Effect of one group creditor’s sale request in seizure proceedings

BGE 54 III 307Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III16.11.1918Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Kaulen Herzog G. m. b. H. appealed against a cantonal supervisory decision that had ordered Betreibungsamt Zürich 6 to distribute to A.-G. Leu & Co. the share of a bankruptcy dividend corresponding to its claim. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that seized claims must be realized within the period of Art. 122 SchKG even if payment may later come from a bankruptcy dividend. It further held that, in a seizure group, a timely realization request by one creditor benefits all creditors in the group and prevents forfeiture of their claims to the realization proceeds. The appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 117, 121, 122 SchKG; Wirkung eines Verwertungsbegehrens in der Pfändungsgruppe und Verwertung gepfändeter Forderungen: Gepfändete Forderungen sind innert der Frist des Art. 122 SchKG zu verwerten, ohne Rücksicht darauf, ob ihre Zahlung später durch Konkursdividende zu erwarten ist. Das Verwertungsbegehren eines einzelnen Gruppengläubigers wirkt für alle Gläubiger derselben Gruppe und unterbricht für diese die Verwirkungsfolge des Art. 121 SchKG. Die gegenteilige Auffassung würde die Teilnahme am Verwertungserlös von zufälligen Umständen abhängig machen und findet im Gesetz keine Stütze (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

306 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZiviJabteilungen). No 69. Rückbürgschaft nicht eine eigentliche Rückgriffsforde- rung aus der gegenüber der Kantonalbank eingegangenen Mitbürgschaft, sondern eine Forderung aus Bürgschaft für seine Rückgriffsforderungen gegen die Hauptschuld- . lie rin und die übrigen Mitbürgen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es diese Rückgriffsforderungen sind, für welche der Kläger gestützt auf die Rückbürgschaft aus dem Konkursmassevermögen des Gottfried Im- oberSteg sich bezahlt machen will, welches auch die Kantonalbank selbst gestützt auf die Bürgschaft in Anspruch nimmt. Indessen ist eben nach der angeführten Vorschrift des Art. 217 SchKG eine die Deckung von Rückgriffsforderungen anderer Mitverpflichteter . be- zweckende Anteilnahme derselben am Ergebnis des Kon- kurses über einen der Mitverpflichteten verpönt, solange der Gläubiger selbst an der Konkursmasse Anteil nimmt und nicht für ihn ein Überschuss sich ergibt. Damit ist die Anwendung der Art. 210 und 215 SchKG auf die von einem Mitbürgen einem anderen Mitbürgen geleistete Rückbürgschaft ausgeschlossen, sofern der Gläubiger selbst seine Forderung im Konkurse jenes Mitbürgen geltend macht und solange nicht für ihn ein Überschuss sich ergibt. Für die Ordnung dieses letzteren Falles bedarf es auch gar keiner --nach dem Ausgeführten unzulässigen -Kollokation des rückgriffsberechtigten Mitverpflichteten neben dem Gläubiger. sondern genügt die blosse Erwähnung des Rückgriffsrechtes unter Nennung des bezahlten Betrages (vgl. JAEGER, Note 7 zu Art. 217 SchKG). . Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom

