beschluss
vom 28. September 1928 vorgesehenen Betriebs-
vorschüssen eines Beschlusses des Landrates und nicht
blass des Regierungsrates bedurft hätte. Der Sprecher
des Regierungsrates verfocht demgegenüber die Ansicht,
dass
es sich um einen nach Art. 22 KV in die Zuständig~
keit dieser Behörde fallenden Gegenstand handle. Ein
Antrag des Interpellanten auf Eröffnung der Diskussion
über die Interpellation wurde mit 30 gegen 25 Stimmen
abgelehnt.
B. -Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 20. Dezember
1928 hat Hugo Vögtlin beim Bundesgericht das Begehren
gestellt, der Beschluss des basellandschaftlichen Regie-
rungsrates vom 2. November 1928 sei, soweit darin die
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Staatsrecht.
Gemeinden für allfällige Kapitalverluste mit einem Virtel
haftbar erklärt werden, als verfassungswidrig aufzU:heben.
Er beruft sich auf seine Eigenschaft als Bürger und Ein-
wohner des Kantons Baselland und Mitglied des Land-
rateb, die ihn « zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
bel'echtige », und macht materiell zu deren Begründung
geltend: der Bundesbeschluss vom 28. September. 1928
spreche
in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 lediglich allgemein von
« den Kantonen », ohne die Form, in der die darin vor-
gesehene Heranziehung der Gemeinden für einen Teil der
Kapitalverluste auf den Vorschüssen anzuordnen sei,
bezw.
das hiezu zuständige kantonale Organ zu bestimmen.
Massgebend
dafür sei demnach das kantonale Verfasbungs-
recht. Da es sich um eine blosse Möglichkeit handle, von
der die Kantone Gebrauch machen könnten oder nicht,
liege
in einer solchen Anordnung nicht eine blosse, ein-
fache Vollziehung des Bundesbeschlusses, zu der der
Regierungsrat nach Art. 22 KV kompetent wäre. Viel-
mehr könnte ein derartiger weitgehender «Eingriff in
die Gemeindeautonomie nach basellandschaftlichem Ver-
fassungsrecht (Art. 18 Ziff. 4 KV) nur durch die gesetz-
gebende Behörde », den Landrat beschlossen werden.
Durch den angefochtenen Beschluss habe also der Regie-
rungElrat
seine Kompetenzen überschritten und den ver-
fassungsmäs&igen
Grundsatz der Gewaltentrennung (Art. 10
KV)
verletzt. Daran ändere die Tatsache nichts, dass der
Bundesbeschlll8s selbst als dringlich erklärt worden sei.
Sie berechtige
den Regierungsi'at nicht, das « Mitsprache-
recht des Landrates» zu umgehen. Durch die Gutheis-
sung des Rekurses werde zudem die Bundeshilfe für die
notleidende
Landwirtschaft in keiner Weise verzögert,
indem wenn « der Landrat bezw. das Volk» die Belastung
der Gemeinden ablehnen sollte, eben einfach der Kantcn
als einziger Garat gegenüber dem Bund in Betracht käme.
O. -Der Regierungsrat des Kantons Baselland hat die
Abweisung des Rekurses
beantragt.
Gewaltentrennung. N° 16.
109
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
HO
Staatsrecht..
man es ausschliesslich mit bestimmten Masnahmen zur
V 0 11 z i e h u n g von G e set zen zu tun, die ihm an
Stelle der sonst mit dier Vollziehung betrauten Kantons-
regierung übertragen und vorbehalten sind. Dadurch
dass der Regierungsrat eine solche Massnahme von sich
aus trifft, statt darüber einen Beschluss des Landrates
herbeizuführen, kann demnach auch der in Art. 10 KV
ausgesprochene Grundsatz der Trennung der tzgeben
den und vollziehenden Gewalt nicht verletzt werden.
