BGE 54 III 299
BGE 54 III 299Bge05.11.1928Originalquelle öffnen →
298 Schuldbetreibungs-und Könkursrecht (Zivilabteilungen). N0 68. etwa nur, wie es infolge eines bIossen (im Archiv für SchK . 3 Nr. 65 nachgewiesenen) Redaktionsversehens den Anschein hat, bezüglich unfreiwillig abhanden gekommener Sachen, deren Rechtsverhältnisse . durch Art. 206 aOR bezw. 934 und 935 ZGB geregelt weIden, sondern gemäss der Verweisung auf Art. 207 aOR bezw. den entsprechenden Art. 936 ZGB bezüglich beweglicher Sachen überhaupt, welche der Steigerungskäufer nicht in gutem Glauben erworben hat, nämlich nicht in ent- schuldbarem Irrtum darüber, dass sie dem betriebenen Schuldner gehörten. Dieser Vorbehalt der Vindikations- klage soll den wahren Eigentümer beweglicher Sachen unter den angegebenen engumschriebenen Voraus- setzungen vor dem Rechtsverluste schützen, welchem er andernfalls dadurch ausgesetzt wird, dass seine Sachen in einer ihm fremden Betreibung gepfändet und darauf- hin versteigert werden, selbst wenn er gar nicht in die Lage versetzt worden ist, sich nach Massgabe der Be- stimmungen über das Widerspruchsverfahren gegen' ungerechtfertigte Inanspruchnahme seines Vermögens für fremde Schuld zur Wehr zu setzen. Nun werden ja aber die Vorschriften über das Widerspruchsverfahren nach ständiger (neuerer) Rechtsprechung der eidge- nössischen Oberaufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (seit BGE 29 I S. 558 = Sep.-Ausg. 6 S. 283, deutsche Übersetzung im Archiv für SchK 7 Nr. 124) auch auf gepfändete"' Forderungen zur Anwen- dung gebracht. Mag diese Rechtsprechung zwar auf theoretische Bedenken stossen, so haben die Zivilgerichte im Hinblick auf das unabweisbare praktische Bedürfnis, welches ihr gebieterisch gerufen hat (vgl. den angeführten Entscheid), doch keinen Anlass, sich darüber hinwegzu- setzen, sondern werden sie sich bei ihrer Zivil-Recht- sprechung den Konsequenzen nicht entziehen dürfen, welche sich aus der erörterten Rechtsprechung und Rechtsübung der Betreibungsbehörden ergeben. Danach muss dem Gläubiger einer Forderung, welche in einer ihm fremden Betreibung gepfändet und hernach ver- Schuldbetreibungs-und KQnkursrecht (Ziv.ilabteilungen). N° 69. 299 steigert· worden ist, sein Forderungsrecht gegen den Drittschuldner regelmässig' abgesprochen werden, selbst wenn er nicht in die Lage versetzt wurde, vor der Ver- steigerung irgend etwas zur Wahrung desselben zu tun, weil ihm die Pfändung verborgen blieb. Somit macht es für die Beurteilung der vorliegenden Klage keinen Unterschied aus, ob aus dem Briefe des Klägers vom 4. Dezember 1925 geschlossen werden wolle oder nicht, er habe noch vor der Versteigerung der Forderung gegen Saxer vo'n deren Pfändung in den Betreibungen gegen Obrist erfahren, ohne jedoch etwas vorzukehr.en. Höch- stens kann in analoger Anwendung der Art. 108 SchKG und 936 ZGB das Forderungsrecht dem wahren Gläu- biger vorbehalten bleiben im Falle, dass der Steigerungs- käufer es nicht in gutem G1auben erworben hätte. Allein selbst wer im Gegensatz zu Erw. 1 hievor annehmen wollte, Schaffner und nicht Obrist sei der wahre Gläu- biger der Forderung gegen Saxer gewesen, könnte doch der Beklagten Frau Obrist nicht den Vorwurf unent- schuldba.ren Irrtums machen, wenn sie das wenig durch- sichtige Rechtsverhältnis anders, nämlich eben im Sinne der Erw. 1 hievor, beurteilt haben sollte, Wieinangels gegenteiligen' Beweises anzunehmen ist (vgl. Art. 3 ZGB). Demnach erkennt das Bundesgericht :. Die Berufung wird abgewiesen und· das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Dezember 1927 bestätigt. 69~ Urteil der II. ZivilabteUung vom 27. September 1928 i. S. Rieben gegen ltonkursmasse Gottfried Imobersteg-SohUt seI. 111l Konkurs eines Mitbürgen. welcher sich einem ande- ren Mitbürgen ausdrücklich als R ü c k b ü r g e ver- pflichtet hat, kann dieser Mitbürge nicht neben dem Gläu- biger im Kollokationsplan mgelassen werden. SchKG Art. 217.
