BGE 54 III 30
BGE 54 III 30Bge24.08.1927Originalquelle öffnen →
30 Schuldbetreibungs-und KOllkursrecht. N° 8. 8. Entsoheid vom 21. Februar 1928 i. S. Vollenweider-Sohüpbach. Ein Dritter, der einer Pfändung beigewohnt und hiebei einen Gegenstand als Eigentum eines andern Dritten bezeichnet hat, kann nicht nachträglich einen e i gen e n Eigentums- anspruch an dem betr. Objekt erheben mit der Begründung, dass er über das Eigentumsverhältnis im Irrtum gewesen sei (Erw. 1). Ein Drittansprecher kann nicht gehindert werden, während der Pendenz eines Widerspruchsverfahrens das betr. Pfän- dungsobjekt zu veräussern; doch vermag ein solcher Ver- kauf, wenn der betr. Käufer schon vorher von der be- stehenden Pfändung Kenntnis hatte, nicht zu hindern, dass das fragliche Objekt, nachdem die dem ursprünglichen Ansprecher gemäss Art. 107 SchKG gesetzte Frist unbe- nützt verstrichen ist, verwertet werde (Erw. 2). SchKG Art. 106 f. . Le tiers qui a assiste a la saisie et Mdare qu'un certain objet etait Ia propriete d'un autre tiers ne peut revendiquer apres coup pour lui-meme lapropriete dudit objet, en alIeguant qu'il etait dans l'erreur sur ce point (consid. 1). L'on ne saurait empecher le tiers revendiquant de vendre pendant Ia procedure de revendication l'objet saisi ; toutefois, une teIle vente ne met pas obstacle a Ia realisation oe l'objet vendu, lorsque l'acheteur eonnaissait la saisie, si le tiers revendiquant a ornis de faire valoir ses droits dans le delai de l'art. 107 LP (consid. 2). Art. 106 et suiv. LP. 11 terzo, ehe ha assistito al pignoramento e vi ha dichiarato, ehe un oggetto pignorato spetta ad altra persona, non puo poi rivendiearlo in norne proprio allegando di essere caduto in errore su questo punto (cons. 1). Al terzo rivendieante non puö essere contestata Ia facolta di disporre (cedere, vendere) dell'oggetto rivendicato in pendenza della causa <1i rivendicazione. Tuttavia, siffatta disposizione (vendita, eessione) della eosa non e di ostacolo aHa sua realizzaziolle, se il compratore sapeva gift che la ('osa era pignorata e il terzo rivendieante ha ornesso di agire entro il termine delI'art. 107 LEF (cons. 2). Art. 106 e scg. LEF. A. -In dcr Betreibung Nr. 8575 des Betreibungs- amtes St. Gallcn für eine Forderung der Firma Decurtius Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8. 31 & eie. gegen Hans Vollenweider-Schüpbach in St.Gallen pfändete das Betreibungsamt am 17. Oktober 1927 in der Wohnung des S~huldners u. a. ein Buffet im Schätzungswerte von 400 Fr., das vom Schuldner und seiner bei der Pfändung anwesenden Ehefra\l dem Betreibungsbeamten als Eigentum eines Fritz Schiess in Herisau bezeichnet wurde. Die Gläubigerin liess die ihr in der Folge gemäss Art. 106 SchKG gesetzte Be- streitungsfrist unbenützt verstreichen, doch wurde der Anspruch am 5. Dezember 1927 von Willy Graf, der am 30. Oktober 1927 gemäss Art. 110 Abs. 1 SchKG der Pfändung angeschlossen worden war, bestritten. Daraufhin setzte das Betreibungsamt dem Drittan- sprecher Schiess gemäss Art. 107 SchKG Frist zur Ein- leitung der Widerspruchsklage an. Schiess leitete jedoch keine Klage ein, doch teilte die Ehefrau des Schuldners am 16. Dezember 1927 dem Betreibungsamte mit, dass nunmehr sie den Eigentumsanspruch an dem strei- tigen Buffet erhebe. B. -Da das Betreibungsamt sich weigerte, diesen Anspruch entgegenzunehmen, beschwerte sich Frau VoHenweider bei den Aufsichtsbehörden. Die Beschwerde wurde jedoch 'von der obern kantonalen Aufsichtsbe- hörde abgewiesen. e. -Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerde., führerin den Rekurs an das Bundesgericht, indem sie den vor den Vorinstanzen gestellten Antrag wiederholte, es sei das Betreibullgsamt St. Gallen anzuweisen, ihre Eigentumsansprache entgegenzunehmen und vorzu- merken und entsprechende Fristansetzung vorzunehmen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
