BGE 54 III 294
BGE 54 III 294Bge27.09.1928Originalquelle öffnen →
294 Schuldbetreibullgs-und Konkursrecht (Zivilabteilullgell). No 68.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
68. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. September 1928
i. S. Schaffner gegen Obrist.
Wer auf der Z w a n g s ver s t e i ger u n g in gutem Glauben
eine F 0 r der u n g erwirbt, ist in seinem Erwerb auch
dann geschützt, wenn die versteigerte Forderung· nicht
dem Betriebenen, sondern einem Dritten zustand, mag
dieser zwar nicht in der Lage gewesen sein, Widerspruch
zu erheben.
Celui qui, dans des eneheres torcees, acquiert une erianee de
bonne foi, doit etre protege dans son acquisition lorsque
Ia creance adjugee n'appartenait pas au poursuivi mais a
un tiers, quand bien meme ce dernier n'aurait pas He en
mesure de proceder par voie de revendication.
Chi, in pubLlico incanto, si e portato acquirente in buona
fede di un credito spettante ad un terzo, dev'essere protetto
nel suo acquisto quand'anche il terzo non avesse avuto modo
di procedere per Ia via della rivendicazione.
A. -(Gekürzt.) Der Kläger Alfred Schaffner und der
Ehemann der Beklagten, Jakob Obrist, Schreinermeister
in Brugg,
kauften im Jahre 1920 in Deutschland Holz-
bearbeitungsmaschinen, von denen
Schaffner den grös-
seren Teil erhielt, die
in siner Wohnung auf Lager
gestellt wurden,
um von 1a aus verkauft zu werden. In
der Folge wurden jedoch die dem Schaffner überlassenen
Maschinen
zur Erleichterung des Verlmufes in die Schrei-
nerwerkstätte des Obrist verbracht. Dieser verkaufte
sie, zusammen
mit anderen (eigenen) Maschinen, am 14.
März 1921
für zusammen 17,200 Fr. an J. Saxer-Köchlin,
Schreiner, in Sarmensdorf. Von den von Saxer geleisteten
Teilzahlungen
von mehreren Tausend Franken lieferte
Obrist nur einige Hundert Franken an Schaffner ab.
Schnldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). ]'\0 68. 295
Nachdem Obrist seinen Wohnsitz nach Zürich verlegt
hatte, wurde er dort von dritter Seite mehrfach betrieben.
Bei der ersten
Pfändung bezeichnete er als in seinem
Eigentum stehend eine Forderung im Betrage von
zirka 8700 Fr. an Sax.er-Köchlin, Schreinerei, Sarmens-
torf, und gab er gleichzeitig an,· diese Forderung sei
dem Alfred Schaffner, Sägerei in Hausen bei Brugg, für
eine Bürgschaftsforderung von
4000 Fr. verpfändet. Als
dann später in einer anderen Betreibung diese Forderung
gepfändet wurde, blieb der Drittanspruch des Schaffner
unbeachtet und da auch Saxer auf die Anzeige von der
Pfändung 'hin sich darauf beschränkte, einfach. die
Existenz der gepfändeten Forderung zu bestreIten,
leitete das Betreibungsamt weder das Widerspruchs-
verfahren ein noch
sandte es eine Steigerungsanzeige
an Schaffner.' An der Steigerung vom 22. Mai· 1925
wurde
dann « eine angebliche Forderung im Betrage
von
8700 Fr. aus Lieferung von Maschinen und Bestand-
teilen
an Saxer-Köchlin, Schreinerei in Sarmensdorf»
um 180 Fr. 30 Cts. an die Ehefrau des Obrist· zu-
ges-chlagen. .
Als
Frau Obrist die er&teigerte Forderung 1m Betrage
.von
5900 Fr. gegen Saxer beim Bezirksgerichte Brem-
garten gerichtlich geltend macte, . erhob Schner
Hauptinterventionsklage gegen S.1e mIt dn An.
gegen Saxer einzutreten, und sie sei als ProzessparteI
auszuschliessen.
B. -Durch
Urteil vom 23. Dezember 1927 hat das
Obergericht des Kantons Aargau diese Hauptinter-
ventionsklage abgewiesen. .
C. -Gegen dieses Urteil hat Schaffner dIe Berufung
,an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage, eventuell gegen
Erstattung des
Steigerungspreises
von 180 Fr. 30 Cts.
