BGE 54 III 34
BGE 54 III 34Bge07.10.1927Originalquelle öffnen →
34 ScbuIdbetreibungs-und Konkursrecbt. N° 9. dass das fragliche Objekt, nachdem die dem ursprüng- lichen Ansprecher gemäss Art. 107 SchKG gesetzte Frist unbenützt verstrichen ist, verwertet werde. Ob ein solcher Käufer allenfalls berechtigt wäre, innerhalb der vorerwähnten Frist an Stelle des ursprünglichen Ansprechers die Widerspruchsklage zu erheben, braucht hier nicht untersucht zu werden, da die Rekurrentin nicht diesen Weg einzuschlagen versucht hat, sondern -unbekümmert um die dem Schiess gesetzte Frist - die Einleitung eines neuen Widerspruchsverfahrens gegen sie verlangt. Würde man dies zulassen, dann hätte es ein Drittansprecher in der Hand, die vom Gesetz vorge- sehenen Folgen der Unterlassung der Klageeinleitung dadurch illusorisch zu machen, dass er den betreffenden Pfändungsgegenstand an einen Dritten veräussert. Das kann aber, jedenfalls dann, wenn der betreffende Käufer die Verhältnisse kannte, nicht zugelassen werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 9. Entscheid vom 21. Februar 1928 i. S. Ba.sler Möbelfabrik. Wird in der Konkurseingabe verlangt, dass eine Kaufpreis- restforderung «gemäss eingetragenem E i gen t u m s- vor b eh alt als privilegiert anerkannt» werde, so muss die K 0 n kur s verwaltung, die weder den Kaufpreisrest bezahlen, noch die Sache herausgeben will, durch einge- schriebene Zuschrift eine zehntägige Fr ist zur V i n d i- kat ion skI ag e ansetzen, und zwar auch noch, nach- dem der Kollokationsplan, in welchem die Kaufpreisrest- forderung zugelassen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. ZGB Art. 716; SchKG Art. 242 Abs. 2. Konkursverordnung Art. 46, 56, 58 Abs. 2 Satz 2, 60 Abs. 3. Grundstücksverwertungsverordnung Art. 125, 126. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9. 35 Lorsque, dans une faillite, le creancier demande que sa creance pour solde de prix «soit colloquee par privilege conforme- ment a la reserve de propriete inscrite », l'administration de Ia faillite doit, si elle ne veut ni payer ledit solde ni delivrer Ia chose, assigner au creancier par lettre chargee un delai de dix jours pour intenter l'action en revendication, meme dans l'eventualite Oll l'e.tat de collocation qui admet la creance en question est passe en force. ces Art. 716; LP 242 al. 2. Ord. faUl. art. 46, 56, 58 al. 2 et 60 a1. 3. Ord. real. f. imm. art. 125 et 126. Ove, in un fallimento, un creditore domandi che il suo credito a saldo deI prezzo sia collocato in rango privilegiato confor- memente a riserva di proprieta iscritta, l'ammilt;strazione deI fallimento, se non intende ne pagare il saldo suddetto ne consegnargli Ia cosa, gli assegnera per lettera racco- mandata un termine di dieci giorni per proporre l'azione di rivendicazione e ciö anche nel caso in cui Ia gradua- toria, neUa quale il credito e ammesso, sia passata in giudicato. ces art. 716; LEF art. 242 a1. 2. Rego1. sull'iunministrazione dei fal1imellti Art. 46, 56, 58 a1. 2 e 60 al. 3. Regolamento realizzazione forzata di fond i (RRF) art. 125 e 126 . .(1. --Laut Vertrag vom 2. Dezember 1926 machte die Basler Möbelfabrik dem Ad. Schneider Lieferungen für 8106 Fr. 75 Cts. unter Eigentumsvorbehalt, der am 2. August 1927 registriert wurde. Hieran bezahlte Schneider 2279 Fr. 15 Cts., und ferner akzeptierte er von der Basler Möbelfabrik auf ihn gezogene Wechsel im Betrage von 5704 Fr. 70 Cts., welche von der Schwei- zerischen Volksbank diskontiert wurden. In dem am 24. August 1927 über Schneider eröffneten Konkurs machte die Basler Möbelfabrik folgende Konkurseingabe : « Wir begleiten Ihnen anbei einen Buchauszug über unser Guthaben ...... im Betrage von 5959 Fr. 45 Cts. und wünschen, dass diese Forderung gemäss eingetra- genem Eigentumsrecht als plivilegiert anerkannt wird. » Anderseits meldete die Schweizerische Volksbank neben
