Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 16.
getragen worden, so hat sich die Konkursverwaltung
selbstverständlich an dieses zu halten. Allein nicht
weniger verbindlich
für die Konkursverwaltung ist es,
wenn
unter den Beteiligten Übereinstimmung darüber
besteht, ob der Pfandeigentümer in die Rechte des
Gläubigers eingetreten oder nicht eingetreten ist. Vor-
liegend sind nun aber die Rekurrentin und WeiH in der
Tat darüber einig, dass letzterer nicht in der ersteren
Rechte eingetreten ist. Dies ergibt sich nicht
nur aus
der mit der Beschwerde vorgelegten Erklärung des
WeiH, sondern schon daraus, dass
er nie einen Anspruch
auf die ihm vom Konkursamt zugeteilte Dividende
erhoben
hatte. Eine derartige Zuteilung an den Pfand-
eigentümer kann aber nach dem klaren Wortlaut des
Art.
61 Abs. 2 KV nur in Frage kommen, wenn er ein
Recht zum Bezug der Dividende behauptet und ausüben
will. Dass die KonkursverwaItung der Schweiz. Kleider-
fabrik A.-G. nicht
mit Rücksicht auf die der Konkurs-
masse gegen Weill zustehende
Forderung an des letzteren
Stelle ein solches Recbt ausüben kann, versteht sich von
selbnt ; hierauf aber würde die angefochtene Zuteilungs-
verfügung hinauslaufen.
Nach dem Ausgeführten
ist für die von den kantonalen
Aufsichtsbehörden vorgesehenen Fristansetzungen
für
Klagen, einerseits der Rekurrentin, anderseits des Weill,
gegen die Konkursmasse
ke!n Raum, könnten doch
Prozesse, die über die streitige Frage mit der Konkurs-
masse geführt würden, unmöglich zu einem zwischen
den Klägern untereinander verbindlichen Urteile führen.
Vielmehr
ist einfach die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und dem Konkursamt die mit dem BeschwerdE--
antrag verlangte Weisung zu erteilen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird -im Sinne des ursprünglichen
Beschwerdeantrages
-begründet erklärt.
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17.
- Entscheid. vom 22. Kärz 1928
i. S .. Haniels-und Terrainverwertungs-GesellEchaft.
SchKG Art. 65 Ziff. 2 : In der Betreibung des Zessionars
der Forderung eines Mitgliedes der Verwaltung (oder des
Vorstandes oder eines Prokuristen). einer Aktiengesellschaft
(einer Genossenschaft
oder eines im Handelsregister einge-
tragenen Vereines) gegen die Aktiengesellschaft (Genossen
schaft oder den Verein) ist die Zustellung der BetreIbungs-
urkunden an jenes Mitglied der Verwaltung (oder des :r
or
..
standes oder jenen Prokuristen) -den Zedenten -mcht
unwirksam.
LP art. 65 chilf. 2. -Lorsqu'une personne fait valoir, en
qualite de cessionnaire, la pretention d'un membre de
l'administration (membre de la direction ou fonde de pro-
curation) d'une societe anonyme (societe cooperative ou
association inscrite au registre du commerce) contre cette
societe, les actes de poursuite peuvent elre valablement
notifies audit membre de l'administration (membre de la
direction ou fonde de procuration), soit au cedant.
LEF art. 65 eil. 2. -Se, in qualita di cessionario, taluno fa valere
un credito gia spettante ad un amministratore (0 a un mem-
bro della direzione 0 ad un procuratore) di una societa
anonima (0 di una cooperativa 0 di un'associazione iscritta
al registro di commercio), verso tali societa, gli atti esecutivi
potranno essere validamente intimati al cedenne, :ra1e a
dire
al detto amministratore (0 membro della dlreZIOne 0
procuratore).
A. -Die Rekurrentin hob für eine ihr von Hermann
Ryser abgetretene Forderung gegen die Genossenschaft
Schloss Schwandegg -laut Aufstellung des Präsidenten
der betriebenen Genossenschaft vom 17.
Mai 1927 und
Zession J) -Betreibung an und gab dabei als Zustellungs-
adressaten deren Präsidenten Hermann Ryser, Bolley-
strasse 41,
Zürich 6, an, welchem dann auch der Zahlungs-
befehl und, als nicht Recht vorgeschlagen wurde, die
Konkursandrohung
und die Vorladung zur Konkurs-
eröffnungsverhandlung zugestellt wurden. Nachdem der
Konkursrichter am 10. September 1927 den Konkurs
über die Genossenschaft Schloss Schwandegg eröffnet
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 17.
hatte, führte ein anderes Mitglied des Vorstandes der
Genossenschaft für dieselbe Beschwerde mit dem Antrag
auf Aufhebung der Betreibung wegen gesetzwidriger
Zustellung der Betreibungsurkunden,
und gleichzeitig
legte es Berufung gegen die Konkurseröffnung ein,
welcher aufschiebende Wirkung bis
zur rechtskräftigen
Erledigung der Beschwerde
zuerkannt wurde.