  1. März 1928 besU tigt, soweit angefochten. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. PoursuiLe eL failliLe ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREffiUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR1tTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
  2. Entscheid vom 5. November 1928 i. S. Xaulen Herzog G. m. b.lI. G e p f ä n d e t e F 0 r der u n gen sind (mit Ausnahme der in Art. 132 SchKG angeführten Anspruche sowie der noch nicht verdienten, gepfändeten Lohnguthaben) innert der Frist des Art. 122 SchKG zu ver wer t e n, nnbe- kümmert, ob deren Zahlung mit grösserer . oder weniger grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ein von einem G r u p p eng I ä u b i ger gestelltes V e r- wer tun g s beg ehr e n wirkt zu Gunsten a I I e r Gruppengläubiger. SchKG Art. 117. Les creances saisies (a l'exception des pretentions prevues.3 l'art. 132 LP et des salaires futurs saisis par avance) doivent etre realisees dans le Mlai institue par l'art. 122 LP sans egard a la plus ou moins grande probahilite de leur recou- vrement. La requisition de vente formuIee par l'un des creanciers d'une serie vaut pour taus les creanciers de la serie (art. 117 LP). I credili pignorali (eccetto le pretese di cui all'art. 132 LEF e i salari pignorati prima della scadenza) delJono essere realizzali entro il termine previsto dall'art. 122 LEF senza riguardo alla maggiore 0 minore probabilita dei loro incasso. La domanda di vendita fatta da un membro di un gruppo profltta a tutti gli altri (art. 117 LEF). A. -In der auf Grund eines Arrestbefehles ein- geleiteten Betreibung Nr. 1701 des Betreibungs:,tmter; AS,.54 III -1928 24

Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 70. Zürich 6 für eine Forderung der Firma Kaulen Herzog, G. m. b. H. in Barmen, gegen Hugo Figge in. Barmen pfändete der Betreibungsbeamte am 20. April 1926 Das Guthaben des Schuldners ajPauI Züst, Weinberg- strasse 46 in Zürich 6, z. Zt. im Konkurs befindlich in noch unausgemitteltem Betrage, jedoch in vollem Um- fange . An diese Pfändung wurde in der Folge die A.-G. Leu Oe in Zürich auf Grund eines von ihr am 3. Mai 1926 gestellten Pfändungsbegehrens gemäss Art.

SchKG angeschlossen. Im Konkurs des Züstwurde das fragliche Guthaben des Figge mit 108,137 Fr. a Cts. zugelassen. Am 14. April 1927 verlangte die Firma Kaulen Herzog die Verwertung, deren Vornahme aber das Betreibungsamt im Einverständnis mit der Gläubigerin im Hinblick auf den Konkurs des Züst unterliess. Am 11. Mai 1928 wurde die Verteilungsliste in diesem Kon- kurse aufgelegt und nach Ablauf der Anfechtungsfrist am 25. Mai 1928 die Dividende mit 3453 Fr. 30 Cts. dem Betreibungsamte Zürich 6 abgeliefert sowie für den Rest ein Verlustschein ausgestellt. Am 12. Juni 1928 teilte das Betreibungsamt der Firma Leu Oe mit, dass, weil sie innert der gesetzlichen JahI.'esfrist kein Verwertungs- begehren gestellt habe, ihre, Betreibung dahingefallen sei und sie infolgedessen keinen Anspruch an dem aus dem Konkurse Züst zugewiesenen Betrage. habe. B. -Gegen diese Wegweisung beschwerte sieh die Firma Leu Oe bei den Aüfsichtsbehörden, indem sie verlangte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr die auf ihre Forderung entfallende Quote zuzuteilen. C. -Mit Urteil vom 5. Oktober 1928 -:den Parteien zugestellt am 10. Oktober 1928 -hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen und dem- gemäss das Betreibungsamt Zürich 6 angewiesen, der Firma Leu Oe den ihr im Verhältnis ihrer Forderung zukommenden Anteil an den 3453 Fr. 30 Cts. zuzuweisen. lJ. -Hiegegen hat die Firma Kaulen Herzog am 18. Oktober 1928 den Rekurs an das Bundesgericht er- Scbuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N° 70.