32 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8. liche Pfändungsobjekt als Eigentum eines andern Dritten bezeichnet hat, in dieser Erklärung ein Verzicht auf die eigene Geltendmachung eines Eigentumsanspruches erblickt werden muss, und dass dieser Dritte daher, wenn er nachträglich trotzdem einen eigenen Anspruch daran erheben will, hiemit nicht mehr gehört werden kann (vgI. auch JAEGER, Kommentar zu Art. 107 Note 15 Abs. 2 S. 351). Die Rekurrentin behauptet nun aber. dass dieser Grundsatz vorliegend nicht zur Anwendung gebracht werden könne, da hier besonders geartete Ver- hältnisse vorliegen. Es ist aus der Rekursschrift nicht klar ersihtlich, was eigentlich der wahre Grund der Änderung ihres Verhaltens war, d. h. ob sie den Anspruch nachträglich deshalb "erhob, weil sie vorher irrtümlich angenommen hatte, dass das Eigentum dem Schiess zustehe, oder ob dies deshalb geschah, weil sie im Ver- zicht des Schiess auf die Klagerhebung eine Rücküber- tragung des auf Schiess übergegangenen Eigentums an dem streitigen Buffet (das sie vorher an Schiess ver- kauft hatte) erblickte. Dies braucht indessen vorliegend nicht näher abgeklärt zu werden, da weder im einen noch im andern Fall das Betreibungsamt verpflichtet gewesen war, die nachträgliche Ansprache noch ent- gegenzunehmen. Denn wenn die Unterlassung der" Geltendmachung eines eigenen Anspruches anlässlich der Pfändung vom 17. Oktober irrtümlich erfolgt sein sollte, so könnte es sich hiebei auf alle Fälle nur um einen Motivirrtum handeln. Einen solchen Irrtum hat aber die Rekurrentin selber zu vertreten, wIe auch die Überwartung der zehntägigen Frist zur Anmeldung eines Drittanspruches trotz Bestehens besonderer Ver- hältnisse dann nicht entschuldbar erscheint, wenn es sich bei diesen besonderen Verhältnissen lediglich um in der Person des Drittansprechers selber liegende Umstände (zu denen auch ein Rechtsirrtum gehört) handelt (vgI. BGE 49 III S. 108 fI.). Hier wie dort würde es eine ungerechtfertigte Benachteiligung des bezüglichen Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8. 33 Gläubigers bedeuten, wenn man eine derartige Anmer- dung. obwohl die Verspätung von dem betreffenden Drittansprecher selber verschuldet wurde, zulassen wollte; denn in beiden Fällen bestünde in. gleicher Weise die Gefahr, dass der betreffende Gläubiger um seine Befriedigung gebracht würde (vgI. auch BGE 40 111 S.142). Zudem hätte die Zulassung einer solchen nach- träglichen Anmeldung eines Drittanspruches zur Folge, dass ein Gläubiger sich unter Umständen wegen des nämlichen Pfändungsgegenstandes nacheinander auf zwei Widerspruchsprozesse einlassen niüsste, nämlich dann, wenn der Ansprecher sicherst nach gerichtlicher Abweisung des Anspruches des andern von ih,m"irrtümlich als Eigentümer bezeichneten Dritten seines Irrtums bewusst würde. Dass ein solches Procedele; durch das ein Glaubiger nicht nur wegen der dadurch entstandenen Verzögerung in seinen Interessen gefährdet, sondern auch in ungerechtfertigter Weise belästigt würde, dem Sinn und Zweck der Vorschriften des Widerspruchsver- fahrens nicht entspricht, bedarf keiIlcr" weiternErörte- rung, ganz abgesehen davon, dass dadurch auch zweifel- haften Abmachungen zwischen dem Schuldner und derartigen Drittansprechern zum Nachteil des bezüg- lichen Betreibungsgläubigers Tür und Tor geöffnet würde. 2. - Aber auch, wenn die Rekursbegrundurig dahin sollte verstanden werden müssen, dass der Anspruch deshalb erst nachträglich geltend gemacht wurde, weil Schiess das ihm zur Zeit der ersten Pfändung noch zuge- &tandene Eigentum der Rekurrentin erst später über- tragen habe, so könnte der Rekurs dennoch nicht gutge- heissen werden. Denn wenn" auch ein Drittansprecher nicht gehindert werden kann, während der Pendenz eines Widerspruchsverfahrens das betreffende Pfändungs- objekt zu veräussern. so vermag ein solcher Verkauf, wenn . der betreffende Käufer schon vorher von der bestehenden Pfändung Kenntnis hatte, nicht zu hindern, AS 54 III 1928 3