B. -Durch Entscheid vom 24. Januar 1928 hat das
Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde zuge-
sprochen
und die Betreibung aufgehoben.
e. -Diesen Entscheid hat die betreibende Gläu-
bigerin
an das Bundesgericht weitergezogen.
!Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in
Erwägung:
- -Nachdem die betriebene Schuldnerin gegen die
Konkurseröffnung
durch den Konkursrichter Berufung
eingelegt
hat und dieser bis zu rechtskräftiger Entschei-
dung über die Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuerkannt worden ist, trifft die Voraussetzung des
Art.
206 SchKG, wonach alle gegen den Gemeinschuldner
anhängigen Betreibungen (seil. infolge der Konkurs-
eröffnung) aufgehoben
sind, gegenwärtig nicht zu.
Entgegen dem Standpunkte der Rekurrentin ist daher
die von ihr angehobene Betreibung immer noch der
Anfechtung durch Beschwer.!Ie und allfällig der Auf-
hehung zugänglich.
- -Die Vorinstanz hat die Beschwerde in Anlehnung
an BGE 45 III S. 27 ff. beurteilt, wo ausgesprochen
wurde, dass dasjenige Mitglied der Verwaltung oder des
Vorstandes oder derjenige
Prokurist einer Aktiengesell-
. schaft, einer Genossenschaft oder eines im Handelsregister
eingetragenen Vereines nicht wirksam als deren Vertreter
die ihnen zugestellten Betreibungsurkunden, zumal den
Zahlungsbefehl, entgegennehmen könne in einer Betrei-
hung, welche es selbst als Gläubiger angehoben
hat.
Indessen weist der vorliegende Fall im Vergleiche iu
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17. 73
dem damals beurteilten die Verschiedenheit auf, dass
ein Verwaltungs-bezw. Vorstandsmitglied in der nicht
von ihm selbst, sondern vom Zessionar seiner Forderung
angehobenen Betreibung nicht
Partei ist. Infolgedessen
trifft hier nicht zu, was dort zutraf, dass das betreibende
Vorstandsmitglied
von Rechtes wegen absolut davon
ausgeschlossen wäre, sei es als Vertreter der
Körper-
schaft und mit Rechtswirkung für sie gegen sich. selbst
vorzugehen, sei es durch Verstreichenlassen der Rechts-
vorschlagsfrist seine eigene Forderung
mit Rechtswirkung
gegen die schuldnerische Körperschaft -anzuerkennen.
Anderseits
kann nichts aus der Vorschrift des Art. 392
Ziff. 2 ZGB hergeleitet werden, gemäss welcher der
gesetzliche Vertreter einer unmündigen oder
entmün-
digten Person für die Empfangnahnle von Betreibrings-
urkunden, die der Zessionar seiner Forderung
ihr zu-
stellen lässt, zweifellos durch einen Beistand ersetzt
werden muss,
aber eben auch ohne weiteres ersetzt werden
kann. Denn wenn die Verwaltung oder der Vorstand
einzig aus derjenigen Person besteht, welche ihre Forde-
rung an der Aktiengesellschaft, Genossenschaft bezw.
am Verein abgetreten hat, und auch kein Prokurist
vorhanden ist, so würde es dem Zessionar ja geradezu
verunmöglicht, für die ihm abgetretene Forderung
Betreibung gegen die schuldnerische Körperschaft anzu-
heben. Übrigens könnte nicht jeder Interessenkonflikt
zwischen den genannten Körperschaften
und den in
Art. 65 Ziff. 2 SchKG als Zustellungsadressaten ge-
nannten Personen letztere unfähig zur Empfangnahme
der Betreibungsurkunden an Stelle der ersteren machen,
ebenso wie
ja ein Mitglied der Verwaltung oder des Vor-
standes vom rechtsgeschäftlichen Handeln für die Körper-
schaft
nicht in allen Fällen ausgeschlossen ist, in welchen
er irgend ein persönliches Interesse am Zustandekommen
des Geschäftes hat. Somit spitzt sich die Frage dahin zu,
ob eine Ausnahme von der Vorschrift des Art. 65 Ziff. 2
SchKG gerade für
den Fall zu machen sei, wo der betrei-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17.
bende Gläubiger als Rechtsnachfolger des oder eines der
für die Empfangnahme der Betreibungsurkunden
in
Betracht kommenden Vertreter der Körperschaft handelt.
