BGE 54 III 307
BGE 54 III 307Bge16.11.1918Originalquelle öffnen →
306 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZiviJabteilungen). No 69. Rückbürgschaft nicht eine eigentliche Rückgriffsforde- rung aus der gegenüber der Kantonalbank eingegangenen Mitbürgschaft, sondern eine Forderung aus Bürgschaft für seine Rückgriffsforderungen gegen die Hauptschuld- . lie·rin und die übrigen Mitbürgen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es diese Rückgriffsforderungen sind, für· welche der Kläger gestützt auf die Rückbürgschaft aus dem Konkursmassevermögen des Gottfried Im- oberSteg sich bezahlt machen will, welches auch die Kantonalbank selbst gestützt auf die Bürgschaft in Anspruch nimmt. Indessen ist eben nach der angeführten Vorschrift des Art. 217 SchKG eine die Deckung von Rückgriffsforderungen anderer Mitverpflichteter . be- zweckende Anteilnahme derselben am Ergebnis des Kon- kurses über einen der Mitverpflichteten verpönt, solange der Gläubiger selbst an der Konkursmasse Anteil nimmt und nicht für ihn ein Überschuss sich ergibt. Damit ist die Anwendung der Art. 210 und 215 SchKG auf die von einem Mitbürgen einem anderen Mitbürgen geleistete Rückbürgschaft ausgeschlossen, sofern der Gläubiger selbst seine Forderung im Konkurse jenes Mitbürgen geltend macht und solange nicht für ihn ein Überschuss sich ergibt. Für die Ordnung dieses letzteren Falles bedarf es auch gar keiner --nach dem Ausgeführten unzulässigen -Kollokation des rückgriffsberechtigten Mitverpflichteten neben dem Gläubiger. sondern genügt die blosse Erwähnung des Rückgriffsrechtes unter Nennung des bezahlten Betrages (vgl. JAEGER, Note 7 zu Art. 217 SchKG). . Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom
308 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 70. Zürich 6 für eine Forderung der Firma Kaulen & Herzog, G. m. b. H. in Barmen, gegen Hugo Figge in. Barmen pfändete der Betreibungsbeamte am 20. April 1926 «Das Guthaben des Schuldners ajPauI Züst, Weinberg- strasse 46 in Zürich 6, z. Zt. im Konkurs befindlich in noch unausgemitteltem Betrage, jedoch in vollem Um- fange ». An diese Pfändung wurde in der Folge die A.-G. Leu & Oe in Zürich auf Grund eines von ihr am 3. Mai 1926 gestellten Pfändungsbegehrens gemäss Art. 110 SchKG angeschlossen. Im Konkurs des Züstwurde das fragliche Guthaben des Figge mit 108,137 Fr. 80 Cts. zugelassen. Am 14. April 1927 verlangte die Firma Kaulen & Herzog die Verwertung, deren Vornahme aber das Betreibungsamt im Einverständnis mit der Gläubigerin im Hinblick auf den Konkurs des Züst unterliess. Am 11. Mai 1928 wurde die Verteilungsliste in diesem Kon- kurse aufgelegt und nach Ablauf der Anfechtungsfrist am 25. Mai 1928 die Dividende mit 3453 Fr. 30 Cts. dem Betreibungsamte Zürich 6 abgeliefert sowie für den Rest ein Verlustschein ausgestellt. Am 12. Juni 1928 teilte das Betreibungsamt der Firma Leu & Oe mit, dass, weil sie innert der gesetzlichen JahI.'esfrist kein Verwertungs- begehren gestellt habe, ihre, Betreibung dahingefallen sei und sie infolgedessen keinen Anspruch an dem aus dem Konkurse Züst zugewiesenen Betrage. habe. B. -Gegen diese Wegweisung beschwerte sieh die Firma Leu & Oe bei den Aüfsichtsbehörden, indem sie verlangte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr die auf ihre Forderung entfallende Quote zuzuteilen. C. -Mit Urteil vom 5. Oktober 1928 -:den Parteien zugestellt am 10. Oktober 1928 -hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen und dem- gemäss das Betreibungsamt Zürich 6 angewiesen, der Firma Leu & Oe den ihr im Verhältnis ihrer Forderung zukommenden Anteil an den 3453 Fr. 30 Cts. zuzuweisen. lJ. -Hiegegen hat die Firma Kaulen & Herzog am 18. Oktober 1928 den Rekurs an das Bundesgericht er- Scbuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N° 70. 309 klärt mit dem Begehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Beschwerde abzuweisen und das Betreibungsamt zu verhalten, den Gesamt- betrag der streitigen 3453 Fr. 30 Cts. an die Rekur- rentin auszuzahlen. Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