klärt mit dem Begehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Beschwerde abzuweisen und das Betreibungsamt zu verhalten, den Gesamt- betrag der streitigen 3453 Fr. 30 Cts. an die Rekur- rentin auszuzahlen. Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. -Die Firma Leu oe bestreitet die vom Betrei- bungsamt vertretene Auffassung, dass sie einen Anspruch auf den streitigen VerwertungserIös infolge Unterlassung der rechtzeitigen Stellung eines Verwertungsbegehrens verwirkt habe, in erster Linie deshalb, weil es sich hier um ein sich selbst realisierendes Pfändungsobjekt (Kon- kursdividende) gehandelt habe und infolgedessen - wie dies bei der Pfändung von Bargeld zutreffe -die Stellung eines Verwertungsbegehrens gar nicht notwendig gewesen seLDieser Ansieht kann nicht beigetreten werden. Der Betreibungsbeamte ist gemäss Art. 122 SchKG verpflichtet, die Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen frühestens zehn Tage und spätestens einen Monat nach Eingang des Verwertungsbegehrens vorzunehmen. Er hat daher -mit Ausnahme der in Art. 132 SchKG angeführten gepfändeten Anspruche, sowie der noch nicht verdienten gepfändeten Lohngut- haben, wo eine besondere Regelung angesichts der eigenartigen Natur der gepfändeten Forderung not- wendig erscheint aUe gepfändeten Ansprüche, deren Versilberung innert der fraglichen Frist nicht möglich ist, zur Verwertung zu bringen, unbekümmert darum, ob deren Bezahlung mit grösserer oder weniger grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Warum nun von diesem Grundsatze dann eine Ausnahme gemacht werden sollte, wenn es sich um eine gepfändete Forderung han- delt, deren Schuldner im Konkurs ist, ist nicht erfind- lieh ; denn der blosse Umstand, dass eine derartige Forderung nach erfolgter Verwertung der Konkurs-

Schuldbetreibungs.-und Konkursrecht. N0 70. aktiven durch Bezahlung der betreffenden Dividende von Amtes wegen beglichen wird, rechtfertigt nicht, dass deshalb von deren Verwertung im. Sinne von Art. 122 SchKG Umgang genommen werde, wenn die Aus- richtung der Dividende nicht innert der fraglichen Monatsfrist zu erwarten ist. Allerdings ist dieser Grund- satz vorliegend vom Betreibungsamt selber nicht be- rücksichtigt worden, sondern es hat dieses von einer Verwertung Umgang genommen, um den Gläubigern die in der Folge auf die Forderung entfallene, ihm vom Konkursamt überwiesene Konkursdividende zuzu- wenden. Dieses gesetzwidrige Verhalten hatte jedoch nicht zur Folge, dass deshalb die eingangs erwähnte Auffassung der Firma Leu Oe als begründet erachtet werden müsste. 2. -Es fragt sich indessen, ob nicht das von der Firma Kaulen Herzog innert der gesetzlichen Frist gestellte Verwertungsbegehren auch für die der näm- lichen Gruppe angehörende Firma Leu Oe wirksam gewesen war, sodass von einem Erlöschen der Betrei- bung der letzteren mangels Stellung eines Verwertungs- begehrens (Art. 121 SchKG) nicht die Rede sein kann. Die Rekurrentin bestreitet dies indem sie behauptet, der die Verwertung begehrende Gruppengläubiger habe den Erlös nur mit denjenigen aridern Gruppenglänbigern zu teilen, deren Betreibungen im Zeitpunkte der durch- geführten Verwertung noch nicht erloschen seien; bei dner erst nach Ablauf der Jahresfrist des Art. 116 SchKG vorgenommenen Verwertung seien aber die Betreibungen derjenigen Gruppengläubiger, die vor Ab .. lauf dieser Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt haben, als verwirkt zu erachten. Dieser Auffassung ist die Vorinstanz mit Recht nicht beigetreten. Durch die Anschlusspfändung entsteht zwischen dem erstpfänden- den und den sich anschliessenden Gläubigern eine Gemeinschaft, die sich dadurch äussert, dass sämtliche Pfändungsobjekte für die Befriedigung sämtlicher be- Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 70.

