BGE 54 III 313
BGE 54 III 313Bge18.07.1927Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 70.
sich aus Art. 119 Abs. 2 SchKG, dass die auf Grund
eines gestellten Verwertungsbegehrens vorzunehmende
Verwertung
auf sämtliche, bezw. auf o viele Pfändungs-.
gegenstände zu erstrecken ist, dass aus dem Erlös alle
Pfändungsgläubiger gedeckt werden (vgl. auch
BGE
23 S. 973 Erw. 1). Eine solche Regelung wäre aber nicht
verständlich, wenn nachträglich die Aushingabe des
Erlöses an die einzelnen Gruppengläubiger davon ab-
hängig gemacht werden sollte, ob jeder einzelne Gläu-
biger das Verwertungsbegehren
innert Jahresfrist ge-
stellt hat. In diesem Falle hätte der Gesetzgeber zweifel-
los
nur vorgeschrieben, dass auf eingestelltes Verwer-
tungsbegehren hin lediglich so viele
. Pfändungsobjekte
zu verwerten seien, als notwendig wären,
um aus deren
Erlös die Forderung des betreffenden Gläubigers,
der
das Begehren gestellt hat, zu decken. Die von der Rekur-
rentin vertretene Auffsasung,
wonach von denjenigen
Betreibungsgläubigern, die ihrerseits das
Verwertungs-
begehren nicht gestellt haben, nur solche an dem Ver-
wertungserlös sollten teilnehmen können, die mangels
Ablaufes der Jahresfrist des Art. 116
SchKG an sich
noch
in der Lage wären, das Begehren zu stellen, findet
im Gesetze keine
Stütze und würde zu dem unbefrie-
digenden Ergebnisse führen,
dass die Frage der Partici-
pation
am Verwertungserlös von rein zufälligen Mo-
menten abhängig gemacht würde, was auf keinen Fall
der Wille des Gesetzgebers gewesen
sein kann.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 71.
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71. Entscheici vom 16. November 1915 i. S. Sfaelloa.
Loh n p f ä n dun g. B e r e c h nun g des E x i -
s t e n z m i n i m ums. S c h K GAr t. 9 3.
Massgebend
sind die VerhäHnisse, zur Zeit des Pfändungs-
vollzuges (Erw. 1).
Das Existenzminimum berechnet sich nach dem gesamten
Einkommen, über das der Schuldner und die mit ihm im
gleichen Haushalte lebenden Familienglieder verfügen
(Erw.2).
Zur Familie eines Schuldners im Sinne von Art. 93 SchKG
gehören auc solche Personen, denen gegenüber der Schuldner
blos eine m 0 r a 1 i s c h e Unterstützungspßicht besitzt,
sofern diese
im gleichen Haushalte mit dem Schuldner
wohnen. Das ist der Fall bei einer ledigen, infolge Krankheit
arbeitsunfähigen mit dem Schuldner zusammenwohnen-
den Schwester des Schuldners; sodann (aber nur auf be-
schränkte Daue!,') bei der infolge eines finanziellen Zusam-
menbruches obdachlos gewordenen Familie einer verheira-
teten Schwester des Schuldners, wenn letzterer diese vorüber-
gehend bei sich aufgenommen
hat (Erw. 1 und 3). -Die
Unterstützungspfiicht anderer Verwandter diesen Personen
gegenüber ist nur daDn zu berücksicbtigen, wenn diese
tatsächlich Leistungen vollziehen; doch kann der Betrei-
bungsgläubiger eventuell eine
Pfändung des bezüglichen
diesen
andem Verwandten gegenüber bestehenden Regress-
anspruches des
Betreibungsscht\ldners verlangen (Erw. 4).
Saisie de salaire. -Caleul du minimum d'exislence. -Art. 93
LP.
Pour fixer le lUinimum d'existence, i1 faut se basel' sur l'etat
de fait au moment de l'execution de la saisie (consid. 1).