300 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilahteilungen). N0 69.
Faillite d'une caution, engagee comme arriere-caution envers
une cocaution ; celle-ci ne saurait etre admise a l'etat de
. collocation avec le creancier. Art. 217 LP.
• Fallimento di un confidejussore contemporaneamente fide-
jssore al regresso nei confronti di altro fidejussore: quest'lll-
tlmo non potra essere iscritto in graduatoria ac canto al
creditore. LEF Art. 217.
A. -Für einen von der Kantonalbank von Bern
der Firma Imobersteg & Oe A.-G. eröffneten Kredit
leisteten neben fünf weiteren Personen der Kläger
Arthur Rieben und Gottfried Imobersteg solidarisch
chaft je entstehen könnte, er verpflichtet sich
mIthin gegenüber
Herrn Rieben als Rückbürge im it der Hauptschuldnerin und unter sich Bürgschaft
bIS zum Kapitalbetrage von 100,000 Fr. Ausserdem
ging Gottfried Imobersteg eine
« Rückbürgschaftsver-
pflichtung
» ein, lautend: « Der Unterzeichnete Gottfried
Imobersteg ... verspricht· hiermit dem
Herrn Notar A.
Rieben ... allen Schaden und Nachteil zu ersetzen deI
ihm . aus der Eingehung der vorbezeichneten Solidar,;,
.
brginnc
von Art. 498 al. 2 OR. ,)
Im Konkurs über die Erbschaft des· Gottfried Im-
obersteg meldeten sowohl die Kantonalbank von Bern
als Rieben, jene aus Kreditgewährung
an die Imobersteg
& Oe A.-G.,dieser aus Mitbürgschaft und Rückbürg-
schaft, Forderungen
im Betrage von je 107,725 Fr. an.
Die KOIlkursverwaltung liess die Kantonalbank zu,
daege. wies sie Rieben ab mit folgender Begründung. :
« MIt Ewgaben vom ... wird diese Forderung (107,725 Fr.)
von
der ?-läubigerin, Kantonalbank von Bern... einge-
gebe. Ewe Zahlung seitens des Einsprechers ist nicht
behauptet worden. Ein Mitverpflichteter des Gemein-
schuldners,
der noch gar nichts bezahlt hat ist zur
Eingabe nicht berechtigt. Es liegt der Fall.des' Art. 217
SchKG nicht vor. Die vorliegende Ansprache muss
deshalb abgwiesen werden ... » Indessen hatte Rieben
wenige Tage vor der Auflegung des Kollokationsplanes
20,000 Fr. an die Kantonalbank von Bern bezahlt.
Schulbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 69. 301
Mit der vorliegenden Klage verlangt Rieben Zulassung
mit 107,725 Fr. in der fünften Klasse des Kollokations-
planes.
B. -Durch Urteil vom 1. März 1928 hat der Appella-
tionshof des
Kantons Bern die Klage im Betrage von
20,000 Fr. zugesprochen, für den Mehrbetrag abgewiesen.
