BGE 54 III 289
BGE 54 III 289Bge31.08.1928Originalquelle öffnen →
288 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 66.
kann, binnen der sie, bei Vermeidung des Ausschlusses,
der Konkursverwaltung mitzuteilen haben, ob sie den
Anspruch gemäss Art.
260 SchKG anstelle der Masse
bestreiten wollen. Uebrigens wird es im einzelnen Falle
keine Bedenken erwecken, die Ersatzforderung der Ehe-
frau oder Witwe
auf Grundlage der (vorläufigen) Ver-
fügung der Konkursverwaltung über Eigentumsan-
sprachen zu kollozieren
und für den Fall. dass es bei
dieser Anerkennung der Eigentumsansprachen nicht sein
Bewenden haben sollte. eine Nachkollokation ins Auge
zu fassen, die
ja naturgernäss höher ausfallen müsste.
So besonders auch im vorliegenden Falle. wo nach der
Meinung der Konkursverwaltung
nur noch eine Frauen-
gutsersatzforderung von 25 Fr. zu kollozieren übrigbIieb.
In anderen Fällen. namentlich wenn vorauszusehen ist,
dass
auf Grund einer nach Art. 260 SchKG auszustellenden
Abtretung von einzelnen Gläubigern ein langwieriger
Prozess gegen die Ehefrau geführt werden wird,
steht
auch nichts entgegen, dass gemäss Art. 59 Abs. 2. KV mit
der Kollokation der Ersatzforderung einfach zugewartet
wird.
Nachdem die Rechte
der Konkursgläbiger seinerzeit
nicht in genügender Weise gewahrt worden sind, muss
und kann dies jetzt noch nachgeholt werden inder Weise,
dass die Art. 47 bezw. 48 Abs. 2 KV nachträglich noch
sinngemäss
zur Anwendung gebracht werden, . indem die
Konkursverwaltung
entweder eine weitere Gläubiger-
versammlung einberuft oder ein Zirkular
an die Gläu-
biger erlässt. hierauf eventuell gemäss Art. 46 bezw. 52
KV Frist zur Aussonderungsklage ansetzt und je nach
dem weiteren Verlauf eine Nachkollokation vornimmt,
wie dies schon
im ZiviIurteiI des Bundesgerichts am
Schlusse angedeutet ist. Es stünde aber natürlich auch
nichts entgegen, dass die Konkursverwaltung unter dem
Eindruck des obergerichtIichen Urteils sich entschliesst,
von sich aus auf die ursprünglich ins Auge gefasste, aber
nicht verbindlich gewordene Anerkennung der Eigentums-
ansprachen der Witwe Beerli zurückzukommen
und dieser
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 67. 289
ohne weitere Befragung der Gläubiger einfach Klagefrist
gemäss
Art. 242 Abs. 2 SchKG und 46 KV anzusetzen.
Demnach erkennt die Sclzuldbetr.-und Konkurskammer :
Der eventuelle Rekursantrag wird im Sinne der Er-
wängen begründet erklärt.
67. Auszug aus dem Entscheid vom SO. Oktober 1928
i. S. Ziillig.
Grundstückszugehör und Unpfändba~
k e i tim K 0 n kur s ver f a h ren : Führt der
Gemeinschuldner Beschwerde wegen Unpfändbarkeit von
Gegenständen, welche als Gl:undstückszugehör in Ansprucll
genommen werden wollen, und wird die Beschwerde an sich
für begründet erachtet, so hat die Aufsichtsbehörde auch
darüber zu entscheiden, ob jene Gegenstände im Lasten-
verzeichnis als Zugehör anzuerkennen seien; bejahenden-
falls kann der Gemeinschuldner KoUokationsklage gegen
die Grundpfandgläubiger anstrengen, verneinendenfalls
haben diese die Kollokationsklage gegen den Gemein-
schuldner zu richten.
Accessoires d'un immeubte. -lnsaisissabiliti dans ta taillile. -
Quand le failli porte plainte en invoquant I'insaisissabilie
d'objets que des creanciers hypothecaires veulent conSl-
derer comme des accessoires d'un immeuble, l'autorite de
surveillance, si elle admet que ces objets sont bien insaisis-
sables en eux-lnemes, doit en outre decider si lesdits objets
doivent elre inscrits comme accessoires a l'etat des charges ;
dans l'affirmative, il incombe au failli d'ouvrir ac!ion. en
contestation de l'etat de collocation contre les creanClers
. hypothecaires; dans la negative, il appartient a ceux-ci
d'ouvriraction contre le failli.
Accessori di uno stabile. -lmpignorabilitil nel tallimento. -
Se il fallito si aggrava pretendendo impignorabili degli
oggetti considerati invece dai creditori come accessori deHo
stabile e quindi soggetti all' esecuzione,l' Autorita di Vigilanza,
se essa li considera per se stessi impignorabili, decidera
anche se devono essere l.scritti nell'elenco oneri come acces-
sori : se la sua decisione e affermativa, al fallito spettra il
diritto di agire in giudizio contro i credit0r,i ipo,tecarl. pe
contestare Ia graduatoria: in caso contrano, al credlton
ipoteri contro il fallito.