Le minimum d'existence doit se calculer d'apres l'ensemble des
revenus
dont jouissent le debiteur et les membres de sa
lamille faisant menage COlUmun avec lui (consid. 2).
n suffit que le debiteur ait un devoir moral d'entretien ä
l'egard de personnes faisant menage commun avec lui pour
que celles-ci doivent eire considerees comme des membres
de
sa famine au sens de l'art. 93 LP. -Tel est le cas d'uue
sreur celibataire du debiteur, vivant avec celui-ci et inea-
pable de travailler pour cause de maladie. -Tel est aussi
le cas, -mais seulement
pendant une periode limitee, -
de la"famille d'une sreur mariee du debiteur, devenue sans
abri par suite de deconfiture financiere et que le debiteur
a telUporairement recueillie chez lui (consid. 1 et 3). -On
Art. 93 L.E.F.
Per determinare il minimo inoppignorabile e determinante 10
stato di ato al momento deI pignoramento (consid. 1).
Questo mIDlmo e da computarsi sull'insieme dei redditi
di cui fruiscono il debitore ed i membri della famiglia che
eon Iui convivono (consid. 2).
Basta che al debitore spetti un obbligo anche unicaInente
morale al sostentamento delle persone ehe con lui convivono
perche debbano essere considerate come membri della
di lui faIniglia ai sensi dell'art. 93 L.E.F. .
Tale il caso della sorella Dubile deI debitore eOD Iui convivente
ed incapace allavoro. .
Tale pure (ma solamente per un lasso di tempo limitato) I'ipotesi
della famiglia
di una sorella conjugata trovantesi senza
rissorse
in seguito a dissesto e che il debitore ha ricoverato
temporaneaInente (eonsid. 1 e 3).
Si terra conto degli obblighi aliment~i di altri parenti verso
queste persone solo nella misura che questo ricevono effetti-
vaInente dei sussidi. -Il creditore potra chiedere il pigno-
raInento deI diritto di regresso ehe potrebbe spettare al
debitore contro gli altri o»bligati.agli alimenti (consid. 4).
A. -In der Gruppenbetreibung NI'. 82 des Beh'ei-
bungsarntes von Biel wurden der Schuldnerin, EIsa
KUpfer, Lehrerin in Biel, all} 4. August 1928 von ihrem
(nach Abzug der Beiträge an die Pensionskasse) 480 Fr.
betragenden Monatslohn 280 Fr. monatlich gepfändet.
Diesen
Betrag reduzierte die obere kantonale Aufsichts-
behörde mit Urteil vom 1. November 1928 -den Parteien
zugestellt am 2. November 1928 -auf 30 Fr., weil die
Schuldnerin neben ihrem eigenen Lebensunterhalt auch
für denjenigen
ihrer 63-jährigen Mutter, einer ledigen,
arbeitsunfähigen Schwester. sowie einer verheirateten
Schwester
samt 'deren Ehemann und einem Kinde auf-
zukommen habe.
R. -Hiegegen hat der Gläubiger G. Sfrellos. Uhren-
Schuldbelreibungs" und Konkursrecht. N° 71. 315
fabrikant in Biel, am 12. November 1928 den Rekurs an
das Bundesgericht erklärt, indem er die Herabsetzung
des von
der Vorinstanz der Schuldnerin zuerkannten
Existenzminimums verlangte.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
316 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 71. tet aber der Rekurrent, diese Aufnahme habe erst im Laufe des Monates August, d. h. erst nach Vollzug der streitigen Lohnpfändung, stattgefunden. Das ist von der Vorinstanz noch abzuklären; denn wenn niese Behaup- tung zutreffen sollte, so hätten die Unterhaltskosten für diese Familie bei der Festsetzung des hier im Streite liegenden Existenzminimums -das sich nach den Ver- hältnissen, wie sie zur Zeit des Pfändungsvollzugs bestanden, beurteilt -nicht berücksichtigt werden dürfen, da nicht im Haushalte des Schuldners wohnende Personen nur dann zu dessen Familie