.
C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an. das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Gutheissung. der Klage
in vollem Umfang.
D.as Bundesgericht zieht in Erwägung:
Im Falle dass Bürgen ausdrücklich mit dem Haupt-
schuldner oder (und) unter sich Solidarhaft übernommen
haben, schreibt Art. 497 Abs. 2
OR vor, jeder hafte 'fur
die ganze Schuld mit verhältnismässige:m, Rückgriffe
gegen die Mitbürgen. Und zwar besteht bei der Bürg-
schaft der Rückgriff darin, dass
auf den Bürgen in dem-
selben Masse, als
er den Gläubiger befriedigt, dessen
Rechte übergehen (Art. 505 Abs. 1 OR). Inf-olge Zahlung
von.20,000 Fr. durch den Kläger an die Kantonalbank
von Bern ist also ein entsprechender Teilbetrag ihrer
Forderung gegen die
Firma Imobersteg & Oe A.-G. auf
den Kläger übergegangen, und da die Zahlung den Anteil
an der verbürgten Schuld von 107,725 Fr., welchen es
den Kläger als einen der sieben solidarischen Mitbürgen
trifft, nämlich
rund 15,390 Fr., um rund 4610 Fr. über-
steigt,
so sind auch die Rechte der Kantonalbank gegen
die übrigen Mitbürgen in entsprechendem Teilbetrage
auf den Kläger übergegangen. Dieser gesetzliche Rück-
griff des Klägers gegen seinen Mitbürgen Gottfried
Imobersteg
steht nicht mehr in Frage, nachdem die
Vorinstanzen die Verwaltung des Konkurses der
Erb-
schaft des Gottfried Imobersteg zur Zulassung des
Klägers im Kollokationsplan für einen viel höheren
Betrag,· nämlich 20,000 Fr., verurteilt' haben und diese
Entscheidung
in Rechtskraft erwachsen ist. In der Tat
will denn auch der noch streitige Rückgriff -über
20,000 Fr. hinaus -nur aus der besonderen « Rück-
:102 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 69. nürgschaftsverpflichtung» hergeleitet werden, . welche Gottfried Imobersteg gegenüber dem Kläger eingegangen ist. Ausdrücklich hat der Kläger in der Verhandlung vor Bundesgericht erklären lassen, der (gesetzliche Rückgliffs-) Anspruch aus Art. 497 und 148 OR « spiele im Konkurse keine Rolle » und sei auch gar nicht ange- meldet worden. Endlich geben die Akten keinen Anhalts- punkt für einen Ersatzanspruch aus anderem Rechts- grunde, z. B. Auftrag des Gottfried Imobersteg an den Kläger zur Bürgschaftsleistung. Rückbürgschaft ist die Verpflichtung, dem zahlenden Bürgen für den Rückgriff einzustehen, der diesem gegen den Hauptschuldner zusteht (Art. 498 Abs. 2 OR). Ist die von Gottfried Imobersteg eingegangene Verpflich- tung auch nicht mit diesen Worten umschrieben, so kann angesichts der Überschrift derselben, des erklären- den Zusatzes mit dem Hinweis auf Art. 498 Abs. 2 OR und der Bezeichnung des Gottfried Imobersteg als Rückbürgen nicht angenommen werden, dessen Ver- pflichtung habe einen anderen als den gesetzlkhen Inhalt der Rückbürgschaft, mit der Erweiterung freilich, dass der Rückbürge dem zahlenden Bürgen auch für den Rückgriff einzustehen hat, der diesem gegen die (übrigen) Mitbürgen zusteht. Gegenüber dem Rückbürgen befindet sich der Bürge in deI' Stellung des Gläubigers.einer aufschiebend beding- ten Forderung aus Bürgschaft, nämlich bedingt dadurch, dass der Bürge Zahlung leistet. Die Frage, ob der Bürge diese seine