290 SchuIdbetreibungs-und Konkursrecht. N° 67.
A. -Die in Konkurs geratene Frau Möhr, Eigen-
tümerin des Gasthofes zum Löwen in Wald, Kanton
Appenzell A.-Rh., verlangte mit Beschwerde Ausschei-
dung weiterer Kompetenzstücke, u. a. eines Stubentisches
und eines Doppelkleiderschrankes. In der Beschwerde-
beantwortung brachte das Konkursamt des Vorderlandes
des
Kantons Appenzell A.-Rh. u. a. an, Stubentisch
und Doppelkleiderschrank seien als Zugehör mit der
Gasthausliegenschaft verpfändet.
B. -Durch Entscheid vom 31. August 1928 hat die
kantonale Aufsichtsbehörde dieBeschwerde zugesprochen.
e. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent, Gläubiger
einer
auf dem Gasthof zum Löwen in Wald lastenden
Grundpfandforderung,
an das Bundesgericht weiter-
gezogen
mit dem Antrag, Stubentisch und Doppelkleider-
kasten seien nicht als -Kompetenzstücke der Gemein-
schuldnerin zu überlassen.
Er bringt vor, diese Gegen-
stände sowie das gesamte Wirtschafts-und Bäckerei-
inventar seien am 22. April 1924 und am 9. März 1927
mit der Liegenschaft zum Löwen gemäss Art. 805 ZGB
verpfändet worden; die Gemeinschuldnerin habe sie
nicht selbst in den « Löwen» eingebracht, sondern sie
seien schon
früher dort gewesen und gehören zur Zuge hör
der Liegenschaft.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es ist nicht statthaft, dem Gemeinschuldner Kompe-
tenzstücke zu überlassen ohne jede
Rücksicht darauf,
ob es sich um solche Gegenstände handle, welc.he als
Grundstückszugehör
der Pfandhaft der Grundpfand-
rechte unterworfen seien, wie es die Vorinstanz getan
hat, indem sie über den daherigen Einwand des Konkurs-
amtes stillschweigend hinwegschritt. Gleichwie ein
Schuldner
durch Verpfändung einer unpfändbaren Sache
auf die Wohltat der Unpfändbarkeit zum Vorteil des
Pfandgläubigers verzichtet, so
lässt sich auch die Grund-
SchuIdbetreibungs-und Konkursrecht. N° 67. 291
stückszugehör-Eigenschaft einer Sache mit den:n Kom-
petenzqualität nicht vereinbaren, und zwar mcht nur
im Verhältnis zu den Grundpfandgläubigern, sondern
überhaupt, nämlich auch gegenüber den das Grundstück
pfändenden Gläubigern und entsprechend. der Konkurs-
masse. Für die Konkurrenz von Pfand-mIt Kompetenz-
ansprachen
im Konkurse gilt im allgemeinen die Vor-
schrift des Art. 54 Abs. 1 der Konkursverordnung :
{( Kompetenzstücke, an denen vertraglice Pfandrecte
geltend gemacht werden, sind, sofern dese. Rechte Im
Kollokationsverfahren anerkannt werden,Il1 dIe Konkurs-
masse zu ziehen und zu Gunsten der Pfandansprecher
zu verwerten. Ein allfälliger Überschuss ist dem Gemein-
schuldner zuzuweisen.»
Da der Gemeinschuldner nun
aber nicht befugt ist, den Kollokationsplan anzufechten,
kann er gegen eine ein Pfandrecht anerkennende Kollo-
kationsverfügung,
auch wenn sie für ze
des Pfandgläubigers befindet, und andernfalls WIrd sICh
ja auch die Konkursverwaltung nicht ohhn den. Verlust
eines Kompetenzstückes
bedeutet, mchts WIrksames
vorkehren. Diese Regelung
rechtfertigt sich für das
Faustpfand unter dem Gesichtspunkte,dass ein SchulneI
kaum je etwas triftiges gegen die Anerkennung eI?eS
Pfandrechtes wird einzuwenden haben, wenn es sICh
um eine bewegliche Sache handelt, welche sich im.Besie weiteres zur
Anerkennung eines Pfandrechtes herbeilassen. Ganz
anders
verhält es sich, wenn die Ausdehnung der Pn?
haft der Grundpfaildrechte auf Grundstückszugehor . enes Zu.gehor
schaffenden Ortsgebrauches
odereme bezuglichen WIllens-
äusserung -die
meist viel weniger klar zu Tage treten
dürfte als der Wille zur Faustpfandbestellung -oder
auch das Vorliegen der objektiven Voraussetzung des
Zusammenhanges
mit der Hauptsache bestritten werden,
letzteres
namentlich sogar nach erfolgter Anmerkung der
Zugehör im Grundbuch (Art. 805 s. 2 i. f: .n
Frage steht: hier kann das BsteheGB), ud
endlich können sieh Zweifel über dIe Identltat von 1m
292 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 67.