36 Schuldbetreibungs-und .. Konkursreeht. N° 9. grundpfandversicherten und durch Pfandtitel faust...; pfandversicherten Forderungen die erwähnten (und andere) Wechsel nebst Akzessorien an mit der Massgabe. « dass laut der von Herrn Schneider-Schaub unterzeich- neten Faustpfandverschreibung uns ein allfälliger aus der Verwertung der Pfänder resultierender überschuss über die Forderungen hinaus, für die sie speziell ver- schrieben sind, für einen etwaigen Ausfall auf der einen oder andern Position haftet und es in unser freies Ermes..; sen gestellt ist, einen überschuss zur Deckung der einen oder andern Verbindlichkeit des Falliten zu verwenden. 11 Am 27. Oktober 1927 legte das Konkursamt Arlesheim sowohl den Kollokationsplan als das «Verzeichnis der Eigentumsansprachen mit den Verfügungen der Konkurs- verwaltung » auf. Im· Kollokationsplan liess es die Wechsel als grundpfandversicherte Forderungen der Schweizerischen Volksbank zu. Der Eingabe der 'Basb~r Möbelfabrik wurde im Kollokationsplan wie folgt Erwäh- nung getan: «Basler Möbelfabrik A.-G. Basel für gel. Möbel laut Kontoauszug . . . . . . Fr. 5959.45 sie beansprucht das Eigentumsrecht anf die gel. Möbel. Die Schweiz. Volksbank hat als pfandversichert angemeldet und ist zugelassen worden unter. . . .. » 5704.70 verbleibt Saldo ..... '. . . . . . Fr. 254.75 welcher von der Masse übernommen wird, dagegen die Rückgabe der Möbel abgelehnt. » Im Verzeichnis der Eigentuinsansprachen wurde fol- gende Verfügung getroffen: «Gernäss Koll. Nr. 118 hat die Gläubigerin für 5704 Fr. 70 Cts. eine pfandrechtliehe Sicherstellung, während die Differenz von 254 Fr. 75 Cts. von der Masse übernommen wird. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes wird daher abgelehnt. » Am folgenden Tage schrieb das Konkursamt an die. Basler Möbelfabrik : Sehuldhetreihungs-und Konkursrecht. N° 9. 37 • Die Konkursverwaltung hat Ihre For- derungseingabe vom 23. pto betragend Fr. 5959.45 geprüft und davon Kenntnis genommen, dass Sie das Eigentumsrecht auf die gelieferten Gegenstände dafür geltend machen. Mit Rücksicht darauf, dass die 'Schweiz. Volksbank in ihrer Eingabe vom 10. pto 3 von Ihnen ausgestellte Wechsel. . . . .. per . . . . . . . .. » 5704.70 als pfandversichert angemeldet und aner- kannt worden sind, so verbleiben noch restlich . . . .'. . . . . . . . . . . -F-r.--2-54-.7-5 welche die Masse zur Zahlung übernimmt, dagegen die Rückgabe. der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Möbel ablehnt. Der Kollokationsplan liegt vom 27. crt. an den betei- ligten Gläubigern zur Einsicht auf und machen wir Sie darauf aufmerksam, dass gemäss SchKG 249 eine gericht- liche Anfechtunginnert zehn Tagen zu erfolgen hat.» Die Basler Möbelfabrik focht den Kollokationsplan nicht an. Am 24. November 1927 dagegen :erklärte sie dem Konkursamte, sie vindiziere die gelieferten Gegen- stände, es wäre denn, dass die Konkursmasse den Rest- betrag von 5959 Fr. 45 Cts. nebst Zins anerkenne und voll bezahle. Gleichzeitig zog die Schweizerische Volks:" bank ihre Konkurseingabe für die bezüglichen Wechsel zurück für den Fall, dass die Vindikationsansprache der . Basler Möbelfabrik geschützt werde. (Übrigens waren (}ie Wechsel inzwischen infolge Bezahlung durch die Basler Möbelfabrik als Ausstellerin an diese über- gegangen.) Das Konkursamt trat jedoch auf dieses Vindikationsbegehren nicht mehr ein, weil «gegen die Verlügung der Konkursverwaltung innert nützlicher Frist eine Klaganhebung nicht erfolgt ist». Hierauf ersuchte die Basler Möbelfabrik eventuell um Ansetzung der Frist zur Vindikationsklage gemäss Art. 242 SchKG.