im Sinne des Art. 93 SchKG zu zählen sind, wenn sie -"was hier nicht zutraf -einen gesetzlichen Unterstützungsanspruch besitzen (vgl. auch BGE 51 III S. 228 Erw. 1). Damit will allerdings nicht gesagt werden, dass wenn sich die Behauptung des Rekurrenten bewahrheiten sollte, die Schuldnerin nicht berechtigt wäre, die ihr durch die nachträgliche Aufnahme der Familie ihrer Schwester entstandenen Mehrlasten ihren Betreibungsgläubigern gegenüber geltend zu machen. Das könnte aber nur dadurch geschehen, dass die Schuldnerin ein Begehren um neue Festsetzung des Existenzminimums stellt wegen nachträglich eingetretener Änderungen der Unter- stützungsverhältnisse. Dabei mag auch noch darauf hingewiesen werden, dass die Berücksichtigung dieses Verhältnisses nurfür eine relativ beschränkte Dauer in Frage kommen kann, da Bossinger nicht arbeitsunfähig ist und daher eine moralische Unterstützungspflicht der Schuldnerin ihm und seiner Familie gegenüber nur während derjenigen Zeit besteht, die dieser bei Anstren- gung aller Kräfte benötigt, um sich eine neue für ihn und seine Familie ausreichende Existenz zu schaffen. 2. -Die Rückweisung dieser Angelegenheit an die Vorinstanz erscheint aber auch noch aus einem weiteren Grunde notwendig. Der Rekurrent behauptet, dass die Mutter der. Schuldnerin, die von der Vorinstanz als unterstützungsberechtigtes Familienglied der Schuld- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 71. 317 nerin erachtet worden ist, Vermögen besitze ; sie habe im Frühjahr 1928 von einer Tante in Le Lode 30,000 Fr. geerbt; auch ergebe sich aus den Akten, dass ihr Schwie- gersohn ihr eine Kaufrestanz abgetreten habe. Sollten diese Behauptungen zutreffen, dann hätte dies bei der Festsetzung des Existenzminimums der Schuldnerin berücksichtigt werden müssen, da sich dieses nach dem gesamten Einkommen berechnet, über das die Schuld- nerin und die mit ihr im gleichen Haushalte lebenden . Familienglieder verfügen. Es ist aus den Akten nirgends ersichtlich, dass diese Verhältnisse vom Betreibungsamt bezw. von den Vorinstanzen abgeklärt worden wären. Das ist somit noch nachzuholen. 3. - Der Rekurrent macht ferner geltend, die mit der Schuldnerin im gleichen Haushalte lebende ledige Schwester, Edith Küpfer, die die Vorinstanz ebenfalls als unterstützungsberechtigt erachtet hat, bekleide seit Jahren eine gute Stelle als Bureauangestellte. Wenn diese wirklich zur Zeit arbeitsunfähig sein sollte, so kö-nnte es sich jedenfalls nur um einen vorübergehenden Zustand handeln. Diese Einrede ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat in für das Bundesgericht verbind- licher Weise festgestellt, dass Edith Küpfer so nervös sei, dass sie zur Zeit nicht arbeiten könne. Dass unter diesen Umständen im Hinblick darauf, dass diese Schwester mit der Schuldnerin zusammenlebt, eine moralische Unterstützungspflicht der letztern besteht, ist nicht zu bezweifeln. Die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ist aber heute noch nicht feststellbar, sodass die Möglichkeit einer späteren Wiederaufnahme der Arbeit von der Vorinstanz mit Recht nicht zum voraus berücksichtigt: worden ist. Natürlich wird aber der Rekurrent berechtigt sein, falls Edith Küpfer. während der Dauer der vor- liegenden Lohnpfändung wieder erwerbsfähig werden sollte, wegen Änderung der Einkommensverhältnisse der schuldnerischen Familie eine Neuberechnung des Existenzminimums der SehuldneIin anzubegehren.
3is
Schuldbctreibungs-und Konkursrecht; Nl>71.