Zugehör-Inventar der Grundbuchakten verzeichneten
Zugehörsachen ergeben. Alle diese Streitfragen aufzu-
werfen muss auch dem
Gemenschuldner zugestanden
werden, wenn es von
ihrer Beantwortung abhängt, ob
er sich ein Kompetenzstück retten kann oder nicht.
Zu diesem Zwecke
kann der Gemeinschuldner zunächst
Beschwerde führen, sobald
ihm ein beanspruchtes Kom-
petenzstück
unter Hinweis auf das Zugehör-Pfandrecht
von Grundpfandgläubigern abgesprochen wird. Hiebei
werden die Aufsichtsbehörden
in erster Linie über die
Voraussetzungen
der Unpfändbarkeit zu entscheiden
haben,
und bejahendenfalls dann auch über die Voraus-
setzungen
der Zugehör-Eigenschaft bezw. der Ausdehnung
der Grund pfandhaft auf jenes Kompetenzstück. Immer-
hin kann der Entscheid über den letzteren Punkt nur
ein vorläufiger sein und muss der endgültige Entscheid
darüber den Gerichten vorbehalten bleiben, da er eine
ausschliesslich vom materiellen Rechte beherrschte Frage
betrifft. Gelangt die Aufsichtsbehörde bei
ihrer summa-
rischen
Prüfung dieser Frage zur Verneinung, so kann
sie anordnen, dass die betreffende Sache nicht als Zugehör
m Lastenverzeichnis (Bestandteil des Kollokationsplanes,
vgl.
Art. 125 der Grundstücksyerwertungsverordnung)
aufzuführen oder nachträglich wieder wegzustreichen sei,
letzteres natürlich
unter Neuauflage des Lastenverzeich-
llisses. Den hiedurch betroffenen Grundpfandgläubigern
wäre alsdann anheimgestellt,
durch Kollokationsklage
ihr Zugehör-Pfandrecht gleichwohl zur Geltung zu brin-
gen,
und zwar müsste diese Klage gegen den am Ausgang
einzig interessierten Gemeinschuldner, nicht gegen die
Konkursverwaltung, angestrengt werden (bezw., wenn
sie, z.
B. mangels Angabe des Grundes der Abweisung
des Zugehör-Pfandrechtes
im Lastenverzeichnis doch
gegen die Konkursverwaltung erhoben würde, wäre
die Verteidigung dem Gemeinschuldner zu überlassen).
-Gelangt die Aufsichtsbehörde dagegen zur (vorläufigen)
Bejahung der Zugehör-Eigenschaft (was z. B. bezüglich
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 67. 293
von im Grundbuch angemerkter Zugehör regelmässig der
Fall sein wird), so müsste dem Gemeinschuldner zu-
gestanden werden, seinerseits Klage
auf Aberkennung
der Zugehör-Eigenschaft gegen sämtliche Inhaber von
Pfandrechten an dem betreffenden Grundstücke zu
erheben sei es während der Auflage des Lastenverzeich-
nisses,
machen will, eine ähnliche Stellung eingeräumt WIe bel
der
Pfändung und Pfand verwertung von Grundstücken
dem betriebenen Schuldner durch die
Art. 11, 34, 38
und 39 der Grundstücksverwertungsverordnung, wozu
ein unabweisbares Bedürfnis besteht, wenn anders die
Kompetenzansprüche des Gemeinschuldners. an i es binnen einer ihm von der Aufsichtsbehörde
anzusetzenden Nachfrist, wenn im Zeitpunkte der Fällung
des Beschwerdeentscheides die Auflage des
Lastel;-
verzeichnisses bereits stattgefunden haben sollte. DamIt
ist im Konkursverfahren dem Gemeinschuldner bezüglich
der Zugehör, insoweit er deren Unpfändbarkeit gltenIs
Grundstückszugehör angesprochenen Sachen nIcht eIll-
fach geopfert werden wollen.
.. .
Insofern die Vorinstanz die heute
noc.h streItIgen Sachen
der Rekursgegnerin ohne jeden Vorbehalt als
Kompeten
stücke zugesprochen hat, erweist sich ihr EntscheId
somit als
unhaltbar. Vielmehr wird sie die Rechte der
Grundpfandgläubiger in der angegebenen Weise vor-
behalten müssen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
Entscheid
der Aufsichtsbehörde des Kantons Appenzell
A.-Rh. vom 31.
August 1928, soweit angefoc~ten, auf-
gehoben
und die Sache zurückgeV\riesen WIrd.
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