38 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9. Mit der vorliegenden Beschwerde erneuert sie dieses Begehren. B. -Durch Entscheid vom 27. Januar j1928 hat die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde abge- wieseil. C. -Diesen Entscheid hat die Basler Möbelfabrik an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : . Die Rekurrentin scheint bei ihrer Konkurseingabe, mit der sie Anerkennung ihrer Kaufpreisrestforderung als gemäss eingetragenem Eigentumsrecht privilegiert verlangte, von der Auffassung ausgegangen zu sein, sie könne kraft des Eigentumsvorbehaltes im Konkurs ihre Kaufpreisrestforderung als durch die gelieferten Sachen pfandversichert geltend machen. Diese Auffassung ist nicht zutreffend, wie das Bundesgericht bereits in BGE 48 III S.167 ausgesprochen hat. Sodann hat die Rekur- rentin bei ihrer Konkurseingabe keine Rücksicht darauf genommen, dass der Gemeinschuldner sozusagen für die ganze Kaufpreisrestforderuug Wechsel akzeptiert hatte, von welchen vorauszusehen war, dass sie von der Schwei- zerischen Volksbank als damaliger Wechselinhaberin werden angemeldet werden. Dies geschah in der Tat, und zwar in der Weise, dass die Bank die Wechsel ebenfalls als pfandversicherte Forderungen anmeldete, dabei jedoch nicht wie die Rekurrentin die von letzterer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen als Pfänder in Anspruch nahm, sondern allfällige Überschüsse aus den ihr zur Sicherung anderer Forderungell verpfändeten Gegenständen. Das Konkursamt hat nun nicht nur nichts zur Entwirrung der durch dieses Verhalten der Rekurrentin und der Schweizerischen Volksbank geschaf~ fenen komplizierten Situation getan, sondern gegenteils durch die Nichtbeachtung mehrerer Vorschriften des I Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9. 39 formellen Konkursrechtes noch zu weiterer Verwirrung beigetragen. Zunächst wurde entgegen Art. 125 VZG kein besonderes (vom Kollokationsplan getrenntes) Las- tenverzeichnis angefertigt, in welchem die Grundpfand a forderungen abgetrennt vom Kollokationsplan fest- gestellt worden wären. Zudem wurde der Kollokations- plan nicht nach der -jetzt eben durch Art. 125 VZG überholten -Ordnung gemäss Art. 56 KV erstellt, wonach die Abteilung Ader pfandversicherten For- derungen in Unterabteilungen für 1. die grundpfand- versicherten und 2. die faustpfandversicherten zu zerlegen ist. Freilich findet sich anf S. 8 des Kollokationsplanes die Überschrift « Faustpfandversicherte Forderung)), woraus geschlossen werden könnte, die vorstehend ver- zeichneten Forderungen seien grund pfandversiche rte. Allein schon auf S. 5 und 6 sind· Faustpfänder erwähnt, nämlich Grundpfandtitel, in Verbindung mit « Unter- pfändern »; woraus hervorgeht, dass auch Art. 126 VZG ausser acht gelassen wurde, wonach Forderungen, für welche Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haften, als faustpfandversichert zu kollozieren sind, während die verpfändeten PIandtitel mit dem Betrage der zugelas- senen Faustpfandforderung unter die grundpfandver- sicherten Forderungen aufzunehmen sind, unter Ver- weisung auf die Faustpfandkollokation. Endlich fehlt bezüglich der in Frage stehenden Wechselforderungen der Schweizerischen Volksbank die von Art. 60 Abs. 3 KV geforderte Angabe, durch welchen Massegegenstand sie pfandversichert seien (nnd infolgedessen natürlich auch die Angabe des Ranges, Art. 58 Abs. 2 Satz 2 KV). Vielmehr war dem Kollokationsplan bezüglich .iener Wechsel nichts weiteres zu entnehmen, als dass sie als pfandversicherte, und zwar mit vertraglichem Pfandrecht ausgestattete Forderungen zugelassen waren. Die Auf- fassung der Rekurrentin, dass ihre Kaufpreisrestfor- derung und entsprechend auch die mit Rücksicht auf sie akzeptierten Wechsel durch die unter Eigentums-