AS 54 III -1928
23raen,
es sei festzustellen, dass er, nicht Frau ObrIst, Glaublger
der· geltend gemachten Forderung sei,
und er sei berech-
tigt zu erklären, an ihrer Stelle in den Forderungsprozes
296 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 68. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
298 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 68. etwa nur, wie es infolge eines bIossen (im Archiv für SchK ·3 Nr. 65 nachgewiesenen) RedaktionsverseheIis den Anschein hat, bezüglich unfreiwillig abhanden gekommener Sachen, deren· Rechtsverhältnisse durch Art. 206 aOR bezw. 934 und 935 ZGB geregelt weIden, sondern gemäss der Verweisung auf Art. 207 aOR bezw. den entsprechenden Art. 936 ZGB bezüglich beweglicher Sachen überhaupt, welche der Steigerungskäufer nicht in gutem Glauben erworben hat, nämlich nicht in ent- schuldbarem Irrtum darüber, dass sie dem betriebenen Schuldner gehörten. Dieser Vorbehalt der Vindikations- klage soll den wahren Eigentümer beweglicher Sachen unter den angegebenen engumschriebenen Voraus- setzungen vor dem Rechtsverluste schützen, welchem er andernfalls dadurch a.usgesetztwird, dass seine Sachen in einer ihm fremden Betreibung gepfändet und darauf- hin versteigert werden, selbst wenn er gar nicht in die Lage versetzt worden ist, sich nach Massgabe der Be- stimmungen über das Widerspruchsverfahren . gegen ungerechtfertigte Inanspruchnahme seines Vermögens für fremde Schuld zur Wehr zu setzen. Nun werden ja aber die Vorschriften über das Widerspruchsverfahren nach ständiger (neuerer) Rechtsprechung der eidge- nössischen Oberaufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (seit BGE 29 I S. 558 = Sep.-Ausg. 6 S. 283, deutsche übersetzung im Archiv für SchK 7 Nr. 124) auch auf gepfändete Forderungen zur Anwen- dung gebracht. Mag diese Rechtsprechung zwar auf theoretische Bedenken stossen, so haben die Zivilgerichte im Hinblick auf das unabweisbare praktische Bedürfnis, welches ihr gebieterisch gerufen hat (vgl. den angeführten Entscheid), doch keinen Anlass, sich darüber hinwegzu- setzen, sondern werden sie sich bei ihrer Zivil-Recht- sprechung den Konsequenzen nicht entziehen dürfen, welche sich aus der erörterten Rechtsprechung und Rechtsübung der Betreibungsbehörden ergeben. Danach muss dem Gläubiger einer Forderung, welche in einer ihm fremden Betreibung gepfändet und hernach ver- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZivllabteUungen). N° 69. 299 steigert· worden ist, sein Forderungsrecht gegen den Drittschuldner regelmässig· abgesprochen werden, selbst wenn er nicht in die Lage versetzt wurde, vor der Ver- steigerung irgend etwas zur Wahrung desselben zu tun, weil ihm die Pfändung verborgen blieb. Somit macht es für die Beurteilung der vorliegenden Klage keinen Unterschied aus, ob aus dem Briefe des Klägers vom 4~ Dezember 1925 geschlossen werden wolle oder nicht, er habe noch vor der Versteigerung der Forderung gegen Saxervon deren Pfändung in den Betreibungen gegen Obrist erfahren, ohne jedoch etwas vorzukehr.en. Höch- stens kann in analoger Anwendung der Art. 108 SchKG und 936 ZGB· das Forderungsrecht dem wahren Gläu- biger vorbehalten bleiben im Falle, dass der Steigerungs- käufer es nicht in gutem Glauben erworben hätte. Allein selbst wer im Gegensatz zu Erw. 1 hievor annehmen wollte, Schaffner und nicht Obrist sei der wahre Gläu- biger der Forderung gegen Saxer gewesen, könnte doch der Beklagten Frau Obrist nicht den Vorwurf unent- schuldbaren Irrtums machen, wenn sie das wenig durch- sichtige Rechtsverhältnis anders, nämlich eben im Sinne der Erw. 1 hievor, beurteilt haben sollte, wieinangels gegenteiligen· Beweises anzunehmen ist (vgl. Art. 3 ZGB). Demnach erkennt das Bundesgericht:· Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Dezember 1927 bestätigt. 69. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. September 1928 i. S. B.ieben gegen B:onkursmasse Gottfried Imobersteg-SchUt seI. Im Konkurs eines Mitbürgen, welchersicheinemande- ren Mitbürgen ausdrücklich als R ü c k b ü r g e ver- pflichtet hat, kann dieser Mitbürge nicht neben dem Gläu- biger im Kollokationsplan mgelassen werden. SchKG Art. 217.
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