eventuelle Forderung aus Bürgschaft für den allfälligen Rückgriff gegen den Hauptschuldner im Konkurse des Rückbürgen geltend machen könne, ist in Anwendung der Art. 210 und 215 SchKG regelmässig bejahend zu beantworten, und zwar gleichgültig, ob dem Bürgen, der noch keinerlei' Zahlung geleistet hat, zu- gestanden werden wolle, seine eventuelle Rückgriffs- forderung im Konkurse des Hauptschuldners geltend zu machen. Wenn nämlich deI Gläubiger unterlässt, seine Forderung im Konkurse deS Hauptschuldners anzu- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 69. 303 melden, so verliert er seine Ansprüche gegen den BÜlgen im Umfange der aus dem Konkurs des Hauptschuldners resultierenden Dividende, wälnend andernfalls einfach die vom Gläubiger im Konkurse des Hauptschuldners angemeldete Forderung auf den später zahlenden Bürgen übergeht (Art. 505, 511 OR); danach bedarf es zur Wahrung der Interessen des Bürgen eigentlich der Befugnis gar nicht, im Konkurse des Hauptschuldners die eventuelle Rückgriffsforderung anzumelden, ausser wenn für sie, und nur für sie, also nicht auch für die Hauptforderung, eine akzessorische Sicherheit bestellt worden ist. Im Konkurse des Rückbürgen dagegen kommt eine Forderungsanmeldung des Gläubigers nicht in Frage, weil dieser in keinem Rechtsverhältnisse zum Rückbürgen steht; infolgedessen ist der Bürge dalauf angewiesen, selbst seine Rechte zu wahren, eben durch Anmeldung einer bedingten Forderung aus (Rück-) Bürgschaft für den ihm gegen den Hauptschuldner zu- stehenden Rückgriff. Vorliegend muss indessen die Zulassung einer (auch nur bedingten) Forderung aus der Rückbürgschaft zugunsten des Klägers verweigert werden wegen der Konkurrenz mit der von der Kantonalbank geltend gemachten Forderung aus der Bürgschaft, weil das Einstehen der Konkursmasse des Gottfried Imobersteg für den allfälligen Rückgriff des Klägers gegen die Hauptschuldnerin Imobersteg & Oe A.-G. über den Betrag von 20,000 Fr. hinaus kraft der Rückbürgschaft voraussetzt, dass der Kläger gel ade diejenige Forderung der Kantonalbank tilge, für welche die Kantonalbank die Konkursmasse des Gottfried Imobersteg ohnehin in Anspruch nimmt. \Väre Gottfried Imobersteg nicht in Konkurs geraten, so hätte er nur einmal für die Summe vqn 107,725 Fr. belangt werden können, sei es von der Kantonalbank selbst, durch deren Befliedigung dann auch die Rückbürgschaft erloschen wäre, sei es durch den Kläger, nachdem dieser die Kantonalbank befri?igt hätte, wodurch Gottfried Imobersteg jeglicher VerplLc-
:lO l Schulrlbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 69.
tung gegen die Kantonalbank selbst enthoben worden
wäre (oder endlich
von der Kantonalbank und vom
Kläger je für einen Teil). Gleichwie aber Gottfried
Imobersteg
vor der Konkurseröffnung durch Zahlung
der verbürgten Schuld von 107,725 Fr. an die Kantonal-
bank sowohl von der der Kantonalbank geleisteten
Bürgschaft, als auch von
der dem Kläger geleisteten
Rückbürgschaft befreit worden wäre, so entledigt sich
nach der Konkurseröffnung über seine Erbschaft die
Konkursmasse durch die Ausrichtung der Konkurs-
dividende für die Forderungssumme von 107,725
Fr.