40 Schuldbetreibullgs· . und Konkursrecht. N° 9. vorbehalt gelieferten Sachen pfandversichert seien, wurde also durch den Kollokationsplan zwar nicht geradezu bestätigt, aber doch auch in keiner Weise widerlegt, und es bestand daher für: .die Rekurrentin, die als Ausstellerin der Wechsel ebenfalls für die Wechselsummen einzu- steheh hatte, kein Anlass, die Anfechtung des Kollo- kationsplanes durch die Schweizerische Volksbank in die Wege zu leiten. Was aber die eigene Konkurseingabe der Rekurrentin anbelangt, so enthielt der Kollokations- plan überhaupt keine eigentliche Kollokationsverfügung darüber, sondern es war ihr einfach in der Kolonne für I( Gläubiger und Forderungsgrund » in der sub Facta A wiedergegebenen Weise Erwähnung getan, ohne . irgend- welche Eintragung in den weiteren Kolonnen für den angemeldeten und delj zugelassenen· Betrag und die Bemerkungen über die . Abweisungen usw. Mithin kann namentlich die Annahme der Vorinstanz nicht als zutreffend anerkannt werden, dass die Rekurrentin durch die sie betreffende Kollokationsverfügung im Umfange der Wechselsummen abgewiesen worden sei. Allein selbst wenn dem so wäre, so rief dies keiner Anfechtung des Kollokationsplanes seitens der Rekurrentin, da sie nach der mangelhaften Art und Weise der Aufstellung. desselben der Meinung sein konnte, an ihrer Stelle sei die.Schweizerische Volksbank mit den Wechselfor- derungen so zugelassen, wie sie (die Rekurrentin) es für die Kaufpreisrestforderung beansprucht hatte. Hier- aus folgt, dass aus dem Verstreichenlassen der Frist zur Anhebung der Kollokationsklage nichts gegen die Rekur- rentin hergeleitet werden kann .. Namentlich brauchte sie auch nicht eine Kollokationsplananfechtungsklage anzustrengen, wenn sie der Konkursverwaltung das Recht zum Eintritt in den Vertrag zu den im Kollo- kationsplan vorgesehenen Bedingungen bestreiten wollte. Abgesehen davon, dass das Kollokationsverfahren nur der Feststellung der Konkursforderungen und der beschränkten dinglichen Rechte an Gegenständen des Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 9. ,11 Konkursmassevermögensdient, war von vorneherein . klar, dass die Anerkennung der Kaufpreisrestforderung und bezw. der dafür ausgestellten Wechsel hinfällig wurde im Falle, dass die Rekurrentin· ihre Eigentums- ansPrache durchzusetzen vermöchte (vgl. Art. 716 ZGB), wie denn ja schon im Schreiben vom 24. November darauf (bedingt) verzichtet worden ist. Anderseits erscheint es ausgeschlossen, die Anmeldung der Kaufpreisrestforderungseitens der Rekurrentin als Verzicht auf die Geltendmachung des Eigentumsrechtes anzusehen, da sie in der Konkurseingabe ja gleichzeitig auch auf ihr im Eigentumsvorbehaltsregister eingetra- genes Eigentumsrecht hinwies. Die Konkursverwaltung hat denn auch selbst der Konkurseingabe nicht diese Auslegung gegeben, sondern im Verzeichnis der Eigen- tumsansprachen eine ausdrückliche Verfügung über die Eigentumsansprache der Rekurrentin getroffen. Dann konnte sie sich aber der Pflicht nicht entziehen, zu dieser Ansprache in der für die formelle Behandlung von Eigentumsansprachen vorgesehenen Weise Stellung zu nehmen. In dieser Beziehung war es in keiner Weise förderlich, dass sie das Verzeichnis der Eigentums- ansprachen gleichzeitig mit dem lKollokationsplan auf- legte und dies öffentlich bekannt machte; denn für Aussonderungsansprachen ist nicht in gleicher Weise wie für Konkursforderungen die verbindliche Erledigung mit Verwirkungsfolgen durch Auflage eines bezüglichen Verzeichnisses vorgesehen, wie denn ja die Konkurs- verwaltung in der· öffentlichen Bekanntmachung auch keine Frist für die Anfechtung des Eigentums- ansprachenverzeichnisses setzte. Ebensowenig brauchte die Rekurrentin gegen den vom Konkursamte behaupte- ten GläubigerversammlungsbeschIuss, durch welchen die Ablehnung ihrer Eigentumsansprache gebilligt worden sein soll, Beschwerde zu führen. Wollte die Konkurs- verwaltung die von der Rekurrentin unter Eigentums- vorbehalt gelieferten Sachen nicht herausgeben, so