Vielmehr
steht dabei ausschliesslich die Abgrenzung der
Kompetenzen zwihchen verschiedenen Organen der voll-
ziehenden Gewalt
selt in Frage, wofür die angeführte
Verfassungsvol'Sch.rift keine Entßeheidungsnorm gibt. Und
ebenso kann von einer im angefochtenen Regierungs-
bechluss liegenden Missachtung der Gemeindeautonomie
von vorneherein keine Rede sein, nachdem
der Rekurrent
nicht etwa behauptet, dass eine Auflage von der Art der
angefochtenen den Gemeinden nach basellandschaftlichem
Staatsrecht mit Rücksicht auf ihr Selbstbestimmungsrecht
trotz Art. 3 Abs. 2 des Bundbeschlusses vom 28. Sep-
tember 1928 vom Kanton überhaupt nicht oder doch
nicht ohne Änderung der bestehenden Gesetzgebung durch
ein neues Gesetz gemacht werden könne, sondern nur,
dass sie eine Verordnung des Landrates nach Art. 18
Ziff. 4 KV und nicht blass einen Beschluss des Regie-
rungbrate~ voraussetzen 'WÜrde., Ob sie nur in der ersten
Forril oder auch in der letzteren verfügt werden konnte,
hat aber, sobald sie an sich, ihrem Inhalt nach durch die
Gemeindeautonomie nicht
ausgeschlosn war, mit dieser
nichts zu
tun, sondern it ausschliesslich eine Frage dei
Auslegung der erwähnten Verlassungsvorschriften selb&t,
deren Verletzung deshalb auch allein als Rekursgrund in
Betracht kommen kann.
2. -Es frägt sich aber schon~ ob der Rekurrent zur
Anfechtung des streitigen Regierungsratsbeschlusse!'! unter
·Berufung auf diese Verfassungsnormen überhaupt legiti-
miert sei.
Nach Art. 178 Ziff. 2 OG wäre dazu neben der
Gewaltentrennung. N° 16.
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Behauptung einer objektiven Verfassungsverletzung ein
durch den angeblich verfassungswidrigen Erlass bewirkter
Eingriff
in seine persönliche Rechtsstellung, seine rechtlih
geschützten Interessen notwendig, woei freilich, enn es
klich um einen Erlass oder eine Verfügung allgemem ver-
bindlicher Natur handelt, ichneten
Norm künftig einmal. eintreten kann. Die EIgenschaft
des Rekurrenten
als stimmberechtigten Kantonsbürgers
C:einwohners) vermöchte ihm deshalb die Beschwerdelegi-
timation höchstens zu verschaffen, wenn behauptet würde,
da~ die Materie durch ein dem Referendum unterstelltes
Gechon genügen'muss, dass dieser
Eingriff infolge
der als verfassungswidri betz, hätte geocdnet werden müssen und er durch die
Regelung
in Form eines Regierung&ratsbeschlus deshal~
seines verfassungsmässigen Rechts auf MitWIrkung beI
der Gesetzgebung (Art. 11 KV) beraubt worden sei. Dies
ist aber, wie bereits festgestellt, nicht der Fall. Ebenso
vermag
die Stellung als Landratsmitglied !n esem Zu-
sammenhang keine Rolle zu spielen. Die 1ll Art. 18
Ziff. 4 KV umschriebenen Befugnisse sind solche, des
Landrates als Behörde, nicht der einzelnen Behördemit-
glieder . Es wäre deshalb auch ahlielich Sache des
Landrates als Gesamtbehörde, Jene seme Kompetenz
gegen Übergriffe anderer kantonaler Organe zu vertei-
digen. Das einzelne Landratsmitglied ist dazu mangels
eines Eingriffes in ihm zustehende individuelle Rechte
nicht befugt. Dem 'I n haI t e nach aber ric.htet. sich der
angefochtene
Regierungsratsbeschluss ausscesslich gegen
die Gemeinden als solche, öffentlicbrechtliche
Korpora-
tionen, indem er ihnen eine bestimmte Leistungspflicht
auferlegt.
enthält also einen Eingriff nur in ihre Rechts-
stellung.'
Der einzelne Gemeindeeinwohner wi:-d dadrch
höchstens mittelbar insofern betroffen, als die fraghche
Last, wenn sie sich verwirklicht, möglicherweise
eie
Rückwirkung auf die Höhe der Steuern haben kann, dIe
die Gemeinde zur Deckung ihrer Ausgaben zu erheben
gezwungen
ist. Ob ein ~olches bloss mittelbares und ent-
112
Staatsrecht.
ferntes Interesse auf diesem Ge biete noch als hinlänglich
erachtet werden könnte, um das Recht zur Beschwerde-
führung nach Art. 178 Zuf. 2 OG zu begründen, ist aber
sehr zweifelhaft (vgl. dagegen BGE 48 I 217' ff., insbes.
227
Erw. 3).
3. -Die Frage kann indessen auf sich beruhen bleiben,
weil
der Rekurs jedenfalls materiell unbegründet ist.
