BGE 54 III 71
BGE 54 III 71Bge24.01.1928Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 16.
getragen worden, so hat sich· die Konkursverwaltung
selbstverständlich an dieses zu halten. Allein nicht
weniger verbindlich
für die Konkursverwaltung ist es,
wenn
unter den Beteiligten Übereinstimmung darüber
besteht, ob der Pfandeigentümer in die Rechte des
Gläubigers eingetreten oder nicht eingetreten ist. Vor-
liegend sind nun aber die Rekurrentin und WeiH in der
Tat darüber einig, dass letzterer nicht in der ersteren
Rechte eingetreten ist. Dies ergibt sich nicht
nur aus
der mit der Beschwerde vorgelegten Erklärung des
WeiH, sondern schon daraus, dass
er nie einen Anspruch
auf die ihm vom Konkursamt zugeteilte Dividende
erhoben
hatte. Eine derartige Zuteilung an den Pfand-
eigentümer kann aber nach dem klaren Wortlaut des
Art.
61 Abs. 2 KV nur in Frage kommen, wenn er ein
Recht zum Bezug der Dividende behauptet und ausüben
will. Dass die KonkursverwaItung der Schweiz. Kleider-
fabrik A.-G. nicht
mit Rücksicht auf die der Konkurs-
masse gegen Weill zustehende
Forderung an des letzteren
Stelle ein solches Recbt ausüben kann, versteht sich von
selbt ; hierauf aber würde die angefochtene Zuteilungs-
verfügung hinauslaufen.
Nach dem Ausgeführten
ist für die von den kantonalen
Aufsichtsbehörden vorgesehenen Fristansetzungen
für
Klagen, einerseits der Rekurrentin, anderseits des Weill,
gegen die Konkursmasse
ke!n Raum, könnten doch
Prozesse, die über die streitige Frage mit der Konkurs-
masse geführt würden, unmöglich zu einem zwischen
den Klägern untereinander verbindlichen Urteile führen.
Vielmehr
ist einfach die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und dem Konkursamt die mit dem BeschwerdE--
antrag verlangte Weisung zu erteilen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird -im Sinne des ursprünglichen
Beschwerdeantrages
-begründet erklärt.
[Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17.
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17. Entscheid. vom 22. Kärz 1928
i. S .. Haniels-und Terrainverwertungs-GesellEchaft.
SchKG Art. 65 Ziff. 2 : In der Betreibung des Zessionars
der Forderung eines Mitgliedes der Verwaltung (oder des
Vorstandes oder eines Prokuristen). einer Aktiengesellschaft
(einer Genossenschaft
oder eines im Handelsregister einge-
tragenen Vereines) gegen die Aktiengesellschaft (Geossen
schaft oder den Verein) ist die Zustellung der BetreIbungs-
urkunden an jenes Mitglied der Verwaltung (oder des :r
or
..
standes oder jenen Prokuristen) -den Zedenten -mcht
unwirksam.
LP art. 65 chilf. 2. -Lorsqu'une personne fait valoir, en
qualite de cessionnaire, la pretention d'un membre de
l'administration (membre de la direction ou fonde de pro-
curation) d'une societe anonyme (societe cooperative ou
association inscrite au registre du commerce) contre cette
societe, les actes de poursuite peuvent elre valablement
notifies audit membre de l'administration (membre de la
direction ou fonde de procuration), soit au cedant.
LEF art. 65 eil. 2. -Se, in qualita di cessionario, taluno fa valere
un credito gia spettante ad un amministratore (0 a un mem-
bro della direzione 0 ad un procuratore) di una societa
anonima (0 di una cooperativa 0 di un'associazione iscritta
al registro di commercio), verso tali societa, gli atti esecutivi
potranno essere validamente intimati al ceden~e, :ra1e a
dire
al detto amministratore (0 membro della dlreZIOne 0
procuratore).
A. -Die Rekurrentin hob für eine ihr von Hermann
Ryser abgetretene Forderung gegen die Genossenschaft
Schloss Schwandegg -laut « Aufstellung des Präsidenten
der betriebenen Genossenschaft vom 17.