42 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 10. musste sie vielmehr der Rekurrentin durch besondere eingeschriebene Zuschrift eine zehntägige Frist zur Anhebung der Vindikationsklage ansetzen mit der Androhung, dass der Anspruch als verwirkt gelte, wenn die Frist nicht eingehalten werde (SchKG Art. 242 Abs. 2, KV Art. 46). Dies ist auch durch das Schreiben vom 28. Oktober nicht geschehen und daher noch nach- zuholen. Insoweit der Vindikationsklage deshalb nicht mehr wird stattgegeben werden können, weil ein Teil. der gelieferten Sachen durch Einbau Grundstücks- bestandteil geworden sei, wie die Konkursverwaltung behauptet -was im einzelnen urteilsmässig festzustellen sein wird -, muss der Rekurrentin eine nachträgliche Konkurseingabe vorbehalten bleiben. Demnach erkennt die' Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und das Konkurs- amt angewiesen, der Rekurrentin Klagefrist gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG anzusetzen. 10. Entscheid vom as. Februar lSaS i. S. Haas & Lavy. Arrestierung eines angeblich nicht e xis t i e ren den R e c h t e s (Erbanteiles); k a n- ton ale s B e s c h wer d e ver f a h ren und R e- kursverfahren vor Bundesgericht: Bestätigung des kantonalen Entscheides, dass nach dem Tode eines Ehemannes, welcher Dritten gegenüber unt~r dem altbernischen Ehegüterrecht stund, für Schulden der Nachkommen desselben nicht deren «Erbanteile» arres- tiert werden können (Erw. 2). Bestreitet jedoch der Gläubiger das Vorliegen tatsächlicher Voraussetzungen der Geltung des altbernischen Ehegüter- rechtes, so steht es den Aufsichtsbehörden nicht zu, hier- über ein Beweisverfahren durchzuführen und auf GlUnd des Ergebnisses desselben die Arrestierung des Erbanteiles aufzuheben (Erw. 2). Ist der Gläubiger im· Beschwerdeverfahren nicht angehört worden, so kann er seine Bestreitung auch erst im Rekurs an das Bundesgericht anbringen (Erw. 1). Schuldbetreibungs-und KonkursrechL N° 10. 43 Sequestre d'un droit (part successorale) donl l' inexistence psi allegute. Procidure canlonale en matiere de plainte et procedure de recours au Tribunal ttderal. Confirmation du prononce cantonal, eH ce qu'il a juge qu'apres le deces d'une personne soumise, vis-a-vis des tiers, a randen regime matrimonial bernois, les «parts hereditaires» ne peuvent elre sequestrees, a raison des dettes des enfants (consid. 2). Si le creancier conteste, toutefois, que les eonditions d'appli- cation de rancien droit matrimonial bernois fussentrealisees, il n'appartient pas a l'autorite de survei1lanee de proceder. sur ce point, a l'administration de preuves et, suivant leur resultat, d'annuler le sequestre de la part stlceessorale (consid. 2). Si le creancier n'a pas ete entendu lors de }'instruction de la plainte, il doit etre admis a soUlever ledit mo yen dans SOll recours an Tribunal federal (eonsict. 1). Sequeslro di un diritto (quota eredilaria) preteso inesislente. - Procedimenfo cantonale e procedimento di ricorso davanti il Tribunale federale in tema di esecuzione e fallimenlo. Conferma della decisione cantonale in quanto ha ritcnuto ehe, dopo la morte deI marito soggetto, verso terzi, all'antieo regime matrimoniale bernese, le «quote creditarie» spct- tanti ai figli non possono essere scquestrate per i loro debiti (cons. 2). Se il debitorc cOlltesta, ehe si verifichillO le condizioni di fatto di applicazione dell'antico dirltto matrimoniale bernese, non spetta all' AutoriU di Vigilanza Ja faeolta di procedere su questo punto all'amministrazione delle prove e, eventcal- mente, all'annuUazione deI sequestro (consid. 2). Ove nel proeedimento cantonale il creditore non sin stato sentito, esso potra proporre la sua contestazione per la prima volta in sede federale (consid. 1). Die Rekurrenten haben am 28. Dezember 1927 in Bern einen Arrest herausgenommen auf den « Erbanteil des (in Paris wohnenden) Schuldners Georges Bernheim am Nachlasse seines am 7. Oktober 1927 in Bern ver- storbenen Vaters Salomon Bernheim-Bloch, wohnhaft gewesen Monbijoustrasse 8, Bern, d. h. hievon soviel, als zur Deckung vorstehender Forderung von 9800 Fr. und Folgen notwendig sein wird 15,000 Fr. )) Auf Beschwerde des Schuldners hin, von welcher den Rekurrenten keine Kenntnis gegeben wurde, hat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs-und .Konkurssachen
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.