Allein diese allgemein, ohne jeden Vorbehalt gefasste
Vorschrift, wonach
für eine Aktiengesellschaft, eine
Genossenschaft oder einen im Handelsregister einge-
tragenen
Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des
Vorstandes, sowie jeder
Prokurist als deren Vertreter
gilt,
an welchen in den gegen jene gerichteten Betrei-
bungen die Zustellung der Betreibungsurkunden erfolgt,
gestattet nicht, den Gläubiger zu verpflichten, solchen-
falls ausdrücklich die Zustellung der Betreibungsur-
kunden
an einen anderen Vertreter der Körperschaft
als den Zedenten
der in Betreibung gesetzten Forderung
zu verlangen -sofern ein solcher
überhaupt vorhanden
ist. Übrigens wird del' Vertreter
der Körperschaft,
welcher die
in Betreibung gesetzte Forderung abgetreten
hat, durch Zustellung der Betreibungsurkunden, beson-
ders des Zahlungsbefehles,
an ihn selbst noch nicht in
die Zwangslage versetzt, entweder gegen seine eigenen
Interessen oder gegen diejenigen der Körperschaft
zü
handeln, sofern es ihm möglich ist, die zugestellten
Urkunden
an einen anderen der allfällig in Mehrheit
vorhandenen Vertreter weiterzugeben. Indessen kann die
Gültigkeit der
an ihn erfolgten Zustellung nicht davon
abhängen, ob er dies
tue oder nicht.
Der angefochtene Entscheid
kann endlich auch
nicht
etwa unter dem Gesichtspunkte der Kolhlsioo
bestätigt werden; denn wenn auch mit der Vorinstanz
anzunehmen ist, dass Ryser offenbar in der Absicht,
die von ihm präsidierte Genossenschaft
in Konkurs
geraten
zu lassen, von der Betreibung der Rekurrentin
gegen sie keinem anderen Vorstandsmitgliede Kenntnis
gegeben
hat, so ist doch nicht dargetan, dass er die
Betreibung zufolge einer
mit der betreibenden Gläubigerin
getroffenen Abrede geheim gehalten habe, und ebenso-
wenig, dass die
Abtretung seiner Forderung an die
Rekurrentin simuliert wäre.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18.
if
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene
Entscheid (sowie derjenige
der unteren Aufsichtsbe-
hörde) aufgehoben
und die Beschwerde der Schuldnerin
abgewiesen.
18.
Sentenza. 29 marzo 19 5 nella causa S'Iltermdloter.
Termine di eseomio dato dall'ufficio ad un inquiIino dopo
r aggiudieazione.
Ove l'ufficio abbia realizzato uno stabile senza stipulare
ehe le pigioni 0 gli affitti passino all'aggiudicatario (conf.
tuttavia art. 50 RRF) 0 senza disdirli, gli inquilini ed affit-
tuari hanno Ia faeolta di prevalersi dei termini di disdetta
di cui agli art. 259 resp. 281 CO (cons. 1).
Competenza deI giudice e non delle autorita di esecuzione
per decidere della natura deI contratto e dell'epoca del-
l'escomio (cons. 2).
A
datare dall'aggiudicazione l'ufficio non e piu legitimato
a prendere provvedimenti qualsiasi nei confronti degli
inquilini (cons. 3).
Art. 50 RRF : 259 ed 281 CO.
Ausweisung eines Mieters oder Pächters durch das Betreibungs-
oder Konkursamt nach durchgeführter Versteigerung der
Liegenschaft :
Hat das Amt eine Liegenschaft verwertet, ohne die Miet-
und Pachtverträge dem Erwerber zu überbinden (vgl.
Art. 50 VZG) oder zu kündigen, so können sich die Mieter
und Pächter auf die in Art. 259 und 281 OR vorgesehenen
Kündigungsfristen berufen (Erw. 1).
Über die Natur des Vertrages und die Kündigungsfrist zu
entscheiden sind die Gerichte und nicht die Aufsichts-
behörden zuständig (Erw. 2).
Nach dem Zuschlag ist das Amt nicht mehr befugt, irgend-
welche Vorkehren gegen Mieter und Pächter zu treffen
(Erw. 3).
Art. 50 ORI. 259 et 281 CO.
Conge donne par roffice a un locataire ou a un fermier aprils
l'adjudication des immeubles.
Lorsque roffice a realise un immeuble sans stipuler que les
baux a loyer ou a ferme seraient repris par l'adjudicataire
(art. 50 ORI) ou sans resilier lesdits baux, les locataires
ou fermiers sont endroit de se prevaloir des delais de conge
prevus aux art. 259 et 281 CO (consid. 1).