an die Kantonalbank jeglicher Verpflichtung aus der
Bürschaft und zugleich auch aus der Rückbürgschaft,
da
dIe Konkursmasse durch die Ausrichtung der Konkurs-
dividende auf eine Schuld in gleicher Weise von dieser
befreit wird wie
der Schuldner selbst durch (volle)
Zahlung (vgl. BGE 25 II S. 949). Indem der Kläger
n c
ben der -in Rechtskraft erwachsenen -. Kollo-
kation der
Kantonalbank für die ganze Forderung von
107,725 Fr. noch seine eigene Kollokation für einen eben-
s?hohenBetrag verlangt, verneint er aber gerade, dass
dIe Konkursmasse durch die Ausrichtung der Konkurs-
dividende
an die Kantonalbank von der Bürgschaft in
gleicher Weise befreit werde, wie wenn Gottfried Imober-
sg die Kantonalbank seinerzeit gänzlich befliedigt
hatte, also auch VOll der Rückbürgschaft. M. 3.. W.
der Kläger macht im Konkurs eine Forderung in KOll-
kurrenz mit der Kantonalbank geltend, die vor dem
Konkurs nicht in Konkurrenz mit der Forderung der
Kantonalbank gegen Gottfried Imobersteg hätte geltend
gmacht werden können. Dies ist jedoch nicht zulässig:
dIe' Konkurseröffnung berechtigt nicht zur Geltend-
machung von Forderungen, welche bis zum Konkurs
nicht gegen den
in Konkurs geratenen Schuldner geltend
gemacht werden konnten. Gerade für
den Fall, dass der
Gemeinschuldner
mit anderen Personen zusammen ver-
pflichtet
war .. soll unter möglichster Wahrung der
Gläubigerrechte die kumulative Belastung der Konkurs-
.Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungeu). N° 69. 305
masse mit der Schuld gegenüber dem Gläubiger und
Rückgriffsschulden gegenüber
den Mitverpflichteten
durch die Vorschrift des Art. 217 SchKG verhindert
werden. Danach ist ungeachtet teilweiser Befriedigung
des Gläubigers durch einen Mitverpflichteten des Gemein-
schuldners und ungeachtet daheriger Rückgriffsberech-
tigungjenes Mitverpflichteten gegen den Gemeinschuldner
im Konkurs einzig und allein die Forderung des Gläu-
bigers
in ihrem vollen ursprünglichenBetrag aufzunehmen
und kommt der auf die Forderung entfallende Anteil
an der Konkursmasse dem Gläubiger bis zu seiner
vollständigen Befriedigung zu; erst aus einem allfällig
nach vollständiger Befriedigung des Gläubigers ver-
bleibenden Überschuss erhält der rückgriffsberechtigte
Mitverpflichtete den
Betrag~ den er erhalten würde,
sofern
ihm nicht verwehrt worden wäre, sein Rück-
griffsrecht selbständig geltend zu machen. Die Anwen-
dung dieser Vorschrift ist ihrem Wortlaute nach nicht
beschränkt auf das von Gesetzes wegen bestehende
Rückgriffsrecht des zahlenden Mitverpflichteten, sondern
muss ihrem
Zwecke nach auch gegenüber vertraglicher
Ausdehnung des Hückgriffsrechtes platzgreifen (vgl.
BGE 25 II S. 952). Letzteres läuft nicht etwa auf die
Ausserachtlassung derartiger Vereinbarungen
hinaus;
denn sobald nach vollständiger Befriedigung des Gläubi-
gers ein Überschuss verbleibt, vermögen sie zugunsteIi
des rückgriffsberechtigten Mitverpflichteten ihre Wir-
kungen zu entfalten.
Nur die Folge darf den Verein-
barungen über das Rückgriffsrecht nicht zugestanden
werden, dass, während der Schuldner selbst
nur entweder
mit der Forderung des Gläubigers oder aber dem Rück-
griffsrecht eines zahlenden Mitverpflichteten zu rechnen
hatte, als Konkursforderungen die Forderung des Gläu-
bigers
und das Rückgriffsrecht des zahlenden Mitver-
pflichteten nebeneinander geltend gemacht und auf
diese
Weise' die Passivmasse des Konkurses doppelt
belastet werde.