34 Scbuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9. dass das fragliche Objekt, nachdem die dem ursprüng- lichen Ansprecher gemäss Art. 107 SchKG gesetzte Frist unbenützt verstrichen ist, verwertet werde. Ob ein solcher Käufer allenfalls berechtigt wäre, innerhalb der vorerwähnten Frist an Stelle des ursprünglichen Ansprechers die Widerspruchsklage zu erheben, braucht hier nicht untersucht zu werden, da die Rekurrentin nicht diesen Weg einzuschlagen versucht hat, sondern -unbekümmert um die dem Schiess gesetzte Frist - die Einleitung eines neuen Widerspruchsverfahrens gegen sie verlangt. Würde man dies zulassen, dann hätte es ein Drittansprecher in der Hand, die vom Gesetz vorge- sehenen Folgen der Unterlassung der Klageeinleitung dadurch illusorisch zu machen, dass er den betreffenden Pfändungsgegenstand an einen Dritten veräussert. Das kann aber, jedenfalls dann, wenn der betreffende Käufer die Verhältnisse kannte, nicht zugelassen werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 9. Entscheid vom 21. Februar.192S i. S. Basler Möbelfabrik. Wird in der Konkurseingabe verlangt, dass eine Kaufpreis- restforderung «gemäss eingetragenem E i gen t u m s- vor b e haI t als privilegiert anerkannt» werde, so mnss die K 0 n kur s verwaltung, die weder den Kaufpreisrest bezahlen, noch die Sache herausgeben will, durch einge- schriebene Zuschrift eine zehntägige Fr ist zur Vi n d i- kat ion skI a g e ansetzen, und zwar auch noch, nach- dem der Kollokationsplan, in welchem die Kaufpreisrest- forderung zugelassen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. ZGB Art. 716; SchKG Art. 242 Abs. 2. Konkursverordnung Art. 46, 56, 58 Abs. 2 Satz 2, 60 Abs. 3. Grundstüeksverwertungsverordnung Art. 125, 126. SCbuldbetreibungs-und Konktirsrecbt. N° 9. 35 Lorsque, dans une faillite, le creancier demande que sa creance pour solde de prix «soit colloquee par privilege conforme- ment a la reserve de propriete inscrite », l'administration de la faillite doit, si elle ne veut ni payer ledit solde ni delivrer la chose, assigner au creancier par lettre chargee un delai de dix jours pour intenter l'action en revendication, m@me dans l'eventualite Oll l'etat de collocation qui admet la creance en question est passe en force. ces Art. 716; LP 242 al. 2. Ord. faill. art. 46, 56, 58 al. 2 et 60 a1. 3. Ord. real. f. imm. art. 125 et 126. Ove, in un fallimento, un creditore domandi che il suo credito a saldo deI prezzo sia collocato in rango privilegiato confor- memente a riserva di propriela iscrilta, l'ammiI,;strazione deI fallimento, se non intende ne pagare il saldo suddetto ne consegnargli 1a cosa, gli assegnera per lettera racco- mandata un termine di dieci giorni per proporre l'azione di rivendicazione e cio anche nel caso in cui la gradua- toria, nella quale il credito (> ammesso, sia passata in giudicat.o. ces art. 716; LEF art. 242 al. 2. Regol. sull'iunministrazione dei fallimenti Art. 46, 56, 58 al. 2 e 60 al. 3. Regolamento realizzazione forzata di fond i (RRF) art. 125 e 126 . . .:1 .• --Laut Vertrag vom 2. Dezember 1926 machte die Basler Möbelfabrik dem Ad. Schneider Lieferungen für 8106 Fr. 75 Cts. unter Eigentumsvorbehalt, der am 2. August 1927 registriert wurde. Hieran bezahlte Schneider 2279 Fr. 15 Cts., und ferner akzeptierte er von der Basler Möbelfabrik auf ihn gezogene Wechsel im Betrage von 5704 Fr. 70 Cts., welche von der Schwei- zerischen Volksbank diskontiert wurden. In dem am 24. August 1927 über Schneider eröffneten Konkurs machte die Basler Möbelfabrik folgende Konkurseingabe : «Wir begleiten Ihnen anbei einen Buchauszug über unser Guthaben ...... im Betrage von 5959 Fr. 45 Cts. und wünschen, dass diese Forderung gemäss eingetra- genem Eigentumsrecht als privilegiert anerkannt wird. ») Anderseits meldete die Schweizerische Volksbank neben
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