4. Endlich behauptet der Rekmrent, die Unter-
stützungspflicht
der Schuldnerin den vorgenannten Ver-
wandten gegenüber entfalle auch deshalb, weil die
Schuldnerin noch eine weitere Schwester,
Frau Martha
Helbling-Küpfer, besitze, die in guten finanziellen Ver-
hältnissen lebe urid daher angesIchts der prekären
Lage der Schuldnerin verpflichtet wäre, allein für den
Unterhalt
ihrer bedürftigen Verwandten aufzukommen;
zum mindesten wäre diese gehalten, die Hälfte der frag-
lichen Unterhaltskosten zu tragen. Diese Auffassung
mag, wenn die Behauptung stimmt, an sich richtig sein;
doch vermöchte dies die Bemessung des Existenzmini-
mums der Schuldnerin nur dann zu beeinflussen, wenn
-worüber die Vorinstanz ebenfalls noch Erhebungen
anzustellen
hat -feststünde, dass Frau Helbling tat-
sächlich derartige Beiträge leistet. Der blosse Umstand,
dass sie hiezu verpflichtet wäre, vermöchte eine Schmä-
lerung des Unpfändbarkeitsanspruches der Schuldnerin
nicht zu
begründen; denn das könnte unter Umständen
dazu führen, dass, wenn sich
Frau Helbling nicht sofort
zur Leistung solcher Beiträge herbeiliesse, die Schuldnerin
und ihre Familie bis zu einer allfälligen richterlichen
Zusprache einer gegen
Frau Helbling geltend gemachten
Unterstützungsforderung
ihrer notwendigsten Existenz-
mittel beraubt wären. Das widerspräche aber dem Sinn
und Geist des Art. 93 SchKG,
der dem Schuldner und
seiner Familie das Existenzminimum unter allen Umstän-
den sichern will. Dagegen dürfte in einem solchen Falle
der betreffende Betreibungsgläubiger berechtigt sein,
eine Pfändung des Regressanspruches zu verlangen,
der
allenfalls einem derartigen Betreibungsschuldner gegen
solche andere unterstützungspflichtige Verwandte, die
bisher keine Beiträge geleistet haben, zusteht.
Ob vor-
liegend die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzun-
gen für einen derartigen Regressanspruch gegeben wären,
ist aber nicht durch die Aufsichtsbehörden sondern
durch den
Richter zu· entscheiden.
Schuldbelreibullgs-. und Konkursrecht. N° 72.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer :
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Der Rekurs wird· dahin teilweise begründet erklärt,
dass die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne
der Motive an die Vorinstanz zu.rückgewiesen wird.
72. Ariit du 16 novembre 1928 dans la cause Excoffier.
La poursuite visaut la realisation d'apports de La femme pour
une dette de celle-ci ne doit pas etre dirigee conlre le mari,
mais contre la debitrice ; en revanche, les actes de la pour~
suite doivent etre nolifit!s au mari en taut que representant
Iegal de sa fernrne. Art. 168 al. 2 ce.
Eine B e t r e i b u n gau f Ver wer tun gei n e s
zum eingebrachten Gut der Ehefrau
und Schuldnerin gehörigen Pfandes
ist n ich t gegen den Ehe man n zur ich t e n',
sondern gegen die Schuldnerin ; dagegen sind die B e t r e i·
b u n g s u r k und end e m Ehe man n als dem
gesetzliChen Vertreter der Schuldnerin z u z u s tel I e n.
Art. 168 Abs. 2 ZGB.
L'esecuzione
diretta aHa realizzazione di apporti della moglie
per un di lei debito, dev'essere promossa contro la debitrice,
non contro il marito, cui perö gli atti esecutivi devono
essere intimati come rappresentante legale della debitrice.
A. -Dans la poursuite en realisation d'hypotheque
N° 17095, intentee par la Banque cantonale vaudoise,
titulaire d'un gage immobilier sur des immeubles appar-
tenant a dame Jenny Excoffier, I'office des poursuites
deNyon a fait notifier trois commandements de payer :
.1
0
le premier a sieur Excoffier. en tant que repre-
sentant legal de dame Exeoffier. debitrice, le 18 juillet
1927;
2
0
le deuxieme a la debitrice elle-mme, le 30 juillet;
3° Ie troisilme au Greffe du Tribunal de Nyon, domicile
elu selon les clauses du titre, le 1 er aont. .
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