310 Schuldbetreibungs.-und Konkursrecht. N0 70. aktiven durch Bezahlung der betreffenden Dividende von Amtes wegen beglichen wird, rechtfertigt nicht, dass deshalb von deren Verwertung im. Sinne von Art. 122 SchKG Umgang genommen werde, wenn die Aus- richtung der Dividende nicht innert der fraglichen Monatsfrist zu erwarten ist. Allerdings ist dieser Grund- satz vorliegend vom Betreibungsamt selber nicht be- rücksichtigt worden,· sondern es hat dieses von einer Verwertung Umgang genommen, um den Gläubigern die in der Folge auf die Forderung entfallene, ihm vom Konkursamt überwiesene Konkursdividende zuzu- wenden. Dieses gesetzwidrige Verhalten hatte jedoch nicht zur Folge, dass deshalb die eingangs erwähnte Auffassung der Firma Leu & Oe als begründet erachtet werden müsste. 2. -Es fragt sich indessen, ob nicht das von der Firma Kaulen & Herzog innert der gesetzlichen Frist gestellte Verwertungsbegehren auch für die der näm- lichen Gruppe angehörende Firma Leu & Oe wirksam gewesen war, sodass von einem Erlöschen der Betrei- bung der letzteren mangels Stellung eines Verwertungs- begehrens (Art. 121 SchKG) nicht die Rede sein kann. Die Rekurrentin bestreitet dies indem sie behauptet, der die Verwertung begehrende Gruppengläubiger habe den Erlös nur mit denjenigen aridern Gruppenglänbigern zu teilen, deren Betreibungen im Zeitpunkte der durch- geführten Verwertung noch nicht erloschen seien; bei dner erst nach Ablauf der Jahresfrist des Art. 116 SchKG vorgenommenen Verwertung seien aber die Betreibungen derjenigen Gruppengläubiger, die vor Ab .. lauf dieser Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt haben, als verwirkt zu erachten. Dieser Auffassung ist die Vorinstanz mit Recht nicht beigetreten. Durch die Anschlusspfändung entsteht zwischen dem erstpfänden- den und den sich anschliessenden Gläubigern eine Gemeinschaft, die sich dadurch äussert, dass sämtliche Pfändungsobjekte für die Befriedigung sämtlicher be- Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 70. 311 züglicher Betreibungsforderungen verhaftet sind (vgl. auch BGE 23S. 973 Erw. 1). Allerdings verlieren die einzelnen Betreibungen deshalb ihre Selbständigkeit nicht, d. h. jeder Betreibungsgläubiger hat seine Rechte grundsätzlich selber geltend zu machen, ohne dass des- halb die Rechte der übrigen Gruppengläubiger berührt werden. Allein dieser Grundsatz erfährt gerade bezüg- lich der hier streitigen Frage hinsichtlich der Stellung des Verwertungsbegehrens und der sich daran knüpfen- den Wirkungen eine Ausnahme, indem das Verwertungs- begehren zwar von jedem Gruppengläubiger gestellt werden kann, wenn es aber einmal gestellt ist, zu Gunsten aller Gruppengläubiger wirkt. Nur so kann die Vor- schrift des Art. 117 SchKG verstanden werden, wonach das Recht, die Verwertung zu verlangen, in einer Gläu- bigergruppe jedem einzelnen Teilnehmer zusteht. Denn dass damit etwa nur hätte gesagt werden wollen, dass es zur Herbeiführung der Verwertuug nicht des Vor- liegens eines gemeinsamen Verwertungsbegehrens aller Gläubiger bedürfe, ist angesichts der Selbstverständ- lichkeit dieses Grundsatzes nicht anzunehmen. Sollten aber hierüber im Hinblick auf den deutschen Gesetzes- text gewisse Zweifel begründet sein, so entfallen solche ohne weiteres bei der Betrachtung der französischen Fassung dieser Vorschrift, die ausdrücklich dahin lautet, dass jeder Gläubiger die Verwertung verlangen könne, « pour la serie dont il fait partie ». Damit ist unzweideutig zum' Ausdruck gebracht, dass ein der- artiges von einem Gläubiger gestelltes Verwertungs- begehren für sämtliche Betreibungen der nämlichen Gruppe seine Wirkungen äussert, d. h. also auch für sämtliche erwähnten Betreibungen die Verwirkungsfrist des Art. 121 SchKG unterbricht. Dafür spricht übrigens auch die Tatsache, dass die Frist, innert der ein Ver- wertungsbegehren . gestellt werden kann bezw. muss, gemäss Art. 116 SchKG für alle Gläubiger einer Grupe im selben Zeitpunkte zu laufen beginnt. Zudem ergibt