züglicher Betreibungsforderungen verhaftet sind (vgl. auch BGE 23S. 973 Erw. 1). Allerdings verlieren die einzelnen Betreibungen deshalb ihre Selbständigkeit nicht, d. h. jeder Betreibungsgläubiger hat seine Rechte grundsätzlich selber geltend zu machen, ohne dass des- halb die Rechte der übrigen Gruppengläubiger berührt werden. Allein dieser Grundsatz erfährt gerade bezüg- lich der hier streitigen Frage hinsichtlich der Stellung des Verwertungsbegehrens und der sich daran knüpfen- den Wirkungen eine Ausnahme, indem das Verwertungs- begehren zwar von jedem Gruppengläubiger gestellt werden kann, wenn es aber einmal gestellt ist, zu Gunsten aller Gruppengläubiger wirkt. Nur so kann die Vor- schrift des Art. 117 SchKG verstanden werden, wonach das Recht, die Verwertung zu verlangen, in einer Gläu- bigergruppe jedem einzelnen Teilnehmer zusteht. Denn dass damit etwa nur hätte gesagt werden wollen, dass es zur Herbeiführung der Verwertuug nicht des Vor- liegens eines gemeinsamen Verwertungsbegehrens aller Gläubiger bedürfe, ist angesichts der Selbstverständ- lichkeit dieses Grundsatzes nicht anzunehmen. Sollten aber hierüber im Hinblick auf den deutschen Gesetzes- text gewisse Zweifel begründet sein, so entfallen solche ohne weiteres bei der Betrachtung der französischen Fassung dieser Vorschrift, die ausdrücklich dahin lautet, dass jeder Gläubiger die Verwertung verlangen könne, pour la serie dont il fait partie . Damit ist unzweideutig zum' Ausdruck gebracht, dass ein der- artiges von einem Gläubiger gestelltes Verwertungs- begehren für sämtliche Betreibungen der nämlichen Gruppe seine Wirkungen äussert, d. h. also auch für sämtliche erwähnten Betreibungen die Verwirkungsfrist des Art. 121 SchKG unterbricht. Dafür spricht übrigens auch die Tatsache, dass die Frist, innert der ein Ver- wertungsbegehren . gestellt werden kann bezw. muss, gemäss Art. 116 SchKG für alle Gläubiger einer Grunpe im selben Zeitpunkte zu laufen beginnt. Zudem ergibt

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 70. sich aus Art. 119 Abs. 2 SchKG, dass die auf Grund eines gestellten Verwertungsbegehrens vorzunehmende Verwertung auf sämtliche, bezw. auf so viele Pfändungs-. gegenstände zu erstrecken ist, dass aus dem Erlös alle Pfändungsgläubiger gedeckt werden (vgl. auch BGE 23 S. 973 Erw. 1). Eine solche Regelung wäre aber nicht verständlich, wenn nachträglich die Aushingabe des Erlöses an die einzelnen Gruppengläubiger davon ab- hängig gemacht werden sollte, ob jeder einzelne Gläu- biger das Verwertungsbegehren innert Jahresfrist ge- stellt hat. In diesem Falle hätte der Gesetzgeber zweifel- los nur vorgeschrieben, dass auf eingestelltes Verwer- tungsbegehren hin lediglich so viele Pfändungsobjekte zu verwerten seien, als notwendig wären, um aus deren Erlös die Forderung des betreffenden Gläubigers, der das Begehren gestellt hat, zu decken. Die von der Rekur- rentin vertretene Auffsasung, wonach von denjenigen Betreibungsgläubigern, die ihrerseits das Verwertungs- begehren nicht gestellt haben, nur solche an dem Ver- wertungserlös sollten teilnehmen können, die mangels Ablaufes der Jahresfrist des Art. 116 SchKG an sich noch in der Lage wären, das Begehren zu stellen, findet im Gesetze keine Stütze und würde zu dem unbefrie- digenden Erge"bnisse führen, dass die Frage der Partici- pation am Verwertungserlös von rein zufälligen Mo- menten abhängig gemacht würde, was auf keinen Fall der Wille des Gesetzgebers 'gewesen sein kann. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 71.