Nun ist ja freilich die Forderung (les Klägers aus der
306 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 69.
Rückbürgschaft nicht eine eigentliche Rückgriffsforde-
rung aus der gegenüber der Kantonalbank eingegangenen
Mitbürgschaft, sondern eine Forderung aus Bürgschaft
für seine Rückgriffsforderungen gegen die Hauptschuld-
rietin und die übrigen Mitbürgen. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass es diese Rückgriffsforderungen sind,
für welche der Kläger gestützt auf die Rückbürgschaft
aus dem Konkursmassevermögen des Gottfried Im-
obersteg sich bezahlt machen
will, welches auch die
Kantonalbank selbst gestützt auf die Bürgschaft in
Anspruch nimmt. Indessen ist eben nach der angeführten
Vorschrift des Art. 217 SchKG eine die Deckung von
Rückgriffsforderungen
anderer Mitverpflichteter '. be-
zweckende Anteilnahme derselben am Ergebnis des Kon-
kurses über einen
der Mitverpflichteten verpönt, solange
der Gläubiger selbst an der Konkursmasse Anteil nimmt
und nicht für ihn ein Überschuss sich ergibt. Damit ist
die Anwendung der Art. 210 und 215 SchKG auf die
von einem Mitbürgel1 einem anderen Mitbürgen geleistete
Rückbürgschaft ausgeschlossen, sofern
der Gläubiger
selbst seine Forderung
im Konkurse jenes Mitbürgen
geltend
macht und solange nicht für ihn ein Überschuss
sich ergibt.
Für die Ordnung dieses letzteren Falles
bedarf es auch
gar keiner -, nach dem Ausgeführten
unzulässigen -Kollokation des rückgriffsberechtigten
Mitverpflichteten neben dem Gläubiger, sondern genügt
die blosse Erwähnung
des Rückgriffsrechtes unter
Nennung des bezahlten Betrages (vgl. JAEGER, Note 7
zu Art.
217 SchKG). .
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 1. März 1928
bestiltigt, soweit angefochten.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht.
Poursuite et faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREffiUNGS-UND' KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
70. Entscheid vom 5. November 1928
i. S. Eaulen 8G Herzog G. m. b. H.
G e p f ä n d e t e F 0 r der u n gen sind (mit Ausnahme
der in Art. 132 SchKG angeführten Ansprüche sowie der
noch nicht verdienten, gepfändeten Lohngnthaben) innert
der Frist des Art. 122 SchKG zu ver wer t e n, unbe-
kümmert, ob deren Zahlung mit grösserer oder weniger
grosser
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Ein von einem G r u p p eng I ä u b i ger gestelltes V e r-
wer tun g s beg ehr e n wirkt zu Gunsten all e r
Gruppengläubiger. SchKG Art. 117.
Les
creances satsles (a l'exception des pretentions prevuesä
rart. 132 LP et des salaires futurs saisis par avance) doivent
tre realistes dans le delai institue par l'art. 122 LP sans
egard a Ia plus ou moins grande probabiIite de leur recou-
vrement.
La requisition de vente formulee par l'un des creanciers d'une
serie vaut pour tous les creanciers de la serie (art. 117 LP).
1 crediti pignorati (eccetto le pretese di cui all'art. 132 LEF
e i salari pignorati prima della scadenza) devono essere
realizzati entro il termine previsto dall'art. 122 LEF senza
riguardo alla maggiore 0 minore probabilita deI loro incasso.
La domanda di vendita fatta da un membro di un gruppo
profitta a tutti gli altri (art. 117 LEF).
A. -In der auf Grund eines Arrestbefehles ein-
geleiteten Betreibung Nr.
1701 des Betreibungs:;tmte
AS,,54 III -1928
24
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