Art. 18 Ziff. 4 KV behält dem Landrat lediglich den
Erlass der zur Vollziehung von eidgenössischen oder kan-
tonalen G e set ze n erforderlichen Ver 0 r d nun gen
vor, während im übrigen, soweit es sich nicht um Anord-
nungen mit Verordnungscharakter oder um die Vollzie-.
hung anderer Erlasse handelt, diese Vollziehungstätigkeit
durch Art. 22 KV dem Regierungsrat zugewiesen ist. Der
angefochtene Regierungsratsbeschluss dient aber nicht der
Ausführung eines G e set ze s des Bundes, ondern eines
blossen
Bunde b e s chI u s ses. Er enthält zudem in
dem streitigen Punkte nicht eine Massnahme mit Ver-
ordnungscharakter im üblichen, landläufigen Sinne des
Wortes, d. h. eine auf die Dauer berechnete Ordnung
eines abstrakt umschriebenen, der Wiederholung fähigen
Tatbestandes, sondern
nur eine vorübergehende Regelung
für einen vereinzelten Vorgang. Wenn der Regierungsrat
die Auffassung verficht, dass es sich infolgedessen
nicht
um einen Gegenstand handelt, der in die Verordnungs-
kompetenz des Landrates nach Art. 18 Zuf. 4 KV falle,
sondern dass
er zu der betreff~nden Anordnung auf Grund
von Art. 22 KV in eigener Kompetenz befugt gewesen
sei, so
lässt sich diese Auslegung sehr wohl vertreten,
auch wenn man sie nicht als zwingend ansehen will. Das
Bundesgericht hat um&oweniger Anlass, ihr entgegenzu-
treten, als der Landrat selbst durch Ablehnung der Dis-
kussion über die Interpellation des heutigen Rekurrenten
mehrheitlich stillschweigend sein Einven.tändnis damit
bekundet und. einen Grund zum Eingreifen nicht gesehen
hat. Wenn das Bundesgericht sich bei verfassungsrecht-
lichen Fragen, die speziell die Organisation des kanto-
Gemeindeautonomie. N° 17.
113
nalen Staatswesens und den Kompetenzenkreis der ver-
schiedenen kantonalen Organe im Verhältnis unter sich
betreffen,
im allgemeinen an die Auffassung derjenigen
Instanz, die nach kantonalem Staatsrecht in letzter Linie
zur Lösung solcher verfassung&rechtlicher Streitigkeiten
berufen ist, des Grossen Rates zu halten und davon nicbt
ohne Not, sondern nur aus zwingenden Gründen abzu-
weichen pflegt (BGE 51 I 224), so muss dies in vermehrtem
Masse da gelten; wo der Streit gerade die Frage betrifft,
ob der Grosse Rat oder eine ihm untergeordnete Behörde
zu
einer bestimmten Verfügung zuständig sei. und der
Grosse Rat diese Frage selbst zu &einen Ungunsten und
im letzteren Sinne beantwortet hat.
Demnach erkennt das Bundesge'richt :
Der Rekurs wird abgewim,en.
VII. GEMEINDEAUTONOMIE
AUTONOMIE COMMUNALE
17. Urteil vom 1. Mirz 1929
i. S. iömisoh-ka.tholische Kirchgemeinde Büren
gegen Begierungr>ra.t Soloth'llrn.
Staatlioh organisierte Kirohgemeinden, umfassend sämmtliche
im Gemeindebezirk wohnenden « Konfessionsangehörigen », zur
Besorgung bestimmter ihnen durch die staatliohe Gesetzgebung
zugewiesener Aufgaben (Verwaltung der äusseren örtlichen
Angelegenheiten der Konfessionen, insbes. der örtlichen Kirohen-
güter, Steuererhebung zu jenem Zwecke, Wa.hl der Ortspfarrer,
Art. 52 If •• Art. 20 Ziff. 10 und Art. 10 der soloth. KV). Aus-
sohluss eines Gemeindeeinwohners aus der «römisoh-katho-
lischen Kirohgemeinde» des Ortes durch den Kirohgemeinde-
rat, weil der Betroffene durch sein Verhalten naoh dem Reoht
der römisch-katholischen Kirohe die Mitgliedsohaft in dieser
und folglioh auch in der Kirchgemeinde gleichen Namens
(Konfessionsangehörigkeit ) verwirkt habe. Aufhebung dieses
Beschlusses durch den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über
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