  1. Entscheid. vom 16. November 1918 i. S. Sfmllos. Loh n p f ä n dun g. B e r e c h nun g des E x i - s t e n z m i n i m ums. S c h K GAr t. 9 3. Massgebend sind die Verhältnisse, zur Zeit des Pfändungs- vollzuges (Erw. 1). Das Existenzminimum berechnet sich nach dem gesamten Einkommen, über das der Schuldner und die mit ihm im gleichen Haushalte lebenden Familienglieder verfügen (Erw.2). Zur Familie eines Schuldners im Sinne von Art. 93 SchKG gehören aucl,!. solche Personen, denen gegenüber der Schuldner bIos eine m 0 r a I i s ehe Unterstützungspflicht besitzt, sofern diese im gleichen Haushalte mit dem Schuldner wohnen. Das ist der Fall bei einer ledigen, infolge Krankheit arbeitsunfähigen mit dem Schuldner zusammenwohnen- den Schwester des Schuldners; sodann (aber' nur auf be- schränkte Daue ) bei der infolge eines finanziellen Zusam- menbruches obdachlos gewordenen Familie einer verheira- teten Schwester des Schuldners, wenn letzterer diese vorüber- gehend bei sich aufgenommen hat (Erw. 1 und 3). -Die. Unterstützungspflicht anderer Verwandter diesen Personen gegenüber ist nur daun zu berücksichtigen, wenn diese tatsächlich Leistungen vollziehen; doch kann der Betrei- bungsgläubiger eventuell eine Pfändung des bezüglichen diesen andem Verwandten gegenüber bestehenden Regress- anspruches des Betreibungsschtlldners verlangen (Erw. 4). Salste de salaire. -Calcul du minimum d'existence. -Art. 93 LP. Pour fixer le lninimum d'existence, il faut se baser sur l'etat de fait au moment de l'execution de la saisie (consid. 1). Le minimum d'existence doit se calculer d'apres l'ensemble des revenus dont jouissent le debiteur et les membres de Sa famine faisant menage cOmmun avec lui (consid. 2). n suffit que le debiteur alt un devoir moral d'entretien ä l'egard de personnes faisant menage commun avec lui pour que celles-ci doivent etre considerees comme des membres de sa famine au sens de l'art. 93 LP. -Tel est le cas d'une sreur celibataire du debiteur, vivant avec celui-ci et inca- pable de travailler pour cause de maladie. -Tel est aussi le cas, -mais seulement pendant une periode limitee, - de la"famille d'une sreur mariee du debiteur, devenue sans abri par suite de deconfiture financiere et que le debiteur a temporairement recueillie chez lui (consid. 1 et 3). -On

Schlagwörter

seizurerealization requestgroup creditorsbankruptcy dividendforfeiture periodenforcement proceeds

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a seized claim that is later satisfied by a bankruptcy dividend must still be realized within the time limit of Art. 122 SchKG.

Extrahierter Entscheid

Yes. Seized claims must be realized within the statutory time limit regardless of how likely payment is or whether the claim will later be paid through bankruptcy.

Extrahierte Begründung

Art. 122 SchKG requires realization of seized claims within the prescribed period; the fact that payment may occur automatically through a bankruptcy dividend does not exempt the claim from realization if the dividend is not expected within that period.

Kernrechtsfrage

Whether a sale request by one creditor in a seizure group benefits all creditors in the group.

Extrahierter Entscheid

Yes. A timely sale request by one group creditor has effect for all creditors in the same group and interrupts the forfeiture period for all their enforcement proceedings.

Extrahierte Begründung

Under Art. 117 SchKG, each creditor in the group may request realization, but once one does so the request operates for the entire group. This is supported by the structure of Arts. 116, 117, and 119 SchKG and by the French text of Art. 117.

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