Mai 1927 und
Zession J) -Betreibung an und gab dabei als Zustellungs-
adressaten deren Präsidenten Hermann Ryser, Bolley-
strasse 41,
Zürich 6, an, welchem dann auch der Zahlungs-
befehl und, als nicht Recht vorgeschlagen wurde, die
Konkursandrohung
und die Vorladung zur Konkurs-
eröffnungsverhandlung zugestellt wurden. Nachdem der
Konkursrichter am 10. September 1927 den Konkurs
über die Genossenschaft Schloss Schwandegg eröffnet
72 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 17. hatte, führte ein anderes Mitglied des Vorstandes der Genossenschaft für dieselbe Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Betreibung wegen gesetzwidriger Zustellung der Betreibungsurkunden, und gleichzeitig legte es Berufung gegen die Konkurseröffnung ein, welcher aufschiebende Wirkung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde zuerkannt wurde. B. -Durch Entscheid vom 24. Januar 1928 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde zuge- sprochen und die Betreibung aufgehoben. e. -Diesen Entscheid hat die betreibende Gläu- bigerin an das Bundesgericht weitergezogen. !Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
74 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17. bende Gläubiger als Rechtsnachfolger des oder eines der für die Empfangnahme der Betreibungsurkunden in Betracht kommenden Vertreter der Körperschaft handelt. Allein diese allgemein, ohne jeden Vorbehalt gefasste Vorschrift, wonach für eine Aktiengesellschaft, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister einge- tragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes, sowie jeder Prokurist als deren Vertreter gilt, an welchen in den gegen jene gerichteten Betrei- bungen die Zustellung der Betreibungsurkunden erfolgt, gestattet nicht, den Gläubiger zu verpflichten, solchen- falls ausdrücklich die Zustellung der Betreibungsur- kunden an einen anderen Vertreter der Körperschaft als den Zedenten der in Betreibung gesetzten Forderung zu verlangen -sofern ein solcher überhaupt vorhanden ist. Übrigens wird del' Vertreter der Körperschaft, welcher die in Betreibung gesetzte Forderung abgetreten hat, durch Zustellung der Betreibungsurkunden, beson- ders des Zahlungsbefehles, an ihn selbst noch nicht in die Zwangslage versetzt, entweder gegen seine eigenen Interessen oder gegen diejenigen der Körperschaft zü handeln, sofern es· ihm möglich ist, die zugestellten Urkunden an einen anderen der allfällig in Mehrheit vorhandenen Vertreter weiterzugeben. Indessen kann die Gültigkeit der an ihn erfolgten> Zustellung nicht davon abhängen, ob er dies tue oder nicht. Der angefochtene Entscheid kann endlich auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkte der Kolhlsioo bestätigt werden; denn wenn auch mit der Vorinstanz anzunehmen ist, dass Ryser offenbar in der Absicht, die von ihm präsidierte Genossenschaft in Konkurs geraten zu lassen, von der Betreibung der Rekurrentin gegen sie keinem anderen Vorstandsmitgliede Kenntnis gegeben hat, so ist doch nicht dargetan, dass er die Betreibung zufolge einer mit der betreibenden Gläubigerin getroffenen Abrede geheim gehalten habe, und ebenso- wenig, dass die Abtretung seiner Forderung an die Rekurrentin simuliert wäre. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18. if> Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid (sowie derjenige der unteren Aufsichtsbe- hörde) aufgehoben und die Beschwerde der Schuldnerin abgewiesen. 18. Sentenza. 29 marzo 19~5 nella causa S'Iltermdloter. Termine di eseomio dato dall'ufficio ad un inquiIino dopo r aggiudieazione. Ove l'ufficio abbia realizzato uno stabile senza stipulare ehe le pigioni 0 gli affitti passino all'aggiudicatario (conf. tuttavia art. 50 RRF) 0 senza disdirli, gli inquilini ed affit- tuari hanno Ia faeolta di prevalersi dei termini di disdetta di cui agli art. 259 resp. 281 CO (cons. 1). Competenza deI giudice e non delle autorita di esecuzione per decidere della natura deI contratto e dell'epoca del- l'escomio (cons. 2). A datare dall'aggiudicazione l'ufficio non e piu legitimato a prendere provvedimenti qualsiasi nei confronti degli inquilini (cons. 3). Art. 50 RRF : 259 ed 281 CO. Ausweisung eines Mieters oder Pächters durch das Betreibungs- oder Konkursamt nach durchgeführter Versteigerung der Liegenschaft : Hat das Amt eine Liegenschaft verwertet, ohne die Miet- und Pachtverträge dem Erwerber zu überbinden (vgl. Art. 50 VZG) oder zu kündigen, so können sich die Mieter und Pächter auf die in Art. 259 und 281 OR vorgesehenen Kündigungsfristen berufen (Erw. 1). Über die Natur des Vertrages und die Kündigungsfrist zu entscheiden sind die Gerichte und nicht die Aufsichts- behörden zuständig (Erw. 2). Nach dem Zuschlag ist das Amt nicht mehr befugt, irgend- welche Vorkehren gegen Mieter und Pächter zu treffen (Erw. 3). Art. 50 ORI. 259 et 281 CO. Conge donne par roffice a un locataire ou a un fermier aprils l'adjudication des immeubles. Lorsque roffice a realise un immeuble sans stipuler que les baux a loyer ou a ferme seraient repris par l'adjudicataire (art. 50 ORI) ou sans resilier lesdits baux, les locataires ou fermiers sont endroit de se prevaloir des delais de conge prevus aux art. 259 et 281 CO (consid. 1).
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