312 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 70. sich aus Art. 119 Abs. 2 SchKG, dass die auf Grund eines gestellten Verwertungsbegehrens vorzunehmende Verwertung auf sämtliche, bezw. auf so viele Pfändungs-. gegenstände zu erstrecken ist, dass aus dem Erlös alle Pfändungsgläubiger gedeckt werden (vgl. auch BGE 23 S. 973 Erw. 1). Eine solche Regelung wäre aber nicht verständlich, wenn nachträglich die Aushingabe des Erlöses an die einzelnen Gruppengläubiger davon ab- hängig gemacht werden sollte, ob jeder einzelne Gläu- biger das Verwertungsbegehren innert Jahresfrist ge- stellt hat. In diesem Falle hätte der Gesetzgeber zweifel- los nur vorgeschrieben, dass auf eingestelltes Verwer- tungsbegehren hin lediglich so viele Pfändungsobjekte zu verwerten seien, als notwendig wären, um aus deren Erlös die Forderung des betreffenden Gläubigers, der das Begehren gestellt hat, zu decken. Die von der Rekur- rentin vertretene Auffsasung, wonach von denjenigen Betreibungsgläubigern, die ihrerseits das Verwertungs- begehren nicht gestellt haben, nur solche an dem Ver- wertungserlös sollten teilnehmen können, die mangels Ablaufes der Jahresfrist des Art. 116 SchKG an sich noch in der Lage wären, das Begehren zu stellen, findet im Gesetze keine Stütze und würde zu dem unbefrie- digenden Erge"bnisse führen, dass die Frage der Partici- pation am Verwertungserlös von rein zufälligen Mo- menten abhängig gemacht würde, was auf keinen Fall der Wille des Gesetzgebers 'gewesen sein kann. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 71. 313 71. Entscheid. vom 16. November 1918 i. S. Sfmllos. Loh n p f ä n dun g. B e r e c h nun g des E x i - s t e n z m i n i m ums. S c h K GAr t. 9 3. Massgebend sind die Verhältnisse, zur Zeit des Pfändungs- vollzuges (Erw. 1). Das Existenzminimum berechnet sich nach dem gesamten Einkommen, über das der Schuldner und die mit ihm im gleichen Haushalte lebenden Familienglieder verfügen (Erw.2). Zur Familie eines Schuldners im Sinne von Art. 93 SchKG gehören aucl,!. solche Personen, denen gegenüber der Schuldner bIos eine m 0 r a I i s ehe Unterstützungspflicht besitzt, sofern diese im gleichen Haushalte mit dem Schuldner wohnen. Das ist der Fall bei einer ledigen, infolge Krankheit arbeitsunfähigen mit dem Schuldner zusammenwohnen- den Schwester des Schuldners; sodann (aber' nur auf be- schränkte Daue~) bei der infolge eines finanziellen Zusam- menbruches obdachlos gewordenen Familie einer verheira- teten Schwester des Schuldners, wenn letzterer diese vorüber- gehend bei sich aufgenommen hat (Erw. 1 und 3). -Die. Unterstützungspflicht anderer Verwandter diesen Personen gegenüber ist nur daun zu berücksichtigen, wenn diese tatsächlich Leistungen vollziehen; doch kann der Betrei- bungsgläubiger eventuell eine Pfändung des bezüglichen diesen andem Verwandten gegenüber bestehenden Regress- anspruches des Betreibungsschtlldners verlangen (Erw. 4). Salste de salaire. -Calcul du minimum d'existence. -Art. 93 LP. Pour fixer le lninimum d'existence, il faut se baser sur l'etat de fait au moment de l'execution de la saisie (consid. 1). Le minimum d'existence doit se calculer d'apres l'ensemble des revenus dont jouissent le debiteur et les membres de Sa famine faisant menage cOmmun avec lui (consid. 2). n suffit que le debiteur alt un devoir moral d'entretien ä l'egard de personnes faisant menage commun avec lui pour que celles-ci doivent etre considerees comme des membres de sa famine au sens de l'art. 93 LP. -Tel est le cas d'une sreur celibataire du debiteur, vivant avec celui-ci et inca- pable de travailler pour cause de maladie. -Tel est aussi le cas, -mais seulement pendant une periode limitee, - de la"famille d'une sreur mariee du debiteur, devenue sans abri par suite de deconfiture financiere et que le debiteur a temporairement recueillie chez lui (consid. 1 et 3). -On
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